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BGH Beschluss vom 31.01.2001 – 2 StR 526/00
2. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
31. Januar 2001
in der Strafsache
gegen
wegen sexueller Nötigung
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbun-
desanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 31. Januar 2001
gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-
richts Darmstadt vom 20. September 2000 mit den zugehörigen
Feststellungen aufgehoben, soweit die Unterbringung des An-
geklagten in einer Entziehungsanstalt abgelehnt worden ist.
2. In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und
Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine
andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
3. Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sexueller Nötigung zu ei-
ner Freiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Mit der unbe-
schränkt eingelegten Revision wendet sich der Angeklagte insbesondere ge-
gen die Nichtanordnung der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt.
Das Rechtsmittel hat in dem aus dem Beschlußtenor ersichtlichen Um-
fang Erfolg. Im übrigen erweist es sich als unbegründet im Sinne von § 349
Abs. 2 StPO.
Der Generalbundesanwalt hat insoweit folgende Stellungnahme abge-
geben:
"Der Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe belegt, daß der Ange-
klagte seit seiner Jugendzeit den Hang hat, alkoholische Getränke und
Rauschgift im Übermaß zu sich zu nehmen. Von den zahlreichen Vorstrafen,
die das angefochtene Urteil mitteilt, stehen zwei im Zusammenhang mit der
Drogenabhängigkeit des Beschwerdeführers. Die verfahrensgegenständliche
Tat beging der Angeklagte in einem erheblich alkoholisierten Zustand, also in
einem Rausch.
Bei dieser Ausgangslage begegnete die Annahme des Tatrichters
durchgreifenden rechtlichen Bedenken, zwischen den künftig zu erwartenden
Straftaten des Beschwerdeführers und seinem Hang zur Einnahme berau-
schender Mittel bestehe kein symptomatischer Zusammenhang, weil die zu
erwartenden Straftaten ihre Ursache nicht in der diagnostizierten Polytoxiko-
manie hätten, sondern in der dissozialen Persönlichkeit des Angeklagten. Die
Strafkammer hat dabei nicht bedacht, daß der von § 64 StGB vorausgesetzte
symptomatische Zusammenhang auch dann zu bejahen ist, wenn der Hang zur
übermäßigen Einnahme berauschender Mittel mit dazu beigetragen hat, daß
der Angeklagte eine erhebliche rechtswidrige Tat beging und dies bei unverän-
dertem Suchtverhalten auch künftig zu besorgen ist; der Zusammenhang kann
daher grundsätzlich nicht allein deswegen verneint werden, weil außer der
Sucht noch weitere Persönlichkeitsmängel eine Disposition für die Begehung
von Straftaten begründen (vgl. BGH NStZ-RR 1997, 291; NStZ 2000, 25). Die
Ablehnung der Unterbringung des therapiewilligen Beschwerdeführers mit der
gegebenen Begründung kann daher keinen Bestand haben, zumal auch der in
der Hauptverhandlung gehörte Sachverständige zu der Feststellung gelangt
ist, die diagnostizierte Polytoxikomanie sei der 'eigentliche determinierende
Faktor für die hier begangenen Straftaten'."
Dem schließt sich der Senat an. Der Senat schließt aus, daß die Frei-
heitsstrafe niedriger ausgefallen wäre, wenn das Landgericht zugleich die Un-
terbringung des Angeklagten angeordnet hätte.
VRiBGH Dr. Jähnke ist Detter Bode infolge Urlaubs an der Unterschrift verhindert. Detter Otten Elf