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BGH Beschluß vom 17.01.2001 – XII ZB 194/99

XII. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

17. Januar 2001

in dem Rechtsstreit

XII ZB 194/99

Nachschlagewerk: ja

BGHZ: nein

ZPO § 69

Zur Frage einer streitgenössischen Nebenintervention des Untermieters im Rechts-

streit zwischen Vermieter und Hauptmieter.

BGH, Beschluß vom 17. Januar 2001 - XII ZB 194/99 - OLG Düsseldorf LG Düsseldorf

Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 17. Januar 2001 durch den

Vorsitzenden Richter Dr. Blumenröhr und die Richter Dr. Hahne, Gerber, Sprick

und Weber-Monecke

beschlossen:

Die

sofortige Beschwerde gegen den Beschluß

des

10. Zivilsenats

des Oberlandesgerichts Düsseldorf

vom

30. September 1999 wird auf Kosten der Streithelferin der Be-

klagten zurückgewiesen.

Beschwerdewert: 15.000 DM

Gründe:

I.

Das Landgericht verurteilte die Beklagte antragsgemäß, Umbaumaß-

nahmen in der von der Klägerin gepachteten und an die Streithelferin der Be-

klagten weiterverpachteten Gaststätte rückgängig zu machen. Das Urteil wurde

der Beklagten am 26. März 1999 und ihrer Streithelferin am 13. April 1999 zu-

gestellt. Gegen dieses Urteil hat die Streithelferin am 14. Mai 1999 (einen Tag

nach Christi Himmelfahrt) Berufung eingelegt und diese am 14. Juni 1999 be-

gründet.

Das Berufungsgericht hat die Berufung durch Beschluß als unzulässig

verworfen mit der Begründung, die Berufungsfrist sei nicht gewahrt. Da die

Voraussetzungen einer streitgenössischen Nebenintervention (§ 69 ZPO) nicht

gegeben seien, sei die Berufungsklägerin als unselbständige Streithelferin an-

zusehen und habe das Rechtsmittel deshalb nur innerhalb der für die unter-

stützte Hauptpartei laufenden Berufungsfrist von einem Monat seit Zustellung

an diese einlegen können.

Dagegen richtet sich die sofortige Beschwerde der Streithelferin, der der

Senat Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist

zur Einlegung der sofortigen Beschwerde gewährt hat.

II.

Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg. Das Berufungsgericht hat die Beru-

fung der Streithelferin der Beklagten zu Recht als unzulässig verworfen, weil

die am 14. Mai 1999 eingelegte Berufung die Rechtsmittelfrist nicht gewahrt

hat.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann der

- unselbständige - Streithelfer das Rechtsmittel der Berufung nur innerhalb der

für die unterstützte Hauptpartei laufenden Berufungsfrist einlegen, die hier mit

Zustellung des Urteils an die Beklagte am 26. März 1999 zu laufen begann.

Nur wenn der Nebenintervenient gemäß § 69 ZPO als Streitgenosse der

Hauptpartei gilt, beginnt die Frist für sein Rechtsmittel mit der Zustellung der

Entscheidung an ihn und nicht bereits mit der früheren Zustellung an die

Hauptpartei (vgl. BGH, Urteil vom 26. März 1997 - IV ZR 137/96 - NJW-RR

1997, 919 m.N.).

Das Berufungsgericht hat die Voraussetzungen einer streitgenössischen

Nebenintervention der Beschwerdeführerin zutreffend verneint.

Eine streitgenössische Nebenintervention setzt gemäß § 69 ZPO vor-

aus, daß nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts oder des Prozeß-

