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BGH Urteil vom 30.01.2001 – 1 StR 423/00
1. Strafsenat
Nachschlagewerk: ja
BGHSt: nein
BGHR: ja
Veröffentlichung: ja
__________________________
BtMG 1981 §§ 29 Abs. 1 Nr. 1; 30a Abs. 1
Zur Abgrenzung zwischen tatbestandsmäßigem Handeltreiben mit Betäubungsmit-
teln und straflosen Vorbereitungshandlungen im Rahmen einer Bandentätigkeit.
BGH, Urteil vom 30. Januar 2001 - 1 StR 423/00 - LG München I
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
vom
30. Januar 2001
in der Strafsache
gegen
wegen Bandenhandels mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 30. Januar
2001, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof
Dr. Schäfer
und die Richter am Bundesgerichtshof
Dr. Wahl,
Schluckebier,
Dr. Kolz,
Schaal,
Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof
in der Verhandlung,
Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof
bei der Verkündung
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt und Rechtsanwalt
als Verteidiger,
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-
richts München I vom 14. März 2000 mit den Feststellungen
aufgehoben,
a) soweit der Angeklagte im Fall II 1 der Urteilsgründe verurteilt
worden ist,
b) im gesamten Strafausspruch.
2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-
lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit-
tels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückver-
wiesen.
3. Die weitergehende Revision wird verworfen.
Von Rechts wegen
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Bandenhandels mit Betäu-
bungsmitteln in nicht geringer Menge und Beihilfe zum Bandenhandel mit Be-
täubungsmitteln in nicht geringer Menge in zwei Fällen zu einer Gesamtfrei-
heitsstrafe von sechs Jahren und sechs Monaten verurteilt. Ferner hat es die
Einziehung eines sichergestellten Mobiltelefongeräts samt Ladegerät angeord-
net.
Die auf die Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten hat teilweise
Erfolg.
I.
Nach den Feststellungen leitete der türkische Staatsangehörige
B. , mit dem den Angeklagten seit Jahren eine tiefe Freundschaft verband,
einen internationalen Heroinhändlerring, der in einer Vielzahl von Einzelakten
Heroin insgesamt im dreistelligen Kilogrammbereich in Europa vertrieb. Späte-
stens ab Juni 1998 "schloß sich der Angeklagte der Bande um B. an",
wobei er im einzelnen folgende Aktivitäten entfaltete:
1. (II 1 der Urteilsgründe)
Im Juni 1998 wurde der Angeklagte wegen seiner Kenntnisse und Mög-
lichkeiten als früherer Autohändler von B. um die Mitwirkung beim Erwerb
eines für Drogenschmuggelfahrten besonders geeigneten Mitsubishi Pajero
gebeten. Der Angeklagte erklärte sich hierzu bereit, um B. einen Freund-
schaftsdienst zu erweisen, zugleich aber auch, um sich bei diesem Geschäft
eine Provision zu verdienen. Mit dem ihm ausgehändigten Geldbetrag von
45.000 DM erwarb er ein Fahrzeug des vorgegebenen Typs für 44.000 DM,
behielt den Differenzbetrag von 1.000 DM absprachegemäß als Provision ein
und ließ einen als Drogen- und Geldkurier tätigen Mitarbeiter des B. als
Fahrzeughalter eintragen. Anschließend fuhr der Angeklagte den Mitsubishi
Pajero zu B. in die Türkei und kehrte nach Deutschland zurück, während
in der Türkei ein Drogenschmuggelversteck in das Fahrzeug eingebaut wurde.
Am 21. Juli 1998 holte der Angeklagte das umgebaute Fahrzeug in der Türkei
ab, um es nach München zu überführen, wo es von einem Mitarbeiter B. s
für Schmuggelfahrten übernommen werden sollte. Während dieser Fahrt er-
reichte den Angeklagten
in
Innsbruck die
telefonische Order des
B. , das Fahrzeug nicht nach Deutschland zu verbringen, sondern es in
Innsbruck stehenzulassen, nachdem die Organisation des B. durch poli-
zeiliche Ermittlungsmaßnahmen in Schwierigkeiten geraten war. Am 28. Juli
1998 meldete der Angeklagte das Fahrzeug in Absprache mit B. auf sich
um, um es - nach Beseitigung des Schmuggelverstecks - zunächst für seinen
eigenen Garnhandel zu nutzen. Im Dezember 1998 verkaufte er das Fahrzeug
und führte den Verkaufserlös an B. ab.
