BGH Urteil vom 12.07.2006 – XII ZR 178/03
XII. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
in dem Rechtsstreit
Verkündet am: 12. Juli 2006 Breskic, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
Nachschlagewerk: ja
BGHZ:
BGHR:
nein
ja
ZPO § 325 Abs. 1
Zur Frage der Rechtskrafterstreckung eines zwischen den Hauptmietparteien ergan- genen Feststellungsurteils über den Fortbestand des Hauptmietvertrages auf den Untermieter.
BGB a.F. §§ 541, 537 Abs. 1
Gibt nach Beendigung des Hauptmietverhältnisses der Unter-Untermieter, der den unmittelbaren Besitz hat, dem Drängen des Hauptvermieters nach, einen neuen Mietvertrag mit diesem unmittelbar zu schließen, mittelt er den Besitz fortan diesem und nicht mehr dem Untermieter sowie über diesen dem Hauptmieter. Bei fortbeste- hendem Untermietverhältnis wird der Untermieter dadurch dem Hauptmieter gegen- über gemäß § 541 BGB a.F. von seiner Verpflichtung zur Zahlung weiteren Unter- mietzinses frei, weil der Hauptmieter ihm den mittelbaren Mietbesitz nicht mehr ge- währen kann.
BGH, Urteil vom 12. Juli 2006 - XII ZR 178/03 - OLG Karlsruhe LG Mannheim
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 7. Juni 2006 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Hahne, die Richter Sprick,
Prof. Dr. Wagenitz, Dr. Ahlt und die Richterin Dr. Vézina
für Recht erkannt:
Auf die Rechtsmittel der Beklagten zu 1 und 2 werden die Urteile
des 17. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 12. No-
vember 2002 und der 8. Zivilkammer des Landgerichts Mannheim
vom 7. September 2000 (Teilurteil) und vom 19. Oktober 2000
(Schlussurteil) im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als die
Beklagten zu 1 und 2 als Gesamtschuldner neben den Beklagten
zu 3 und 4 verurteilt worden sind, an den Kläger 45.446,61 €
(88.885,84 DM) nebst gestaffelten Zinsen zu zahlen.
Die gegen die Beklagten zu 1 und 2 gerichtete Zahlungsklage wird
insgesamt abgewiesen.
Von den Kosten des ersten Rechtszuges tragen die Beklagten zu
3 und 4 als Gesamtschuldner vorab die Kosten ihrer Säumnis.
Von den weiteren Kosten des ersten Rechtszuges tragen der Klä-
ger 55 % und die Beklagten zu 3 und 4 als Gesamtschuldner 45 %
der Gerichtskosten und der außergerichtlichen Kosten des Klä-
gers. Der Kläger trägt die außergerichtlichen Kosten der Beklagten
zu 1 und 2, 10 % der außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu
3 und 4 und 55 % der Kosten der Nebenintervention.
Von den Kosten des zweiten Rechtszuges tragen der Kläger 73 %
und die Beklagten zu 3 und 4 als Gesamtschuldner 27 % der Ge-
richtskosten und der außergerichtlichen Kosten des Klägers. Der
Kläger trägt die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1 und
2, 28 % der außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 3 und 4
und 73 % der außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 5 bis 7
einschließlich der Kosten ihrer Nebenintervention.
Im übrigen tragen die Parteien ihre Kosten des ersten und zweiten
Rechtszuges selbst.
Die Kosten des Revisionsverfahrens trägt der Kläger.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Der Kläger nimmt die am Revisionsverfahren allein noch beteiligten Be-
klagten zu 1 und 2 als Untermieter gesamtschuldnerisch neben weiteren Be-
klagten auf Zahlung rückständiger Miete nebst Zinsen in Anspruch.
Er hatte am 13. September 1982 mit den Grundstückseigentümern, der
"Erbengemeinschaft
I. , vertreten durch Herrn H. M. ,
Ö."
einen als "Vormietvertrag" bezeichneten Vertrag über ein Ladenlokal geschlos-
sen, das sich zunächst über das gesamte Erdgeschoss erstreckte.
Dieser Vertrag enthält unter anderem folgende Regelungen:
"Mietvertrag beginnt am 1. Oktober 1982. Er ist bis 31. Dezember 1992
unkündbar. Außerdem erhält Mieterin eine Option von 5 Jahren, die in
Kraft tritt, wenn Mieterin nicht 12 Monate vor Ablauf kündigt.
