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BGH Beschluss vom 15.01.2008 – 4 StR 533/07
4. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
15. Januar 2008
in der Strafsache
gegen
wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-
desanwalts und des Beschwerdeführers am 15. Januar 2008 gemäß § 349
Abs. 4 StPO beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des
Landgerichts Dessau vom 30. Mai 2007, soweit er verur-
teilt worden ist, mit den Feststellungen aufgehoben.
2.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver-
handlung und Entscheidung, auch über die Kosten des
Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landge-
richts zurückverwiesen.
Gründe:
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Das Landgericht hat den Angeklagten B. unter Freisprechung im Üb-
rigen wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in
zehn Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten
verurteilt. Soweit es den Mitangeklagten S. wegen Beihilfe zum Handeltrei-
ben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Gesamtfreiheits-
strafe von einem Jahr und sechs Monaten sowie wegen Beihilfe zum Handel-
treiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge, Abgabe von Betäu-
bungsmitteln in nicht geringer Menge in zwei Fällen und wegen Meineides zu
einer weiteren Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und zwei Monaten verur-
teilt und deren Vollstreckung jeweils zur Bewährung ausgesetzt hat, ist das Ur-
teil rechtskräftig.
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Der Angeklagte B. rügt mit seiner Revision die Verletzung formellen
und materiellen Rechts. Das Rechtsmittel hat mit der Sachrüge Erfolg.
Die der Verurteilung des Angeklagten B. zu Grunde liegende Be-
weiswürdigung hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand.
Das Landgericht hat die Verurteilung des Angeklagten B. , der eine
Beteiligung an den ihm zur Last gelegten Taten bestritten hat, allein auf die für
glaubhaft erachtete geständige Einlassung des Angeklagten S. gestützt.
Dies gilt auch für die Verurteilung des Angeklagten in den Fällen B II 1, 2 und 4
der Urteilsgründe, denn durch die Bekundungen der zu diesen Taten vernom-
menen Zeugen ist die Einlassung des Mitangeklagten S. , soweit er den An-
geklagten B. belastet, nicht bestätigt worden, sondern nur insoweit, als der
Mitangeklagte S. seine eigene Tatbeteiligung eingeräumt hat.
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In einem solchen Fall, in dem Aussage gegen Aussage steht und die
Entscheidung allein davon abhängt, welchen Angaben das Gericht folgt, müs-
sen die Urteilsgründe erkennen lassen, dass der Tatrichter alle Umstände, die
die Entscheidung beeinflussen können, erkannt und in seine Überlegungen ein-
bezogen hat. Zudem ist in besonderem Maße eine Gesamtwürdigung aller Indi-
zien geboten (vgl. BGH NStZ-RR 2002, 146; StV 2000, 599, jew. m.w.N.). Dies
gilt umso mehr, wenn ein Mitangeklagter – wie hier – nach seiner Aussage zur
Sache erklärt, keine weiteren Fragen beantworten zu wollen (vgl. BGH NStZ
2004, 691; Beschluss vom 7. Februar 2001 – 3 StR 570/00). Diesen Anforde-
rungen genügt das angefochtene Urteil nicht. Die Beweiserwägungen des
Landgerichts lassen vielmehr besorgen, dass es nahe liegende, für die Glaub-
würdigkeitsbeurteilung wesentliche Gesichtspunkte, deren Berücksichtigung
unter Umständen zu einem dem Angeklagten günstigeren Ergebnis hätten füh-
ren können, außer Acht gelassen hat (vgl. BGH StV 1991, 451 m.N.).
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1. Dies gilt insbesondere, soweit das Landgericht seine Überzeugung
von der Glaubwürdigkeit des Mitangeklagten S. und der Glaubhaftigkeit sei-
ner den Angeklagten B. belastenden Angaben u. a. darauf gestützt hat, dass
diese in den Fällen B II 2 bis 4 der Urteilsgründe durch die Bekundungen der zu
diesen Taten vernommenen Zeugen bestätigt worden seien.
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a) In den Fällen II 3 und 4 der Urteilsgründe hat das Landgericht den
Mitangeklagten S. jeweils wegen Abgabe von Betäubungsmitteln in nicht
geringer Menge verurteilt. Der insoweit rechtskräftig jeweils wegen Handeltrei-
bens mit Betäubungsmitteln verurteilte Zeuge C. hat lediglich bestätigt, im
Dezember 2004 von dem Mitangeklagten S. in der „Taverne“ zweimal Ha-
schisch erworben zu haben. Nicht bestätigt wird dagegen durch die Bekundun-
gen des Zeugen die Einlassung des Mitangeklagten S. , er habe das an C.
gelieferte Haschisch von dem Angeklagten B. erworben. Soweit das
Landgericht festgestellt hat, dass der Angeklagte B. , der im Fall II 3 der
Urteilsgründe nicht verurteilt worden ist, weil diese Tat von den Anklagevorwür-
fen nicht umfasst gewesen ist, dem Mitangeklagten S. das Haschisch jeweils
selbst übergeben hat (UA 11), sind die Urteilsausführungen zudem wider-
sprüchlich. Bei seiner polizeilichen Vernehmung hatte der Mitangeklagte S.
