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BGH Urteil vom 17.01.2001 – IV ZR 282/99

IV. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

Verkündet am: 17. Januar 2001 Heinekamp Justizsekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle

in dem Rechtsstreit

Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsit-

zenden Richter Dr. Schmitz und die Richter Prof. Römer, Dr. Schlichting,

Terno und Seiffert auf die mündliche Verhandlung vom 17. Januar 2001

für Recht erkannt:

Auf die Rechtsmittel der Klägerin werden das Urteil des

9. Zivilsenats

des Oberlandesgerichts

Köln

vom

16. November 1999 aufgehoben und das Urteil der

1. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Aachen

vom 9. März 1999 abgeändert, soweit der im Freistellungs-

antrag enthaltene Antrag auf Gewährung von Versiche-

rungsschutz abgewiesen worden ist.

Es wird festgestellt, daß die Beklagte verpflichtet ist, der Klä-

gerin wegen der von der H. GmbH, Spedition und Logistik,

S.straße 24, F., gegen sie erhobenen Schadensersatzansprü-

che in Höhe von 298.938,96 DM nebst 5% Zinsen seit

2. August 1996 aus dem Verlust von 9.269 kg Substanzen für

die Erzeugung von Parfum am 31. Juli/1. August 1996 in

Moskau Versicherungsschutz zu gewähren nach Maßgabe der

Versicherungspolice Nr. ... für Haftung nach KVO und CMR

vom 23. April 1996.

Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Von Rechts wegen

Tatbestand

Die Klägerin, eine Transportunternehmerin, verlangt von der Be-

klagten Deckungsschutz aus einer zum 1. Februar 1996 genommenen

Versicherung für ihre Haftung nach KVO und CMR. Dem Vertrag liegen

gedruckte Versicherungsbedingungen (AVB) und Besondere Vereinba-

rungen zugrunde. Alle Vertragsunterlagen befinden sich auf dem Ge-

schäftspapier des Versicherungsmaklers B., der die Versicherungspolice

in Vollmacht der beteiligten Versicherer unterzeichnete. Nach Nr. 17

AVB liegt die Geschäftsführung aus dem Vertrag in seinen Händen, er ist

auch zur Entgegennahme von Deklarationen und Anzeigen bevollmäch-

tigt.

Nach Nr. 13 AVB sind die Versicherer von der Leistung frei, wenn

die Versicherungsnehmerin mit einer

fälligen Prämienanmeldung

und/oder Prämienzahlung länger als zwei Wochen nach empfangener

Mahnung mit Hinweis auf die Rechtsfolgen in Verzug bleibt. Nr. 16 AVB

enthält unter der Überschrift "Prämienvereinbarungen" Bestimmungen

über die Grundsätze der Prämienberechnung. Darin ist auch die Ver-

pflichtung der Versicherungsnehmerin geregelt, zum Zweck der Prämi-

enberechnung das gesamte Frachtaufkommen bis zum 20. des auf den

Transport folgenden Monats anzumelden. Nr. 1 der Besonderen Verein-

barungen lautet auszugsweise:

"Die Ziffer 16.3 der Versicherungs-Bedingungen erhält folgenden Wortlaut:

Die Prämie (zuzüglich Versicherungssteuer) beträgt, be- zogen auf das jeweilige Brutto-Frachtentgelt, ...

Die Versicherungsnehmerin hat die Prämienanmeldun- gen monatlich nachträglich jeweils bis zum 10. des Fol- gemonats vorzunehmen. Es sind ausschließlich die de- klarierten Transporte versichert."

Die Klägerin übernahm als Subunternehmerin am 26. Juli 1996

von der H. GmbH in F. einen Lkw-Transport von französischem Parfum

nach Moskau. Dort ging die Ladung am 31. Juli 1996 verloren. Die Firma

H. ist durch rechtskräftiges Urteil des Landgerichts F. vom 16. Januar

1998 verurteilt worden, an den Transportversicherer der Auftraggeber

wegen dieses Schadensfalles 298.938,96 DM nebst 5% Zinsen seit

2. August 1996 zu zahlen. Die Firma H. hat die Klägerin, der sie den

Streit verkündet hatte, zur Zahlung dieses Betrages aufgefordert.

Die Klägerin hat dem Versicherungsmakler B. den Schadensfall

am 5. August 1996 telefonisch und nach ihrer Darstellung mit Schreiben

vom selben Tage, verbunden mit einer Prämienanmeldung für Juli, auch

schriftlich gemeldet. Die Beklagte bestreitet den Zugang dieses Schrei-

bens und behauptet, die Prämienanmeldung für Juli 1996 sei erst am

19. September 1996 beim Makler eingetroffen. Für verspätet deklarierte

Transporte bestehe nach Nr. 1 der Besonderen Vereinbarungen kein

Versicherungsschutz.

