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BGH Beschluss vom 15.01.2008 – 4 StR 533/07

4. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

4 StR 533/07

BESCHLUSS

vom

15. Januar 2008

in der Strafsache

gegen

wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-

desanwalts und des Beschwerdeführers am 15. Januar 2008 gemäß § 349

Abs. 4 StPO beschlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des

Landgerichts Dessau vom 30. Mai 2007, soweit er verur-

teilt worden ist, mit den Feststellungen aufgehoben.

2.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver-

handlung und Entscheidung, auch über die Kosten des

Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landge-

richts zurückverwiesen.

Gründe:

1

Das Landgericht hat den Angeklagten B. unter Freisprechung im Üb-

rigen wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in

zehn Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten

verurteilt. Soweit es den Mitangeklagten S. wegen Beihilfe zum Handeltrei-

ben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Gesamtfreiheits-

strafe von einem Jahr und sechs Monaten sowie wegen Beihilfe zum Handel-

treiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge, Abgabe von Betäu-

bungsmitteln in nicht geringer Menge in zwei Fällen und wegen Meineides zu

einer weiteren Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und zwei Monaten verur-

teilt und deren Vollstreckung jeweils zur Bewährung ausgesetzt hat, ist das Ur-

teil rechtskräftig.

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Der Angeklagte B. rügt mit seiner Revision die Verletzung formellen

und materiellen Rechts. Das Rechtsmittel hat mit der Sachrüge Erfolg.

Die der Verurteilung des Angeklagten B. zu Grunde liegende Be-

weiswürdigung hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand.

Das Landgericht hat die Verurteilung des Angeklagten B. , der eine

Beteiligung an den ihm zur Last gelegten Taten bestritten hat, allein auf die für

glaubhaft erachtete geständige Einlassung des Angeklagten S. gestützt.

Dies gilt auch für die Verurteilung des Angeklagten in den Fällen B II 1, 2 und 4

der Urteilsgründe, denn durch die Bekundungen der zu diesen Taten vernom-

menen Zeugen ist die Einlassung des Mitangeklagten S. , soweit er den An-

geklagten B. belastet, nicht bestätigt worden, sondern nur insoweit, als der

Mitangeklagte S. seine eigene Tatbeteiligung eingeräumt hat.

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In einem solchen Fall, in dem Aussage gegen Aussage steht und die

Entscheidung allein davon abhängt, welchen Angaben das Gericht folgt, müs-

sen die Urteilsgründe erkennen lassen, dass der Tatrichter alle Umstände, die

die Entscheidung beeinflussen können, erkannt und in seine Überlegungen ein-

bezogen hat. Zudem ist in besonderem Maße eine Gesamtwürdigung aller Indi-

zien geboten (vgl. BGH NStZ-RR 2002, 146; StV 2000, 599, jew. m.w.N.). Dies

gilt umso mehr, wenn ein Mitangeklagter – wie hier – nach seiner Aussage zur

Sache erklärt, keine weiteren Fragen beantworten zu wollen (vgl. BGH NStZ

2004, 691; Beschluss vom 7. Februar 2001 – 3 StR 570/00). Diesen Anforde-

rungen genügt das angefochtene Urteil nicht. Die Beweiserwägungen des

Landgerichts lassen vielmehr besorgen, dass es nahe liegende, für die Glaub-

würdigkeitsbeurteilung wesentliche Gesichtspunkte, deren Berücksichtigung

unter Umständen zu einem dem Angeklagten günstigeren Ergebnis hätten füh-

ren können, außer Acht gelassen hat (vgl. BGH StV 1991, 451 m.N.).

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1. Dies gilt insbesondere, soweit das Landgericht seine Überzeugung

von der Glaubwürdigkeit des Mitangeklagten S. und der Glaubhaftigkeit sei-

ner den Angeklagten B. belastenden Angaben u. a. darauf gestützt hat, dass

diese in den Fällen B II 2 bis 4 der Urteilsgründe durch die Bekundungen der zu

diesen Taten vernommenen Zeugen bestätigt worden seien.

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a) In den Fällen II 3 und 4 der Urteilsgründe hat das Landgericht den

Mitangeklagten S. jeweils wegen Abgabe von Betäubungsmitteln in nicht

geringer Menge verurteilt. Der insoweit rechtskräftig jeweils wegen Handeltrei-

bens mit Betäubungsmitteln verurteilte Zeuge C. hat lediglich bestätigt, im

Dezember 2004 von dem Mitangeklagten S. in der „Taverne“ zweimal Ha-

schisch erworben zu haben. Nicht bestätigt wird dagegen durch die Bekundun-

gen des Zeugen die Einlassung des Mitangeklagten S. , er habe das an C.

