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BGH Beschluss vom 04.12.2002 – 2 StR 410/02

2. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

2 StR 410/02

BESCHLUSS

vom

4. Dezember 2002

in der Strafsache

gegen

wegen Vergewaltigung u.a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-

anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 4. Dezember 2002

gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-

richts Erfurt vom 16. April 2002 im Ausspruch über die Ge-

samtstrafe mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-

lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit-

tels, an eine andere Jugendschutzkammer des Landgerichts

zurückverwiesen.

3. Die weitergehende Revision wird als unbegründet verworfen.

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sexuellen Mißbrauchs von

Kindern, schweren sexuellen Mißbrauchs von Kindern in zwei Fällen, sexuellen

Mißbrauchs von Schutzbefohlenen in vier Fällen, davon einmal in Tateinheit

mit Vergewaltigung, wegen Körperverletzung in drei Fällen, davon in einem Fall

in Tateinheit mit Nötigung, sowie wegen Mißhandlung von Schutzbefohlenen in

vier Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von elf Jahren verurteilt und ihm im

Wege des Adhäsionsverfahrens Schmerzensgeldzahlungen an zwei Neben-

klägerinnen auferlegt. Seine hiergegen eingelegte, auf Verfahrens- und Sach-

rügen gestützte Revision ist aus den vom Generalbundesanwalt dargelegten

Gründen unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO, soweit sie sich gegen

den Schuldspruch, die Einzelstrafen sowie die Adhäsionsentscheidungen wen-

det.

Dagegen kann der Gesamtstrafenausspruch aus Rechtsgründen keinen

Bestand haben. Nach den Feststellungen des Landgerichts wurde der Ange-

klagte im Jahr 1996 sowie im Januar und Februar 1999 jeweils rechtskräftig zu

Geldstrafen, im Januar 2001 zu einer Freiheitsstrafe von neun Monaten verur-

teilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde. Die vom Landge-

richt abgeurteilten Taten beging der Angeklagte zwischen 1989 und März

1999. Der Tatrichter, der Feststellungen zur Erledigung der Vorstrafen nicht

getroffen hat, hätte sich daher bei der Gesamtstrafenbildung mit den Voraus-

setzungen einer nachträglichen Gesamtstrafenbildung gemäß § 55 StGB, ge-

gebenenfalls auch mit einer möglichen Zäsurwirkung früherer Verurteilungen

auseinandersetzen müssen. Die Anwendung des § 55 ist zwingend und darf

grundsätzlich nicht dem Beschlußverfahren nach § 460 StPO vorbehalten wer-

den (BGHSt 12, 1, 5 f.; Senatsbeschl. v. 24. Januar 2001 - 2 StR 422/00; ständ.

Rspr.; vgl. Tröndle/Fischer StGB 51. Aufl. Rdn. 34 f. m.w.N.).

Die vom Landgericht gemäß § 54 StGB vorgenommene Zusammenfas-

sung der milden Einzelstrafen unter Erhöhung der Einsatzstrafe von drei Jah-

ren auf die Gesamtstrafe von elf Jahren wäre grundsätzlich von Rechts wegen

nicht zu beanstanden, wenn sie im Ergebnis dem Gesamtschuldgehalt ent-

spräche; aus den vom Generalbundesanwalt genannten Gründen reicht zu ih-

rer Begründung der bloße Hinweis auf die gesetzliche Vorschrift allerdings

nicht aus. Der neue Tatrichter wird Gelegenheit haben, bei der Gesamtstrafen-

bildung

die hierbei zu berücksichtigenden Gründe und die Zumessungsmaßstäbe des

§ 54 Abs. 1 StGB zu erörtern und im Urteil genauer als bislang geschehen dar-

zulegen.

Rissing-van Saan Otten Rothfuß

Fischer Roggenbuck