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BGH Beschluss vom 18.10.2001 – 3 StR 187/01

3. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

3 StR 187/01

BESCHLUSS

vom

18. Oktober 2001

in der Strafsache

gegen

wegen sexueller Nötigung

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 18. Oktober 2001 beschlos-

sen:

1. Das Ablehnungsgesuch des Verurteilten gegen die Rich-

terin am Bundesgerichtshof Dr. Rissing-van Saan und die

Richter am Bundesgerichtshof Dr. Miebach, Winkler, Pfister

und von Lienen wird als unzulässig verworfen.

2. Der gegen den Beschluß des Senats vom 15. August 2001

gerichtete Antrag des Verurteilten auf Neubescheidung

seiner Revision gegen das Urteil des Landgerichts Düssel-

dorf vom 10. Oktober 2000 wird zurückgewiesen.

Gründe:

I.

Das Landgericht Düsseldorf hat mit Urteil vom 10. Oktober 2000 gegen

den Verurteilten wegen sexueller Nötigung "unter Verwendung einer Waffe" auf

eine Freiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten erkannt. Mit Beschluß

vom 15. August 2001 hat der Senat die hiergegen eingelegte, auf zahlreiche

Verfahrensrügen und die Sachrüge gestützte Revision gemäß § 349 Abs. 2

StPO als (offensichtlich) unbegründet verworfen. Der Verurteilte hat mit Schrift-

satz seines Verteidigers vom 19. September 2001 beantragt, über die Revision

neu zu entscheiden. Gleichzeitig hat er die Richter, die an dem Verwerfungs-

beschluß beteiligt waren, wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt. Zur

Begründung hat er auf seine gegen diesen Beschluß eingelegte Verfassungs-

beschwerde vom 19. September 2001 verwiesen, mit der er im wesentlichen

geltend macht, der Senat habe ihm das rechtliche Gehör nicht gewährt, der

Verwerfungsbeschluß sei objektiv willkürlich ergangen und verstoße gegen das

Rechtsstaatsprinzip. Außerdem sei er seinem gesetzlichen Richter entzogen

worden.

II.

Das Ablehnungsgesuch des Verurteilten ist unzulässig, da es nach Er-

laß des Beschlusses vom 15. August 2001 und somit verspätet gestellt worden

ist (st.Rspr., vgl. BGH NStZ 1993, 600; BGH, Beschl. vom 24. Januar 2001

- 3 StR 389/00).

Hieran ändert der vom Verurteilten zugleich mit dem Ablehnungsgesuch

gestellte Antrag auf "Neubescheidung" seiner Revision nichts, da er der Sache

nach nur eine Gegenvorstellung gegen den Beschluß des Senats vom

15. August 2001 ist. Für das Verfahren der Gegenvorstellung ist die Ablehnung

der an der Ursprungsentscheidung beteiligt gewesenen Richter aber ausge-

schlossen, da es sich hierbei nicht um ein rechtsmittelähnliches Rechtsinstitut,

sondern um einen im Gesetz nicht geregelten außerordentlichen Rechtsbehelf

handelt (st.Rspr., vgl. BGH aaO).

Ob etwas anderes zu gelten hätte, wenn das rechtliche Gehör nachzu-

holen wäre (vgl. Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO 45. Aufl. § 25 Rdn. 10

m.w.Nachw.), kann der Senat - wie schon in seinem in NStZ 1993, 600 veröf-

fentlichten Beschluß - weiterhin offenlassen. Denn ein derartiger Fall liegt hier

nicht vor, weil der Verurteilte im Revisionsverfahren umfassend Stellung neh-

men und sich zu allen Verfahrensvorgängen äußern konnte, die der Senat sei-

ner Entscheidung vom 15. August 2001 zugrunde gelegt hat.

Da dem Verurteilten rechtliches Gehör gewährt worden ist, gibt seine

Gegenvorstellung keine Veranlassung, die Revision neu zu verbescheiden.

Tolksdorf Miebach Winkler

Pfister von Lienen