ausgesagt, er habe die Haschischplatten, die er an den Zeugen C. weiterge-
geben habe, von dem Zeugen Ismail Sa. erhalten (UA 30). Dieser Wider-
spruch zwischen der Einlassung des Mitangeklagten S. in der Hauptver-
handlung und seiner früheren Einlassung, der Zweifel an seiner Glaubwürdig-
keit begründen könnte, hätte der Erörterung bedurft, zumal der Zeuge Sa. ,
der zur Tatzeit ebenso wie der Angeklagte B. in der K. straße in
Dessau wohnte, bekundet hat, er habe dem Mitangeklagten S. auf dessen
Aufforderung eine Tüte, deren Inhalt er nicht gekannt habe, in die „Taverne“
gebracht.
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b) Im Fall B II 2 der Urteilsgründe hat das Landgericht die Verurteilung
des Angeklagten B. darauf gestützt, dass in dem Haus, in dem der Ange-
klagte B. wohnte, „in einem den jeweiligen Wohnungen zugeordneten
Holzverschlag auf dem Dachboden“ (UA 10) eine Tasche mit 2.345,5 g Ha-
schisch sichergestellt wurde. Dazu, ob der Verschlag der Wohnung des Ange-
klagten zugeordnet werden konnte, verhält sich das Urteil jedoch nicht. Im Rah-
men der Beweiswürdigung wird lediglich mitgeteilt, dass sich in dem nach oben
offenen Verschlag nur die Tasche befunden habe (UA 28). Danach ist nicht oh-
ne weiteres ausgeschlossen, dass nicht der Angeklagte, sondern ein anderer
Bewohner des Hauses oder eine Person, die Zugang zu dem Haus hatte, die
Tasche dort deponiert hatte. Mit dieser Möglichkeit hätte sich das Landgericht
insbesondere auch im Hinblick darauf auseinandersetzen müssen, dass in dem
Haus auch der Zeuge Sa. gewohnt hat. Zudem hätte die Entstehung der
Aussage des Mitangeklagten S. näherer Erörterung bedurft, der Angeklagte
habe ihn aufgefordert, auf dem Dachboden nach der Tasche zu sehen, und
ihm, nachdem er dort keine Tasche gefunden habe, vorgeworfen, „das Versteck
der Drogen verraten zu haben.“ Insoweit bleibt unklar, ob der Mitangeklagte
S. , der sich erst nach dem Wechsel des Verteidigers zur Aussage ent-
schlossen und „viel von sich aus berichtet“ hat, auch die Angaben zu der si-
chergestellten Tasche von sich aus oder erst auf Befragen durch den Verneh-
mungsbeamten gemacht hat. Dies liegt nach den bisherigen Feststellungen
nicht fern, denn nach den Bekundungen des Vernehmungsbeamten, musste
der Inhalt der Vernehmungen in Anbetracht des Umfangs der Angaben gelenkt
werden.
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2. Das Landgericht hat zwar nicht verkannt, dass hier ein wesentlicher
Gesichtspunkt für die Glaubwürdigkeitsbeurteilung ist, dass sich der Mitange-
klagte S. im Hinblick auf § 31 BtMG entlasten wollte; denn bei dieser Sach-
lage besteht u. a. die nicht fern liegende Gefahr, dass der „Aufklärungsgehilfe“,
der sich durch seine Aussage Vorteile verspricht, den Nichtgeständigen zu Un-
recht belastet (vgl. BGH NStZ-RR 2003, 245). Dass der Mitangeklagte S.
sich mit seinen Angaben auch selbst belastet hat, steht dem nicht ohne weite-
res entgegen. Vielmehr hätte das Landgericht in Betracht ziehen müssen, dass
der Mitangeklagte S. seine eigene Tatbeteiligung heruntergespielt hat, um
einen für ihn günstigeren Schuldspruch zu erreichen (vgl. BGH StV 1991, 451).
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3. Die danach gebotene Aufhebung der Verurteilung des Angeklagten
B. ist nicht gemäß § 357 StPO auf den Mitangeklagten S. zu erstre-
cken, obwohl dieser in den Fällen B I 1, 2, 4 und B II 1 der Urteilsgründe wegen
Beihilfe verurteilt worden ist und die Feststellungen zur Haupttat aufgehoben
werden. Die vom Landgericht als Beihilfe gewerteten Tatbeiträge des Mitange-
klagten sind rechtsfehlerfrei festgestellt, so dass ausgeschlossen werden kann,
dass sich die Aufhebungserstreckung zugunsten des Mitangeklagten auswirken
könnte (vgl. BGHR StPO § 357 Erstreckung 3).
Tepperwien Maatz Athing
Ernemann Sost-Scheible