2. (II 2, 3 der Urteilsgründe)
Angesichts der
inzwischen gegen die Drogenhandelsorganisation
B. s eingeleiteten polizeilichen Maßnahmen bat dieser den Angeklagten am
25. Juli 1998, sich von einem Kurier B. s, der sich versteckt halten mußte,
Drogengeld in Höhe von mindestens 80.000 holländischen Gulden übergeben
zu lassen und an den Fahrer eines Münchener Busunternehmens weiterzuge-
ben, der es zu B. in die Türkei bringen sollte. Dem kam der Angeklagte bis
zum 28. Juli 1998 nach. Gleichermaßen nahm er am 1. Oktober 1998 in Mün-
chen im Auftrag des B. von einem Drogengeldkurier einen Betrag von
27.985 US-Dollar und 17.400 holländische Gulden entgegen und transferierte
das Geld auf nicht näher ermittelte Weise an B. in die Türkei. In beiden
Fällen erstrebte der Angeklagte für sich keine finanziellen Vorteile.
II.
1. Die Verurteilung des Angeklagten wegen mittäterschaftlichen Ban-
denhandels mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge durch Ankauf und
Überführung des für Schmuggelfahrten vorgesehenen Tatfahrzeugs (Fall II 1)
hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Entgegen der Auffassung des Gene-
ralbundesanwalts wäre auch eine Verurteilung wegen Beihilfe hierzu von den
Feststellungen nicht getragen.
a) Die Revision beanstandet allerdings ohne Erfolg, das Landgericht ha-
be bei der Beweiswürdigung gewichtige für den Angeklagten sprechende Ge-
sichtspunkte nicht berücksichtigt und sei deshalb zu Unrecht davon ausgegan-
gen, der Angeklagte habe bereits im Juni 1998 beim Ankauf des Mitsubishi
Pajero von den Betäubungsmittelgeschäften B. s gewußt.
Ein sachlich-rechtlicher Mangel kann zwar vorliegen, wenn sich das Ur-
teil im Rahmen der Beweiswürdigung nicht mit allen festgestellten Umständen
auseinandersetzt, die den Angeklagten be- oder entlasten (BGHSt 14, 162,
164 f; BGHR StPO § 261 Beweiswürdigung 2). Einen solchen Fehler deckt die
Revision aber nicht auf. Ihr Vorbringen geht im Ergebnis nur dahin, daß das
Landgericht andere als von ihr für zutreffend erachtete Schlußfolgerungen ge-
zogen hat. Die vom Landgericht angeführten Indizien begründen - wie vom
Generalbundesanwalt in seiner Zuschrift an den Senat im einzelnen zutreffend
dargelegt - eine hohe Wahrscheinlichkeit dafür, daß der Angeklagte bereits im
Juni 1998 Kenntnis von den Drogengeschäften gehabt und den Zweck des
Autoerwerbs und -transports gekannt hat. Auf dieser Grundlage ist die tatrich-
terliche Überzeugung rechtsfehlerfrei begründet.
b) Zu Unrecht wertet das Landgericht jedoch das festgestellte Gesche-
hen als mittäterschaftliche Beteiligung des Angeklagten am Bandenhandel mit
Betäubungsmitteln.
Voraussetzung für die Annahme von Mittäterschaft ist allerdings nicht,
daß sich jeder Täter an der eigentlichen Tatbestandsverwirklichung beteiligt.
Mittäter kann auch sein, wer - mit Täterwillen - lediglich einen die Tatbestands-
verwirklichung fördernden Beitrag leistet, der sich auch auf Vorbereitungs-
handlungen beschränken kann. Die Feststellungen ergeben indessen kein tat-
bestandliches Handeltreiben anderer, in das der Angeklagte als Mittäter hätte
eingebunden sein können.
Zwar erfaßt der Begriff des Handeltreibens wegen seiner weiten Ausle-
gung jedes eigennützige Bemühen, das darauf gerichtet ist, den Umsatz von
Betäubungsmitteln zu ermöglichen oder zu fördern (st. Rspr., vgl. BGHSt 34,
124, 125; BGH StV 1997, 589). Auch verbindet das Handeltreiben alle im
Rahmen eines Güterumsatzes aufeinanderfolgenden Teilakte vom Erwerb bis
zur Veräußerung zu einer Tat im Sinne einer Bewertungseinheit (BGHSt 30,
28, 29 f). Erforderlich ist aber stets, daß Tätigkeiten erfolgen, die auf die Er-
möglichung oder Förderung eines bestimmten Umsatzgeschäfts mit Betäu-
bungsmitteln zumindest in dem Sinne zielen, daß ein konkretes Geschäft "an-
gebahnt" ist oder "läuft" (BGHR BtMG § 29 Abs. 1 Nr. 1 Handeltreiben 22, 37,
43; vgl. auch BGH NStZ 1996, 507, wo der Senat bereits bei noch weiter ge-
diehenen Maßnahmen als im vorliegenden Fall - Fahrt nach Amsterdam, um an
Rauschgift heranzukommen - das Versuchsstadium des Handeltreibens noch
nicht als erreicht ansah). Auch eine Handlung im Interesse einer Bande ohne
konkreten Bezug zu einer Straftat genügt - anders als bei dem Organisations-
delikt des § 129 StGB - nicht, eine Straftat des Handeltreibens mit Betäu-
bungsmitteln zu begründen.
