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BGH Beschluss vom 04.06.2002 – I ZB 28/01

I. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

4. Juni 2002

in der Beschwerdesache

Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 4. Juni 2002 durch den

Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Erdmann und die Richter Dr. v. Ungern-

Sternberg, Prof. Starck, Pokrant und Dr. Schaffert

beschlossen:

Die sofortige Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluß des

Hanseatischen Oberlandesgerichts in Bremen - 1. Zivilsenat - vom

26. Oktober 2001 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Beschwerdewert: 35.780,37 €

Gründe

I. Die Klägerin hat Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Ver-

säumung der Berufungsbegründungsfrist beantragt. Diese lief am 20. August

2001 ab. Die Berufungsbegründung ging erst am 21. August 2001 beim Beru-

fungsgericht ein.

Zur Begründung ihres Wiedereinsetzungsgesuchs hat die Klägerin unter

Vorlage eidesstattlicher Versicherungen ihres Prozeßbevollmächtigten Rechts-

anwalt Dr. H. und dessen Sekretärin Frau He. vorgetragen:

Der Berufungsbegründungsschriftsatz sei am 15. August 2001 im Ent-

wurf erstellt und von ihrem Prozeßbevollmächtigten am 17. August 2001 über-

arbeitet worden. Die überarbeitete Fassung sei der Sekretärin ihres Prozeßbe-

vollmächtigten, Frau He. , am 20. August 2001 vormittags übergeben worden

mit der Anweisung, die Korrekturen vorzunehmen und den Schriftsatz im An-

schluß an ihre Bürotätigkeit in den Nachtbriefkasten des Hanseatischen Ober-

landesgerichts in Bremen einzuwerfen. Gegen 16.30 Uhr habe Frau He. den

Schriftsatz fertiggestellt gehabt. Anschließend habe sie diesen ihrem Prozeß-

bevollmächtigten gesondert zur Durchsicht und Unterschrift vorgelegt. Gegen

17.00 Uhr habe ihr Prozeßbevollmächtigter den unterschriebenen Schriftsatz

Frau He. mit der nochmaligen Anweisung übergeben, ihn nach Beendigung

ihrer Bürotätigkeit um 17.30 Uhr in den Nachtbriefkasten des Hanseatischen

Oberlandesgerichts in Bremen einzuwerfen. Frau He. sei gegen 17.30 Uhr

mit dem unterschriebenen Schriftsatz von ihrem Arbeitsplatz zur Postaus-

gangsstelle im Büro ihres Prozeßbevollmächtigten gegangen. Dort habe sie

den Schriftsatz in einen Briefumschlag gesteckt. Anschließend habe sie ein

längeres privates Telefongespräch geführt. Im Anschluß daran habe sie das

Büro ohne den Schriftsatz verlassen. Die für den Postausgang zuständige Mit-

arbeiterin habe den Schriftsatz, von dem sie habe annehmen müssen, daß er

am nächsten Tag zu Gericht habe gebracht werden sollen, in den Gerichts-

postkorb gelegt. Am nächsten Morgen sei der Schriftsatz auch von einem Bo-

ten zu Gericht gebracht worden.

Frau He. sei von 1998 bis 2001 im Büro ihres Prozeßbevollmächtig-

ten als Rechtsanwalts- und Notarfachangestellte ausgebildet worden. Rechts-

anwalt Dr. H. habe sowohl die Fristnotierung als auch die Botengänge von

Frau He. in Stichproben geprüft. Beanstandungen habe es dabei nicht ge-

geben.

Der Vorsitzende des 1. Zivilsenats des Berufungsgerichts hat dem Pro-

zeßbevollmächtigten der Klägerin aufgegeben, dem Gericht eine Kopie sämtli-

cher Eintragungen aus seinem Fristenkalender für den 20. und 21. August

2001 vorzulegen. Mit Schriftsatz vom 19. September 2001 hat Rechtsanwalt

Dr. H. lediglich eine Kopie des Fristenkalenders für den 16. August 2001 vor-

gelegt. Zugleich hat er in dem genannten Schriftsatz (erstmals) ausgeführt, die

Akten seien ihm am 16. August 2001 als Ablauffrist wiedervorgelegt worden.

Da die weitere Bearbeitung an diesem Tag nicht habe erfolgen können, sei die

Frist auf den absoluten Ablauf vornotiert worden. Allerdings habe Frau He.

die Frist nicht auf den 20. August, sondern versehentlich auf den 21. August

2001 vornotiert, weil sie übersehen habe, daß zwar das Urteil am 21. Juni 2001

zugestellt, die Berufung aber bereits am 20. Juli 2001 eingelegt worden war.