rechts die Rechtskraft der in dem Hauptprozeß erlassenen Entscheidung auf

das Rechtsverhältnis des Nebenintervenienten zu dem Gegner von Wirksam-

keit ist (vgl. Senatsbeschluß BGHZ 92, 275, 276 f.). Das ist der Fall, wenn zwi-

schen dem Streithelfer und dem Gegner der von ihm unterstützen Hauptpartei

ein Rechtsverhältnis besteht, auf das sich die Rechtskraft der Entscheidung

auswirkt (vgl. BGH, Urteil vom 26. März 1997 aaO). Hingegen genügt es nicht,

daß Rechte oder Verbindlichkeiten des Nebenintervenienten durch Rechte

oder Verbindlichkeiten der Parteien bedingt oder in anderer Weise mittelbar

von der Entscheidung des Hauptprozesses abhängig sind

(vgl. MK-

ZPO/Schilken 2. Aufl. § 69 Rdn. 4 m.N.; Rosenberg/Schwab/Gottwald, Zivilpro-

zeßrecht 15. Aufl. § 50 VI 1). Erst recht genügt nicht der Umstand, daß der Ne-

benintervenient überhaupt im Verfahren als Streithelfer einer Partei aufgetreten

ist, weil andernfalls die Regelung des § 69 ZPO sinnlos wäre.

1. Durch die von der Beklagten vorgenommene Unterverpachtung der

Gaststätte sind vertragliche Beziehungen zwischen der Klägerin als Hauptver-

pächterin und der Streithelferin der Beklagten als Unterpächterin nicht begrün-

det worden. Daran ändert auch der Umstand nichts, daß der Herausgabean-

spruch des Hauptverpächters aus §§ 581 Abs. 2, 556 Abs. 1 BGB gemäß § 556

Abs. 3 BGB auch gegenüber dem Unterpächter geltend gemacht werden kann

(vgl. BGHZ 79, 232, 235; Emmerich/Sonnenschein, Miete 7. Aufl. § 549 BGB

Rdn. 27; Staudinger/Sonnenschein BGB [1995] § 556 Rdn. 51 m.w.N.). Nach

§ 425 Abs. 2 BGB wirkt das gegen einen der Gesamtschuldner ergangene Ur-

teil grundsätzlich nicht gegenüber dem anderen (vgl. auch BayObLG NJW-RR

1987, 1423); verklagt der Vermieter den Mieter und den Untermieter zusam-

men, sind diese nur einfache Streitgenossen (vgl. Kossoulis, Beiträge zur mo-

dernen Rechtskraftlehre [1986] S. 168).

Ohne Erfolg macht die sofortige Beschwerde insoweit unter Berufung auf

AG Hamburg NJW-RR 1992, 1487 geltend, die Rechtskraft eines vom Vermie-

ter gegen den Mieter erstrittenen Räumungsurteils erstrecke sich auch auf den

Untermieter. Es bedarf indes keiner Entscheidung, ob die materielle Abhängig-

keit des Besitzrechts des Untermieters von der Rechtsstellung des Hauptmie-

ters zur Folge hat, daß der Untermieter gegenüber dem aus § 556 Abs. 3 BGB

gegen ihn vorgehenden Hauptmieter die Beendigung des Hauptmietvertrages

wegen der Tatbestandswirkung des Urteils nicht mehr bestreiten kann, wenn

diese nach dem gegen den Hauptmieter erstrittenen Räumungsurteil feststeht

(zum Meinungsstand vgl. Zöller/Vollkommer ZPO 22. Aufl. § 325 Rdn. 38). Auf

diese Frage kommt es schon deshalb nicht an, weil die Klägerin keinen Räu-

mungstitel gegen die Beklagte erstritten hat, sondern ein Urteil, das diese zur

Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes des durch Umbauten verän-

derten Mietobjekts verpflichtet.

Zwar entspricht die Herausgabepflicht des Untermieters aus § 556

Abs. 3 BGB inhaltlich weitgehend der Herausgabepflicht des Hauptmieters aus

§ 556 Abs. 1 BGB (vgl. Emmerich aaO § 556 Rdn. 31) und schließt daher re-

gelmäßig auch die Verpflichtung ein, bauliche Änderungen und Einrichtungen,

mit denen der Mieter oder Untermieter das Mietobjekt versehen hat, zu entfer-

nen (vgl. BGH, Urteil vom 27. April 1966 - VIII ZR 148/64 - NJW 1966, 1409;

