BGH Beschluss vom 08.12.2009 – 5 StR 433/09
5. Strafsenat
Nachschlagewerk: ja BGHSt : ja Veröffentlichung : ja
StGB §§ 51, 54, 55, 57a, b
Härteausgleich für während der Unterbrechung von Untersu-
chungshaft vollständig vollstreckte Ersatzfreiheitsstrafe bei in-
folgedessen unterbliebener Gesamtstrafenbildung mit lebens-
langer Freiheitsstrafe durch Anrechnung.
BGH, Beschluss vom 8. Dezember 2009
- 5 StR 433/09 LG Göttingen -
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom 8. Dezember 2009 in der Strafsache gegen
wegen Mordes
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 8. Dezember 2009
beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge-
richts Göttingen vom 16. Juni 2009 wird nach § 349 Abs. 2
StPO mit der Maßgabe (§ 349 Abs. 4 StPO) als unbegründet
verworfen, dass 60 Tage der Mindestverbüßungsdauer der
lebenslangen Freiheitsstrafe als vollstreckt gelten.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und
die dadurch der Nebenklägerin entstandenen notwendigen
Auslagen zu tragen.
G r ü n d e
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen heimtückisch begange-
nen Mordes zu lebenslanger Freiheitsstrafe verurteilt. Die Sache ist im Be-
schlussverfahren ohne die vom Verteidiger Rechtsanwalt M. be-
gehrten Vorentscheidungen entscheidungsreif (BGH NStZ 2007, 538, 539;
BGH, Beschluss vom 25. Oktober 2006 – 5 StR 382/06 m.w.N.). Die Revisi-
on des Angeklagten bleibt zum Schuld- und Strafausspruch erfolglos im Sin-
ne des § 349 Abs. 2 StPO. Allerdings hat es das Landgericht unterlassen, für
in Unterbrechung der Untersuchungshaft vollstreckte 60 Tage Ersatzfrei-
heitsstrafe einen Härteausgleich zu gewähren. Dies hat der Senat nachzuho-
len (§ 349 Abs. 4, § 354 Abs. 1 StPO).
1. Der Vornahme eines Härteausgleichs stehen prinzipielle Bedenken
nicht entgegen. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kommt
ein Härteausgleich (vgl. BGHSt 31, 102, 103; 33, 131, 132) bei Zusammen-
treffen von Freiheits- und Geldstrafe zumindest dann in Betracht, wenn die
Geldstrafe als Ersatzfreiheitsstrafe vollstreckt worden ist und daher bei einer
nachträglichen Gesamtstrafenbildung nicht mehr einbezogen werden kann
(BGH NStZ 1990, 436). So liegt es hier. Die Ersatzfreiheitsstrafe wurde
– was grundsätzlich zulässig ist (vgl. § 122 StVollzG; s. aber BGH, Beschluss
vom 8. Juli 2009 – 5 StR 217/09) – in Unterbrechung von Untersuchungshaft
vollständig vollstreckt. Dementsprechend konnte keine Gesamtstrafe mehr
gebildet werden.
2. Ohne Vollstreckung der Ersatzfreiheitsstrafe hätte das Landgericht
in Anwendung der § 55 Abs. 1, § 54 Abs. 1 Satz 1 StGB auf eine lebenslan-
ge Freiheitsstrafe als Gesamtstrafe erkennen müssen. Der Geldstrafe lag ein
Strafbefehl des Amtsgerichts Göttingen wegen vorsätzlicher Trunkenheit im
Verkehr vom 18. November 2008 zugrunde, der für das hier abgeurteilte Tö-
tungsverbrechen vom 4. September 2008 zäsurbegründend ist. Die Annah-
me besonderer Schwere der Schuld in Anwendung des § 57b StGB (hierzu
BGHR StGB § 55 Abs. 1 Satz 1 Härteausgleich 15; BGH, Beschluss vom
28. Mai 2009 – 5 StR 184/09) wäre bei der Einbeziehung der im Rahmen der
gebotenen Gesamtwürdigung nicht schwer wiegenden Geldstrafe ausge-
schlossen gewesen (vgl. Fischer, StGB 56. Aufl. § 57b Rdn. 2 m.w.N.).
