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BGH Beschluss vom 30.01.2001 – 1 StR 568/00

1. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

1 StR 568/00

BESCHLUSS

vom

30. Januar 2001

in der Strafsache

gegen

wegen gefährlicher Körperverletzung u.a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 30. Januar 2001 gemäß

§ 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-

richts Traunstein vom 9. Juni 2000, soweit es ihn betrifft, im

Maßregelausspruch mit den zugehörigen Feststellungen auf-

gehoben.

Die weitergehende Revision des Angeklagten gegen das vor-

bezeichnete Urteil wird als unbegründet verworfen.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-

lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit-

tels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückver-

wiesen.

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gefährlicher Körperverlet-

zung in Tateinheit mit Freiheitsberaubung, wegen gefährlicher Körperverlet-

zung und wegen Widerstandes gegen Vollstreckungsbeamte in Tateinheit mit

Körperverletzung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und neun Mo-

naten verurteilt. Weiter hat es seine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt

angeordnet und bestimmt, daß zwei Jahre der Freiheitsstrafe vor der Unter-

bringung zu vollziehen sind. Die hiergegen gerichtete Revision des Angeklag-

ten rügt die Verletzung sachlichen Rechts. Sie hat zum Maßregelausspruch

Erfolg, ist im übrigen aber unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

Der Generalbundesanwalt hat in seiner Antragsschrift ausgeführt:

"Die Anordnung der Unterbringung des Angeklagten in einer

Entziehungsanstalt gemäß § 64 StGB wird von den Feststellun-

gen nicht getragen. Zur Begründung der Unterbringungsanord-

nung hat die Strafkammer lediglich ausgeführt, dass bei dem

Angeklagten eine alkoholtypische Hangtat vorliege (UA S. 22).

Mit diesen Ausführungen sind die Voraussetzungen des § 64

StGB nicht dargetan; sie lassen sich auch dem Gesamtzusam-

menhang der Urteilsgründe nicht entnehmen.

Die Anordnung der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt

setzt nach § 64 StGB voraus, dass der Täter den Hang hat, be-

rauschende Mittel im Übermaß zu sich zu nehmen, er wegen ei-

ner auf seinen Hang zurückzuführenden rechtswidrigen Tat ver-

urteilt wird und die Gefahr besteht, dass er infolge seines Han-

ges mit Wahrscheinlichkeit erhebliche rechtswidrige Straftaten

begehen wird (BGHR StGB § 64 Abs. 1 Gefährlichkeit 1, 3;

st. Rspr.).

Mit den Urteilsausführungen sind schon die Voraussetzungen

eines 'Hanges' nicht belegt; sie lassen auch nicht erkennen, ob

den Überlegungen der Kammer ein zutreffendes Verständnis

des Begriffes 'Hang' zu Grunde liegt. Darunter ist zwar nicht nur

eine chronische, auf körperlicher Sucht beruhende Abhängigkeit

zu verstehen; es genügt vielmehr eine eingewurzelte, aufgrund

psychischer Disposition bestehende oder durch Übung erworbe-

ne intensive Neigung, immer wieder Alkohol im Übermaß zu sich

zu nehmen (BGHR StGB § 64 Abs. 1 Hang 4). Erforderlich ist

aber jedenfalls ein Missbrauch, der den Grad psychischer Ab-

hängigkeit erreicht hat (BGHR StGB § 64 Abs. 1 Hang 1). Dies

ist nicht dargetan. Genaue Tatsachenfeststellungen zu der Ent-

wicklung des Angeklagten in Bezug auf seinen Umgang mit Al-

kohol sowie zu seinen Trinkgewohnheiten und -mengen fehlen.

Es wird lediglich mitgeteilt, dass der Angeklagte ab dem Jahr

1998 'vermehrt dem Alkohol zusprach', morgens schon Bier

trank, zwischendurch auch Schnaps (UA S. 8). Während der Ar-

beitszeit konsumierte der Angeklagte allerdings keinen Alkohol

(UA S. 8), was belegt, dass er durchaus in der Lage ist, seinen

Alkoholkonsum zu steuern, und was gegen eine psychische Ab-

hängigkeit spricht. Der Umstand, dass der Angeklagte bei Tat-

begehung aufgrund vorangegangenen Genusses von Wodka

und Bier (UA S. 13, 15) eine Blutalkoholkonzentration von etwa

2,00 %o aufwies (UA S. 19), rechtfertigt für sich allein nicht die

Annahme, der Angeklagte habe eine Neigung, immer wieder Al-

kohol im Übermaß zu konsumieren.

Im übrigen lässt sich den Urteilsausführungen weder entneh-

men, dass zwischen den Taten und der Alkoholabhängigkeit der

erforderliche ursächliche Zusammenhang (vgl. BGHR StGB § 64

Abs. 1 Hang 2)" besteht, noch daß die hangbedingte Gefahr

weiterer erheblicher rechtswidriger Taten gegeben ist. "Allein

aus dem Umstand, dass der Angeklagte die Taten nach über-

mäßiger Alkoholaufnahme im Zustand erheblich verminderter

Schuldfähigkeit gemäß § 21 StGB begangen hat, kann nicht der

Schluss gezogen werden, die Taten seien auf einen Hang, alko-

holische Getränke zu sich zu nehmen, zurückzuführen. Eine

Wahrscheinlichkeit weiterer hangbedingter erheblicher rechts-

widriger Taten des Angeklagten kann mit den hier abgeurteilten

Taten, die - soweit sie sich gegen die Geschädigte B. rich-

teten - Beziehungstaten sind, nicht begründet werden. Auch die

drei Vorstrafen des Angeklagten, davon zwei wegen Straßen-

verkehrsdelikten, tragen keine entsprechende Gefährlichkeits-

prognose."

Dem tritt der Senat bei. Er weist vorsorglich weiter darauf hin, daß der

neue Tatrichter - sollte er wiederum die Unterbringung des Angeklagten in ei-

ner Entziehungsanstalt anordnen - die besonderen Anforderungen zu beachten

hätte, die bei einem Abweichen von der gesetzlich vorgesehenen Vollstrek-

kungsreihenfolge gelten (§ 67 Abs. 1, Abs. 2 StGB; vgl. nur BGHR StGB § 67

Abs. 2 Vorwegvollzug, teilweiser 4, 10 bis 13; Tröndle/Fischer StGB 50. Aufl.

§ 67 Rdn. 3, 4).

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