Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 30.01.2008 – IV ZR 9/06

IV. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

30. Januar 2008

in dem Rechtsstreit

Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsit-

zenden Richter Terno, die Richter Dr. Schlichting, Seiffert, die Richterin

Dr. Kessal-Wulf und den Richter Dr. Franke

am 30. Januar 2008

beschlossen:

Auf die Beschwerde des Klägers wird die Revision gegen

das Urteil des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts

Nürnberg vom 5. Dezember 2005 zugelassen.

Das vorbezeichnete Urteil wird gemäß § 544 Abs. 7 ZPO

aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und

Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfah-

rens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Streitwert: 52.756,55 €

Gründe

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I. Die Beschwerde führt gemäß § 544 Abs. 7 ZPO zur Aufhebung

des Berufungsurteils und zur Zurückverweisung der Sache.

1. Das Berufungsgericht hat den Anspruch des Klägers auf rechtli-

ches Gehör verletzt, weil es den von ihm angebotenen Sachverständi-

genbeweis nicht erhoben hat. Der Kläger hat zum Beweis seiner Behaup-

tung, die (als solche unstreitigen) Änderungen des Endalters und damit

der Dauer der Berufsunfähigkeitsrente im Versicherungsantrag seien von

Mitarbeitern der Beklagten vorgenommen worden, in erster Instanz die

Einholung eines Sachverständigengutachtens beantragt. In der Beru-

fungserwiderung hat er anhand eines Vergleichs der Änderungen und

sonstigen Eintragungen in den von der Beklagten vorgelegten zwei Ko-

pien von unterschiedlichen Blättern des Durchschreibesatzes unter ande-

rem im Einzelnen dargelegt, dass die streitigen Änderungen sich im

Schriftbild unterschieden, die Änderungen demgemäß nicht im Durch-

schreibeverfahren, sondern erst nach Trennung des Durchschreibesat-

zes erfolgt seien und diese Trennung erst im Hause der Beklagten vor-

genommen worden sei. Er hat weiter auf seinen erstinstanzlichen Sach-

vortrag und die nicht erledigten Beweisangebote Bezug genommen. Als

in erster Instanz siegreiche Partei brauchte der Kläger ohne Hinweis des

Berufungsgerichts weiteres nicht vorzutragen (vgl. BVerfG NJW 2000,

131).

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Das Berufungsgericht ist dem Beweisangebot nicht nachgegangen,

weil der Antrag bei der Beklagten nur noch in Mikrofiche vorliege und die

Einholung eines Sachverständigengutachtens deshalb ersichtlich keine

weitere Aufklärung ermögliche. Darin liegt eine vorweggenommene Be-

weiswürdigung, die im Prozessrecht keine Stütze findet und Art. 103

Abs. 1 GG verletzt (vgl. BVerfG NJW-RR 2001, 1006, 1007; BVerfG NJW

2003, 125, 127; BGH, Beschluss vom 16. Januar 2007 - VI ZR 166/06 -

VersR 2007, 1008 f.). Die Beantwortung der Frage, ob eine Begutach-

tung geeignet ist, zur Aufklärung des Sachverhalts beizutragen, setzt im

Allgemeinen fachspezifische Sachkunde voraus. Das Berufungsgericht

hat nicht dargelegt, dass es über diese Sachkunde verfügt. Die

- unterstellte - Vernichtung der Originale schließt zwar Materialuntersu-

chungen und Farbvergleiche aus, nicht aber Feststellungen zu der Be-

hauptung des Klägers, das Schriftbild in den beiden Antragsexemplaren

sei unterschiedlich.

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2. Das Berufungsgericht wird deshalb das beantragte Gutachten

einzuholen haben. Zuvor ist der Beklagten die Vorlage der Originalanträ-

ge aufzugeben, wie vom Kläger mehrfach beantragt. Die Beklagte hat

sich bisher nicht dazu geäußert, ob ihr dies möglich ist. Das Berufungs-

gericht hat im Übrigen nicht gesehen, dass der Versicherer sich auf Be-

weisschwierigkeiten, die aus dem Fehlen des Originals herrühren, nicht

berufen darf und der Versicherungsnehmer dann so zu stellen ist, als sei

ihm der Beweis gelungen (Senatsurteil vom 21. Juni 2000 - IV ZR

157/99 - VersR 2000, 1133 unter I).

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II. Der Rechtsstreit ist nicht aus anderen Gründen zugunsten des

Klägers entscheidungsreif.

1. Die Beklagte muss sich die Kenntnis und das Handeln der Mak-

lerin nicht zurechnen lassen. Die Frage, unter welchen Voraussetzungen

sich der Versicherer das Verhalten eines Maklers zurechnen lassen

muss, ist in der Rechtsprechung des Senats geklärt (vgl. Urteile vom

19. September 2001 - IV ZR 235/00 - VersR 2001, 1498 unter II 2; vom

17. Januar 2001 - IV ZR 282/99 - VersR 2001, 368 unter II 1 und vom

22. September 1999 - IV ZR 15/99 - VersR 1999, 1481 unter 2 c, jeweils

m.w.N.). Daran gemessen rechtfertigt der Vortrag des Klägers eine Zu-

rechnung des Maklerverhaltens nicht.

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2. Wenn unterstellt wird, die Beklagte habe den Versicherungsan-

trag in der von ihr vorgelegten Fassung erhalten, könnte Anlass für eine

klärende Nachfrage bestanden haben und vorbehaltlich weiterer tatsäch-

licher Feststellungen ein Schadensersatzanspruch des Klägers aus Ver-

schulden bei Vertragsschluss in Betracht kommen. Dabei wäre aber nach

§ 254 BGB zu berücksichtigen, dass dann die Hauptverantwortung für

den Schaden bei der Maklerin läge.

Terno Dr. Schlichting Seiffert

Dr. Kessal-Wulf Dr. Franke

Vorinstanzen:

LG Nürnberg-Fürth, Entscheidung vom 22.04.2005 - 11 O 1762/04 -

OLG Nürnberg, Entscheidung vom 05.12.2005 - 8 U 926/05 -