3. Mithin ist ein Härteausgleich für den entstandenen Nachteil zu ge-
währen.
a) Dies gilt in Ansehung der Bedeutung des Freiheitsgrundrechts des
Art. 2 Abs. 2 Satz 2 und 3 GG auch für den im Vergleich zur erkannten le-
benslangen Freiheitsstrafe hier eher geringfügigen Nachteil. Einen Nachteil
hat der Angeklagte unzweifelhaft erlitten. Im Falle einer gemäß § 55 Abs. 1,
§ 54 Abs. 1 Satz 1 StGB möglichen Gesamtstrafenbildung bezöge sich die
Mindestverbüßungszeit des § 57a Abs. 1 Nr. 1 StGB nach § 57a Abs. 2 StGB
nicht auf die lebenslange Freiheitsstrafe allein, sondern auf alle Taten, deren
Strafen in die Gesamtstrafe einzubeziehen waren (vgl. Fischer aaO § 57a
Rdn. 22). Die Verbüßungszeit einer noch nicht vollständig vollstreckten Er-
satzfreiheitsstrafe wäre deshalb auf die Mindestverbüßungszeit von
15 Jahren anzurechnen gewesen (vgl. BGHSt 21, 186, 187 f.). Mithin wäre
dem Angeklagten bei einer Gesamtstrafenbildung die Vollstreckung der Er-
satzfreiheitsstrafe im Ergebnis erspart geblieben.
b) Im Hinblick darauf, dass das Landgericht die besondere Schuld-
schwere nicht festgestellt hat, kann die vollständige Absorption der einzube-
ziehenden Strafe auch nicht im Vollstreckungsverfahren bei der Festsetzung
der Verlängerungsdauer der Mindestverbüßungszeit der verhängten lebens-
langen Freiheitsstrafe (§ 57a Abs. 1 Nr. 2 StGB) ausgeglichen werden (vgl.
BGH NStZ-RR 2009, 104). Die Gewährung des gleichwohl erforderlichen
Härteausgleichs kann dementsprechend nicht anders als durch eine Heraus-
nahme der diesem zugrundeliegenden Haftzeit aus der Mindestverbüßungs-
dauer erfolgen (vgl. BGHR StGB § 55 Abs. 1 Satz 1 Härteausgleich 15).
Dem steht nicht die Erwägung entgegen, dass bei einer gemeinsamen
Aburteilung beider Taten neben der lebenslangen Freiheitsstrafe (theore-
tisch) gesondert auf Geldstrafe hätte erkannt werden können (§ 53 Abs. 2
Satz 2 StGB). Im Rahmen des Härteausgleichs kommt es nämlich allein auf
die hier durch die vollständige Vollstreckung der Ersatzfreiheitsstrafe gepräg-
te tatsächliche Situation für den neu entscheidenden Richter an (BGH NStZ
1990, 436). Ohnehin erscheint die Anwendung des § 53 Abs. 2 Satz 2 StGB
neben lebenslanger Freiheitsstrafe grundlegend zweifelhaft, weil sonst der zu
Freiheitsstrafe Verurteilte gleichheitswidrig besser gestellt wäre als der zu
Geldstrafe Verurteilte.
c) Der zu gewährende Härteausgleich ist durch Anrechnung auf die
Mindestverbüßungszeit (§ 57a Abs. 1 Nr. 1 StGB) unter doppelt analoger
Anwendung des § 51 Abs. 1 Satz 1 StGB vorzunehmen.
§ 51 Abs. 1 Satz 1 StGB sieht eine Anrechnung erlittener Haft zwar
nur für die zeitige Freiheitsstrafe vor. Indes ist – mangels jeder Rechtferti-
gung einer Ungleichbehandlung – eine entsprechende Anwendung im Falle
erlittener Untersuchungshaft und anderer Freiheitsentziehung auch für die
Festsetzung der Mindestverbüßungsdauer der lebenslangen Freiheitsstrafe
anerkannt und geboten (BGHR StGB § 51 Abs. 4 Anrechnung 4; Fischer
aaO § 51 Rdn. 4). Ferner ist die Möglichkeit einer Anrechung einer im Ein-
zelnen zu bestimmenden Zeit eines Freiheitsentzuges zum Ausgleich von
erlittenem Verfahrensunrecht auf die Mindestverbüßungsdauer in den Fällen
rechtsstaatwidriger Verfahrensverzögerung gemäß Art. 6 Abs. 1 Satz 1 MRK
(BGHSt – GS – 52, 124, 136) und eines Verstoßes gegen Art. 36 Abs. 1 lit. b
Satz 3 WÜK (BGHSt 52, 48, 56 f.) anerkannt.
