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BGH Beschluss vom 13.06.2001 – V ZB 18/01

V. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

V ZB 18/01

BESCHLUSS

vom

13. Juni 2001

in der Beschwerdesache

Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 13. Juni 2001 durch den

Vorsitzenden Richter Dr. Wenzel, die Richterin Dr. Lambert-Lang und die

Richter Prof. Dr. Krüger, Dr. Lemke und Dr. Gaier

beschlossen:

Die außerordentliche Beschwerde gegen die Kostenentschei-

dung im Urteil des 27. Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin

vom 13. Juni 2000 wird auf Kosten der Beklagten als unzulässig

verworfen.

Beschwerdewert: bis 60.000 DM

Gründe:

I.

Mit notariellen Urkunden vom 30. Dezember 1996 verkaufte die Klägerin

an die Beklagten zu 1 und 2 mehrere Wohnungs- und Teileigentumseinheiten

und an die Beklagte zu 3 weitere Teileigentumseinheiten. Hierbei sollen die

Kaufpreise nach den Behauptungen der Klägerin zu niedrig beurkundet worden

sein. Die Klägerin hat in erster Instanz im wesentlichen die Verurteilung der

Beklagten zum Verzicht auf Rechte aus den Auflassungserklärungen, zur

Rücknahme der Anträge auf Eintragung der Auflassungsvormerkung bzw. zu

deren Löschung Zug um Zug gegen Rückzahlung bereits geleisteter Kaufprei-

se verlangt. Die Klage ist im ersten Rechtszug erfolglos geblieben. In der Be-

rufungsinstanz hat die Klägerin ihre Anträge abgeändert und von den Beklag-

ten zu 1 und 2 vor allem Räumung und Herausgabe der an sie verkauften Ei-

gentumseinheiten, hilfsweise die Feststellung der Formnichtigkeit dieser Ver-

träge, verlangt. Die Beklagte zu 3 hat die Klägerin u.a. auf Beschaffung der

Anweisung an den Notar zur Rücknahme eines Eintragungsantrages, Räumung

und Herausgabe der ihr verkauften Eigentumseinheiten, Rückgabe einer Bürg-

schaftsurkunde, Löschung eingetragener Grundpfandrechte und Feststellung

der Formnichtigkeit in Anspruch genommen. Nachdem die Parteien diese An-

träge übereinstimmend für erledigt erklärt hatten, hat das Berufungsgericht die

Berufung der Klägerin hinsichtlich der nicht erledigten weiteren Anträge zu-

rückgewiesen und die gerichtlichen Kosten des Berufungsverfahrens sowie die

außergerichtlichen Kosten den Parteien zu unterschiedlichen Quoten auferlegt.

Hierbei sind die Beklagten mit den Kosten der für erledigt erklärten Leistungs-

anträge belastet worden.

Gegen die auf der Anwendung des § 91a ZPO beruhende Kostenent-

scheidung im Berufungsurteil wenden sich die Beklagten mit ihrer Beschwerde.

Sie sind der Ansicht, die Voraussetzungen einer außerordentlichen Beschwer-

de seien gegeben. Im Umfang der Anfechtung sei die Kostenentscheidung mit

der geltenden Rechtsordnung unvereinbar, weil sie jeder gesetzlichen Grund-

lage entbehre und dem Gesetz inhaltlich fremd sei.

II.

Die außerordentliche Beschwerde ist unzulässig.

1. Wie auch die Beschwerdeführer nicht verkennen, ist eine Beschwerde

gegen Entscheidungen der Oberlandesgerichte - von hier nicht in Betracht

kommenden Ausnahmefällen abgesehen - nach § 567 Abs. 4 ZPO unstatthaft.

Dies gilt auch, soweit eine im Rahmen eines Urteils ergangene gemischte Ko-

stenentscheidung (vgl. BGHZ 40, 265, 269 f) insoweit angefochten werden soll,

als sie auf § 91a ZPO beruht (vgl. BGH, Beschl. v. 24. September 1996,

IX ZB 70/96, NJW-RR 1997, 61).

2. Die Voraussetzungen für ein außerordentliches Beschwerderecht un-

ter dem Gesichtspunkt greifbarer Gesetzeswidrigkeit sind nicht erfüllt.

