Gesetze / Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 07.02.2001 – 3 StR 570/00

3. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

3 StR 570/00

BESCHLUSS

vom

7. Februar 2001

in der Strafsache

gegen

wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbun-

desanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 7. Februar 2001

einstimmig beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge-

richts Kleve vom 11. September 2000 wird als unbegründet

verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revi-

sionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des An-

geklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Ergänzend zu den Ausführungen des Generalbundesanwalts

bemerkt der Senat:

Es ist rechtlich nicht unbedenklich, daß sich die Strafkammer

bei der Würdigung der den Angeklagten C. belastenden

Angaben des Mitangeklagten G. nicht mit dem aus dem

Protokoll der Hauptverhandlung ersichtlichen Umstand aus-

einandergesetzt hat, daß dieser nach seiner Aussage zur Sa-

che über seinen Verteidiger hat erklären lassen, keine weiteren

Fragen mehr beantworten zu wollen. Denn damit hat er eine

weitere Überprüfung seiner Angaben durch Fragen und Vor-

halte unmöglich gemacht. Zwar sind für ein solches Prozeßver-

halten, wie der Generalbundesanwalt anführt, durchaus ver-

schiedene Ursachen denkbar, jedoch wäre zu erwarten gewe-

sen, daß sich der Tatrichter damit auseinandersetzt, ob dieses

Verhalten Anlaß zu Zweifeln an der Glaubhaftigkeit der bishe-

rigen Aussage gibt. Angesichts des übrigen Beweisergebnis-

ses, insbesondere der Aufgriffssituation an der Grenze, der

Unwahrscheinlichkeit einer Begleitung eines derartigen

Rauschgifttransportes durch einen ahnungslosen Begleiter,

dem auffälligen Lösen nur einer einfachen Fahrkarte nach Am-

sterdam und der widersprüchlichen und wenig überzeugenden

Einlassungen des Angeklagten C. , die auch durch eine

weitere Zeugin widerlegt worden sind, kann der Senat aus-

schließen, daß das Urteil auf dieser unterlassenen Erörterung

beruht.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu

tragen.

Kutzer Miebach Winkler

Pfister von Lienen