BGH Beschluss vom 04.06.2002 – I ZB 28/01
I. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
4. Juni 2002
in der Beschwerdesache
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 4. Juni 2002 durch den
Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Erdmann und die Richter Dr. v. Ungern-
Sternberg, Prof. Starck, Pokrant und Dr. Schaffert
beschlossen:
Die sofortige Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluß des
Hanseatischen Oberlandesgerichts in Bremen - 1. Zivilsenat - vom
26. Oktober 2001 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
Beschwerdewert: 35.780,37 €
Gründe
I. Die Klägerin hat Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Ver-
säumung der Berufungsbegründungsfrist beantragt. Diese lief am 20. August
2001 ab. Die Berufungsbegründung ging erst am 21. August 2001 beim Beru-
fungsgericht ein.
Zur Begründung ihres Wiedereinsetzungsgesuchs hat die Klägerin unter
Vorlage eidesstattlicher Versicherungen ihres Prozeßbevollmächtigten Rechts-
anwalt Dr. H. und dessen Sekretärin Frau He. vorgetragen:
Der Berufungsbegründungsschriftsatz sei am 15. August 2001 im Ent-
wurf erstellt und von ihrem Prozeßbevollmächtigten am 17. August 2001 über-
arbeitet worden. Die überarbeitete Fassung sei der Sekretärin ihres Prozeßbe-
vollmächtigten, Frau He. , am 20. August 2001 vormittags übergeben worden
mit der Anweisung, die Korrekturen vorzunehmen und den Schriftsatz im An-
schluß an ihre Bürotätigkeit in den Nachtbriefkasten des Hanseatischen Ober-
landesgerichts in Bremen einzuwerfen. Gegen 16.30 Uhr habe Frau He. den
Schriftsatz fertiggestellt gehabt. Anschließend habe sie diesen ihrem Prozeß-
bevollmächtigten gesondert zur Durchsicht und Unterschrift vorgelegt. Gegen
17.00 Uhr habe ihr Prozeßbevollmächtigter den unterschriebenen Schriftsatz
Frau He. mit der nochmaligen Anweisung übergeben, ihn nach Beendigung
ihrer Bürotätigkeit um 17.30 Uhr in den Nachtbriefkasten des Hanseatischen
Oberlandesgerichts in Bremen einzuwerfen. Frau He. sei gegen 17.30 Uhr
mit dem unterschriebenen Schriftsatz von ihrem Arbeitsplatz zur Postaus-
gangsstelle im Büro ihres Prozeßbevollmächtigten gegangen. Dort habe sie
den Schriftsatz in einen Briefumschlag gesteckt. Anschließend habe sie ein
längeres privates Telefongespräch geführt. Im Anschluß daran habe sie das
Büro ohne den Schriftsatz verlassen. Die für den Postausgang zuständige Mit-
arbeiterin habe den Schriftsatz, von dem sie habe annehmen müssen, daß er
am nächsten Tag zu Gericht habe gebracht werden sollen, in den Gerichts-
postkorb gelegt. Am nächsten Morgen sei der Schriftsatz auch von einem Bo-
ten zu Gericht gebracht worden.
Frau He. sei von 1998 bis 2001 im Büro ihres Prozeßbevollmächtig-
ten als Rechtsanwalts- und Notarfachangestellte ausgebildet worden. Rechts-
anwalt Dr. H. habe sowohl die Fristnotierung als auch die Botengänge von
Frau He. in Stichproben geprüft. Beanstandungen habe es dabei nicht ge-
geben.
Der Vorsitzende des 1. Zivilsenats des Berufungsgerichts hat dem Pro-
zeßbevollmächtigten der Klägerin aufgegeben, dem Gericht eine Kopie sämtli-
cher Eintragungen aus seinem Fristenkalender für den 20. und 21. August
2001 vorzulegen. Mit Schriftsatz vom 19. September 2001 hat Rechtsanwalt
Dr. H. lediglich eine Kopie des Fristenkalenders für den 16. August 2001 vor-
gelegt. Zugleich hat er in dem genannten Schriftsatz (erstmals) ausgeführt, die
Akten seien ihm am 16. August 2001 als Ablauffrist wiedervorgelegt worden.
Da die weitere Bearbeitung an diesem Tag nicht habe erfolgen können, sei die
Frist auf den absoluten Ablauf vornotiert worden. Allerdings habe Frau He.
die Frist nicht auf den 20. August, sondern versehentlich auf den 21. August
2001 vornotiert, weil sie übersehen habe, daß zwar das Urteil am 21. Juni 2001
zugestellt, die Berufung aber bereits am 20. Juli 2001 eingelegt worden war.