Dieser Mietvertrag ist beiderseits verbindlich.
Mieterin erhält das Recht, die Räume zu modernisieren, gegebenenfalls
eine Trennung in zwei Ladenlokale durchzuführen und unterzuvermieten.
Weitere Einzelheiten werden in einem ausführlichen Mietvertrag, wie be-
sprochen, niedergelegt."
Dieser Vertrag ist nach den Feststellungen des Berufungsgerichts "von
beiden Seiten unterzeichnet". Ein weiterer schriftlicher Vertrag wurde nicht ge-
schlossen.
Der Kläger teilte das Ladenlokal in zwei getrennte Einheiten, von denen
er die linke an Dritte untervermietete. In dieses Untermietverhältnis traten die
Beklagten zu 1 bis 4 mit schriftlichem Untermietvertrag vom 23. Juli 1986 ein.
Dieser sah vor, dass das Untermietverhältnis am 31. Dezember 1997 endet und
sich anschließend jeweils um drei Monate verlängert, wenn nicht eine der Par-
teien spätestens zwei Monate vor Ablauf der Mietzeit widerspricht (§ 2 Abs. 1
MV).
Im Oktober 1986 überließen die Beklagten zu 1 bis 4 das Ladenlokal an
die Eheleute S. (nicht identisch mit den Beklagten zu 3 und 4), die es fortan
nutzten und die (Unter-)Miete an den Kläger zahlten.
Ab Juli 1991 wurde das Ladenlokal von Frau Y. genutzt.
Mit Schreiben vom 27. Dezember 1991 an den Kläger kündigte H.
M. namens der "F. I. Erben" unter entsprechendem Briefkopf
mit der Angabe "Anwesen-Betreuung: H. M. " das Mietverhältnis mit
dem Kläger zum 31. Dezember 1992. Dem widersprach der Kläger mit Schrei-
ben vom 15. Januar 1992 unter Hinweis auf die eingeräumte Fünfjahresoption.
Eine Rüge fehlender Vollmacht enthält dieses Schreiben nicht.
Mit Schreiben vom 22. Dezember 1992 teilten die Mitglieder der Erben-
gemeinschaft der Nutzerin Y. unter Bezugnahme auf mündliche Abspra-
chen mit, wegen Ablaufs des Hauptmietvertrages mit dem Kläger sei sie ab
1. Januar 1993 nicht mehr dessen Untermieterin, sondern für die Dauer von
zunächst fünf Jahren unmittelbar Mieterin und habe den Mietzins fortan an die
Erbengemeinschaft zu zahlen. Dieser Aufforderung kam Frau Y. nach.
Auch die Beklagten zu 1 bis 4 stellten ihre (Unter-)Mietzahlungen an den Kläger
ein.
Zu einem nicht bekannten Zeitpunkt überließ Frau Y. das Ladenlo-
kal den Herren Sü. und Yi. , die ihrerseits die Miete an die Erbenge-
meinschaft zahlten.
Mit rechtskräftigem Urteil des Landgerichts Mannheim vom 15. Septem-
ber 1994 wurden die Beklagten zu 1 bis 4 verurteilt, an den Kläger für den Zeit-
raum Januar 1993 bis August 1994 Miete zu zahlen. Im dortigen Verfahren hat-
ten die Beklagten vorgetragen, Frau Y. sei ihre Untermieterin.
Eine Klage der Miterben gegen den jetzigen Kläger auf Feststellung,
dass das Hauptmietverhältnis vor dem 31. Dezember 2000 geendet habe, wur-
de durch inzwischen rechtskräftiges Urteil des Oberlandesgerichts Karlsruhe
vom 2. August 2001 (die dagegen gerichtete Revision im Verfahren XII ZR
244/01 wurde zurückgenommen) abgewiesen.
Das Landgericht hat die Beklagten zu 1 und 2 als Gesamtschuldner mit
den durch Teilversäumnisurteil gesondert verurteilten Beklagten zu 3 und 4 un-
ter Abweisung der weitergehenden Klage zur Zahlung von 88.885,84 DM nebst
gestaffelten Zinsen durch Teilurteil verurteilt und ihnen durch Schlussurteil
- unter Aufrechterhaltung des Teilversäumnisurteils gegen die Beklagten zu 3
und 4 - die Kosten des Rechtsstreits mit Ausnahme der Kosten der Nebeninter-
vention der Miterben auferlegt.
