Gesetze / Rechtsprechung / BGH

BGH Urteil vom 14.03.2001 – 3 StR 446/00

3. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

3 StR 446/00

URTEIL

vom

14. März 2001

in der Strafsache

gegen

wegen Totschlags u.a.

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 14. März

2001, an der teilgenommen haben:

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof

Kutzer,

die Richter am Bundesgerichtshof

Winkler,

Pfister,

von Lienen,

Becker

als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwalt

als Verteidiger,

Justizamtsinspektorin

als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil

des Landgerichts Hannover vom 20. Juni 2000 mit den

Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung,

auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere

Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten vom Vorwurf des Totschlags we-

gen Notwehr freigesprochen. Mit ihrer auf die Verletzung des § 264 StPO ge-

stützten Revision wendet sich die Staatsanwaltschaft nicht gegen den Frei-

spruch, sondern beanstandet, daß die angeklagte Tat nicht unter dem rechtli-

chen Gesichtspunkt des bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln

gemäß § 30 a Abs. 2 Nr. 2 BtMG geprüft worden ist. Das Rechtsmittel hat Er-

folg.

1. Die Anklage vom 27. Januar 2000 legt dem Angeklagten zur Last, mit

bedingtem Vorsatz P. erschossen zu haben, wobei im wesentlichen

Ergebnis der Ermittlungen mitgeteilt wird, daß er mit ihm in der Tatwohnung

zusammengetroffen war, um ein Betäubungsmittelgeschäft abzuwickeln.

2. Nach den Feststellungen traf sich der Angeklagte am 31. Dezember

1999 mit P. in der Wohnung, um 200 Gramm Kokain zu kaufen. Da-

bei führte er zur Bezahlung des Rauschgifts Bargeld in Höhe von 20.000 DM

und eine geladene Pistole, die er zu seinem Schutz bei der Abwicklung von

Betäubungsmittelgeschäften erworben hatte, mit sich. Nachdem P.

das Geld gezählt und dem Angeklagten zurückgegeben hatte, versetzte er dem

Angeklagten unvermittelt von hinten einen Schlag in das Genick und an-

schließend einen weiteren Schlag in das Gesicht, so daß dieser zu Boden fiel

und auf dem Rücken zum Liegen kam. Als P. sich zu dem Angeklag-

ten hinbeugte, um auf ihn einzudringen, ging der Angeklagte davon aus, daß

P. ihn weiter zusammenschlagen, das Bargeld entwenden sowie ihm

die Waffe entreißen und mit dieser auf ihn schießen werde. Deshalb gab er in

Verteidigungsabsicht einen Schuß in Richtung des P. ab, durch den

dieser tödlich verletzt wurde.

3. Die Revision rügt zu Recht einen Verstoß gegen § 264 StPO.

a) Die Tat im verfahrensrechtlichen Sinne, die gemäß § 264 StPO Ge-

genstand der Urteilsfindung ist, umfaßt den von der zugelassenen Anklage be-

troffenen geschichtlichen Vorgang, innerhalb dessen der Angeklagte einen

Straftatbestand verwirklicht haben soll. Zu ihr gehört nicht nur der in der Ankla-

ge dem Angeklagten zur Last gelegte Geschehensablauf, sondern darüber

hinaus dessen gesamtes Verhalten, soweit es mit dem durch die Anklage um-

schriebenen geschichtlichen Vorkommnis bei natürlicher Betrachtung einen

einheitlichen Vorgang bildet (vgl. BGHSt 32, 215, 216 m.w.Nachw.; BGHR

StPO § 264 I Tatidentität 28; BGH StV 1981, 127, 128; Kleinknecht/Meyer-

Goßner, StPO 44. Aufl. § 264 Rdn. 2 m.w.Nachw.).

