BGH Beschluss vom 30.01.2008 – IV ZR 9/06
IV. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
30. Januar 2008
in dem Rechtsstreit
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsit-
zenden Richter Terno, die Richter Dr. Schlichting, Seiffert, die Richterin
Dr. Kessal-Wulf und den Richter Dr. Franke
am 30. Januar 2008
beschlossen:
Auf die Beschwerde des Klägers wird die Revision gegen
das Urteil des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts
Nürnberg vom 5. Dezember 2005 zugelassen.
Das vorbezeichnete Urteil wird gemäß § 544 Abs. 7 ZPO
aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und
Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfah-
rens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Streitwert: 52.756,55 €
Gründe
I. Die Beschwerde führt gemäß § 544 Abs. 7 ZPO zur Aufhebung
des Berufungsurteils und zur Zurückverweisung der Sache.
1. Das Berufungsgericht hat den Anspruch des Klägers auf rechtli-
ches Gehör verletzt, weil es den von ihm angebotenen Sachverständi-
genbeweis nicht erhoben hat. Der Kläger hat zum Beweis seiner Behaup-
tung, die (als solche unstreitigen) Änderungen des Endalters und damit
der Dauer der Berufsunfähigkeitsrente im Versicherungsantrag seien von
Mitarbeitern der Beklagten vorgenommen worden, in erster Instanz die
Einholung eines Sachverständigengutachtens beantragt. In der Beru-
fungserwiderung hat er anhand eines Vergleichs der Änderungen und
sonstigen Eintragungen in den von der Beklagten vorgelegten zwei Ko-
pien von unterschiedlichen Blättern des Durchschreibesatzes unter ande-
rem im Einzelnen dargelegt, dass die streitigen Änderungen sich im
Schriftbild unterschieden, die Änderungen demgemäß nicht im Durch-
schreibeverfahren, sondern erst nach Trennung des Durchschreibesat-
zes erfolgt seien und diese Trennung erst im Hause der Beklagten vor-
genommen worden sei. Er hat weiter auf seinen erstinstanzlichen Sach-
vortrag und die nicht erledigten Beweisangebote Bezug genommen. Als
in erster Instanz siegreiche Partei brauchte der Kläger ohne Hinweis des
Berufungsgerichts weiteres nicht vorzutragen (vgl. BVerfG NJW 2000,
131).
Das Berufungsgericht ist dem Beweisangebot nicht nachgegangen,
weil der Antrag bei der Beklagten nur noch in Mikrofiche vorliege und die
Einholung eines Sachverständigengutachtens deshalb ersichtlich keine
weitere Aufklärung ermögliche. Darin liegt eine vorweggenommene Be-
weiswürdigung, die im Prozessrecht keine Stütze findet und Art. 103
Abs. 1 GG verletzt (vgl. BVerfG NJW-RR 2001, 1006, 1007; BVerfG NJW
2003, 125, 127; BGH, Beschluss vom 16. Januar 2007 - VI ZR 166/06 -
VersR 2007, 1008 f.). Die Beantwortung der Frage, ob eine Begutach-
tung geeignet ist, zur Aufklärung des Sachverhalts beizutragen, setzt im
Allgemeinen fachspezifische Sachkunde voraus. Das Berufungsgericht
hat nicht dargelegt, dass es über diese Sachkunde verfügt. Die
- unterstellte - Vernichtung der Originale schließt zwar Materialuntersu-
chungen und Farbvergleiche aus, nicht aber Feststellungen zu der Be-
hauptung des Klägers, das Schriftbild in den beiden Antragsexemplaren
sei unterschiedlich.
2. Das Berufungsgericht wird deshalb das beantragte Gutachten
einzuholen haben. Zuvor ist der Beklagten die Vorlage der Originalanträ-
ge aufzugeben, wie vom Kläger mehrfach beantragt. Die Beklagte hat
sich bisher nicht dazu geäußert, ob ihr dies möglich ist. Das Berufungs-
gericht hat im Übrigen nicht gesehen, dass der Versicherer sich auf Be-
weisschwierigkeiten, die aus dem Fehlen des Originals herrühren, nicht
berufen darf und der Versicherungsnehmer dann so zu stellen ist, als sei
ihm der Beweis gelungen (Senatsurteil vom 21. Juni 2000 - IV ZR
157/99 - VersR 2000, 1133 unter I).
II. Der Rechtsstreit ist nicht aus anderen Gründen zugunsten des
Klägers entscheidungsreif.
1. Die Beklagte muss sich die Kenntnis und das Handeln der Mak-
lerin nicht zurechnen lassen. Die Frage, unter welchen Voraussetzungen
sich der Versicherer das Verhalten eines Maklers zurechnen lassen
muss, ist in der Rechtsprechung des Senats geklärt (vgl. Urteile vom
19. September 2001 - IV ZR 235/00 - VersR 2001, 1498 unter II 2; vom
17. Januar 2001 - IV ZR 282/99 - VersR 2001, 368 unter II 1 und vom
22. September 1999 - IV ZR 15/99 - VersR 1999, 1481 unter 2 c, jeweils
m.w.N.). Daran gemessen rechtfertigt der Vortrag des Klägers eine Zu-
rechnung des Maklerverhaltens nicht.
2. Wenn unterstellt wird, die Beklagte habe den Versicherungsan-
trag in der von ihr vorgelegten Fassung erhalten, könnte Anlass für eine
klärende Nachfrage bestanden haben und vorbehaltlich weiterer tatsäch-
licher Feststellungen ein Schadensersatzanspruch des Klägers aus Ver-
schulden bei Vertragsschluss in Betracht kommen. Dabei wäre aber nach
§ 254 BGB zu berücksichtigen, dass dann die Hauptverantwortung für
den Schaden bei der Maklerin läge.
Terno Dr. Schlichting Seiffert
Dr. Kessal-Wulf Dr. Franke
Vorinstanzen:
LG Nürnberg-Fürth, Entscheidung vom 22.04.2005 - 11 O 1762/04 -
OLG Nürnberg, Entscheidung vom 05.12.2005 - 8 U 926/05 -