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BGH Urteil vom 20.06.2000 – 2 StR 123/00

2. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

2 StR 123/00

URTEIL

vom

20. Juni 2000

in der Strafsache

gegen

wegen unerlaubten bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht

geringer Menge u.a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat

in der Sitzung vom

20. Juni 2000, an der teilgenommen haben:

Vizepräsident des Bundesgerichtshofes

Dr. Jähnke

als Vorsitzender,

die Richter am Bundesgerichtshof

Detter,

Dr. Bode,

die Richterin am Bundesgerichtshof

Dr. Otten,

der Richter am Bundesgerichtshof

Rothfuß

als beisitzende Richter,

Bundesanwalt

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellte

als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

1. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des

Landgerichts Frankfurt am Main vom 9. Dezember 1999

a) im Schuldspruch dahin geändert, daß der Angeklagte des un-

erlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht gerin-

ger Menge in zwei Fällen sowie des unerlaubten bewaffneten

Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge

schuldig ist und

b) im Strafausspruch im Falle 11 der Anklage und im Gesamts-

trafenausspruch aufgehoben.

2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-

lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit-

tels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückver-

wiesen.

Von Rechts wegen

Gründe:

I.

Das Landgericht hat den Angeklagten "wegen Handeltreibens mit Be-

täubungsmitteln (Haschisch) in drei Fällen, jeweils in nicht geringer Menge,

und Verstoßes gegen das Waffengesetz zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von

drei Jahren und sechs Monaten verurteilt" und angeordnet, daß "die unter Ta-

gebuch-Nr. 779/99 sichergestellten Schlagstöcke und die Doppelflinte

Nr. 38927 sowie das unter gleicher ZK-Nr. 779/99 sichergestellte Rauschgift

eingezogen" werden.

Gegen dieses Urteil wendet sich die Revision der Staatsanwaltschaft,

soweit der Angeklagte wegen des dritten Falles des Handeltreibens mit Betäu-

bungsmitteln in nicht geringer Menge und tatmehrheitlichen Verstoßes gegen

das Waffengesetz verurteilt wurde (Ziffer 11 der Anklage). Die Staatsanwalt-

schaft rügt die Verletzung materiellen Rechtes. Sie ist der Auffassung, es sei

von einem unerlaubten bewaffneten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in

nicht geringer Menge auszugehen, zu dem das Waffendelikt in Tateinheit ste-

he.

Der Senat hat insoweit in der Hauptverhandlung die Verfolgung der Tat

mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft auf den Vorwurf des unerlaubten be-

waffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge be-

schränkt (§ 154 a Abs. 2 StPO).

Die Revision der Staatsanwaltschaft hat in vollem Umfang Erfolg.

II.

Das Landgericht hat für diesen Fall des Betäubungsmittelhandels fol-

gende Feststellungen getroffen:

Bei einer für den Angeklagten überraschenden Durchsuchung seiner

Wohnung durch die Polizei am 9. März 1999 öffnete er auf das Klingeln hin die

Tür. Er trug eine Art Jogginghose und hielt eine Hand in der Tasche. Die Be-

amten fanden in dieser Hosentasche einen Teleskopschlagstock. Bei der

Wohnungsdurchsuchung wurden ein zweiter Schlagstock, sowie eine Flinte

(ohne Munition) mit abgesägten Läufen und abgesägtem Schaft gefunden. Die

Schlagstöcke hatte der Anklagte in Besitz, um sich gegen Überfälle aus der

Szene zu sichern. Weiter fanden die Beamten 18.440 DM aus Rauschgifterlö-

sen und 2.567 g Haschisch mit einem mittleren THC-Gehalt von 17,4 %. Der

Angeklagte hatte am 5./6. März 1999 von M. 3 kg Haschisch zum gewinnbrin-

genden Weiterverkauf erworben und einen Teil davon schon veräußert.

Die Strafkammer hat die Verwirklichung des § 29 a Abs. 1 Nr. 2 BtMG

angenommen und insoweit eine Einzelstrafe von zwei Jahren und sechs Mo-

naten verhängt. Die Anwendung des § 30 a Abs. 2 Nr. 2 BtMG hat sie abge-

lehnt, da der Angeklagte im Verhältnis zu den Beamten das Rauschgift bloß

besessen und nicht gehandelt habe. Tatmehrheitlich habe er durch Erwerb und

Besitz der Waffen gegen das Gesetz verstoßen (Einzelstrafe ein Jahr).

III.

Die Verurteilung in den beiden ersten Fällen wegen unerlaubten Han-

deltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu Freiheitsstrafen

von jeweils einem Jahr wird von der Staatsanwaltschaft nicht angegriffen. Die

Revision ist insoweit wirksam beschränkt.