gelieferte Haschisch von dem Angeklagten B. erworben. Soweit das

Landgericht festgestellt hat, dass der Angeklagte B. , der im Fall II 3 der

Urteilsgründe nicht verurteilt worden ist, weil diese Tat von den Anklagevorwür-

fen nicht umfasst gewesen ist, dem Mitangeklagten S. das Haschisch jeweils

selbst übergeben hat (UA 11), sind die Urteilsausführungen zudem wider-

sprüchlich. Bei seiner polizeilichen Vernehmung hatte der Mitangeklagte S.

ausgesagt, er habe die Haschischplatten, die er an den Zeugen C. weiterge-

geben habe, von dem Zeugen Ismail Sa. erhalten (UA 30). Dieser Wider-

spruch zwischen der Einlassung des Mitangeklagten S. in der Hauptver-

handlung und seiner früheren Einlassung, der Zweifel an seiner Glaubwürdig-

keit begründen könnte, hätte der Erörterung bedurft, zumal der Zeuge Sa. ,

der zur Tatzeit ebenso wie der Angeklagte B. in der K. straße in

Dessau wohnte, bekundet hat, er habe dem Mitangeklagten S. auf dessen

Aufforderung eine Tüte, deren Inhalt er nicht gekannt habe, in die „Taverne“

gebracht.

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b) Im Fall B II 2 der Urteilsgründe hat das Landgericht die Verurteilung

des Angeklagten B. darauf gestützt, dass in dem Haus, in dem der Ange-

klagte B. wohnte, „in einem den jeweiligen Wohnungen zugeordneten

Holzverschlag auf dem Dachboden“ (UA 10) eine Tasche mit 2.345,5 g Ha-

schisch sichergestellt wurde. Dazu, ob der Verschlag der Wohnung des Ange-

klagten zugeordnet werden konnte, verhält sich das Urteil jedoch nicht. Im Rah-

men der Beweiswürdigung wird lediglich mitgeteilt, dass sich in dem nach oben

offenen Verschlag nur die Tasche befunden habe (UA 28). Danach ist nicht oh-

ne weiteres ausgeschlossen, dass nicht der Angeklagte, sondern ein anderer

Bewohner des Hauses oder eine Person, die Zugang zu dem Haus hatte, die

Tasche dort deponiert hatte. Mit dieser Möglichkeit hätte sich das Landgericht

insbesondere auch im Hinblick darauf auseinandersetzen müssen, dass in dem

Haus auch der Zeuge Sa. gewohnt hat. Zudem hätte die Entstehung der

Aussage des Mitangeklagten S. näherer Erörterung bedurft, der Angeklagte

habe ihn aufgefordert, auf dem Dachboden nach der Tasche zu sehen, und

ihm, nachdem er dort keine Tasche gefunden habe, vorgeworfen, „das Versteck

der Drogen verraten zu haben.“ Insoweit bleibt unklar, ob der Mitangeklagte

S. , der sich erst nach dem Wechsel des Verteidigers zur Aussage ent-

schlossen und „viel von sich aus berichtet“ hat, auch die Angaben zu der si-

chergestellten Tasche von sich aus oder erst auf Befragen durch den Verneh-

mungsbeamten gemacht hat. Dies liegt nach den bisherigen Feststellungen

nicht fern, denn nach den Bekundungen des Vernehmungsbeamten, musste

der Inhalt der Vernehmungen in Anbetracht des Umfangs der Angaben gelenkt

werden.

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2. Das Landgericht hat zwar nicht verkannt, dass hier ein wesentlicher

Gesichtspunkt für die Glaubwürdigkeitsbeurteilung ist, dass sich der Mitange-

klagte S. im Hinblick auf § 31 BtMG entlasten wollte; denn bei dieser Sach-

lage besteht u. a. die nicht fern liegende Gefahr, dass der „Aufklärungsgehilfe“,

der sich durch seine Aussage Vorteile verspricht, den Nichtgeständigen zu Un-

recht belastet (vgl. BGH NStZ-RR 2003, 245). Dass der Mitangeklagte S.

sich mit seinen Angaben auch selbst belastet hat, steht dem nicht ohne weite-

res entgegen. Vielmehr hätte das Landgericht in Betracht ziehen müssen, dass

der Mitangeklagte S. seine eigene Tatbeteiligung heruntergespielt hat, um

einen für ihn günstigeren Schuldspruch zu erreichen (vgl. BGH StV 1991, 451).

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3. Die danach gebotene Aufhebung der Verurteilung des Angeklagten

B. ist nicht gemäß § 357 StPO auf den Mitangeklagten S. zu erstre-

cken, obwohl dieser in den Fällen B I 1, 2, 4 und B II 1 der Urteilsgründe wegen

Beihilfe verurteilt worden ist und die Feststellungen zur Haupttat aufgehoben

werden. Die vom Landgericht als Beihilfe gewerteten Tatbeiträge des Mitange-

klagten sind rechtsfehlerfrei festgestellt, so dass ausgeschlossen werden kann,

dass sich die Aufhebungserstreckung zugunsten des Mitangeklagten auswirken

könnte (vgl. BGHR StPO § 357 Erstreckung 3).

Tepperwien Maatz Athing

Ernemann Sost-Scheible