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BGH Beschluss vom 24.01.2001 – 2 StR 422/00

2. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

2 StR 422/00

BESCHLUSS

vom

24. Januar 2001

in der Strafsache

gegen

wegen schweren Raubes u.a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-

desanwalts und des Beschwerdeführers am 24. Januar 2001 gemäß § 349

Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten A. wird das Urteil des

Landgerichts Darmstadt vom 22. Mai 2000 aufgehoben, soweit

eine Entscheidung über die Bildung einer Gesamtstrafe, ihn

betreffend, unterblieben ist.

2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-

lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit-

tels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückver-

wiesen.

3. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren Raubes in Ta-

teinheit mit Freiheitsberaubung zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und

sechs Monaten verurteilt. Die Revision hat nur insoweit Erfolg, als in dem an-

gefochtenen Urteil nicht geprüft wird, ob eine nachträgliche Gesamtstrafe zu

bilden ist; im übrigen hat die Nachprüfung des Urteils keinen Rechtsfehler zum

Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO).

Die Strafkammer hat nicht beachtet, daß jedenfalls die beiden Vorver-

urteilungen des Angeklagten vom 22. September 1997 durch das Amtsgericht

Idstein und vom 15. September 1998 durch das Amtsgericht Mainz grundsätz-

lich gesamtstrafenfähig (§ 55 Abs. 1 StGB) sind, da die hier abgeurteilte Tat

vorher, nämlich am 20. September 1997 begangen wurde. Unter Auflösung der

verhängten Gesamtstrafe sind die nicht erledigten Einzelstrafen aus obigen

Verurteilungen einzubeziehen, wobei etwaige erbrachte Bewährungsauflagen

anzurechnen wären (§ 58 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. § 56 f. Abs. 3 Satz 2 StGB; vgl.

BGHSt 36, 378). Die Prüfung der nachträglichen Gesamtstrafenbildung nach

§ 55 StGB hat durch das zur Entscheidung berufene Gericht zu erfolgen; sie

darf grundsätzlich nicht dem Beschlußverfahren nach § 460 StPO überlassen

werden (BGHSt 12, 1).

Bezüglich der Aburteilung eines am 27. November 1998 begangenen

Diebstahls durch das Amtsgericht Wiesbaden vom 15. März 1999 entfaltet das

Urteil des Amtsgerichts Idstein vom 22. September 1997 Zäsurwirkung. Hin-

sichtlich des Strafbefehls des Amtsgerichts Frankfurt-Höchst, rechtskräftig seit

dem 13. August 1998, ist eine Prüfung und Entscheidung nach §§ 55, 53

Abs. 2 StGB unterblieben. Angaben zum Erlaß des Strafbefehls fehlen ebenso

wie zur Vollstreckung.

Da der Angeklagte durch die unterbliebene Gesamtstrafenbildung be-

schwert sein kann, muß das Urteil insoweit aufgehoben werden.

Die dem Strafausspruch zugrundeliegenden Feststellungen können be-

stehen bleiben; ergänzende Feststellungen sind zulässig.

Jähnke Otten Rothfuß

Fischer Elf