Das von der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs entwickelte
Vollstreckungsmodell ist auch für die Vornahme eines Härteausgleichs nach
Festsetzung einer lebenslangen Freiheitsstrafe anzuwenden. Nicht anders
als in den Fällen, in denen erlittenes Verfahrensunrecht im Wege schadens-
ersatzrechtlicher Naturalrestitution ausgeglichen wird, gestattet es das Voll-
streckungsmodell, den gebotenen Ausgleich eines Übermaßes von Strafe
aufgrund zufällig getrennter Aburteilungen ohne systemwidrige Eingriffe in
die Strafbemessung zu beseitigen. Diese Lösung hat der Große Senat für
Strafsachen in BGHSt 52, 124, 136 vorgegeben (vgl. dazu auch EGMR StV
2009, 561, 563). Der erkennende Senat vollzieht sie – nach der Ankündigung
in BGHR StGB § 55 Abs. 1 Satz 1 Härteausgleich 15 – hier tragend nach. Ob
und gegebenenfalls in welchem Maße das Vollstreckungsmodell in anderen
Fällen zu gewährenden Härteausgleichs anstelle des bisher gewährten, in-
dessen oftmals nicht deutlich erkennbar werdenden Strafabschlags ange-
wendet werden sollte (vgl. hierzu schon die Regelungen in § 58 Abs. 2
Satz 2, § 56f Abs. 3 Satz 2 StGB), braucht der Senat hier nicht zu entschei-
den.
d) Als Härteausgleich sind hier 60 Tage auf die Mindestverbüßungs-
dauer des § 57a Abs. 1 Nr. 1 StGB anzurechnen, weil bei einer Gesamtstra-
fenbildung genau diese 60 Tage Ersatzfreiheitsstrafe nicht vollstreckt worden
wären. Für eine verminderte Anrechnung ist kein Anlass ersichtlich. Zwar
liegt hierin eine gewisse Privilegierung eines zu lebenslanger Freiheitsstrafe
Verurteilten. Dies ist aber Folge der sich aus den § 54 Abs. 1 Satz 1, §§ 57a
und 57b StGB ergebenden Regeln über die Bildung von Gesamtstrafen auf
der Grundlage lebenslanger Freiheitsstrafe. Eine mögliche Verlängerung der
Mindestverbüßungsdauer aufgrund des Schuldgehalts des Tötungsverbre-
chens bleibt unberührt.
Der Senat ist entsprechend § 354 Abs. 1 StPO zu eigener Entschei-
dung befugt, weil rechtliche Erwägungen ein anderes Ergebnis verbieten
(vgl. BGH, Beschluss vom 30. Januar 2001 – 4 StR 587/00; BGHR StPO
§ 354 Abs. 1 Strafausspruch 12).
4. Dahingestellt bleiben kann, inwieweit und in welcher Form der Ge-
danke des Härteausgleichs in anders gelagerten Fällen Anwendung finden
müsste. Zu denken ist etwa an Konstellationen, in denen die Aufklärung der
vor einer Verurteilung begangenen, mit lebenslanger Freiheitsstrafe zu ahn-
denden Tat über lange Zeit hinweg wegen noch nicht vorhanden gewesener
technischer Mittel nicht möglich gewesen ist, oder an Fälle mit nicht erkenn-
baren Tatzusammenhängen. Bei solchen Sachverhalten ist die getrennte
Aburteilung Gegebenheiten geschuldet, die außerhalb des Verantwortungs-
bereichs der Justiz liegen; hinsichtlich der früheren Vollstreckung der erkann-
ten Strafe hatte sie lediglich ihre Vollstreckungspflicht erfüllt (BVerfGE 46,
214, 222 f.; 51, 324, 343). Unter solchen Umständen kann die Verpflichtung
zur Gewährung eines Härteausgleichs, jedenfalls in Vollanrechnung, in Frage
gestellt sein.
5. Der erzielte Teilerfolg der unbeschränkt geführten Revision ist der-
art gering, dass es unter den Billigkeitsgesichtspunkten des § 473 Abs. 4
StPO nicht angezeigt erscheint, eine Kostenteilung vorzunehmen.
Basdorf Brause Schaal
Schneider König