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BGH Beschluss vom 18.10.2001 – 3 StR 187/01
3. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
3 StR 187/01
BESCHLUSS
vom
18. Oktober 2001
in der Strafsache
gegen
wegen sexueller Nötigung
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 18. Oktober 2001 beschlos-
sen:
1. Das Ablehnungsgesuch des Verurteilten gegen die Rich-
terin am Bundesgerichtshof Dr. Rissing-van Saan und die
Richter am Bundesgerichtshof Dr. Miebach, Winkler, Pfister
und von Lienen wird als unzulässig verworfen.
2. Der gegen den Beschluß des Senats vom 15. August 2001
gerichtete Antrag des Verurteilten auf Neubescheidung
seiner Revision gegen das Urteil des Landgerichts Düssel-
dorf vom 10. Oktober 2000 wird zurückgewiesen.
Gründe:
I.
Das Landgericht Düsseldorf hat mit Urteil vom 10. Oktober 2000 gegen
den Verurteilten wegen sexueller Nötigung "unter Verwendung einer Waffe" auf
eine Freiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten erkannt. Mit Beschluß
vom 15. August 2001 hat der Senat die hiergegen eingelegte, auf zahlreiche
Verfahrensrügen und die Sachrüge gestützte Revision gemäß § 349 Abs. 2
StPO als (offensichtlich) unbegründet verworfen. Der Verurteilte hat mit Schrift-
satz seines Verteidigers vom 19. September 2001 beantragt, über die Revision
neu zu entscheiden. Gleichzeitig hat er die Richter, die an dem Verwerfungs-
beschluß beteiligt waren, wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt. Zur
Begründung hat er auf seine gegen diesen Beschluß eingelegte Verfassungs-
beschwerde vom 19. September 2001 verwiesen, mit der er im wesentlichen
geltend macht, der Senat habe ihm das rechtliche Gehör nicht gewährt, der
Verwerfungsbeschluß sei objektiv willkürlich ergangen und verstoße gegen das
Rechtsstaatsprinzip. Außerdem sei er seinem gesetzlichen Richter entzogen
worden.
II.
Das Ablehnungsgesuch des Verurteilten ist unzulässig, da es nach Er-
laß des Beschlusses vom 15. August 2001 und somit verspätet gestellt worden
ist (st.Rspr., vgl. BGH NStZ 1993, 600; BGH, Beschl. vom 24. Januar 2001
- 3 StR 389/00).
Hieran ändert der vom Verurteilten zugleich mit dem Ablehnungsgesuch
gestellte Antrag auf "Neubescheidung" seiner Revision nichts, da er der Sache
nach nur eine Gegenvorstellung gegen den Beschluß des Senats vom
15. August 2001 ist. Für das Verfahren der Gegenvorstellung ist die Ablehnung
der an der Ursprungsentscheidung beteiligt gewesenen Richter aber ausge-
schlossen, da es sich hierbei nicht um ein rechtsmittelähnliches Rechtsinstitut,
sondern um einen im Gesetz nicht geregelten außerordentlichen Rechtsbehelf
handelt (st.Rspr., vgl. BGH aaO).
Ob etwas anderes zu gelten hätte, wenn das rechtliche Gehör nachzu-
holen wäre (vgl. Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO 45. Aufl. § 25 Rdn. 10
m.w.Nachw.), kann der Senat - wie schon in seinem in NStZ 1993, 600 veröf-
fentlichten Beschluß - weiterhin offenlassen. Denn ein derartiger Fall liegt hier
nicht vor, weil der Verurteilte im Revisionsverfahren umfassend Stellung neh-
men und sich zu allen Verfahrensvorgängen äußern konnte, die der Senat sei-
ner Entscheidung vom 15. August 2001 zugrunde gelegt hat.
Da dem Verurteilten rechtliches Gehör gewährt worden ist, gibt seine
Gegenvorstellung keine Veranlassung, die Revision neu zu verbescheiden.
Tolksdorf Miebach Winkler
Pfister von Lienen