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BGH Beschluss vom 07.02.2001 – 3 StR 3/01

3. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

7. Februar 2001

in der Strafsache

gegen

wegen Vergewaltigung u.a.

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwer-

deführers und des Generalbundesanwaltes, zu Ziffer 2. auf dessen Antrag, am

7. Februar 2001 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-

richts Oldenburg vom 17. August 2000

a) im Schuldspruch dahingehend abgeändert, daß der Ange-

klagte der Vergewaltigung in einem schweren Fall in Tatein-

heit mit sexuellem Mißbrauch eines Kindes und der Verge-

waltigung in zwei weiteren Fällen schuldig ist;

b) im Strafausspruch hinsichtlich der im Fall II. 1. der Urteils-

gründe verhängten Einzelfreiheitsstrafe von fünf Jahren und

der Gesamtstrafe aufgehoben; im Umfang der Aufhebung wird

die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch

über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkam-

mer des Landgerichts zurückverwiesen;

c) im Ausspruch über die Entschädigung der Nebenklägerin auf-

gehoben, soweit das Landgericht dieser dem Grunde nach

Schmerzensgeld auch hinsichtlich der Tat des Falles

II. 1. der Urteilsgründe zugesprochen hat; im Umfang der Auf-

hebung wird von einer Entscheidung über den Adhäsionsan-

trag der Nebenklägerin abgesehen.

2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung in drei Fäl-

len, davon in einem Fall in Tateinheit mit sexuellem Mißbrauch eines Kindes,

zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von acht Jahren verurteilt und "festgestellt, daß

der Schmerzensgeldanspruch der Nebenklägerin dem Grunde nach gerecht-

fertigt ist". Mit seiner Revision rügt der Angeklagte die Verletzung formellen

und materiellen Rechts. Das Rechtsmittel hat mit der Sachrüge einen Teiler-

folg.

1. Der Schuldspruch im Fall II. 1. der Urteilsgründe ist abzuändern, weil

das Landgericht diese Tat rechtsfehlerhaft nach § 177 Abs. 1 StGB a. F., § 176

Abs. 1 StGB abgeurteilt hat. Es hat verkannt, daß auf die vom Angeklagten

zwischen dem 16. Oktober 1986 und 15. Oktober 1987 in Magdeburg began-

gene Tat nach deren konkreten Umständen gemäß Art. 315 Abs. 1 Satz 1

EGStGB, § 2 Abs. 3 StGB das Recht der ehemaligen DDR anzuwenden ist.

Nach dem dort zur Tatzeit geltenden Recht hat sich der Angeklagte der Verge-

waltigung in einem schweren Fall in Tateinheit mit sexuellem Mißbrauch eines

Kindes gemäß § 121 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 2 Nr. 1, § 148 Abs. 1, § 63 Abs. 2

Alt. 1 StGB-DDR schuldig gemacht. Die hierfür zu verhängende Hauptstrafe

(§ 64 Abs. 1 StGB-DDR) wäre nach § 64 Abs. 2 StGB-DDR dem Strafrahmen

des § 121 Abs. 2 Satz 1 StGB-DDR zu entnehmen, der Freiheitsstrafe von zwei

bis zehn Jahren androht. Das Landgericht, das rechtsfehlerfrei das Vorliegen

eines minder schweren Falles im Sinne des § 177 Abs. 2 StGB a. F. verneint

hat, hat demgegenüber die Einzelstrafe für diese Tat aus dem Strafrahmen von

zwei bis fünfzehn Jahren des § 177 Abs. 1 StGB a. F. zugemessen und damit

fehlerhaft nicht das mildeste Gesetz im Sinne des Art. 315 Abs. 1 Satz 1

EGStGB, § 2 Abs. 3 StGB angewendet. Der Senat kann ausschließen, daß im

weiteren Verfahren noch Umstände zu Tage treten, die eine Bewertung der Tat

als minder schwerer Fall der Vergewaltigung im Sinne des § 177 Abs. 2 StGB

a. F. und damit die Festsetzung der insoweit zu verhängenden Einzelstrafe aus

dessen Strafrahmen von sechs Monaten bis fünf Jahren Freiheitsstrafe recht-

fertigen könnten. Er ändert daher den Schuldspruch in diesem Fall dahinge-

hend ab, daß der Angeklagte der Vergewaltigung in einem schweren Fall in

Tateinheit mit sexuellem Mißbrauch eines Kindes gemäß den genannten Vor-

schriften des StGB-DDR schuldig ist.

Strafverfolgungsverjährung ist insoweit noch nicht eingetreten (vgl. all-

gemein zur Fristberechnung für in der ehemaligen DDR begangene Straftaten

BGH NStZ 1998, 36):

Die für die Vergewaltigung im schweren Fall (§ 121 Abs. 2 StGB-DDR)

zunächst laufende Verjährungsfrist von fünfzehn Jahren (§ 82 Abs. 1 Nr. 4

StGB-DDR) war am 3. Oktober 1990 noch nicht verstrichen und wurde an die-

sem Tag unterbrochen (Art. 315 a Abs. 1 Satz 3 Halbs. 1 EGStGB). Von die-

sem Zeitpunkt an galt die zehnjährige Verjährungsfrist des § 78 Abs. 3 Nr. 3

StGB. Diese wurde durch den Haftbefehl gegen den Angeklagten vom 21. März

2000 erneut unterbrochen.