Das Landgericht hat nicht feststellen können, daß der Mitsubishi Pajero
im Rahmen eines angebahnten oder laufenden Betäubungsmittelgeschäfts an-
gekauft und in die Türkei sowie von dort nach Österreich überführt wurde. Es
fehlen jegliche Anhaltspunkte für die Einbindung dieses Kraftfahrzeugs in einen
konkreten Vorgang des Transports von Betäubungsmitteln oder von Verkaufs-
erlösen. Der bloße Umstand, daß die Tätergruppe um B. bisher Heroin
und Drogengeld mit Kraftfahrzeugen geschmuggelt hat und zu erwarten steht,
daß sie dies auch mit dem neu angeschafften Kraftfahrzeug tun wird, reicht zur
Verwirklichung des Tatbestandes des unerlaubten Handeltreibens mit Betäu-
bungsmitteln nicht aus. Daran ändert nichts, daß sich diese Tätergruppe als
Bande mit dem ernsthaften Willen betätigt, fortlaufend weitere Straftaten des
Handeltreibens mit Betäubungsmitteln zu begehen; denn es handelt sich auch
insoweit noch um im einzelnen ungewisse Straftaten. Auch wenn, was sich aus
dem Einbau des Schmuggelverstecks in der Türkei ergibt, das Fahrzeug zum
Einsatz beim unerlaubten Heroinhandel eindeutig bestimmt war, ist damit noch
keine konkrete Tat des Handeltreibens festgestellt. Die Aktivitäten aller an dem
Erwerb und der Herrichtung des Fahrzeugs Beteiligten liegen insoweit allein
auf der Ebene der Vorbereitungshandlungen.
c) Aus diesen Gründen wird von den Feststellungen - mangels konkreter
Haupttat - auch eine Bestrafung des Angeklagten als Gehilfe nicht getragen.
Der Versuch der Beihilfe ist nicht strafbar (BGH NStZ 1983, 462).
d) Nach den bisherigen Feststellungen hat sich der Angeklagte durch
seine auf der Vorbereitungsebene liegenden Aktivitäten auch nicht im Sinne
des § 30 Abs. 2 StGB zur Begehung eines Verbrechens bereiterklärt. Nach den
mit dem Bandenchef B. getroffenen Absprachen sollten die Tätigkeiten, zu
denen sich der Angeklagte bereiterklärte, nicht über die Beschaffung und
Überführung des Mitsubishi Pajero nach München hinausgehen. Der Senat teilt
die Auffassung der Revision und des Generalbundesanwalts, daß diese Tätig-
keiten lediglich als Beihilfe zum unerlaubten Betäubungsmittelhandel zu werten
wären, da es sich in bezug auf die Rauschgiftgeschäfte der Bande um einen
deutlich untergeordneten Beitrag handeln würde, zumal die Provision des An-
geklagten nicht auf Erlöse aus dem Drogenhandel, sondern allein auf die Auto-
vermittlung bezogen war. Die Zusage eines Tatbeitrags, der rechtlich als Bei-
hilfe zu einem Verbrechen zu werten ist, ist jedoch nicht nach § 30 Abs. 2 StGB
strafbar (BGH NStZ 1982, 244 und 1993, 138).
e) Die Sache bedarf somit im Umfang der Aufhebung neuer Verhandlung
und Entscheidung. Der neue Tatrichter wird gegebenenfalls auch zu prüfen
haben, ob sich der Angeklagte durch die Entgegennahme und Verwendung des
Geldbetrages von 45.000 DM - der nach den bisherigen Feststellungen aus
Drogengeldern stammte - wegen Geldwäsche nach § 261 StGB strafbar ge-
macht hat.
f) Der aufgezeigte Mangel führt im Ergebnis nicht nur zur Aufhebung der
Strafe hinsichtlich der Tat zu II 1 der Urteilsgründe, sondern auch zur Aufhe-
bung der für die beiden Beihilfetaten verhängten Strafen.
Bei Tatmehrheit kann nach der ständigen Rechtsprechung des Bundes-
gerichtshofs die Aufhebung eines Einzelstrafausspruchs zur Aufhebung weite-
rer, für sich genommen rechtsfehlerfreier Strafaussprüche führen, wenn nicht
auszuschließen ist, daß diese durch den Rechtsfehler im Ergebnis beeinflußt
sind (vgl. die Nachw. bei Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO 44. Aufl. § 353
Rdn. 10). Dies kann insbesondere dann zu bejahen sein, wenn es sich bei der
rechtsfehlerhaft festgesetzten Einzelstrafe um die höchste Einzelstrafe (sog.
Einsatzstrafe) handelt oder wenn die abgeurteilten Taten in einem engen inne-
ren Zusammenhang stehen. Da hier beides unzweifelhaft der Fall ist, hat der
Senat den Strafausspruch insgesamt aufgehoben.
2. Darüber hinausgehend hat die Nachprüfung des landgerichtlichen
Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil
des Angeklagten ergeben.
Schäfer Wahl Schluckebier
Kolz Schaal