Die fehlerhaft notierte Frist sei ihm, dem Prozeßbevollmächtigten der Klägerin,
bei der Überarbeitung des Schriftsatzes am Abend des 17. August 2001 auf-
gefallen. Aufgrund dessen habe er am Vormittag des 20. August 2001 Frau
He. die Anweisung erteilt, den Schriftsatz im Anschluß an ihre Bürotätigkeit
in den Nachtbriefkasten des Berufungsgerichts einzuwerfen, so daß die Frist
auf jeden Fall gewahrt gewesen wäre. Diese Anweisung habe er am 20. August
2001 gegen 17.00 Uhr noch einmal wiederholt, um sicherzustellen, daß der
Schriftsatz auch rechtzeitig in den Nachtbriefkasten des Berufungsgerichts ein-
geworfen werde.
Das Berufungsgericht hat den Antrag, der Klägerin Wiedereinsetzung in
den vorigen Stand zu gewähren, zurückgewiesen und die Berufung als unzu-
lässig verworfen. Zur Begründung hat es ausgeführt:
Den Prozeßbevollmächtigten der Klägerin treffe unter Zugrundelegung
seines eigenen Vortrags ein eigenes Verschulden daran, daß die Berufungs-
begründungsschrift nicht innerhalb der gesetzlichen Frist des § 519 Abs. 2
Satz 2 ZPO a.F., die am 20. August 2001 abgelaufen sei, bei dem Berufungs-
gericht eingegangen sei. Die der Sekretärin erteilte Weisung habe bei den be-
sonderen Umständen des vorliegenden Falles für sich allein nicht ausgereicht,
um den anwaltlichen Sorgfaltspflichten im Zusammenhang mit der Einhaltung
der Berufungsbegründungsfrist zu genügen. Da der Prozeßbevollmächtigte der
Klägerin die Frist zur Rechtsmittelbegründung bis zum letzten Tag und über
das Ende der Dienststunden des Berufungsgerichts hinaus habe ausschöpfen
wollen, habe ihm im Zusammenhang mit der Fristwahrung eine erhöhte Sorg-
faltspflicht oblegen. Diesen erhöhten Sorgfaltsanforderungen werde das Ver-
halten des Prozeßbevollmächtigten der Klägerin nicht gerecht. Es sei zu be-
rücksichtigen, daß seine Sekretärin, Frau He. , erst "im Jahre 2001" ihre
Ausbildung als Rechtsanwalts- und Notarfachangestellte abgeschlossen habe.
Es könne nicht ausgeschlossen werden, daß Frau He. Ende August 2001
noch nicht über eine nennenswerte erfolgreiche Berufspraxis als Anwaltsgehil-
fin verfügt habe.
II. Die form- und fristgerecht eingelegte sofortige Beschwerde der Kläge-
rin hat keinen Erfolg. Der Klägerin ist ein schuldhafter Verstoß ihres Prozeßb e-
vollmächtigten gegen seine anwaltliche Sorgfaltspflicht anzulasten ( § 85
Abs. 2 ZPO). Es ist nicht auszuschließen, daß dieses Verschulden zur Ve r-
säumung der Berufungsbegründungsfrist beigetragen hat.
1. Das Berufungsgericht hat rechtsfehlerfrei angenommen, daß der Pro-
zeßbevollmächtigte der Klägerin seinen anwaltlichen Sorgfaltspflichten im Zu-
sammenhang mit der Einhaltung der Berufungsbegründungsfrist unter den im
vorliegenden Fall gegebenen besonderen Umständen nicht dadurch genügt
hat, daß er seiner Sekretärin, Frau He. , am 20. August 2001 die Anweisung
erteilt hat, die Berufungsbegründungsschrift noch am selben Tag nach Büro-
schluß in den Nachtbriefkasten des Oberlandesgerichts einzuwerfen.
a) Nach dem eigenen Vorbringen der Klägerin steht fest, daß die Se-
kretärin ihres Prozeßbevollmächtigten den Ablauf der Berufungsbegründungs-
frist falsch berechnet und notiert hatte, nämlich auf den 21. August 2001, statt
- wie es richtig gewesen wäre - auf den 20. August 2001. Der Prozeßbevoll-
mächtigte der Klägerin hatte das Fehlverhalten seiner Sekretärin rechtzeitig vor
Ablauf der Berufungsbegründungsfrist bemerkt. Es hätte ihm - wie das Beru-
fungsgericht mit Recht angenommen hat - Veranlassung geben müssen, die
fehlerhafte Fristberechnung und -notierung gegenüber seiner Sekretärin aus-
drücklich zu rügen, um einen möglichen Irrtum über den tatsächlichen Fristab-
lauf auszuräumen und ihr zudem unmißverständlich zu verdeutlichen, daß die
Weisung, die Berufungsbegründungsschrift noch am 20. August 2001 in den
Nachtbriefkasten des Oberlandesgerichts einzuwerfen, wegen Ablaufs der Be-
rufungsbegründungsfrist unbedingt befolgt werden mußte. Daß eine derartige
Aufklärung der Sekretärin durch den Prozeßbevollmächtigten erfolgt ist, hat die
Klägerin innerhalb der Frist des § 234 ZPO weder dargelegt noch glaubhaft
gemacht.
