Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 23.01.2001 – X ZB 7/00

X. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

23. Januar 2001

in der Beschwerdesache

Nachschlagewerk: BGHZ: nein

ja

Keine greifbare Gesetzwidrigkeit, wenn ein Gericht die örtliche Zuständigkeit

und ein daraufhin angerufenes Gericht die deutsche internationale Zuständig-

keit verneint.

BGH, Beschl. v. 23. Januar 2001 - X ZB 7/00 - Schleswig-Holsteinisches OLG

Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 23. Januar 2001

durch den Vorsitzenden Richter Rogge und die Richter Dr. Jestaedt, Dr. Melul-

lis, Scharen und Keukenschrijver

beschlossen:

Die außerordentliche Beschwerde der Antragstellerin gegen die

Beschlüsse des 2. Zivilsenats des Schleswig-Holsteinischen

Oberlandesgerichts in Schleswig vom 10. März 2000 und 31. März

2000 wird als unzulässig verworfen.

Gründe

I. Die Antragstellerin begehrt im Rahmen eines Prozeßkostenhilfeverfah-

rens eine Gerichtsstandsbestimmung nach § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO.

Die Antragstellerin macht gegen die

in L. ansässige Antrags-

gegnerin Ansprüche wegen unzureichender Beratung bei der Vornahme von

Anlagegeschäften geltend. Ihr Gesuch auf Bewilligung von Prozeßkostenhilfe

für eine entsprechende Klage hat das Landgericht Lübeck mit Beschluß vom

17. September 1996 mit der Begründung zurückgewiesen, es fehle an der in-

ternationalen Zuständigkeit. Die hiergegen eingelegte Beschwerde der Antrag-

stellerin ist erfolglos geblieben. Der im Beschwerdeverfahren ergangene Be-

schluß des Oberlandesgerichts Schleswig vom 29. Januar 1997 (5 W 47/96) ist

veröffentlicht in WM 1997, 991.

Ein danach beim Landgericht Berlin eingereichtes Prozeßkostenhilfege-

such ist ebenfalls erfolglos geblieben. Das Landgericht Berlin (Beschl. v.

7.4.1999 - 19 O 495/98) und das Kammergericht (Beschl. v. 13.1.2000

- 19 W 5398/99) haben die Auffassung vertreten, das Landgericht Berlin sei

jedenfalls nicht örtlich zuständig.

Die Antragstellerin hat daraufhin beim Oberlandesgericht Schleswig be-

antragt, gemäß § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO das zuständige Gericht zu bestimmen.

Das Oberlandesgericht Schleswig hat diesen Antrag mit Beschluß vom

10. März 2000 (veröffentlicht in JZ 2000, 793 m. Anm. Mankowski) abgelehnt

mit der Begründung, es fehle an einem Kompetenzkonflikt über die örtliche,

sachliche oder funktionelle Zuständigkeit. Eine hiergegen erhobene Gegenvor-

stellung der Antragstellerin hat das Oberlandesgericht mit Beschluß vom

31. März 2000 zurückgewiesen.

Gegen die beiden zuletzt genannten Beschlüsse wendet sich die An-

tragstellerin mit der außerordentlichen Beschwerde. Die Antragsgegnerin tritt

dem Rechtsbehelf entgegen.

II. Die außerordentliche Beschwerde ist als unzulässig zu verwerfen.

1. § 567 Abs. 4 ZPO schließt die Beschwerde gegen Entscheidungen

der Oberlandesgerichte – von hier nicht in Betracht kommenden Ausnahmen

abgesehen – aus. Dies gilt, wie auch die Beschwerdeführerin nicht verkennt,

auch für Beschlüsse im Verfahren nach § 36 ZPO. Eine umfassende Prüfung

der von der Beschwerdeführerin aufgeworfenen Rechtsfragen im Zusammen-

hang mit Art. 13 und 14 EuGVÜ ist dem Senat in der gegenwärtigen Verfah-

renslage schon deshalb verwehrt.

2. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes kommt

das im Gesetz nicht vorgesehene Rechtsmittel der außerordentlichen Be-

schwerde wegen greifbarer Gesetzwidrigkeit nur in Betracht, wenn die ange-

griffene Entscheidung mit der geltenden Rechtsordnung schlechthin unverein-

bar ist, weil sie jeder rechtlichen Grundlage entbehrt und dem Gesetz inhaltlich

fremd ist (BGHZ 131, 185, 188). Diese Voraussetzungen sind hier nicht gege-

ben.

