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BGH Beschluß vom 01.03.2001 – 4 StR 36/01
4. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
1. März 2001
in der Strafsache
gegen
wegen versuchten schweren Raubes u.a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des General-
bundesanwalts und des Beschwerdeführers am 1. März 2001 gemäß § 349
Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
1.
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des
Landgerichts Dortmund vom 28. September 2000 im ge-
samten Rechtsfolgenausspruch mit den Feststellungen
aufgehoben.
2.
Insoweit wird die Sache zu neuer Verhandlung und Ent-
scheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an
eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückver-
wiesen.
3.
Die weiter gehende Revision wird verworfen.
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchten schweren
Raubes in zwei Fällen und wegen Diebstahls mit Waffen unter Einbeziehung
der Strafe aus dem Strafbefehl des Amtsgerichts Dortmund vom 3. April 2000
zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt.
Ferner hat es die Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt
angeordnet und bestimmt, daß zwei Jahre der Freiheitsstrafe vor der Unter-
bringung zu vollstrecken sind. Die Revision des Angeklagten, mit der er die
Verletzung formellen und sachlichen Rechts rügt, hat teilweise Erfolg; im übri-
gen ist sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
1. Die Rüge der Verletzung formellen Rechts ist nicht ausgeführt und
damit gemäß § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO unzulässig.
2. Die Überprüfung des Urteils aufgrund der allgemeinen Sachrüge hat
zum Schuldspruch keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten erge-
ben. Dagegen hält der Rechtsfolgenausspruch insgesamt rechtlicher Nach-
prüfung nicht stand.
a) Der Strafausspruch kann nicht bestehen bleiben, weil die Strafrah-
menwahl in den Fällen II 1 und 2 der Urteilsgründe und die Strafzumessungs-
erwägungen im engeren Sinne durchgreifenden rechtlichen Bedenken begeg-
nen.
Das Landgericht hat in den Fällen II 1 und 2 die wegen versuchten
schweren Raubes verhängten Einzelstrafen von jeweils drei Jahren Freiheits-
strafe dem Strafrahmen für minder schwere Fälle nach § 250 Abs. 3 StGB ent-
nommen. Eine weitere Milderung gemäß § 49 StGB hat es abgelehnt, “weil oh-
ne die Heranziehung der verminderten Schuldfähigkeit (§ 21 StGB) und des
Versuchs ein minder schwerer Fall nicht hätte begründet werden können” (UA
29). Dabei hat es übersehen, daß die zweifache Milderung des Regelstrafrah-
mens des § 250 Abs. 1 StGB gemäß §§ 21, 23 Abs. 2, 49 Abs. 1 StGB einen
von einem Monat bis zu acht Jahren fünf Monaten Freiheitsstrafe reichenden
Strafrahmen eröffnet, der mithin günstiger als der des minder schweren Falles
ist. Der Senat kann nicht ausschließen, daß die Wahl des (doppelt) gemilder-
ten Regelstrafrahmens sich auch günstig auf die Strafbemessung im engeren
Sinne ausgewirkt hätte, zumal das Landgericht die Strafen jeweils dem unteren
Bereich des angewandten Strafrahmens entnommen hat (vgl. BGH NStZ-RR
2000, 43).
Im übrigen weist die Strafbemessung im engeren Sinne durchgreifende
Rechtsfehler auf, soweit das Landgericht zu Lasten des Angeklagten “seine
Lebensumstände” wertet: er habe “sich zu einer dissozialen Persönlichkeit
entwickelt, ohne daß dafür ein Auslöser erkennbar” sei; er sei “nicht ernsthaft
gewillt, seine Fähigkeiten sinnvoll einzusetzen”, und lebe “viel lieber auf Ko-
sten anderer in den Tag hinein” (UA 28). Nach der Rechtsprechung dürfen
Umstände der allgemeinen Lebensführung bei der Strafzumessung nur berück-
sichtigt werden, wenn sie wegen ihrer engen Beziehung zur Tat Schlüsse auf
den Unrechtsgehalt zulassen oder Einblicke in die innere Einstellung des Tä-
ters zur Tat gewähren (BGHR StGB § 46 Abs. 2 Vorleben 3, 8, 9, 10, 12, 23;
BGH StV 1984, 21). Das ist hier nicht dargetan.
In den Fällen II 2 und 3 der Urteilsgründe hat das Landgericht dem An-
geklagten zudem rechtsfehlerhaft strafschärfend angelastet, daß er sich “von
den jeweils vorangegangenen Fehlschlägen nicht abhalten ließ, weitere Straf-
taten zu begehen. Dies spricht für eine erhebliche kriminelle Energie” (UA 28).