b) Das Vorbringen der Klägerin in der Beschwerdebegründung vermag
das Verschulden ihres Prozeßbevollmächtigten nicht auszuräumen und die
Wiedereinsetzung nicht zu rechtfertigen, weil dieser Vortrag nicht berücksich-
tigt werden darf.
Zwar kann gemäß § 570 ZPO a.F. eine Beschwerde grundsätzlich auch
auf neue Tatsachen gestützt werden. Soweit sich die Beschwerde jedoch ge-
gen einen die Wiedereinsetzung ablehnenden Beschluß richtet, ist zu beach-
ten, daß alle Tatsachen, die für die Wiedereinsetzung von Bedeutung sein
können, innerhalb der zweiwöchigen Antragsfrist (§ 234 Abs. 1, § 236 Abs. 2
ZPO) vorgetragen werden müssen. Lediglich erkennbar unklare oder ergän-
zungsbedürftige Angaben, deren Aufklärung nach § 139 ZPO geboten war,
dürfen nach Fristablauf erläutert und vervollständigt werden (st. Rspr.; vgl.
BGH, Beschl. v. 26.11.1991 - XI ZB 10/91, NJW 1992, 697; Beschl. v. 4.5.1994
- XII ZB 21/94, NJW 1994, 2097, 2098; Beschl. v. 8.4.1997 - VI ZB 8/97,
NJW 1997, 2120, 2121; Beschl. v. 5.10.1999 - VI ZB 22/99, NJW 2000, 365,
366).
Bei dem Vorbringen der Klägerin in ihrer Beschwerdebegründung han-
delt es sich nicht um eine bloße Ergänzung oder Erläuterung des ursprünglich
geltend gemachten Wiedereinsetzungsgrundes. Die Klägerin hatte geltend
gemacht, ihr Prozeßbevollmächtigter habe seiner Sekretärin eine konkrete Ein-
zelanweisung erteilt gehabt, die diese nicht erfüllt habe. Dieser Grund war we-
der unklar noch unvollständig dargestellt, sondern enthielt eine in sich ge-
schlossene und als solche nicht ergänzungsbedürftige Schilderung eines der
Fristversäumung zugrundeliegenden Versäumnisses der Sekretärin des Pro-
zeßbevollmächtigten (vgl. zur Einzelanweisung BGH, Beschl. v. 1.2.2001
- I ZB 39/00, Umdr. S. 4). In der Beschwerdebegründung macht die Klägerin
nunmehr geltend, ihr Prozeßbevollmächtigter habe seine Sekretärin ausdrück-
lich darauf hingewiesen, daß der Schriftsatz zur Fristwahrung "heute noch"
zum Oberlandesgericht gebracht werden müsse. Hierbei handelt es sich um
neuen Vortrag zur Erfüllung der anwaltlichen Sorgfalt durch ihren Prozeßbe-
vollmächtigten, nachdem das Berufungsgericht gerade auf dessen Fehlen die
Versagung der Wiedereinsetzung rechtlich zutreffend gestützt hatte. Damit
kann die Klägerin nicht mehr gehört werden.
2. Ein weiterer Sorgfaltspflichtverstoß des Prozeßbevollmächtigten der
Klägerin besteht darin, daß er nicht darauf hingewirkt hat, daß die falsch n o-
tierte Frist berichtigt worden ist. Wäre das geschehen, hätte die Erledigung der
Fristsache vor Büroschluß nochmals überprüft werden müssen. Denn der An-
walt muß durch die Büroorganisation dafür Sorge tragen, daß die Erledigung
fristgebundener Sachen am Abend eines jeden Arbeitstages anhand des Fri-
stenkalenders überprüft wird (vgl. BGH NJW 1997, 2120, 2121 m.w.N.). Die
Notwendigkeit des Einwurfs der Berufungsbegründung am 20. August 2001 in
den Nachtbriefkasten des Oberlandesgerichts wäre dann nochmals gesondert
festgestellt worden.
III. Da somit Wiedereinsetzung nicht gewährt werden konnte, hat das
Berufungsgericht die Berufung der Klägerin mit Recht als unzulässig verworfen
(§ 519b, § 519 Abs. 2 ZPO a.F.).
Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.
Erdmann
v. Ungern-Sternberg
Starck
Pokrant
Schaffert