Mit ihrer auf Freistellung von den Ansprüchen der Firma H. und

Feststellung der Gewährung von Versicherungsschutz gerichteten Klage

ist die Klägerin in den Vorinstanzen nicht durchgedrungen, wobei sie

den über die Freistellung hinausgehenden Feststellungsantrag nach ei-

nem Hinweis des Berufungsgerichts zurückgenommen hatte. Im Revisi-

onsverfahren beantragt sie festzustellen, daß die Beklagte ihr Versiche-

rungsschutz zu gewähren habe.

Entscheidungsgründe

Die Revision hat Erfolg. Die Beklagte ist verpflichtet, der Klägerin

wegen der von der Firma H. erhobenen Schadensersatzansprüche Ver-

sicherungsschutz zu gewähren.

I. Nach Ansicht des Berufungsgerichts hat sich die Beklagte zu

Recht auf Leistungsfreiheit berufen, weil die Klägerin den Transport

nicht rechtzeitig im Sinne von Nr. 1 der Besonderen Vereinbarungen de-

klariert habe. Bei der Bestimmung, daß nur deklarierte Transporte versi-

chert seien, handele es sich um einen Risikoausschluß. Im Zusammen-

hang mit dem vorhergehenden Satz, daß die Prämienanmeldungen je-

weils bis zum 10. des Folgemonats vorzunehmen seien, ergebe sich,

daß Versicherungsschutz nur für innerhalb der dort genannten Frist de-

klarierte Transporte gewährt werde. Dies solle das Risiko des Versiche-

rers eingrenzen, daß der Versicherungsnehmer zur Prämienmanipulation

nicht alle Transporte deklariere und Transporte erst bei einem eingetre-

tenen Schadensfall nachmelde. Dem stehe nicht entgegen, daß die Be-

sonderen Vereinbarungen ihrem Wortlaut nach nur Nr. 16.3 AVB er-

setzten und die Regelung über die Leistungsfreiheit bei Verzug mit der

Prämienanmeldung unberührt ließen. Nach dem Sinn und Zweck der Be-

sonderen Vereinbarungen habe die Deklaration dadurch speziell und ab-

schließend geregelt werden sollen. Möglicherweise sei dies beim Abfas-

sen der Bedingungen versehentlich nicht ausdrücklich erwähnt worden.

Dieser etwaige Widerspruch wirke sich zu Lasten der Klägerin aus, weil

beide Bedingungswerke vom Makler stammten. Bei solchen Maklerbe-

dingungen sei nicht der Versicherer, sondern der Versicherungsnehmer

Verwender im Sinne des AGB-Gesetzes, so daß auch eine Unwirksam-

keit der Besonderen Vereinbarungen nach § 9 AGBG nicht anzunehmen

sei. Es sei auch zweifelhaft, ob es sich bei den Besonderen Bedingun-

gen um Allgemeine Geschäftsbedingungen handele, weil unklar sei, ob

sie nicht nur für diesen Vertrag formuliert worden seien.

Die behauptete Prämienanmeldung mit Schreiben vom 5. August

1996 habe die Klägerin nicht bewiesen. Der Zeuge B., der Versiche-

rungsmakler, habe eine Prämienanmeldung

für Juli 1996 erst am

19. September 1996 erhalten.

II. Die verspätete Prämienanmeldung hat nicht den Ausschluß des

Versicherungsschutzes zur Folge. Die gegenteilige Auslegung des Ver-

sicherungsvertrages durch das Berufungsgericht ist rechtsfehlerhaft.

Dabei ist der revisionsrechtlichen Prüfung nach den Feststellungen des

Berufungsgerichts zugrunde zu legen, daß die Besonderen Vereinbarun-

gen nur für den Vertrag mit der Klägerin formuliert worden und demzu-

folge Individualvereinbarungen sind. Bei ihrer Auslegung hat das Beru-

fungsgericht den Wortlaut nicht hinreichend beachtet und das Verhältnis

zu den AVB nicht richtig gesehen.

