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BGH Beschluss vom 10.03.2004 – 2 StR 1/04

2. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

2 StR 1/04

BESCHLUSS

vom

10. März 2004

in der Strafsache

gegen

wegen Vergewaltigung

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-

anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 10. März 2004 gemäß

§ 349 Abs. 2 StPO beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts

Darmstadt vom 2. Juli 2003 wird als unbegründet verworfen, da

die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtferti-

gung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben

hat.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die

der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwen-

digen Auslagen zu tragen.

Ergänzend bemerkt der Senat: Zwar war die Begründung, mit

welcher das Landgericht eine Beweiserhebung über eine mögliche Alko-

holisierung des Angeklagten als unzulässig angesehen hat, nicht

rechtsfehlerfrei, denn an Feststellungen zu den Voraussetzungen des

§ 21 StGB war der Tatrichter nicht dadurch rechtlich gehindert, daß auf-

grund des Senatsbeschlusses vom 5. März 2003 - 2 StR 526/00 - der

Schuldspruch in Rechtskraft erwachsen, eine abweichende Feststellung

von Schuldunfähigkeit (§ 20 StGB) daher ausgeschlossen war.

Das Landgericht hat sich aber - wenngleich mit nicht erschöpfen-

der Begründung und nur unter dem Gesichtspunkt eines möglichen Dro-

genkonsums, also im Widerspruch zu seinem rechtlichen Ausgangs-

punkt - mit dem der Annahme erheblich verminderter Schuldfähigkeit

entgegenstehenden Verhalten des Angeklagten, insbesondere seinem

Nachtatverhalten, ausdrücklich auseinandergesetzt. Der

fehlerhafte

rechtliche Ansatz hat sich daher im Ergebnis nicht ausgewirkt.

Rissing-van Saan Otten Rothfuß

Fischer Roggenbuck