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BGH Beschluss vom 30.01.2001 – 4 StR 587/00

4. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

4 StR 587/00

BESCHLUSS

vom

30. Januar 2001

in der Strafsache

gegen

wegen Körperverletzung mit Todesfolge u.a.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des General-

bundesanwalts und des Beschwerdeführers am 30. Januar 2001 gemäß

§ 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:

1.

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des

Landgerichts Stralsund vom 26. Juni 2000 im Strafaus-

spruch dahin geändert, daß der Angeklagte zu einer

Freiheitsstrafe von vier Jahren und vier Monaten verur-

teilt wird.

2.

3.

Die weiter gehende Revision wird verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels

zu tragen.

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Körperverletzung mit To-

desfolge in Tateinheit mit versuchter Nötigung und Sachbeschädigung zur

Freiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt, seine Unterbrin-

gung in einer Entziehungsanstalt angeordnet und bestimmt, daß die Hälfte der

Strafe vor der Maßregel zu vollziehen ist. Mit seiner Revision gegen dieses

Urteil rügt der Angeklagte die Verletzung materiellen Rechts. Das Rechtsmittel

hat nur einen geringfügigen Teilerfolg; im übrigen ist es unbegründet im Sinne

des § 349 Abs. 2 StPO.

Das Landgericht hat bei der Strafzumessung nicht berücksichtigt, daß

die Verurteilung des Angeklagten durch das Amtsgericht Oschersleben vom

7. Juli 1999 zur Geldstrafe von 90 Tagessätzen, die der Angeklagte als Ersatz-

freiheitsstrafe in Unterbrechung der Untersuchungshaft vollständig verbüßt hat

(UA 6), gesamtstrafenfähig gewesen wäre (§ 55 StGB) und daß wegen der

Verbüßung der Strafe ein Härteausgleich hätte vorgenommen werden müssen

(vgl. BGHSt 31, 102, 103; 33, 131, 132; BGH NStZ 1990, 436; Tröndle/Fischer

StGB 50. Aufl. § 55 Rdn. 21 ff. m.w.N.).

Der Senat kann den Härteausgleich selbst vornehmen; denn es ist aus-

zuschließen, daß das Landgericht unter den gegebenen Umständen von der

verhängten Freiheitsstrafe mehr als zwei Monate Freiheitsstrafe als Härteaus-

gleich in Abzug gebracht hätte (vgl. §§ 39, 43, 54 StGB). Er setzt deshalb in

entsprechender Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO die Freiheitsstrafe auf

nunmehr vier Jahre und vier Monate fest (vgl. BGH bei Kusch NStZ 1997, 380).

Der nur geringe Teilerfolg der Revision rechtfertigt es nicht, den Ange-

klagten (teilweise) von den durch sein Rechtsmittel entstandenen Kosten und

Auslagen freizustellen.

Maatz Kuckein Athing

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