Gesetze / Rechtsprechung / BGH
BGH Beschluss vom 10.03.2004 – 2 StR 1/04
2. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
10. März 2004
in der Strafsache
gegen
wegen Vergewaltigung
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-
anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 10. März 2004 gemäß
§ 349 Abs. 2 StPO beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
Darmstadt vom 2. Juli 2003 wird als unbegründet verworfen, da
die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtferti-
gung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben
hat.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die
der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwen-
digen Auslagen zu tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat: Zwar war die Begründung, mit
welcher das Landgericht eine Beweiserhebung über eine mögliche Alko-
holisierung des Angeklagten als unzulässig angesehen hat, nicht
rechtsfehlerfrei, denn an Feststellungen zu den Voraussetzungen des
§ 21 StGB war der Tatrichter nicht dadurch rechtlich gehindert, daß auf-
grund des Senatsbeschlusses vom 5. März 2003 - 2 StR 526/00 - der
Schuldspruch in Rechtskraft erwachsen, eine abweichende Feststellung
von Schuldunfähigkeit (§ 20 StGB) daher ausgeschlossen war.
Das Landgericht hat sich aber - wenngleich mit nicht erschöpfen-
der Begründung und nur unter dem Gesichtspunkt eines möglichen Dro-
genkonsums, also im Widerspruch zu seinem rechtlichen Ausgangs-
punkt - mit dem der Annahme erheblich verminderter Schuldfähigkeit
entgegenstehenden Verhalten des Angeklagten, insbesondere seinem
Nachtatverhalten, ausdrücklich auseinandergesetzt. Der
fehlerhafte
rechtliche Ansatz hat sich daher im Ergebnis nicht ausgewirkt.
Rissing-van Saan Otten Rothfuß
Fischer Roggenbuck