Die dagegen gerichtete Berufung der Beklagten zu 1 bis 4 führte lediglich
dazu, dass das Oberlandesgericht einen Teil (4.863,66 €) des ausgeurteilten
Betrages nicht auf den Hauptantrag, sondern auf den Hilfsantrag zugesprochen
hat.
Dabei hat das Oberlandesgericht den Beklagten zu 1 bis 4 als Gesamt-
schuldnern lediglich 90 % der erstinstanzlichen Kosten und von den Kosten des
zweiten Rechtszuges 54 % der Gerichtskosten und 90 % ihrer eigenen außer-
gerichtlichen Kosten auferlegt, und zwar wegen des teilweise nur auf dem Hilfs-
antrag beruhenden Erfolgs der Klage, ferner wegen der erfolglosen Anschluss-
berufung des Klägers (Klageerweiterung um weitere Beträge gegenüber den
Beklagten zu 1 bis 4 und um weitere Klageanträge gegen die Miterben
- Beklagte zu 6 bis 8 -) sowie wegen des im Rahmen der Anschlussberufung
übereinstimmend für erledigt erklärten Räumungs- und Herausgabeverlangens
des Klägers.
Dagegen richtet sich die zugelassene Revision der Beklagten zu 1 und 2,
mit der diese das Berufungsurteil angreifen, soweit zu ihren Lasten entschieden
wurde.
Entscheidungsgründe
Die Revision hat Erfolg und führt zu der aus dem Tenor ersichtlichen
Teilaufhebung und Abänderung der Entscheidungen der Vorinstanzen.
I.
1. Das Berufungsgericht hat dem Kläger auf den Hauptantrag die geltend
gemachte Miete für September 1994 bis Januar 1995, für Dezember 1996
(Teilbetrag) und für Januar 1997 bis März 2000 zugesprochen, ferner (zur Wie-
derauffüllung des in Höhe von 4.863,66 € abgewiesenen Hauptantrages) auf
den - rückwärts gestaffelten - Hilfsantrag des Klägers einen Teilbetrag für Juni
1996, die Miete für Juli bis November 1996 und den verbleibenden Teilbetrag
für Dezember 1996.
Es hat den Untermietvertrag zwischen den Parteien des Revisionsverfah-
rens entgegen der Ansicht der Beklagten nicht für sittenwidrig gehalten. Dies
hält der rechtlichen Prüfung stand und wird auch von der Revision nicht ange-
griffen.
Das Berufungsgericht ist ferner der Auffassung, das Untermietverhältnis
sei nicht vor dem 30. September 2000 beendet worden. Der Kläger habe die
Beklagten zu 1 bis 4 weder ausdrücklich - etwa anlässlich der Übergabe des
Ladens an die Eheleute S. im Oktober 1986 - noch stillschweigend - anläss-
lich des Übergangs der Nutzung auf Frau Y. im Juli 1991 - aus dem Un-
termietvertrag entlassen, und eine angebliche zum 30. September 1986 erklärte
Kündigung durch die Beklagten hätten diese nicht nachweisen können, abge-
sehen davon, dass die von ihnen insoweit vorgetragenen Gründe sie nicht
hätten rechtfertigen können. Auch dies wird von der Revision nicht angegriffen
und ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden.
2. Nicht zu folgen ist aber der Auffassung des Berufungsgerichts, auch
der Hauptmietvertrag zwischen den Miterben als Grundstückseigentümern und
dem Kläger habe im gesamten Zeitraum fortbestanden, für den der Kläger Zah-
lung verlangt, und deshalb stehe dem (Unter-)Mietzinsanspruch des Klägers
kein nach Abschluss des Untermietvertrages entstandener Rechtsmangel (Un-
vermögen des Klägers, den Beklagten weiterhin den Mietbesitz zu gewähren)
entgegen.
a) Insoweit bedarf es keiner Entscheidung, ob der als "Vor-Mietvertrag"
bezeichnete Vertrag vom 13. September 1982 bereits einen bindenden Vertrag
darstellte, wovon allerdings mit dem Berufungsgericht auszugehen sein dürfte.
