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BGH Beschluss vom 07.02.2001 – 3 StR 579/00
3. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
7. Februar 2001
in der Strafsache
gegen
wegen schwerer räuberischer Erpressung u.a.
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbun-
desanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 7. Februar 2001
einstimmig beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge-
richts Hannover vom 21. September 2000 wird als unbegründet
verworfen; jedoch wird der Schuldspruch dahingehend berich-
tigt, daß der Angeklagte wegen schwerer räuberischer Erpres-
sung, versuchter schwerer räuberischer Erpressung und Aus-
üben der tatsächlichen Gewalt über Kriegswaffen, jeweils in
Tateinheit mit Ausüben der tatsächlichen Gewalt über eine
vollautomatische Selbstladewaffe verurteilt ist.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu
tragen.
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schwerer räuberischer Er-
pressung und wegen versuchter schwerer räuberischer Erpressung, jeweils
begangen in Tateinheit mit der Ausübung der tatsächlichen Gewalt über eine
Kriegswaffe und wegen Ausübung der tatsächlichen Gewalt über Kriegswaffen
zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zehn Jahren verurteilt. Mit seiner Revision
rügt der Angeklagte die Verletzung formellen und materiellen Rechts.
Die Überprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung hat
aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts keinen
Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO). Je-
doch war der Schuldspruch zu berichtigen. Hierzu hat der Generalbundesan-
walt folgendes ausgeführt:
"Der Angeklagte hat sich durch Verwendung einer Maschinenpistole der
Marke Kalaschnikow - einer tragbaren Schusswaffe - bei seinen beiden Er-
pressungstaten (Fälle II. 1. und 2. der Urteilsgründe) nicht jeweils wegen eines
Verstoßes gegen das Kriegswaffenkontrollgesetz, sondern nach § 6 Abs. 3
WaffG i.V.m. § 52a Abs. 1 Nr. 1 WaffG wegen Ausübung der tatsächlichen
Gewalt über eine vollautomatische Selbstladewaffe strafbar gemacht (Senat,
Beschluss vom 13. März 1996 - 3 StR 41/96). Durch die (gleichzeitige) Aufbe-
wahrung der beiden Handgranaten mit Handgranatenzünder und der Maschi-
nenpistole der Marke Kalaschnikow in seiner Garage (Fall II. 3. der Urteils-
gründe) ist der Angeklagte schuldig, tateinheitlich die tatsächliche Gewalt über
Kriegswaffen (nämlich die beiden Handgranaten und den Handgranatenzün-
der) und eine vollautomatische Selbstladewaffe (nämlich die Kalaschnikow)
ausgeübt zu haben - § 52a Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 37 Abs. 1 Nr. 1 WaffG, § 22a
Abs. 1 Nr. 6 KWKG i.V.m. Anlage Teil B VII Nr. 46 IX Nr. 57, § 52 StGB - (Se-
nat, Beschluss vom 14. Februar 1996 - 3 StR 625/95).
Der beantragten Schuldspruchberichtigung steht nicht entgegen, dass
die Staatsanwaltschaft bei Anklageerhebung, soweit sich der Angeklagte we-
gen der 'angeklagten Taten gleichzeitig wegen Verstoßes gegen das WaffG
strafbar gemacht hat, das Verfahren gemäß § 154a Abs. 1 StPO auf die ange-
klagten Taten beschränkt hat' (SA Bd. II Bl. 347, 351). Diese Beschränkung ist
unwirksam. Die Staatsanwaltschaft ging hierbei davon aus, dass die ange-
klagten Sachverhalte sowohl dem Kriegswaffenkontrollgesetz als auch dem
Waffengesetz unterfallen. Nachdem diese Voraussetzungen des § 154a StPO,
dass nämlich 'durch dieselbe Tat mehrere Gesetzesverletzungen begangen
worden sind', nicht vorliegen, geht die obengenannte Verfügung der Staatsan-
waltschaft ins Leere. Im übrigen würde die Verfügung der Staatsanwaltschaft
die gerichtliche Untersuchung auf eine bestimmte Gesetzesverletzung be-
schränken, was ebenfalls unzulässig ist (Kleinknecht/Meyer-Goßner, Strafpro-
zessordnung, 44. Auflage § 154a Rdn. 7).
Auf den Strafausspruch wirkt sich die Berichtigung des Schuldspruchs
nicht aus, weil § 52a Abs. 1 Nr. 1 WaffG denselben Strafrahmen wie § 22a
Abs. 1 Nr. 6 KWKG eröffnet."
Dem schließt sich der Senat an. Eines vorherigen rechtlichen Hinweises
nach § 265 StPO bedurfte es für die Berichtigung des Schuldspruchs nicht, da
auszuschließen ist, daß sich der Angeklagte anders als geschehen hätte ver-
teidigen können. Die Einziehung der Maschinenpistole, der Splitterhandgra-
naten und der Handgranatenzünder durch das Revisionsgericht allein auf
Grund der Revision des Angeklagten kommt nicht in Betracht (Gegenschluß
aus § 358 Abs. 2 StPO).
Kutzer Rissing-van Saan Pfister
von Lienen Becker