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BGH Urteil vom 14.03.2001 – 3 StR 446/00
3. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
vom
14. März 2001
in der Strafsache
gegen
wegen Totschlags u.a.
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 14. März
2001, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof
Kutzer,
die Richter am Bundesgerichtshof
Winkler,
Pfister,
von Lienen,
Becker
als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt
als Verteidiger,
Justizamtsinspektorin
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil
des Landgerichts Hannover vom 20. Juni 2000 mit den
Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung,
auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere
Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten vom Vorwurf des Totschlags we-
gen Notwehr freigesprochen. Mit ihrer auf die Verletzung des § 264 StPO ge-
stützten Revision wendet sich die Staatsanwaltschaft nicht gegen den Frei-
spruch, sondern beanstandet, daß die angeklagte Tat nicht unter dem rechtli-
chen Gesichtspunkt des bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln
gemäß § 30 a Abs. 2 Nr. 2 BtMG geprüft worden ist. Das Rechtsmittel hat Er-
folg.
1. Die Anklage vom 27. Januar 2000 legt dem Angeklagten zur Last, mit
bedingtem Vorsatz P. erschossen zu haben, wobei im wesentlichen
Ergebnis der Ermittlungen mitgeteilt wird, daß er mit ihm in der Tatwohnung
zusammengetroffen war, um ein Betäubungsmittelgeschäft abzuwickeln.
2. Nach den Feststellungen traf sich der Angeklagte am 31. Dezember
1999 mit P. in der Wohnung, um 200 Gramm Kokain zu kaufen. Da-
bei führte er zur Bezahlung des Rauschgifts Bargeld in Höhe von 20.000 DM
und eine geladene Pistole, die er zu seinem Schutz bei der Abwicklung von
Betäubungsmittelgeschäften erworben hatte, mit sich. Nachdem P.
das Geld gezählt und dem Angeklagten zurückgegeben hatte, versetzte er dem
Angeklagten unvermittelt von hinten einen Schlag in das Genick und an-
schließend einen weiteren Schlag in das Gesicht, so daß dieser zu Boden fiel
und auf dem Rücken zum Liegen kam. Als P. sich zu dem Angeklag-
ten hinbeugte, um auf ihn einzudringen, ging der Angeklagte davon aus, daß
P. ihn weiter zusammenschlagen, das Bargeld entwenden sowie ihm
die Waffe entreißen und mit dieser auf ihn schießen werde. Deshalb gab er in
Verteidigungsabsicht einen Schuß in Richtung des P. ab, durch den
dieser tödlich verletzt wurde.
3. Die Revision rügt zu Recht einen Verstoß gegen § 264 StPO.
a) Die Tat im verfahrensrechtlichen Sinne, die gemäß § 264 StPO Ge-
genstand der Urteilsfindung ist, umfaßt den von der zugelassenen Anklage be-
troffenen geschichtlichen Vorgang, innerhalb dessen der Angeklagte einen
Straftatbestand verwirklicht haben soll. Zu ihr gehört nicht nur der in der Ankla-
ge dem Angeklagten zur Last gelegte Geschehensablauf, sondern darüber
hinaus dessen gesamtes Verhalten, soweit es mit dem durch die Anklage um-
schriebenen geschichtlichen Vorkommnis bei natürlicher Betrachtung einen
einheitlichen Vorgang bildet (vgl. BGHSt 32, 215, 216 m.w.Nachw.; BGHR
StPO § 264 I Tatidentität 28; BGH StV 1981, 127, 128; Kleinknecht/Meyer-
Goßner, StPO 44. Aufl. § 264 Rdn. 2 m.w.Nachw.).
