Gesetze / Rechtsprechung / BGH
BGH Beschluß vom 17.01.2001 – XII ZB 194/99
XII. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
17. Januar 2001
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
ZPO § 69
Zur Frage einer streitgenössischen Nebenintervention des Untermieters im Rechts-
streit zwischen Vermieter und Hauptmieter.
BGH, Beschluß vom 17. Januar 2001 - XII ZB 194/99 - OLG Düsseldorf LG Düsseldorf
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 17. Januar 2001 durch den
Vorsitzenden Richter Dr. Blumenröhr und die Richter Dr. Hahne, Gerber, Sprick
und Weber-Monecke
beschlossen:
Die
sofortige Beschwerde gegen den Beschluß
des
10. Zivilsenats
des Oberlandesgerichts Düsseldorf
vom
30. September 1999 wird auf Kosten der Streithelferin der Be-
klagten zurückgewiesen.
Beschwerdewert: 15.000 DM
Gründe:
I.
Das Landgericht verurteilte die Beklagte antragsgemäß, Umbaumaß-
nahmen in der von der Klägerin gepachteten und an die Streithelferin der Be-
klagten weiterverpachteten Gaststätte rückgängig zu machen. Das Urteil wurde
der Beklagten am 26. März 1999 und ihrer Streithelferin am 13. April 1999 zu-
gestellt. Gegen dieses Urteil hat die Streithelferin am 14. Mai 1999 (einen Tag
nach Christi Himmelfahrt) Berufung eingelegt und diese am 14. Juni 1999 be-
gründet.
Das Berufungsgericht hat die Berufung durch Beschluß als unzulässig
verworfen mit der Begründung, die Berufungsfrist sei nicht gewahrt. Da die
Voraussetzungen einer streitgenössischen Nebenintervention (§ 69 ZPO) nicht
gegeben seien, sei die Berufungsklägerin als unselbständige Streithelferin an-
zusehen und habe das Rechtsmittel deshalb nur innerhalb der für die unter-
stützte Hauptpartei laufenden Berufungsfrist von einem Monat seit Zustellung
an diese einlegen können.
Dagegen richtet sich die sofortige Beschwerde der Streithelferin, der der
Senat Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist
zur Einlegung der sofortigen Beschwerde gewährt hat.
II.
Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg. Das Berufungsgericht hat die Beru-
fung der Streithelferin der Beklagten zu Recht als unzulässig verworfen, weil
die am 14. Mai 1999 eingelegte Berufung die Rechtsmittelfrist nicht gewahrt
hat.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann der
- unselbständige - Streithelfer das Rechtsmittel der Berufung nur innerhalb der
für die unterstützte Hauptpartei laufenden Berufungsfrist einlegen, die hier mit
Zustellung des Urteils an die Beklagte am 26. März 1999 zu laufen begann.
Nur wenn der Nebenintervenient gemäß § 69 ZPO als Streitgenosse der
Hauptpartei gilt, beginnt die Frist für sein Rechtsmittel mit der Zustellung der
Entscheidung an ihn und nicht bereits mit der früheren Zustellung an die
Hauptpartei (vgl. BGH, Urteil vom 26. März 1997 - IV ZR 137/96 - NJW-RR
1997, 919 m.N.).
Das Berufungsgericht hat die Voraussetzungen einer streitgenössischen
Nebenintervention der Beschwerdeführerin zutreffend verneint.
Eine streitgenössische Nebenintervention setzt gemäß § 69 ZPO vor-
aus, daß nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts oder des Prozeß-
rechts die Rechtskraft der in dem Hauptprozeß erlassenen Entscheidung auf
das Rechtsverhältnis des Nebenintervenienten zu dem Gegner von Wirksam-
keit ist (vgl. Senatsbeschluß BGHZ 92, 275, 276 f.). Das ist der Fall, wenn zwi-
schen dem Streithelfer und dem Gegner der von ihm unterstützen Hauptpartei
ein Rechtsverhältnis besteht, auf das sich die Rechtskraft der Entscheidung
auswirkt (vgl. BGH, Urteil vom 26. März 1997 aaO). Hingegen genügt es nicht,
daß Rechte oder Verbindlichkeiten des Nebenintervenienten durch Rechte
oder Verbindlichkeiten der Parteien bedingt oder in anderer Weise mittelbar
von der Entscheidung des Hauptprozesses abhängig sind
(vgl. MK-
ZPO/Schilken 2. Aufl. § 69 Rdn. 4 m.N.; Rosenberg/Schwab/Gottwald, Zivilpro-
zeßrecht 15. Aufl. § 50 VI 1). Erst recht genügt nicht der Umstand, daß der Ne-
benintervenient überhaupt im Verfahren als Streithelfer einer Partei aufgetreten
ist, weil andernfalls die Regelung des § 69 ZPO sinnlos wäre.