Damit wertet es zu Lasten des Angeklagten, daß er die (weiteren) Taten über-
haupt begangen hat, anstatt von deren Begehung Abstand zu nehmen. Dies
verstößt gegen das Doppelverwertungsverbot des § 46 Abs. 3 StGB (vgl. BGH
StV 1997, 129). Der Umstand, daß die Absicht des Angeklagten, “sich durch
einen Überfall Geld für den Ankauf von Drogen zu beschaffen” (UA 11), zu-
nächst scheiterte, könnte die in “enge(m) räumlichen, zeitlichen und situativen
Zusammenhang” (UA 30) stehende weitere Tatbegehung sogar eher in einem
milderen Lichte erscheinen lassen.
3. Der Maßregelausspruch hält ebenfalls rechtlicher Prüfung nicht stand.
Die Anordnung der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt (§ 64 Abs. 1
StGB) setzt voraus, daß der Täter den Hang hat, berauschende Mittel im
Übermaß zu sich zu nehmen, er wegen einer auf den Hang zurückzuführenden
rechtswidrigen Tat verurteilt wird und die Gefahr besteht, daß er infolge seines
Hanges mit Wahrscheinlichkeit erhebliche rechtswidrige Taten begehen wird
(std. Rspr.; BGHR StGB § 64 Abs. 1 Gefährlichkeit 1, 3). Die Urteilsgründe
belegen aber schon nicht die positive Feststellung der tatsächlichen Voraus-
setzungen des “Hanges”. Einerseits bejaht das Landgericht mit dem Sachver-
ständigen zwar einen Hang des Angeklagten zum Betäubungsmittelmißbrauch.
Andererseits meint das Landgericht abschließend, es könne “letztlich nicht
ausschließen, daß ein solcher Hang im Sinne des § 64 StGB vorliegt” (UA 31).
Damit bleibt offen, ob sich der Tatrichter zweifelsfrei vom Vorliegen eines
“Hanges” im für die Beurteilung maßgeblichen Zeitpunkt der Hauptverhandlung
(vgl. Lackner/Kühl StGB 23. Aufl. § 64 Rdn. 5 m.N.) überzeugt hat, zumal auch
der Sachverständige “zunächst erhebliche Zweifel geäußert (hatte), ob bei dem
Angeklagten tatsächlich ein solcher Hang ... vorliegt” (UA 30). Verbleibende
Zweifel sind aber zugunsten des Angeklagten zu lösen und stehen deshalb der
ihn belastenden (vgl. BGHSt 38, 4, 7 m.w.N.) Maßregelanordnung entgegen.
Zwar sind den Urteilsgründen Anhaltspunkte zu entnehmen, die eine jedenfalls
psychische Rauschmittelabhängigkeit beim Angeklagten (vgl. zuletzt BGH, Be-
schluß vom 30. Januar 2001 –1 StR 568/00) nahelegen; doch erlauben sie
dem Senat nicht, die dem Tatrichter vorbehaltene Entscheidung zu bestätigen.
Der Senat weist für das weitere Verfahren vorsorglich darauf hin, daß
der neue Tatrichter – sollte er erneut die Unterbringung des Angeklagten in
eine Entziehungsanstalt anordnen – die besonderen Anforderungen zu be-
achten hätte, die bei einem Abweichen von der gesetzlich vorgesehenen Voll-
streckungsreihenfolge gelten (vgl. BGH StGB § 67 Abs. 2 Vorwegvollzug, teil-
weiser, 4, 9 bis 13). Nach der Grundentscheidung des Gesetzgebers in § 67
Abs. 1 StGB soll möglichst umgehend mit der Behandlung des süchtigen oder
kranken Täters begonnen werden, weil dies am ehesten einen dauerhaften
Erfolg verspricht (std. Rspr.). Die – wie das Landgericht meint – beim Ange-
klagten “zur Zeit” fehlende “erforderliche selbstkritische Einstellung” (UA 32)
vermag eine Änderung der Vollstreckungsreihenfolge ebensowenig zu recht-
fertigen wie die Erwartung, “eine solche Einstellungsänderung (könne) in der
Haft erreicht werden” (BGHR StGB § 67 Abs. 2 Vorwegvollzug, teilweiser 9 und
Zweckerreichung, leichtere 11, 12). Soweit das Landgericht schließlich darauf
abstellt, daß es günstiger wäre, wenn der Angeklagte “nach erfolgreichem Ab-
schluß der Therapie ... seine Bewährung in der Freiheit erprob(en) kann” (UA
33), fehlt die Darlegung, welche konkreten Anhaltspunkte dafür gegeben sind,
daß der anschließende Strafvollzug den Maßregelerfolg gefährden und wie
sich dies bei diesem Angeklagten auswirken könnte (BGHR StGB § 67 Abs. 2
Vorwegvollzug, teilweiser 9; BGH NStZ 1986, 428; BGH, Beschluß vom 30.
Januar 2001 – 1 StR 481/00).
Maatz Kuckein Athing
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