Die fehlerhaft notierte Frist sei ihm, dem Prozeßbevollmächtigten der Klägerin,

bei der Überarbeitung des Schriftsatzes am Abend des 17. August 2001 auf-

gefallen. Aufgrund dessen habe er am Vormittag des 20. August 2001 Frau

He. die Anweisung erteilt, den Schriftsatz im Anschluß an ihre Bürotätigkeit

in den Nachtbriefkasten des Berufungsgerichts einzuwerfen, so daß die Frist

auf jeden Fall gewahrt gewesen wäre. Diese Anweisung habe er am 20. August

2001 gegen 17.00 Uhr noch einmal wiederholt, um sicherzustellen, daß der

Schriftsatz auch rechtzeitig in den Nachtbriefkasten des Berufungsgerichts ein-

geworfen werde.

Das Berufungsgericht hat den Antrag, der Klägerin Wiedereinsetzung in

den vorigen Stand zu gewähren, zurückgewiesen und die Berufung als unzu-

lässig verworfen. Zur Begründung hat es ausgeführt:

Den Prozeßbevollmächtigten der Klägerin treffe unter Zugrundelegung

seines eigenen Vortrags ein eigenes Verschulden daran, daß die Berufungs-

begründungsschrift nicht innerhalb der gesetzlichen Frist des § 519 Abs. 2

Satz 2 ZPO a.F., die am 20. August 2001 abgelaufen sei, bei dem Berufungs-

gericht eingegangen sei. Die der Sekretärin erteilte Weisung habe bei den be-

sonderen Umständen des vorliegenden Falles für sich allein nicht ausgereicht,

um den anwaltlichen Sorgfaltspflichten im Zusammenhang mit der Einhaltung

der Berufungsbegründungsfrist zu genügen. Da der Prozeßbevollmächtigte der

Klägerin die Frist zur Rechtsmittelbegründung bis zum letzten Tag und über

das Ende der Dienststunden des Berufungsgerichts hinaus habe ausschöpfen

wollen, habe ihm im Zusammenhang mit der Fristwahrung eine erhöhte Sorg-

faltspflicht oblegen. Diesen erhöhten Sorgfaltsanforderungen werde das Ver-

halten des Prozeßbevollmächtigten der Klägerin nicht gerecht. Es sei zu be-

rücksichtigen, daß seine Sekretärin, Frau He. , erst "im Jahre 2001" ihre

Ausbildung als Rechtsanwalts- und Notarfachangestellte abgeschlossen habe.

Es könne nicht ausgeschlossen werden, daß Frau He. Ende August 2001

noch nicht über eine nennenswerte erfolgreiche Berufspraxis als Anwaltsgehil-

fin verfügt habe.

II. Die form- und fristgerecht eingelegte sofortige Beschwerde der Kläge-

rin hat keinen Erfolg. Der Klägerin ist ein schuldhafter Verstoß ihres Prozeßb e-

vollmächtigten gegen seine anwaltliche Sorgfaltspflicht anzulasten ( § 85

Abs. 2 ZPO). Es ist nicht auszuschließen, daß dieses Verschulden zur Ve r-

säumung der Berufungsbegründungsfrist beigetragen hat.

1. Das Berufungsgericht hat rechtsfehlerfrei angenommen, daß der Pro-

zeßbevollmächtigte der Klägerin seinen anwaltlichen Sorgfaltspflichten im Zu-

sammenhang mit der Einhaltung der Berufungsbegründungsfrist unter den im

vorliegenden Fall gegebenen besonderen Umständen nicht dadurch genügt

hat, daß er seiner Sekretärin, Frau He. , am 20. August 2001 die Anweisung

erteilt hat, die Berufungsbegründungsschrift noch am selben Tag nach Büro-

schluß in den Nachtbriefkasten des Oberlandesgerichts einzuwerfen.

a) Nach dem eigenen Vorbringen der Klägerin steht fest, daß die Se-

kretärin ihres Prozeßbevollmächtigten den Ablauf der Berufungsbegründungs-

frist falsch berechnet und notiert hatte, nämlich auf den 21. August 2001, statt

- wie es richtig gewesen wäre - auf den 20. August 2001. Der Prozeßbevoll-

mächtigte der Klägerin hatte das Fehlverhalten seiner Sekretärin rechtzeitig vor

Ablauf der Berufungsbegründungsfrist bemerkt. Es hätte ihm - wie das Beru-

fungsgericht mit Recht angenommen hat - Veranlassung geben müssen, die

fehlerhafte Fristberechnung und -notierung gegenüber seiner Sekretärin aus-

drücklich zu rügen, um einen möglichen Irrtum über den tatsächlichen Fristab-

lauf auszuräumen und ihr zudem unmißverständlich zu verdeutlichen, daß die

Weisung, die Berufungsbegründungsschrift noch am 20. August 2001 in den

Nachtbriefkasten des Oberlandesgerichts einzuwerfen, wegen Ablaufs der Be-

rufungsbegründungsfrist unbedingt befolgt werden mußte. Daß eine derartige

Aufklärung der Sekretärin durch den Prozeßbevollmächtigten erfolgt ist, hat die

Klägerin innerhalb der Frist des § 234 ZPO weder dargelegt noch glaubhaft

gemacht.

