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BGH Urteil vom 12.06.2001 – 5 StR 606/00

5. Strafsenat

5 StR 606/00

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

vom 12. Juni 2001 in der Strafsache gegen

1.

2.

3.

4.

wegen Verletzung von Erziehungspflichten u. a.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 12. Ju-

ni 2001, an der teilgenommen haben:

Vorsitzende Richterin Harms,

Richter Basdorf,

Richterin Dr. Tepperwien,

Richter Dr. Raum,

Richter Dr. Brause

als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwalt P ,

Rechtsanwalt Dr. M

Rechtsanwalt Me

als Verteidiger des Angeklagten I ,

als Verteidiger des Angeklagten H ,

Rechtsanwalt S ,

Rechtsanwalt L

Rechtsanwältin K

Rechtsanwalt St

als Verteidiger des Angeklagten Me ,

als Verteidigerin der Angeklagten Lö ,

als Vertreter des Nebenklägers Mario Se ,

Justizhauptsekretärin

als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Auf die Revisionen der Staatsanwaltschaft wird das Urteil

des Landgerichts Chemnitz vom 11. August 2000 aufgeho-

ben. Soweit das Urteil Taten zum Nachteil des Nebenklägers

Se betrifft, wird es auch auf dessen Revision auf-

gehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung,

auch über die Kosten der Rechtsmittel, an das Landgericht

Leipzig zurückverwiesen.

– Von Rechts wegen –

G r ü n d e

Das Landgericht hat wegen Eintritts der absoluten Verfolgungsverjäh-

rung das vom Oberlandesgericht Dresden am 28. April 2000 eröffnete

Hauptverfahren eingestellt. Die dagegen gerichteten Revisionen der Staats-

anwaltschaft, die vom Generalbundesanwalt vertreten werden, und des Ne-

benklägers haben mit den erhobenen Sachrügen Erfolg. Auf die – den Anfor-

derungen des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO nicht genügende – Aufklärungsrüge

des Nebenklägers kommt es nicht an.

1. Den Angeklagten war angelastet, als Mitarbeiter im „Spezialkinder-

heim H " in Meerane Straftaten zum Nachteil dort untergebrachter

schwer erziehbarer Jugendlicher begangen zu haben. Im einzelnen lagen zur

Last

– dem Angeklagten I im Zeitraum 4. Januar 1988 bis 5. De-

zember 1989 ein Vergehen der Verletzung von Erziehungs-

pflichten (§ 142 Abs.1 Nr. 2 StGB-DDR),

– dem Angeklagten H zwischen 1986 und Dezember (of-

fensichtlich 2. Oktober) 1990 Verletzung von Erziehungspflich-

ten in fünf Fällen und zwei Vergehen der Freiheitsberaubung

(§ 131 Abs.1 StGB-DDR),

– dem Angeklagten M von Herbst 1987 bis 5. Dezem-

ber 1989 fünf Fälle der Verletzung von Erziehungspflichten, da-

von in einem Fall zwischen Sommer und Dezember 1989 in

Tateinheit mit sexuellem Mißbrauch eines Jugendlichen (§ 150

Abs.1 StGB-DDR), und eine Freiheitsberaubung

– und der Angeklagten Lö zwischen Herbst 1987 und

Sommer 1989 drei Fälle der Verletzung von Erziehungspflich-

ten und eine Freiheitsberaubung.