1. Durch die von der Beklagten vorgenommene Unterverpachtung der
Gaststätte sind vertragliche Beziehungen zwischen der Klägerin als Hauptver-
pächterin und der Streithelferin der Beklagten als Unterpächterin nicht begrün-
det worden. Daran ändert auch der Umstand nichts, daß der Herausgabean-
spruch des Hauptverpächters aus §§ 581 Abs. 2, 556 Abs. 1 BGB gemäß § 556
Abs. 3 BGB auch gegenüber dem Unterpächter geltend gemacht werden kann
(vgl. BGHZ 79, 232, 235; Emmerich/Sonnenschein, Miete 7. Aufl. § 549 BGB
Rdn. 27; Staudinger/Sonnenschein BGB [1995] § 556 Rdn. 51 m.w.N.). Nach
§ 425 Abs. 2 BGB wirkt das gegen einen der Gesamtschuldner ergangene Ur-
teil grundsätzlich nicht gegenüber dem anderen (vgl. auch BayObLG NJW-RR
1987, 1423); verklagt der Vermieter den Mieter und den Untermieter zusam-
men, sind diese nur einfache Streitgenossen (vgl. Kossoulis, Beiträge zur mo-
dernen Rechtskraftlehre [1986] S. 168).
Ohne Erfolg macht die sofortige Beschwerde insoweit unter Berufung auf
AG Hamburg NJW-RR 1992, 1487 geltend, die Rechtskraft eines vom Vermie-
ter gegen den Mieter erstrittenen Räumungsurteils erstrecke sich auch auf den
Untermieter. Es bedarf indes keiner Entscheidung, ob die materielle Abhängig-
keit des Besitzrechts des Untermieters von der Rechtsstellung des Hauptmie-
ters zur Folge hat, daß der Untermieter gegenüber dem aus § 556 Abs. 3 BGB
gegen ihn vorgehenden Hauptmieter die Beendigung des Hauptmietvertrages
wegen der Tatbestandswirkung des Urteils nicht mehr bestreiten kann, wenn
diese nach dem gegen den Hauptmieter erstrittenen Räumungsurteil feststeht
(zum Meinungsstand vgl. Zöller/Vollkommer ZPO 22. Aufl. § 325 Rdn. 38). Auf
diese Frage kommt es schon deshalb nicht an, weil die Klägerin keinen Räu-
mungstitel gegen die Beklagte erstritten hat, sondern ein Urteil, das diese zur
Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes des durch Umbauten verän-
derten Mietobjekts verpflichtet.
Zwar entspricht die Herausgabepflicht des Untermieters aus § 556
Abs. 3 BGB inhaltlich weitgehend der Herausgabepflicht des Hauptmieters aus
§ 556 Abs. 1 BGB (vgl. Emmerich aaO § 556 Rdn. 31) und schließt daher re-
gelmäßig auch die Verpflichtung ein, bauliche Änderungen und Einrichtungen,
mit denen der Mieter oder Untermieter das Mietobjekt versehen hat, zu entfer-
nen (vgl. BGH, Urteil vom 27. April 1966 - VIII ZR 148/64 - NJW 1966, 1409;