Außerhalb der gesetzlich vorgesehenen Rechtsmittel ist nach der stän-

digen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes nur in eng begrenzten Aus-

nahmefällen ein Anfechtungsrecht gegeben. Dieses setzt voraus, daß die an-

gegriffene Entscheidung mit der geltenden Rechtsordnung schlechthin unver-

einbar ist, weil sie jeder rechtlichen Grundlage entbehrt und dem Gesetz in-

haltlich fremd ist (s. nur BGHZ 109, 41, 43; 119, 372, 374; Senat, BGHZ 131,

185, 188; BGH, Beschl. v. 23. Januar 2001, X ZB 7/00, NJW 2001, 1285). Die

Statthaftigkeit dieses im Gesetz nicht vorgesehenen Rechtsmittels beschränkt

sich auf wirkliche Ausnahmefälle krassen Unrechts (vgl. Senat, BGHZ 121,

397, 398).

Ein solcher Ausnahmefall ist hier nicht gegeben. Ungeachtet der Frage,

ob und ggf. unter welchen zusätzlichen Voraussetzungen die geltend gemach-

ten Umstände eine außerordentliche Beschwerde eröffnen könnten, ist die Ent-

scheidung des Berufungsgerichts - entgegen der Ansicht der Beschwerdefüh-

rer - nicht nur mit einer umfassenden Begründung versehen, sondern hat auch

keine Klageanträge zum Gegenstand, die mit der Klage nicht verfolgt worden

sind. Soweit in der angefochtenen Entscheidung ausgeführt ist, mit einer et-

waigen Beschränkung der Anträge auf den "reinen Herausgabeanspruch" wäre

keine Teilrücknahme oder Teilabweisung verbunden gewesen, geschieht dies

ersichtlich nur, um die Belastung der Beklagten mit den Kosten der bereits

rechtshängigen Anträge zu begründen. Das Berufungsgericht hält ein bei Fort-

setzung des Rechtsstreits mögliches Teilunterliegen der Klägerin jedenfalls für

derart unbedeutend, daß eine auch nur teilweise Kostenbelastung dieser Partei

nicht gerechtfertigt sein soll.

Selbst wenn das Berufungsgericht in seinem Urteil vom 28. Oktober

1999 in dem zwischen den Parteien geführten einstweiligen Verfügungsverfah-

ren zu entscheidungserheblichen Fragen eine andere Auffassung vertreten

haben sollte, reicht auch dies für die Zulässigkeit einer außerordentlichen Be-

schwerde nicht aus. Das Berufungsgericht war an das vorhergehende Urteil,

das zu einem anderen Streitgegenstand ergangen ist (vgl. BGH, Beschl. v.

10. Oktober 1979, IV ARZ 52/79, NJW 1980, 191), nicht gebunden.

Im übrigen bedarf es keiner Prüfung der sachlichen Richtigkeit des an-

gefochtenen Beschlusses. Er entfernt sich jedenfalls nicht derart vom Gesetz,

daß er mit der geltenden Rechtsordnung schlechthin unvereinbar wäre. Daß

eine Partei nach § 91a ZPO mit den Kosten des erledigten Teils eines Rechts-

streits belastet wird, obwohl sie bei einer Fortführung des Rechtsstreits nicht

vollständig unterlegen wäre, ist schon wegen der zu beachtenden allgemeinen

Regeln des Kostenrechts (vgl. MünchKomm-ZPO/Lindacher, 2. Aufl., § 91a

Rdn. 48 m.w.N.) - hier § 92 Abs. 2 ZPO - dem Gesetz nicht fremd. Selbst wenn

die angefochtene Entscheidung, etwa wegen Fehlern bei der Bewertung ein-

zelner Anträge, auf einer eindeutig fehlerhaften Gesetzesanwendung beruhen

sollte, würde sie nicht jeder gesetzlichen Grundlage entbehren (vgl. BGH,

Beschl. v. 14. Dezember 1989, IX ZB 40/89, NJW 1990, 1794, 1795).

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.

Wenzel

Lambert-Lang

Krüger

Lemke

Gaier