b) Das Vorbringen der Klägerin in der Beschwerdebegründung vermag

das Verschulden ihres Prozeßbevollmächtigten nicht auszuräumen und die

Wiedereinsetzung nicht zu rechtfertigen, weil dieser Vortrag nicht berücksich-

tigt werden darf.

Zwar kann gemäß § 570 ZPO a.F. eine Beschwerde grundsätzlich auch

auf neue Tatsachen gestützt werden. Soweit sich die Beschwerde jedoch ge-

gen einen die Wiedereinsetzung ablehnenden Beschluß richtet, ist zu beach-

ten, daß alle Tatsachen, die für die Wiedereinsetzung von Bedeutung sein

können, innerhalb der zweiwöchigen Antragsfrist (§ 234 Abs. 1, § 236 Abs. 2

ZPO) vorgetragen werden müssen. Lediglich erkennbar unklare oder ergän-

zungsbedürftige Angaben, deren Aufklärung nach § 139 ZPO geboten war,

dürfen nach Fristablauf erläutert und vervollständigt werden (st. Rspr.; vgl.

BGH, Beschl. v. 26.11.1991 - XI ZB 10/91, NJW 1992, 697; Beschl. v. 4.5.1994

- XII ZB 21/94, NJW 1994, 2097, 2098; Beschl. v. 8.4.1997 - VI ZB 8/97,

NJW 1997, 2120, 2121; Beschl. v. 5.10.1999 - VI ZB 22/99, NJW 2000, 365,

366).

Bei dem Vorbringen der Klägerin in ihrer Beschwerdebegründung han-

delt es sich nicht um eine bloße Ergänzung oder Erläuterung des ursprünglich

geltend gemachten Wiedereinsetzungsgrundes. Die Klägerin hatte geltend

gemacht, ihr Prozeßbevollmächtigter habe seiner Sekretärin eine konkrete Ein-

zelanweisung erteilt gehabt, die diese nicht erfüllt habe. Dieser Grund war we-

der unklar noch unvollständig dargestellt, sondern enthielt eine in sich ge-

schlossene und als solche nicht ergänzungsbedürftige Schilderung eines der

Fristversäumung zugrundeliegenden Versäumnisses der Sekretärin des Pro-

zeßbevollmächtigten (vgl. zur Einzelanweisung BGH, Beschl. v. 1.2.2001

- I ZB 39/00, Umdr. S. 4). In der Beschwerdebegründung macht die Klägerin

nunmehr geltend, ihr Prozeßbevollmächtigter habe seine Sekretärin ausdrück-

lich darauf hingewiesen, daß der Schriftsatz zur Fristwahrung "heute noch"

zum Oberlandesgericht gebracht werden müsse. Hierbei handelt es sich um

neuen Vortrag zur Erfüllung der anwaltlichen Sorgfalt durch ihren Prozeßbe-

vollmächtigten, nachdem das Berufungsgericht gerade auf dessen Fehlen die

Versagung der Wiedereinsetzung rechtlich zutreffend gestützt hatte. Damit

kann die Klägerin nicht mehr gehört werden.

2. Ein weiterer Sorgfaltspflichtverstoß des Prozeßbevollmächtigten der

Klägerin besteht darin, daß er nicht darauf hingewirkt hat, daß die falsch n o-

tierte Frist berichtigt worden ist. Wäre das geschehen, hätte die Erledigung der

Fristsache vor Büroschluß nochmals überprüft werden müssen. Denn der An-

walt muß durch die Büroorganisation dafür Sorge tragen, daß die Erledigung

fristgebundener Sachen am Abend eines jeden Arbeitstages anhand des Fri-

stenkalenders überprüft wird (vgl. BGH NJW 1997, 2120, 2121 m.w.N.). Die

Notwendigkeit des Einwurfs der Berufungsbegründung am 20. August 2001 in

den Nachtbriefkasten des Oberlandesgerichts wäre dann nochmals gesondert

festgestellt worden.

III. Da somit Wiedereinsetzung nicht gewährt werden konnte, hat das

Berufungsgericht die Berufung der Klägerin mit Recht als unzulässig verworfen

(§ 519b, § 519 Abs. 2 ZPO a.F.).

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.

Erdmann

v. Ungern-Sternberg

Starck

Pokrant

Schaffert