Wolf/Eckert/ Ball, Handbuch des gewerblichen Miet-, Pacht- und Leasingrechts
8. Aufl. Rdn. 1357).
Im vorliegenden Fall hat die Klägerin die Wiederherstellung des frühe-
ren Zustandes aber nicht im Rahmen eines Rückgabeanspruchs nach been-
detem Mietverhältnis verlangt, sondern während des weiterbestehenden Miet-
und Untermietverhältnisses unter dem Gesichtspunkt des Schadensersatzes
wegen positiver Vertragsverletzung (§§ 249 Satz 1, 276, 549 Abs. 3 BGB). Die
Rechtskraft eines Urteils, das einer solchen Klage des Vermieters gegen den
Hauptmieter stattgibt, erstreckt sich schon deshalb nicht auf den Untermieter,
weil zwischen diesem und dem Hauptvermieter keine vertraglichen Beziehun-
gen bestehen, deren Verletzung einen Schadensersatzanspruch gegen den
Untermieter begründen könnte. Eine dem § 556 Abs. 3 BGB vergleichbare Re-
gelung, die eine gesamtschuldnerische Haftung des Untermieters für einen
Schadensersatzanspruch des Vermieters gegen den Hauptmieter zur Folge
haben könnte, ist weder in § 549 Abs. 3 BGB noch sonst vorgesehen (vgl.
Kraemer in Bub/Treier, Handbuch der Geschäfts- und Wohnraummiete 3. Aufl.
Rdn. III A 1030).
Aus dem gleichen Grund entfaltet die Rechtskraft einer zwischen den
Hauptparteien ergangenen Entscheidung über einen rein obligatorischen An-
spruch auch keine Wirkung auf das Rechtsverhältnis zwischen dem Vermieter
als Eigentümer und dem Untermieter als unmittelbarem Besitzer der Mietsache;
insbesondere kann der Untermieter nicht als Rechtsnachfolger des Hauptmie-
ters oder als Besitzer einer in Streit befangenen Sache im Sinne des § 325
ZPO angesehen werden (vgl. Berg, Anmerkung zu LG Karlsruhe, NJW 1953,
30; ebenso schon Planck, BGB Anm. 3 d zu § 556).
2. Ebenfalls ohne Erfolg beruft die sofortige Beschwerde sich darauf,
daß das zwischen den Hauptparteien ergangene Urteil sich im Hinblick auf die
Zwangsvollstreckung auch auf die Streithelferin auswirke. Auch insoweit hat
das Oberlandesgericht die Voraussetzungen einer selbständigen Streithilfe zu
Recht verneint.
Aus dem ergangenen Urteil kann die Klägerin nicht gegen die Streithel-
ferin vollstrecken (vgl. Senatsbeschluß vom 15. Juli 1998 - XII ZR 185/98 -
NZM 1998, 665; OLG Celle DGVZ 1988, 171, 172; Staudinger/Sonnenschein
aaO § 556a Rdn. 76); ein Fall erweiterter Vollstreckbarkeit, wie sie etwa in
§§ 729 und 740 ff. ZPO vorgesehen ist, liegt nicht vor. Durch die Zwangsvoll-
streckung aus dem von der Klägerin erstrittenen Titel gegen die Beklagte kann
auch das Recht der Streithelferin zum unmittelbaren Besitz an der gepachteten
Gaststätte ohne deren Einverständnis mit der von der Beklagten durchzufüh-
renden Rückbaumaßnahme oder deren Ersatzvornahme nicht beeinträchtigt
werden, solange die Klägerin keinen gesonderten Duldungstitel gegen die
Streithelferin erwirkt hat (vgl. BayObLG NJW-RR 1989, 462; OLG Frankfurt
MDR 1983, 141; zur Duldung von Modernisierungsmaßnahmen nach §§ 541 a,
541 b BGB durch den Untermieter vgl. auch Schmidt/Futterer, Mietrecht 7. Aufl.
§ 541 b BGB Rdn. 198; Wolf/Eckert/Ball aaO Rdn. 1346). Der Ansicht der so-
fortigen Beschwerde, der Streitgegenstand einer solchen Klage auf Duldung
sei mit jenem des vorliegenden Verfahrens identisch und beide Entscheidun-
gen könnten nur einheitlich ergehen, vermag der Senat nicht zu folgen.
Blumenröhr Hahne Gerber
Sprick Weber-Monecke