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BGH Beschluss vom 24.01.2001 – 3 StR 389/00

3. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

3 StR 389/00

BESCHLUSS

vom

24. Januar 2001

in der Strafsache

gegen

wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 24. Januar 2001 einstimmig

beschlossen:

1. Das Ablehnungsgesuch des Verurteilten gegen den Vorsitzenden

Richter am Bundesgerichtshof Kutzer, die Richterin am Bundes-

gerichtshof Dr. Rissing-van Saan sowie die Richter am Bundes-

gerichtshof Winkler, Pfister und Becker wird als unzulässig ver-

worfen.

2. Die Anträge des Verurteilten auf Neubescheidung seiner Revisi-

on gegen das Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 14. April

2000, hilfsweise auf Aufhebung des die Revision verwerfenden

Beschlusses des Senats vom 17. November 2000 im Wege der

Gegenvorstellung werden zurückgewiesen.

Gründe:

Das Landgericht Düsseldorf hat den Angeklagten wegen unerlaubten

Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in drei Fällen

unter Einbeziehung der Einzelstrafen eines gesamtstrafenfähigen weiteren

Urteils zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren verurteilt. Mit Be-

schluß vom 17. November 2000 hat der Senat die auf zahlreiche Verfahrensrü-

gen und die Sachrüge gestützte Revision gemäß § 349 Abs. 2 StPO als (offen-

sichtlich) unbegründet verworfen. Der Verurteilte hat mit Schriftsatz seines

Verteidigers vom 20. Dezember 2000 beantragt, seine Revision neu zu verbe-

scheiden, hilfsweise den Beschluß des Senats vom 17. November 2000 im

Wege der Gegenvorstellung aufzuheben. Gleichzeitig hat er die Richter, die an

dem Verwerfungsbeschluß beteiligt waren, wegen Besorgnis der Befangenheit

abgelehnt. Er trägt dazu im wesentlichen vor, der Verwerfungsbeschluß ver-

stoße gegen Artikel 1, 2, 3, 19, 20 und 103 des Grundgesetzes sowie das

grundrechtsgleiche Prinzip "im Zweifel für den Angeklagten" und sei deshalb

objektiv sachwillkürlich. Über die nicht offensichtlich unbegründete Revision

hätte nicht durch Beschluß entschieden werden dürfen; vielmehr hätte eine

Hauptverhandlung vor dem Bundesgerichtshof durchgeführt werden müssen,

welche die Begründetheit der Revision ergeben hätte. Der Senat habe die - vor

allem wegen schwerster Verfahrensfehler - an sich begründete Revision als

offensichtlich unbegründet verworfen, weil nach Überzeugung der Senatsmit-

glieder der Angeklagte zu Recht verurteilt worden sei, was er auf Grund einer

unzulässigen eigenen Beweiswürdigung ermittelt habe. Außerdem habe er

rechtsfehlerhaft absolute Revisionsgründe wie relative einer Erheblich-

keitsprüfung unterzogen. Ausführungen des Revisionsvortrages habe er teil-

weise nicht zur Kenntnis genommen.

1. Das Ablehnungsgesuch des Verurteilten ist unzulässig, weil es nach

Erlaß des Beschlusses vom 17. November 2000 und damit verspätet gestellt

worden ist, § 26 a Abs. 1 Nr. 1, § 25 Abs. 2 Satz 2 StPO (BGH, Beschl. vom

6. August 1997 - 3 StR 337/96; Pfeiffer in KK 4. Aufl. § 25 Rdn. 5; Klein-

knecht/Meyer-Goßner, StPO 44. Aufl. § 25 Rdn. 10).

Hieran ändert der zugleich mit dem Ablehnungsgesuch gestellte Antrag

des Verurteilten auf "Neubescheidung" (der Revision) nichts. Auch insoweit

handelt es sich der Sache nach um eine Gegenvorstellung gegen die Ent-

scheidung des Senats vom 17. November 2000. Für das "Gegenvorstellungs-

verfahren" ist die Ablehnung der an der Entscheidung beteiligt gewesenen

Richter aber ausgeschlossen, da es sich nicht um einen rechtsmittelähnlichen

Rechtsbehelf, sondern um einen im Gesetz nicht geregelten außerordentlichen

Rechtsbehelf handelt (BGH NStZ-RR 1998, 51; OLG Düsseldorf NStZ 1989,

86). Die nachträgliche Gewährung rechtlichen Gehörs im Verfahren gemäß

§ 33 a StPO scheidet aus, da dem Verwerfungsbeschluß nur solche Tatsachen

und Erkenntnisse zugrunde gelegt worden sind, zu denen der Verurteilte so-

wohl in der Revisionsbegründung als auch in der Gegenerklärung zur Antrags-

schrift des Generalbundesanwalts Stellung nehmen konnte und ein Anspruch

auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung durch Artikel 103 Abs. 1 des

Grundgesetzes nicht begründet wird (vgl. BVerfGE 5, 9, 11; 21, 73, 77).

2. Die Gegenvorstellung gibt keine Veranlassung, die Revision neu zu

verbescheiden oder den Beschluß des Senats vom 17. November 2000 im

Wege der Selbstkorrektur einer rechtskräftigen Entscheidung aufzuheben. Die

im Zusammenhang mit der Auslegung des in § 349 Abs. 2 StPO verwendeten

Begriffs "offensichtlich" behaupteten Grundrechtsverstöße, die den Senat aus-

nahmsweise zu einer Änderung seiner nicht weiter anfechtbaren Entscheidung

berechtigen oder verpflichten könnten (vgl. BVerfGE 63, 77, 78 f.), liegen nicht

vor.

Eine Revision kann auch dann durch Beschluß verworfen werden, wenn

der jeweilige Spruchkörper einhellig die Auffassung vertritt, daß die von der

Revision aufgeworfenen Rechtsfragen zweifelsfrei zu beantworten sind und die

Durchführung der Hauptverhandlung keine neuen Erkenntnisse tatsächlicher

oder rechtlicher Art erwarten läßt, die das gefundene Ergebnis in Zweifel zie-

hen könnten (vgl. BGH NJW 2001, 85). Diese Auslegung ist mit dem Geset-

zeswortlaut vereinbar und entspricht dem Sinn und Zweck der Regelung des §

349 Abs. 2 StPO, die dem Revisionsgericht den Aufwand einer Hauptverhand-

lung ersparen will, wenn rechtsstaatliche Garantien des Beschwerdeführers

nicht in Gefahr geraten. Auf den Umfang des Verwerfungsbeschlusses kommt

es daher nicht an.

Dieses Verständnis des § 349 Abs. 2 StPO liegt der Verwerfung der Revi-

sion im vorliegenden Fall zugrunde, in dem sich der Senat auf ausführliche

Darlegungen des Generalbundesanwalts in dessen Antragsschrift und eine

gefestigte Rechtsprechung zu den von der Revision aufgeworfenen Rechts-

problemen stützen konnte. Soweit der Senat zu einzelnen Revisionsrügen der

Rechtsmeinung des Generalbundesanwalts nicht gefolgt ist, hat er begründet,

aus welchen Gründen er die Rügen dennoch für (offensichtlich) unbegründet

hält und das Urteil auf den geltend gemachten Verfahrensfehlern nicht beruht.

Eine eigene Beweiswürdigung hat er dabei nicht vorgenommen.

Kutzer Miebach Schluckebier

von Lienen Becker