2. Entgegen der Auffassung des Landgerichts ist in keinem Fall Ver-

folgungsverjährung eingetreten. Die Verjährungsfristen für die Verletzung von

Erziehungspflichten und Freiheitsberaubung von fünf Jahren (§ 82 Abs. 1

Nr. 2 StGB-DDR) und von acht Jahren (§ 82 Abs. 1 Nr. 3 StGB-DDR) für den

sexuellen Mißbrauch von Jugendlichen waren am 3. Oktober 1990 noch nicht

verstrichen und wurden an diesem Tag unterbrochen (Art. 315a Abs. 1

Satz 3 Halbs. 1 EGStGB). Ab diesem Zeitpunkt sind die §§ 78 ff. StGB an-

zuwenden (vgl. BGH NStZ 1998, 36) mit der Folge, daß nach § 78c Abs. 3

Satz 1 StGB für alle angelasteten Taten die § 78 Abs. 3 Nr. 4 StGB zu ent-

nehmenden fünfjährigen Verjährungsfristen zu laufen begannen. Diese wur-

den durch Art. 1 des 2. Verjährungsgesetzes vom 27. September 1993

(BGBl. I 1657) bis 31. Dezember 1997 verlängert. Die in Art. 2 dieses Geset-

zes normierte Voraussetzung, Nichteintritt der Verjährung vor Ablauf des

30. September 1993 lag vor. Vor dem Inkrafttreten des 2. Verjährungsgeset-

zes war in keinem Fall seit Beendigung der Tat durch Ablauf von zehn Jah-

ren absolute Verjährung eingetreten (§ 78c Abs. 3 Satz 2 StGB). Durch Art. 1

und 2 des 3. Verjährungsgesetzes vom 22. Dezember 1997 (BGBl. I 3223)

wurden die am 31. Dezember 1997 noch nicht abgelaufenen Verjährungsfri-

sten bis zum 2. Oktober 2000 verlängert (Art. 315 a Abs. 2 Alt. 1 EGStGB).

Vor diesem Zeitpunkt konnte auch die absolute Verjährung nach § 78c

Abs. 3 Satz 2 StGB nicht eintreten (BGHR EGStGB Art. 315a –Verjährungs-

frist 2; BGH Beschluß vom 7. Februar 2001 – 3 StR 3/01 –).

Art. 315a Abs. 2 EGStGB ist eine gegenüber § 78c Abs. 3 Satz 2

StGB vorrangige Norm, die ohne sachliche Differenzierung hinsichtlich der im

Gesetzgebungsverfahren diskutierten faktischen Verfolgungserschwernisse

(vgl. BGHR EGStGB Art. 315a – Verjährungsfrist 3) anzuwenden ist. Diese

– auch dem im Eröffnungsverfahren ergangenen Beschwerdebeschluß des

Oberlandesgerichts Dresden vom 28. April 2000 (1 Ws 317/99) zutreffend

zugrunde gelegte – Auffassung entspricht der Rechtsprechung des Bundes-

gerichtshofs (entsprechend Jähnke in LK 11. Aufl. § 78c Rdn. 44; Letzgus

NStZ 1994, 57, 63), von der abzugehen kein Anlaß besteht. Entgegen der

Auffassung der Verteidigung war es nicht geboten, nur die

im

(1.) Verjährungsgesetz genannten Delikte von der nach Art. 3 Abs. 1 GG

grundsätzlich erforderlichen Gleichbehandlung der in den alten und neuen

Bundesländern begangenen Straftaten auszunehmen.

Seit Verkündung des landgerichtlichen Urteils ist der Ablauf der Ver-

jährungsfrist nach Art. 315a Abs. 1 Satz 3 Halbs. 2 EGStGB, § 78c Abs. 3

Satz 3, § 78b Abs. 3 StGB gehemmt. Diese Wirkung tritt auch durch ein auf

Einstellung lautendes Prozeßurteil unabhängig von dessen sachlicher Rich-

tigkeit ein (BGH NJW 2001, 1146, 1147; zur Veröffentlichung in BGHSt be-

stimmt). Für ein Einstellungsurteil wegen Verjährung gilt nichts anderes.

Das Hinausschieben des Eintritts der Verjährung auf einen Zeitpunkt

bis über 15 Jahre nach Tatbeendigung ist von Verfassungs wegen nicht zu

beanstanden (BVerfG – Kammer – NJW 1995, 1145; vgl. BGH aaO). Aller-

dings wird einem langen Zeitablauf gegebenenfalls im Rahmen der Rechts-

folgenentscheidung Rechnung zu tragen sein (vgl. BGHR StGB § 46 Abs. 2

– Verfahrensverzögerung 13).

Zum Amnestieeinwand der Verteidigung verweist der Senat auf

BGHSt 39, 353, 358, 361.

3. Der Senat hat von § 354 Abs. 2 Satz 1 StPO Gebrauch gemacht.

Harms Basdorf Tepperwien

Raum Brause