Die Verjährungsfrist für den sexuellen Mißbrauch eines Kindes (§ 148

Abs. 1 StGB-DDR) von acht Jahren (§ 82 Abs. 1 Nr. 3 StGB-DDR) war am

3. Oktober 1990 auch noch nicht abgelaufen und wurde daher gemäß

Art. 315 a Abs. 1 Satz 3 Halbs. 1 EGStGB ebenfalls unterbrochen. Ab diesem

Zeitpunkt galt die fünfjährige Verjährungsfrist des § 78 Abs. 3 Nr. 4 StGB. Die-

se wurde durch das 2. Verjährungsgesetz vom 27. September 1993 (BGBl I

1657) und das 3. Verjährungsgesetz vom 22. Dezember 1997 (BGBl I 3223)

letztlich bis zum 2. Oktober 2000 verlängert (Art. 315 a Abs. 2 Alt. 1 EGStGB).

Vor diesem Zeitpunkt konnte auch die absolute Verjährung nach § 78 c Abs. 3

Satz 2 StGB nicht eintreten (BGHR EGStGB Art. 315 a Verjährungsfrist 2). Seit

Verkündung des landgerichtlichen Urteils vom 17. August 2000 ist der Ablauf

der Verjährungsfrist indessen gehemmt (Art. 315 a Abs. 1 Satz 3 Halbs. 2

EGStGB, § 78 c Abs. 3 Satz 3, § 78 b Abs. 3 StGB).

Auch § 265 Abs. 1 StPO steht der Schuldspruchänderung nicht entge-

gen, da sich der Angeklagte insoweit nicht anders als geschehen hätte vertei-

digen können.

2. Die Änderung des Schuldspruchs führt zur Aufhebung der im Fall II. 1.

der Urteilsgründe verhängten Einsatzstrafe von fünf Jahren und der Gesamts-

trafe. Auf die zugrunde liegenden Feststellungen ist die Aufhebung jedoch

nicht zu erstrecken. Sie sind rechtsfehlerfrei getroffen und können daher be-

stehen bleiben.

Für die Tat des Falles II. 1. der Urteilsgründe ist nunmehr eine Haupt-

strafe (§ 64 Abs. 1 StGB-DDR) aus dem Strafrahmen des § 121 Abs. 2 Satz 1

StGB-DDR festzusetzen (§ 64 Abs. 2 StGB-DDR) und aus dieser und den bei-

den bestehen bleibenden Einzelstrafen der Fälle II. 2. und 3. eine neue Ge-

samtfreiheitsstrafe nach §§ 53, 54 StGB zu bilden (BGH NStZ 1999, 82, 83

m.w.Nachw.). Die nunmehr zur Entscheidung berufene Strafkammer kann hier-

zu auch weitere Feststellungen treffen, soweit sie mit den bisher getroffenen

nicht in Widerspruch stehen.

3. Der Ausspruch im Adhäsionsverfahren kann teilweise ebenfalls kei-

nen Bestand haben. Trotz der mißverständlichen Formulierung der Urteilsfor-

mel wollte die Strafkammer ersichtlich kein Feststellungsurteil im Sinne des

§ 256 Abs. 1 ZPO verkünden, sondern den Schmerzensgeldanspruch der Ne-

benklägerin im Sinne des § 304 ZPO dem Grunde nach für gerechtfertigt erklä-

ren. Die Auslegung dieses Grundurteils anhand der Urteilsgründe ergibt, daß

das Landgericht dabei der Nebenklägerin auch für die zwischen Oktober 1986

und Oktober 1987 in Magdeburg erlittene Vergewaltigung dem Grunde nach

einen Schmerzensgeldanspruch zugebilligt hat (UA S. 10). Dies ist rechtsfeh-

lerhaft.

Das Landgericht hat auch insoweit das anzuwendende Recht verkannt.

Gemäß Art. 232 § 10 EGBGB sind die Bestimmungen der §§ 823 bis 853 BGB

nur auf unerlaubte Handlungen anzuwenden, die am Tag des Wirksamwerdens

des Beitritts der DDR zur Bundesrepublik oder danach begangen wurden. Ein

Schmerzensgeldanspruch der Nebenklägerin nach § 847 Abs. 2 BGB scheidet

daher aus. Maßgeblich sind vielmehr die Bestimmungen des ZGB-DDR. Dieses

kennt keine dem § 847 Abs. 2 BGB vergleichbare Bestimmung. Einen Ersatz

für immaterielle Schäden sieht es in § 338 Abs. 3 ZGB-DDR nur für bestimmte

Folgen von Gesundheitsschäden vor. Daß bei der Nebenklägerin durch die Tat

ein Gesundheitsschaden mit einer der genannten Folgen eingetreten wäre, ist

jedoch nicht ersichtlich.

Der Ausspruch über die Entschädigung der Nebenklägerin ist daher auf-

zuheben, soweit ihr auch für diese Tat dem Grunde nach Schmerzensgeld zu-

gesprochen wurde. Von einer Entscheidung über diesen abgrenzbaren Teil des

Schmerzensgeldanspruches der Nebenklägerin ist gemäß § 405 Satz 1 StPO

abzusehen.

4. Im übrigen hat die Nachprüfung des angefochtenen Urteils aufgrund

der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten

Kutzer Rissing-van Saan Pfister

von Lienen Becker