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BGH Beschluss vom 31.01.2001 – 2 StR 526/00

2. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

2 StR 526/00

BESCHLUSS

vom

31. Januar 2001

in der Strafsache

gegen

wegen sexueller Nötigung

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbun-

desanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 31. Januar 2001

gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-

richts Darmstadt vom 20. September 2000 mit den zugehörigen

Feststellungen aufgehoben, soweit die Unterbringung des An-

geklagten in einer Entziehungsanstalt abgelehnt worden ist.

2. In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und

Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine

andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

3. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sexueller Nötigung zu ei-

ner Freiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Mit der unbe-

schränkt eingelegten Revision wendet sich der Angeklagte insbesondere ge-

gen die Nichtanordnung der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt.

Das Rechtsmittel hat in dem aus dem Beschlußtenor ersichtlichen Um-

fang Erfolg. Im übrigen erweist es sich als unbegründet im Sinne von § 349

Abs. 2 StPO.

Der Generalbundesanwalt hat insoweit folgende Stellungnahme abge-

geben:

"Der Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe belegt, daß der Ange-

klagte seit seiner Jugendzeit den Hang hat, alkoholische Getränke und

Rauschgift im Übermaß zu sich zu nehmen. Von den zahlreichen Vorstrafen,

die das angefochtene Urteil mitteilt, stehen zwei im Zusammenhang mit der

Drogenabhängigkeit des Beschwerdeführers. Die verfahrensgegenständliche

Tat beging der Angeklagte in einem erheblich alkoholisierten Zustand, also in

einem Rausch.

Bei dieser Ausgangslage begegnete die Annahme des Tatrichters

durchgreifenden rechtlichen Bedenken, zwischen den künftig zu erwartenden

Straftaten des Beschwerdeführers und seinem Hang zur Einnahme berau-

schender Mittel bestehe kein symptomatischer Zusammenhang, weil die zu

erwartenden Straftaten ihre Ursache nicht in der diagnostizierten Polytoxiko-

manie hätten, sondern in der dissozialen Persönlichkeit des Angeklagten. Die

Strafkammer hat dabei nicht bedacht, daß der von § 64 StGB vorausgesetzte

symptomatische Zusammenhang auch dann zu bejahen ist, wenn der Hang zur

übermäßigen Einnahme berauschender Mittel mit dazu beigetragen hat, daß

der Angeklagte eine erhebliche rechtswidrige Tat beging und dies bei unverän-

dertem Suchtverhalten auch künftig zu besorgen ist; der Zusammenhang kann

daher grundsätzlich nicht allein deswegen verneint werden, weil außer der

Sucht noch weitere Persönlichkeitsmängel eine Disposition für die Begehung

von Straftaten begründen (vgl. BGH NStZ-RR 1997, 291; NStZ 2000, 25). Die

Ablehnung der Unterbringung des therapiewilligen Beschwerdeführers mit der

gegebenen Begründung kann daher keinen Bestand haben, zumal auch der in

der Hauptverhandlung gehörte Sachverständige zu der Feststellung gelangt

ist, die diagnostizierte Polytoxikomanie sei der 'eigentliche determinierende

Faktor für die hier begangenen Straftaten'."

Dem schließt sich der Senat an. Der Senat schließt aus, daß die Frei-

heitsstrafe niedriger ausgefallen wäre, wenn das Landgericht zugleich die Un-

terbringung des Angeklagten angeordnet hätte.

VRiBGH Dr. Jähnke ist Detter Bode infolge Urlaubs an der Unterschrift verhindert. Detter Otten Elf