b) Das vom Angeklagten am 31. Dezember 1999 angebahnte Kokainge-

schäft, bei dem er die Pistole mit sich führte, gehört unter Berücksichtigung

dieser Grundsätze zu der angeklagten Tat, so daß auch das bewaffnete Han-

deltreiben mit Betäubungsmitteln Gegenstand des Verfahrens ist. Zwischen

diesem Delikt und dem angeklagten Totschlag besteht ein enger zeitlicher,

räumlicher, sachlicher und persönlicher Zusammenhang. Die Straftaten gingen

in derselben Wohnung zeitlich ineinander über. Das gerade in Gang befindli-

che Betäubungsmittelgeschäft war für P. der Anlaß und die Gelegen-

heit, den Angeklagten anzugreifen und ihm mit Gewalt das für die Bezahlung

des Kokains vorgesehene Geld wegzunehmen. Der tödliche Schuß wurde aus

der zur Sicherung des Rauschgiftgeschäfts mitgeführten Waffe abgegeben.

Eine Trennung des Tatgeschehens in das bewaffnete Handeltreiben mit Be-

täubungsmitteln einerseits und die Tötung andererseits wäre eine unnatürliche

Aufspaltung und Würdigung eines einheitlichen Lebensvorgangs (vgl. BGH

NStZ 1996, 563, 564). Bereits Verhandlungen über den Erwerb von Betäu-

bungsmitteln sind als Handeltreiben mit Betäubungsmitteln anzusehen, sofern

der Erwerber diese - wie hier - gewinnbringend weiterverkaufen will (vgl. BGHR

BtMG § 29 I Nr. 1 Handeltreiben 4; Weber, BtMG § 29 Rdn. 92 ff.). Soweit von

der Strafkammer vor dem 31. Dezember 1999 abgewickelte Rauschgiftge-

schäfte des Angeklagten festgestellt worden sind, bilden diese mit dem in der

Anklage umschriebenen geschichtlichen Vorkommnis keinen einheitlichen Vor-

gang und gehören deshalb nicht mehr zu der angeklagten Tat.

c) Das Landgericht war - nach einem Hinweis auf die Veränderung des

rechtlichen Gesichtspunkts (§ 265 StPO) - gemäß § 264 StPO von Amts we-

gen, also ohne einen entsprechenden Antrag der Staatsanwaltschaft und ohne

Bindung an die Einschätzung des Sitzungsvertreters der Staatsanwaltschaft,

verpflichtet, den Unrechtsgehalt der prozessualen Tat auszuschöpfen. Inner-

halb derselben prozessualen Tat ist nämlich der Verfolgungswille der Staats-

anwaltschaft grundsätzlich unteilbar (vgl. BGH StV 1981, 127, 128; Klein-

knecht/Meyer-Goßner, StPO 44. Aufl. § 264 Rdn. 7 a).

4. Die Verletzung des § 264 StPO zwingt zur Aufhebung des gesamten

gegen den Angeklagten ergangenen Urteils, obwohl die Feststellungen der

Strafkammer zur Notwehr den Freispruch vom Vorwurf des Totschlags tragen.

Da zwischen dem bewaffneten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln und einem

dabei begangenen Tötungsdelikt Tateinheit besteht (vgl. BGH, Urt. vom

17. Januar 2001 - 2 StR 437/00 und 2 StR 438/00), kommt eine Beschränkung

der Revision auf das bewaffnete Handeltreiben nicht in Betracht (vgl. Kuckein

in KK 4. Aufl. § 344 Rdn. 8; Kleinknecht/Meyer-Goßner, aaO § 318 Rdn. 13,

§ 344 Rdn. 7). Auch können die Feststellungen des Landgerichts zum Tatge-

schehen nicht aufrechterhalten werden, weil die Feststellungen zu dem

Rauschgiftgeschäft nicht unter dem den Angeklagten belastenden Gesichts-

punkt des bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln getroffen worden

sind und zwischen dem bewaffneten Handeltreiben und der daraus entstande-

nen Tötung ein untrennbarer Zusammenhang besteht.

Kutzer Winkler Pfister

von Lienen Becker