Nach den rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen ist der Angeklagte

darüber hinaus hinsichtlich der unter Ziffer 11 angeklagten Tat des unerlaubten

bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge

schuldig.

Der Angeklagte hat mit den zum gewinnbringenden Verkauf bestimmten

3 kg Haschisch unerlaubt Handel getrieben und dabei sonstige Gegenstände

mit sich geführt, die ihrer Art nach zur Verletzung von Personen geeignet und

bestimmt sind. Dies liegt hinsichtlich der griffbereiten Schlagstöcke auf der

Hand (vgl. BGHR BtMG § 30 a Abs. 2 - Gegenstand 2).

Die Gefahr, der § 30 a Abs. 2 Nr. 2 BtMG begegnen will, ist jedenfalls

dann stets gegeben, wenn der Täter Betäubungsmittel und Schußwaffen zu-

gleich verfügungsbereit hat (vgl. Sen.Urt. v. 28. Februar 1997 - 2 StR 556/96 =

BGHSt 43, 8, 13; zustimmend BGH, Beschl. v. 13. April 1999 - 1 ARs 3/99;

BGH, Beschl. v. 25. Juni 1999 - 3 StR 372/98 = StV 1999, 650 und BGH, Urt. v.

11. Januar 2000 - 5 StR 444/99).

Das Schutzgut der Volksgesundheit ist besonders gefährdet, wenn sich

der Täter mittels des gefährlichen Gegenstandes in Besitz des zum Verkauf

bestimmten Rauschgifts halten kann (vgl. BGHSt 43, 8, 14). Deshalb schützt

diese Vorschrift natürlich auch die Polizeibeamten, die das unerlaubte Handel-

treiben unterbinden wollen. Denn die Gefahr des Einsatzes des gefährlichen

Gegenstandes besteht gerade auch ihnen gegenüber.

Soweit die Strafkammer für ihre Auffassung, es liege kein bewaffnetes

Handeltreiben vor, weiter anführt: "die Argumentation des 2. Strafsenates des

Bundesgerichtshofes (BGH StV 97, 305 f.), der Besitz sei hier bewußt ausge-

nommen, weil minder gefährlich, übersieht, daß zum Besitz jedenfalls auch das

'sich verschaffen' gehört und diese Deliktsform fällt wieder unter § 30 a II Nr. 2

BtMG", kann dem nicht gefolgt werden.

Die Gefahr des Einsatzes des gefährlichen Gegenstandes ist beim

"Sichverschaffen" erheblich höher als beim bloßen Besitz, da das "Sichver-

schaffen" wesentlich häufiger Kontakt mit anderen Personen voraussetzt, als

der bloße Besitz, der zudem mittelbar sein kann.

Deshalb ist der Tatbestand des § 30 a Abs. 2 Nr. 2 BtMG hier objektiv

erfüllt. Für die subjektive Seite genügt das Bewußtsein über den gefährlichen

Gegenstand jederzeit verfügen zu können. Der Wille des Täters, die Waffe ge-

gebenenfalls einzusetzen, ist nicht erforderlich (vgl. u.a. BGHSt 43, 8, 14). Daß

der Angeklagte zumindest einen gefährlichen Gegenstand hier bewußt ge-

brauchsbereit bei sich hatte, liegt schon im Hinblick auf den in seiner Hosenta-

sche befindlichen Teleskopschlagstock auf der Hand. Daher hat im vorliegen-

den Fall der Angeklagte objektiv und subjektiv den Tatbestand des § 30 a

Abs. 2 Nr. 2 BtMG verwirklicht.

Da andere - für den Angeklagten günstigere - Feststellungen nicht zu

erwarten sind, hat der Senat selbst den Schuldspruch entsprechend geändert.

§ 265 StPO steht dem nicht entgegen; der nunmehrige Schuldspruch entspricht

hinsichtlich dieser Tat der Anklage.

Die Änderung des Schuldspruchs bedingt die Aufhebung der Einzel-

strafe von zwei Jahren und sechs Monaten für das Betäubungsmitteldelikt; die

Einzelstrafe von einem Jahr für den Verstoß gegen das Waffengesetz ist durch

die Beschränkung gemäß § 154 a Abs. 2 StPO weggefallen. Dies zieht die

Aufhebung der Gesamtfreiheitsstrafe nach sich. Die zugehörigen Feststellun-

gen sind vom Rechtsfehler jedoch nicht betroffen und können - genauso wie

die Einziehungsanordnung - bestehenbleiben.

Jähnke Detter Bode

Otten Rothfuß