BGH Beschluss vom 01.02.2001 – I ZB 39/00
I. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
1. Februar 2001
in der Beschwerdesache
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 1. Februar 2001 durch
den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Erdmann und die Richter Starck, Prof.
Dr. Bornkamm, Dr. Büscher und Dr. Schaffert
beschlossen:
Auf die sofortige Beschwerde der Klägerin wird der Beschluß des
6. Zivilsenats
des
Oberlandesgerichts
Karlsruhe
vom
28. November 2000 aufgehoben.
Der Klägerin wird Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen
Versäumung der Frist zur Begründung der Berufung gegen das
Urteil der 4. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Mann-
heim vom 19. Juni 2000 gewährt.
Gründe
I. Die Klägerin hat Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Ver-
säumung der Berufungsbegründungsfrist beantragt. Diese lief am 25. Oktober
2000 ab. Die Berufungsbegründung ging erst am 26. Oktober 2000 beim Be-
rufungsgericht ein.
Zur Begründung ihres Wiedereinsetzungsgesuchs hat die Klägerin unter
Vorlage eidesstattlicher Versicherungen ihres Prozeßbevollmächtigten Rechts-
anwalt S. und dessen Sekretärin Frau W. vorgetragen:
Rechtsanwalt S. habe mit seiner Sekretärin am 25. Oktober 2000
kurz vor 10.00 Uhr vereinbart, daß die zu diesem Zeitpunkt versandfertig er-
stellte Berufungsbegründung nicht per Telefax, sondern durch den Büroboten
zum Gericht gebracht würde. Als Rechtsanwalt S. am selben Tag um
11.30 Uhr die Kanzlei zur Wahrnehmung eines Termins verlassen habe, habe
die Sekretärin ihm auf Nachfrage bestätigt, daß die Frist erledigt sei. Die Se-
kretärin habe den Schriftsatz dem Büroboten jedoch nicht mitgegeben, weil
dieser nicht mehr im Büro gewesen sei. Sie habe den Schriftsatz als Telefax
versenden wollen. Dies sei versehentlich unterblieben.
Das Berufungsgericht hat den Antrag, der Klägerin Wiedereinsetzung in
den vorigen Stand zu gewähren, zurückgewiesen und die Berufung verworfen.
Zur Begründung hat es ausgeführt:
Es seien keine Anordnungen für den Fall getroffen, daß die Übermittlung
eines fristwahrenden Schriftsatzes infolge von Störungen scheitere. Eine ord-
nungsgemäße Ausgangskontrolle setze die Anordnung voraus, daß die Eintra-
gung im Fristenkalender erst gelöscht werden dürfe, wenn die Eingangsbestä-
tigung des Empfängers oder ein vom Absendegerät ausgedruckter Einzel-
nachweis vorliege. Ein weiterer anwaltlicher Pflichtenverstoß liege darin, daß
die Rechtsanwälte nicht für eine nochmalige Kontrolle der Erledigung fristge-
bundener Sachen am Abend des jeweiligen Tages gesorgt hätten. Die bloße
Kennzeichnung der Sache als erledigt reiche nicht aus.
II. Das gemäß § 238 Abs. 2 Satz 1, § 519b Abs. 2, § 547 ZPO zulässige
Rechtsmittel hat auch in der Sache Erfolg.
Der Klägerin ist unter Aufhebung des angefochtenen Beschlusses nach
§ 233 ZPO Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Die Versäu-
mung der Frist zur Begründung der Berufung beruht nicht auf einem Verschul-
den des Prozeßbevollmächtigten, das sich die Klägerin nach § 85 Abs. 2 ZPO
zurechnen lassen müßte. Nach der durch die vorgelegten eidesstattlichen Ver-
sicherungen glaubhaft gemachten Darstellung der Klägerin hatte ihr Prozeßbe-
vollmächtigter seiner Sekretärin eine Einzelanweisung erteilt, die bei Befolgung
die Fristwahrung sichergestellt hätte. Auf allgemeine organisatorische Vorkeh-
rungen für die Fristwahrung in der Kanzlei kommt es bei einer derartigen Ein-
zelanweisung nicht an (vgl. BGH, Beschl. v. 26.9.1995 - XI ZB 13/95, NJW
1996, 130; Beschl. v. 23.4.1997 - XII ZB 56/97, NJW 1997, 1930; Beschl. v.
18.3.1998 - XII ZB 180/96, NJW-RR 1998, 1360; Beschl. v. 25.3.1998
- IV ZB 1/98, Umdr. S. 4 f.; Beschl. v. 6.5.1999 - VII ZB 6/99, NJW 1999, 2284).
Im Streitfall kommt hinzu, daß der Prozeßbevollmächtigte der Klägerin
die Ausführung seiner Anweisung durch eine Rückfrage überwacht hat. Er
brauchte nicht davon auszugehen, daß die bisher zuverlässige Büroangestellte
die Weisung nicht befolgte und ihm eine unrichtige Auskunft erteilte.
Erdmann
Starck
Bornkamm
Büscher
Schaffert