1. Die Besonderen Vereinbarungen regeln die Rechtsfolgen einer

verspäteten Deklaration nicht. Im letzten Satz von Nr. 1 steht nicht, daß

die Transporte innerhalb einer bestimmten Frist deklariert werden müs-

sen. Danach genügt es, wenn sie überhaupt deklariert worden sind. Das

ist hier am 19. September 1996 geschehen, worauf der Versicherungs-

makler noch am selben Tag die Prämienrechnung erstellt hat. Daß der

Versicherungsschutz von einer Deklaration bis zum 10. des Folgemonats

abhängen soll, ergibt sich auch nicht aus dem vorletzten Satz in Nr. 1

der Besonderen Vereinbarungen. Dagegen spricht, daß nach dem ein-

deutigen Wortlaut im ersten Satz von Nr. 1 nur Nr. 16.3 AVB abgeändert

wird, nicht jedoch die übrigen Bestimmungen. Nr. 16 AVB bezieht sich

insgesamt nur auf die Prämie und die Anmeldung des Frachtaufkommens

bis zum 20. des auf den Transport folgenden Monats als Grundlage der

Prämienberechnung. Was gelten soll, wenn das Frachtaufkommen nicht

innerhalb dieser Frist angemeldet wird, ist dagegen in der in den Beson-

deren Vereinbarungen nicht erwähnten Bestimmung Nr. 13 AVB geregelt.

Daraus ist zu entnehmen, daß sich die Rechtsfolgen einer verspäteten

Deklaration des Transports allein daraus und nicht aus den Besonderen

Vereinbarungen ergeben. Der vom Berufungsgericht gesehene, auf ein

mögliches Redaktionsversehen beim Abfassen der Bedingungen durch

den Makler zurückgeführte etwaige Widerspruch besteht danach nicht.

Er würde sich im übrigen auch nicht zu Lasten der Klägerin auswirken.

Der Versicherungsmakler hat nicht nur bei Abschluß des Vertrages die

Versicherer vertreten, sondern war von ihnen nach Nr. 17 AVB auch mit

der gesamten Geschäftsführung aus dem Vertrag beauftragt. Dement-

sprechend ist allein er der Klägerin gegenübergetreten und hat auch alle

Rechtshandlungen als Vertreter der Versicherer vorgenommen ein-

schließlich der mit der Klagefrist des § 12 Abs. 3 VVG verbundenen Lei-

stungsablehnung. Unter solchen Umständen ist der Makler von vornher-

ein Vertreter des Versicherers und nicht der treuhänderische Sachwalter

des Versicherungsnehmers (vgl. Kollhosser

in Prölss/Martin, VVG

26. Aufl. § 43 Rdn. 4; BK/Gruber, Vorbem. §§ 43-48 VVG Rdn. 2).

2. Die Voraussetzungen für die Leistungsfreiheit nach Nr. 13 AVB

sind unstreitig nicht erfüllt. Deshalb kann offenbleiben, ob die Prämien-

anmeldung rechtlich als Obliegenheit oder als Rechtspflicht einzuordnen

ist. Da auf Leistungsfreiheit wegen Verletzung von Obliegenheiten nach

den Nrn. 6 bis 10 AVB in Nr. 12 AVB hingewiesen wird und Nr. 13 AVB

den Verzug mit der Prämienanmeldung und der Prämienzahlung geson-

dert regelt, liegt es hier nahe, die Prämienanmeldung als eine Neben-

pflicht anzusehen, die dem Prämienermittlungsinteresse des Versiche-

rers dient (vgl. allgemein zur Rechtsnatur der Deklarationspflicht in der

KVO/CMR-Versicherung: OLG Hamm VersR 1993, 1519 unter 1; OLG

Stuttgart VersR 1994, 721 f.; Römer in Römer/Langheid, VVG § 6 Rdn. 8;

Kollhosser, aaO § 187 Rdn. 17). Um einen Risikoausschluß handelt es

sich bei der nach Durchführung des Transports vorzunehmenden Dekla-

ration in einer laufenden Versicherung mit Generalpolice keinesfalls (vgl.

BGH, Urteil vom 31. Januar 1975 - I ZR 23/73 - VersR 1975, 417 unter III

2; Kollhosser, aaO § 187 VVG Rdn. 15; Enge, Transportversicherung

3. Aufl. S. 185).

III. Da der von der Firma H. gegen die Klägerin erhobene An-

spruch bisher weder durch rechtskräftiges Urteil noch in anderer Weise

festgestellt worden ist (§§ 154 Abs. 1, 156 Abs. 2 VVG), hat sie nur An-

spruch auf die Feststellung, daß die Beklagte ihr vertragsgemäßen Ver-

sicherungsschutz zu gewähren habe (vgl. BGHZ 79, 76, 78). Diesem

Klageziel, das sie von Anfang an erkennbar verfolgt hat, hat sie auf An-

regung des Senats ihren Antrag angepaßt.

Dr. Schmitz Prof. Römer Dr. Schlichting

Terno Seiffert