Denn auch dann wäre er - entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts -
durch die namens der Erben erklärte Kündigung vom 27. Dezember 1991 zum
31. Dezember 1992 beendet worden, weil er nicht der Schriftform entsprach
und deshalb gemäß § 566 BGB a.F. ungeachtet der vereinbarten Verlänge-
rungsoption mit gesetzlicher Frist kündbar war.
Ob der Auffassung des Berufungsgerichts zu folgen ist, die Wahrung der
Schriftform scheitere nicht an weiteren mündlichen Vereinbarungen der Ver-
tragsparteien, weil die Beklagten zu 1 bis 4 solche nicht bewiesen hätten, be-
darf keiner Entscheidung. Denn ein Mangel der Schriftform ergibt sich bereits
daraus, dass der von H. M. namens der Erbengemeinschaft abge-
schlossene Mietvertrag mangels Rechtsfähigkeit derselben nicht mit der Erben-
gemeinschaft als solcher, sondern mit den einzelnen Miterben zustande kam,
diese aber aus der allein von H. M. unterzeichneten Vertragsurkunde
nicht ersichtlich sind (vgl. Senatsurteil vom 11. September 2002 - XII ZR
187/00 - NJW 2002, 3389 ff.).
Entgegen der Auffassung der Revisionserwiderung verstößt die wegen
dieses Formmangels mögliche vorzeitige Kündigung des Vertrages durch die
Erben auch nicht gegen den Grundsatz von Treu und Glauben. Ohne Erfolg
macht die Revisionserwiderung insoweit geltend, der Vertrag sei bis zur Kündi-
gung viele Jahre lang durchgeführt worden. Letzteres beruht nämlich darauf,
dass die Erben von ihrem Recht zur ordentlichen Kündigung zuvor keinen
Gebrauch gemacht hatten. Von einem solchen jederzeit gegebenen Kündi-
gungsrecht erst nach langjährigem Bestehen des Mietverhältnisses Gebrauch
zu machen, ist nicht treuwidrig. Soweit die Revisionserwiderung ferner geltend
macht, nach der Kündigung hätten die Erben acht Jahre lang die Mieten doppelt
eingenommen, nämlich sowohl vom Kläger als auch von den Untermietern,
kann dieser nachträgliche Umstand nicht zur Beurteilung der Wirksamkeit he-
rangezogen werden. Die Treuwidrigkeit der Ausübung eines Gestaltungsrechts
kann nur anhand der im Zeitpunkt seiner Ausübung gegebenen Umstände be-
urteilt werden.
b) Das Hauptmietverhältnis zwischen den Erben und dem Kläger hat sich
nach Wirksamwerden der Kündigung zum 31. Dezember 1992 auch nicht ge-
mäß § 568 BGB a.F. verlängert. Dies scheitert bereits an der Erklärung des
entgegenstehenden Willens der Erben, die zum einen darin zu sehen ist, dass
die Erben mit ihrer Kündigung vom 27. Dezember 1991 zum Ausdruck brach-
ten, zu einer Verlängerung des Vertrages nur bei der vorgeschlagenen Erhö-
hung der Miete bereit zu sein (vgl. Emmerich/Sonnenschein Miete 8. Aufl. § 545
Rdn. 6). Ein erneuter Widerspruch der Erben gegen die Fortsetzung des Miet-
verhältnisses über den 31. Dezember 1992 hinaus ist zum anderen in dem
Schreiben vom 2. Oktober 1992 an den Kläger zu sehen, sie erwarteten von
ihm die Räumung und Herausgabe des Mietobjekts zum 31. Dezember 1992.
Denn der Widerspruch des Vermieters kann auch konkludent - etwa durch das
Verlangen nach Räumung - und schon vor Beginn der Widerspruchsfrist des
Rdn. 6, 8).
c) Der Senat ist auch nicht etwa deshalb gehindert, von der Beendigung
des Hauptmietvertrages zum 31. Dezember 1992 auszugehen, weil eine Klage
der Erben gegen den Kläger auf Feststellung der Beendigung des Hauptmiet-
vertrages vor Ende 2000 - inzwischen rechtskräftig - abgewiesen wurde. Damit
steht nämlich nur zwischen diesen Parteien rechtskräftig fest, dass das Miet-
verhältnis bis Ende 2000 fortbestand. Für das vorliegende Verfahren zwischen
dem Kläger und den Beklagten zu 1 und 2 ist diese Feststellung nicht bindend.