Wolf/Eckert/ Ball, Handbuch des gewerblichen Miet-, Pacht- und Leasingrechts

8. Aufl. Rdn. 1357).

Im vorliegenden Fall hat die Klägerin die Wiederherstellung des frühe-

ren Zustandes aber nicht im Rahmen eines Rückgabeanspruchs nach been-

detem Mietverhältnis verlangt, sondern während des weiterbestehenden Miet-

und Untermietverhältnisses unter dem Gesichtspunkt des Schadensersatzes

wegen positiver Vertragsverletzung (§§ 249 Satz 1, 276, 549 Abs. 3 BGB). Die

Rechtskraft eines Urteils, das einer solchen Klage des Vermieters gegen den

Hauptmieter stattgibt, erstreckt sich schon deshalb nicht auf den Untermieter,

weil zwischen diesem und dem Hauptvermieter keine vertraglichen Beziehun-

gen bestehen, deren Verletzung einen Schadensersatzanspruch gegen den

Untermieter begründen könnte. Eine dem § 556 Abs. 3 BGB vergleichbare Re-

gelung, die eine gesamtschuldnerische Haftung des Untermieters für einen

Schadensersatzanspruch des Vermieters gegen den Hauptmieter zur Folge

haben könnte, ist weder in § 549 Abs. 3 BGB noch sonst vorgesehen (vgl.

Kraemer in Bub/Treier, Handbuch der Geschäfts- und Wohnraummiete 3. Aufl.

Rdn. III A 1030).

Aus dem gleichen Grund entfaltet die Rechtskraft einer zwischen den

Hauptparteien ergangenen Entscheidung über einen rein obligatorischen An-

spruch auch keine Wirkung auf das Rechtsverhältnis zwischen dem Vermieter

als Eigentümer und dem Untermieter als unmittelbarem Besitzer der Mietsache;

insbesondere kann der Untermieter nicht als Rechtsnachfolger des Hauptmie-

ters oder als Besitzer einer in Streit befangenen Sache im Sinne des § 325

ZPO angesehen werden (vgl. Berg, Anmerkung zu LG Karlsruhe, NJW 1953,

30; ebenso schon Planck, BGB Anm. 3 d zu § 556).

2. Ebenfalls ohne Erfolg beruft die sofortige Beschwerde sich darauf,

daß das zwischen den Hauptparteien ergangene Urteil sich im Hinblick auf die

Zwangsvollstreckung auch auf die Streithelferin auswirke. Auch insoweit hat

das Oberlandesgericht die Voraussetzungen einer selbständigen Streithilfe zu

Recht verneint.

Aus dem ergangenen Urteil kann die Klägerin nicht gegen die Streithel-

ferin vollstrecken (vgl. Senatsbeschluß vom 15. Juli 1998 - XII ZR 185/98 -

NZM 1998, 665; OLG Celle DGVZ 1988, 171, 172; Staudinger/Sonnenschein

aaO § 556a Rdn. 76); ein Fall erweiterter Vollstreckbarkeit, wie sie etwa in

§§ 729 und 740 ff. ZPO vorgesehen ist, liegt nicht vor. Durch die Zwangsvoll-

streckung aus dem von der Klägerin erstrittenen Titel gegen die Beklagte kann

auch das Recht der Streithelferin zum unmittelbaren Besitz an der gepachteten

Gaststätte ohne deren Einverständnis mit der von der Beklagten durchzufüh-

renden Rückbaumaßnahme oder deren Ersatzvornahme nicht beeinträchtigt

werden, solange die Klägerin keinen gesonderten Duldungstitel gegen die

Streithelferin erwirkt hat (vgl. BayObLG NJW-RR 1989, 462; OLG Frankfurt

MDR 1983, 141; zur Duldung von Modernisierungsmaßnahmen nach §§ 541 a,

541 b BGB durch den Untermieter vgl. auch Schmidt/Futterer, Mietrecht 7. Aufl.

§ 541 b BGB Rdn. 198; Wolf/Eckert/Ball aaO Rdn. 1346). Der Ansicht der so-

fortigen Beschwerde, der Streitgegenstand einer solchen Klage auf Duldung

sei mit jenem des vorliegenden Verfahrens identisch und beide Entscheidun-

gen könnten nur einheitlich ergehen, vermag der Senat nicht zu folgen.

Blumenröhr Hahne Gerber

Sprick Weber-Monecke