Das Oberlandesgericht hat eine Gerichtsstandsbestimmung nach § 36

Abs. 1 Nr. 6 ZPO abgelehnt, weil die Vorschrift nach seiner Auffassung nur

anwendbar ist, wenn mehrere Gerichte über ihre örtliche, sachliche oder funk-

tionelle Zuständigkeit unterschiedlicher Meinung sind, und ein solcher Kompe-

tenzkonflikt im Streitfall nicht vorliege. Eine Entscheidung dieses Inhalts ist

dem Gesetz nicht fremd. Schon deshalb ist eine dagegen eingelegte außeror-

dentliche Beschwerde nicht statthaft.

Ob das Oberlandesgericht das Vorliegen der Voraussetzungen von § 36

Abs. 1 Nr. 6 ZPO der Sache nach zu Recht verneint hat, wäre im vorliegenden

Zusammenhang allenfalls dann von Bedeutung, wenn die Rechtsauffassung

des Oberlandesgerichts in eklatantem Widerspruch zu Wortlaut und Zweck der

genannten Vorschrift stünde und eine Gesetzesanwendung zur Folge hätte, die

der Gesetzgeber ersichtlich ausschließen wollte (vgl. BGHZ 119, 372, 374).

Davon kann hier nicht ausgegangen werden.

Die angefochtenen Entscheidungen beruhen, wie das Oberlandesgericht

im Beschluß vom 31. März 2000 klargestellt hat, auf der Erwägung, daß es

schon an einem Kompetenzkonflikt zwischen den zuvor befaßten Gerichten

fehlt, weil sich das Landgericht Lübeck und das Oberlandesgericht Schleswig

nur mit der internationalen Zuständigkeit, das Landgericht Berlin und das

Kammergericht nur mit der örtlichen Zuständigkeit befaßt haben. Die diesen

Erwägungen zugrundeliegende Rechtsauffassung, daß eine Gerichtsstandsbe-

stimmung nach § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO nur in Betracht kommt, wenn die zuvor

mit der Sache befaßten Gerichte einander widersprechende Entscheidungen

zur örtlichen, sachlichen oder funktionellen Zuständigkeit getroffen haben,

steht mit Sinn und Zweck der Vorschrift jedenfalls nicht in eklatantem Wider-

spruch. Die weitergehenden Fragen, ob die Vorschrift auch dann (entspre-

chend) anwendbar ist, wenn einander widersprechende Entscheidungen zur

internationalen Zuständigkeit ergangen sind und ob und nach welchen Kriterien

ein Gerichtsstand zu bestimmen ist, wenn die deutschen Gerichte zwar inter-

national zuständig sind, es nach nationalem Recht jedoch an einem Gerichts-

stand fehlt, bedürfen vorliegend deshalb keiner Entscheidung.

Die Antragstellerin meint, die Rechtsauffassung des Oberlandesgerichts

führe dazu, daß ihr in nicht mehr zumutbarer Art und Weise der Zugang zu den

deutschen Gerichten über das Prozeßkostenhilfeverfahren erschwert werde.

Daraus läßt sich eine greifbare Gesetzwidrigkeit der angefochtenen Beschlüs-

se indes schon deshalb nicht herleiten, weil die Versagung des Zugangs zu

den deutschen Gerichten auf der – von der Antragstellerin als unzutreffend an-

gesehenen – Auslegung der Art. 13 und 14 EuGVÜ im Prozeßkostenhilfever-

fahren vor dem Landgericht Lübeck beruht. Selbst wenn hieraus für die Antrag-

stellerin unzumutbare Nachteile resultieren würden – was weder vorgetragen

noch sonst ersichtlich ist -, führte dies nicht zwingend zur Anwendbarkeit des

§ 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO. Die in den angefochtenen Beschlüssen vertretene Auf-

fassung, daß das Verfahren nach dieser Vorschrift nicht dazu vorgesehen ist,

den von der Antragstellerin gerügten inhaltlichen Fehler zu beheben, steht je-

denfalls nicht in offensichtlichem Widerspruch zu Sinn und Zweck der Vor-

schrift. Die Frage, ob Art. 13 und 14 EuGVÜ im Streitfall anwendbar sind, ist

deshalb im vorliegenden Zusammenhang nicht zu beantworten.

Eine Kostenentscheidung war im Hinblick auf § 118 Abs. 1 Satz 4 und

§ 127 Abs. 4 ZPO nicht veranlaßt

(vgl. BGH, Beschl. v. 21.7.1997

- AnwZ (B) 16/97, BRAK-Mitt. 1997, 253).

Rogge

Melullis

Jestaedt

Scharen

Keukenschrijver