Etwas anderes ergibt sich - entgegen der Auffassung der Revisionserwi-
derung - auch nicht daraus, dass die getroffene Feststellung die Wirksamkeit
eines Gestaltungsrechts betrifft und das Untermietverhältnis in vielfacher Weise
(vgl. insbesondere § 546 Abs. 2 BGB) vom Bestand des Hauptmietverhältnis-
ses abhängig ist.
Zwar wird die Auffassung vertreten, dass die Rechtskraft eines Räu-
mungstitels gegen den Mieter sich insoweit auf den Untermieter erstrecke, dass
dieser die Herausgabepflicht des Mieters nicht mehr leugnen könne, wenn er
seinerseits vom Vermieter auf Rückgabe nach § 546 Abs. 2 BGB in Anspruch
genommen wird (Blomeyer, Zivilprozessrecht, Erkenntnisverfahren, 2. Aufl.
S. 520; Bettermann, Die Vollstreckung des Zivilurteils in den Grenzen seiner
Rechtskraft, S. 218 f.; AG Hamburg NJW-RR 1992, 1487).
Die herrschende Meinung in der Literatur lehnt eine derartige Rechts-
krafterstreckung auf den Untermieter jedoch ab, jedenfalls unter der Vorausset-
zung, dass der Untermieter den unmittelbaren Besitz - wie hier - vor Rechts-
hängigkeit des Verfahrens zwischen Vermieter und Hauptmieter erlangt hat
(vgl. Wolf/Eckert/Ball Handbuch des gewerblichen Miet-, Pacht- und Leasing-
rechts 9. Aufl. Rdn. 1266; Bub/Treier Handbuch der Geschäfts- und Wohn-
raummiete 3. Aufl. Kap. V Rdn. 51; Emmerich/Sonnenschein Miete 6. Aufl.
§ 556 Rdn. 76; MünchKomm-ZPO/Gottwald § 325 Rdn. 74; Stein/Jonas/Leipold
Berg NJW 1953, 30; Planck BGB 4. Aufl. § 556 Anm. 3 d; vgl. zum Meinungs-
stand auch Zöller/Vollkommer ZPO 25. Aufl. § 325 Rdn. 38).
Der Senat, der diese Frage in einer früheren Entscheidung (Senatsbe-
schluss vom 17. Januar 2001 - XII ZB 194/99 - NJW 2001, 1355 f.) noch offen
gelassen hatte, schließt sich jedenfalls für die vorliegende Fallkonstellation der
herrschenden Meinung an.
Gegen eine solche Rechtskrafterstreckung spricht hier bereits, dass zwi-
schen Hauptvermieter und Untermieter keine vertraglichen Beziehungen beste-
hen und der Bestand des Untermietverhältnisses - sofern wie hier nichts ande-
res im Untermietvertrag vereinbart wurde - nicht vom Bestand des Hauptmiet-
verhältnisses abhängt.
Soweit eine Rechtskrafterstreckung wegen materiellrechtlicher Abhän-
gigkeit befürwortet wird, soll dies zwar der Vermeidung nachfolgender Prozesse
zwischen anderen Parteien dienen, in denen - wie hier - der Streitgegenstand
des ersten Verfahrens Vorfrage ist. Eine solche Durchbrechung des Grundsat-
zes, dass die Rechtskraft einer Entscheidung sich auf die Parteien beschränkt,
zwischen denen sie ergeht, ist aber abzulehnen, wenn dies für den Dritten, der
auf diese Entscheidung keinen Einfluss nehmen konnte, zu prozessual unzu-
mutbaren Ergebnissen führen kann.