b) Das vom Angeklagten am 31. Dezember 1999 angebahnte Kokainge-
schäft, bei dem er die Pistole mit sich führte, gehört unter Berücksichtigung
dieser Grundsätze zu der angeklagten Tat, so daß auch das bewaffnete Han-
deltreiben mit Betäubungsmitteln Gegenstand des Verfahrens ist. Zwischen
diesem Delikt und dem angeklagten Totschlag besteht ein enger zeitlicher,
räumlicher, sachlicher und persönlicher Zusammenhang. Die Straftaten gingen
in derselben Wohnung zeitlich ineinander über. Das gerade in Gang befindli-
che Betäubungsmittelgeschäft war für P. der Anlaß und die Gelegen-
heit, den Angeklagten anzugreifen und ihm mit Gewalt das für die Bezahlung
des Kokains vorgesehene Geld wegzunehmen. Der tödliche Schuß wurde aus
der zur Sicherung des Rauschgiftgeschäfts mitgeführten Waffe abgegeben.
Eine Trennung des Tatgeschehens in das bewaffnete Handeltreiben mit Be-
täubungsmitteln einerseits und die Tötung andererseits wäre eine unnatürliche
Aufspaltung und Würdigung eines einheitlichen Lebensvorgangs (vgl. BGH
NStZ 1996, 563, 564). Bereits Verhandlungen über den Erwerb von Betäu-
bungsmitteln sind als Handeltreiben mit Betäubungsmitteln anzusehen, sofern
der Erwerber diese - wie hier - gewinnbringend weiterverkaufen will (vgl. BGHR
BtMG § 29 I Nr. 1 Handeltreiben 4; Weber, BtMG § 29 Rdn. 92 ff.). Soweit von
der Strafkammer vor dem 31. Dezember 1999 abgewickelte Rauschgiftge-
schäfte des Angeklagten festgestellt worden sind, bilden diese mit dem in der
Anklage umschriebenen geschichtlichen Vorkommnis keinen einheitlichen Vor-
gang und gehören deshalb nicht mehr zu der angeklagten Tat.
c) Das Landgericht war - nach einem Hinweis auf die Veränderung des
rechtlichen Gesichtspunkts (§ 265 StPO) - gemäß § 264 StPO von Amts we-
gen, also ohne einen entsprechenden Antrag der Staatsanwaltschaft und ohne
Bindung an die Einschätzung des Sitzungsvertreters der Staatsanwaltschaft,
verpflichtet, den Unrechtsgehalt der prozessualen Tat auszuschöpfen. Inner-
halb derselben prozessualen Tat ist nämlich der Verfolgungswille der Staats-
anwaltschaft grundsätzlich unteilbar (vgl. BGH StV 1981, 127, 128; Klein-
knecht/Meyer-Goßner, StPO 44. Aufl. § 264 Rdn. 7 a).
4. Die Verletzung des § 264 StPO zwingt zur Aufhebung des gesamten
gegen den Angeklagten ergangenen Urteils, obwohl die Feststellungen der
Strafkammer zur Notwehr den Freispruch vom Vorwurf des Totschlags tragen.
Da zwischen dem bewaffneten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln und einem
dabei begangenen Tötungsdelikt Tateinheit besteht (vgl. BGH, Urt. vom
17. Januar 2001 - 2 StR 437/00 und 2 StR 438/00), kommt eine Beschränkung
der Revision auf das bewaffnete Handeltreiben nicht in Betracht (vgl. Kuckein
in KK 4. Aufl. § 344 Rdn. 8; Kleinknecht/Meyer-Goßner, aaO § 318 Rdn. 13,
§ 344 Rdn. 7). Auch können die Feststellungen des Landgerichts zum Tatge-
schehen nicht aufrechterhalten werden, weil die Feststellungen zu dem
Rauschgiftgeschäft nicht unter dem den Angeklagten belastenden Gesichts-
punkt des bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln getroffen worden
sind und zwischen dem bewaffneten Handeltreiben und der daraus entstande-
nen Tötung ein untrennbarer Zusammenhang besteht.
Kutzer Winkler Pfister
von Lienen Becker