Das ist beispielsweise der Fall, wenn der Untermieter, der vom
(Haupt-)Vermieter nach Kündigung des Hauptmietvertrages bedrängt wurde,
entweder einen Mietvertrag unmittelbar mit ihm zu schließen oder aber zu räu-
men, die Mietzahlung an den Hauptmieter einstellt und sich auf einen Rechts-
mangel beruft. Sein Einwand, sein Mietbesitz sei durch das Recht eines Dritten
(hier: des Hauptvermieters) beeinträchtigt, darf ihm nicht dadurch abgeschnitten
werden, dass - gegebenenfalls Jahre später - in einem Verfahren zwischen den
Parteien des Hauptmietvertrages rechtskräftig festgestellt wird, dass dieses
Recht des Hauptvermieters auf Räumung und Herausgabe mangels wirksamer
Beendigung des Hauptmietvertrages nicht bestanden hat.
3. Nach alledem stehen dem Kläger für den hier maßgeblichen Zeitraum
Mietzinsansprüche gegen die Beklagten zu 1 und 2 nicht zu, weil er spätestens
seit dem 1. Januar 1993 den Beklagten zu 1 bis 4 als seinen Untermietern den
(mittelbaren) Mietbesitz nicht mehr gewährt hat.
Nach dem Abschluss eines Hauptmietvertrages zwischen den Erben und
der bisherigen Unter-Untermieterin Y. , der spätestens mit deren Aufnahme
unmittelbarer Mietzinszahlungen an die Erben am 1. Januar 1993 zustande ge-
kommen war und durchgeführt wurde, verlor der Kläger seinen mittelbaren
Mietbesitz. Denn Frau Y. - und ebenso die ihr nachfolgenden Nutzer - lei-
teten ihren unmittelbaren Besitz fortan nicht mehr vom Kläger und seinen Un-
termietern, den Beklagten zu 1 bis 4, ab, sondern unmittelbar von den Haupt-
vermietern, denen sie den Besitz von nun an mittelte. Für die Änderung des
Besitzmittlungsverhältnisses genügt nämlich die Erkennbarkeit der Willensän-
derung des unmittelbaren Besitzers, die Sache nunmehr für einen neuen Ober-
besitzer besitzen zu wollen (vgl. Senatsbeschluss vom 12. Mai 1999 - XII ZR
134/97 - NJW-RR 1999, 1239 f.); eine Erklärung gegenüber dem bisherigen
mittelbaren Besitzer oder dessen Kenntnis ist nicht erforderlich (vgl. BGHZ 161,
90, 113; Erman/Lorenz BGB 11. Aufl. § 686 Rdn. 41 m.N.).
Hierdurch wurde auch den Beklagten zu 1 bis 4 der mittelbare Besitz und
damit der vertragsgemäße Gebrauch der Mietsache vollständig entzogen. Darin
ist ein nachträglicher Rechtsmangel zu sehen (vgl. Wolf/Eckert/Ball aaO
Denn eine Störung oder Entziehung des Besitzes erfüllt bereits dann die Vor-
aussetzungen des § 541 BGB a.F., wenn sie darauf beruht, dass der Haupt-
vermieter dem Mieter kündigt und dem Untermieter gegenüber seinen Rückga-
beanspruch geltend macht oder dies auch nur androht (vgl. Emmerich/Son-
nenschein, Miete 7. Aufl. § 541 BGB Rdn. 5; Senatsurteil vom 18. Januar 1995
- XII ZR 30/93 - NJW-RR 1995, 715 ff.).
Für den Fall gestaffelter Untervermietung kann nichts anderes gelten,
wenn der Hauptvermieter sich nach Kündigung des Hauptmietvertrages an den
letzten, unmittelbar besitzenden Untermieter (hier: Frau Y. ) wendet und
diesen mit der Ankündigung, andernfalls seinen Herausgabeanspruch geltend
zu machen, zum Abschluss eines unmittelbaren Mietvertrages veranlasst. In
diesem Fall wird der mittelbare Besitz eines zwischengeschalteten Untermieters
(hier: der Beklagten zu 1 bis 4) durch das Recht eines Dritten (hier: der Erben)
und die dadurch ausgelöste Veränderung der Besitzmittlungsverhältnisse nicht
nur gestört, sondern vollständig entzogen.
Hahne
zugleich für den erkrankten RiBGH Prof. Dr. Wagenitz
Sprick
Vézina
Ahlt
Vorinstanzen:
LG Mannheim, Entscheidung vom 07.09.2000 - 8 O 93/99 -
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 12.11.2002 - 17 U 177/00 -