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BGH Beschluss vom 07.02.2001 – 3 StR 579/00

3. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

3 StR 579/00

BESCHLUSS

vom

7. Februar 2001

in der Strafsache

gegen

wegen schwerer räuberischer Erpressung u.a.

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbun-

desanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 7. Februar 2001

einstimmig beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge-

richts Hannover vom 21. September 2000 wird als unbegründet

verworfen; jedoch wird der Schuldspruch dahingehend berich-

tigt, daß der Angeklagte wegen schwerer räuberischer Erpres-

sung, versuchter schwerer räuberischer Erpressung und Aus-

üben der tatsächlichen Gewalt über Kriegswaffen, jeweils in

Tateinheit mit Ausüben der tatsächlichen Gewalt über eine

vollautomatische Selbstladewaffe verurteilt ist.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu

tragen.

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schwerer räuberischer Er-

pressung und wegen versuchter schwerer räuberischer Erpressung, jeweils

begangen in Tateinheit mit der Ausübung der tatsächlichen Gewalt über eine

Kriegswaffe und wegen Ausübung der tatsächlichen Gewalt über Kriegswaffen

zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zehn Jahren verurteilt. Mit seiner Revision

rügt der Angeklagte die Verletzung formellen und materiellen Rechts.

Die Überprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung hat

aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts keinen

Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO). Je-

doch war der Schuldspruch zu berichtigen. Hierzu hat der Generalbundesan-

walt folgendes ausgeführt:

"Der Angeklagte hat sich durch Verwendung einer Maschinenpistole der

Marke Kalaschnikow - einer tragbaren Schusswaffe - bei seinen beiden Er-

pressungstaten (Fälle II. 1. und 2. der Urteilsgründe) nicht jeweils wegen eines

Verstoßes gegen das Kriegswaffenkontrollgesetz, sondern nach § 6 Abs. 3

WaffG i.V.m. § 52a Abs. 1 Nr. 1 WaffG wegen Ausübung der tatsächlichen

Gewalt über eine vollautomatische Selbstladewaffe strafbar gemacht (Senat,

Beschluss vom 13. März 1996 - 3 StR 41/96). Durch die (gleichzeitige) Aufbe-

wahrung der beiden Handgranaten mit Handgranatenzünder und der Maschi-

nenpistole der Marke Kalaschnikow in seiner Garage (Fall II. 3. der Urteils-

gründe) ist der Angeklagte schuldig, tateinheitlich die tatsächliche Gewalt über

Kriegswaffen (nämlich die beiden Handgranaten und den Handgranatenzün-

der) und eine vollautomatische Selbstladewaffe (nämlich die Kalaschnikow)

ausgeübt zu haben - § 52a Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 37 Abs. 1 Nr. 1 WaffG, § 22a

Abs. 1 Nr. 6 KWKG i.V.m. Anlage Teil B VII Nr. 46 IX Nr. 57, § 52 StGB - (Se-

nat, Beschluss vom 14. Februar 1996 - 3 StR 625/95).

Der beantragten Schuldspruchberichtigung steht nicht entgegen, dass

die Staatsanwaltschaft bei Anklageerhebung, soweit sich der Angeklagte we-

gen der 'angeklagten Taten gleichzeitig wegen Verstoßes gegen das WaffG

strafbar gemacht hat, das Verfahren gemäß § 154a Abs. 1 StPO auf die ange-

klagten Taten beschränkt hat' (SA Bd. II Bl. 347, 351). Diese Beschränkung ist

unwirksam. Die Staatsanwaltschaft ging hierbei davon aus, dass die ange-

klagten Sachverhalte sowohl dem Kriegswaffenkontrollgesetz als auch dem

Waffengesetz unterfallen. Nachdem diese Voraussetzungen des § 154a StPO,

dass nämlich 'durch dieselbe Tat mehrere Gesetzesverletzungen begangen

worden sind', nicht vorliegen, geht die obengenannte Verfügung der Staatsan-

waltschaft ins Leere. Im übrigen würde die Verfügung der Staatsanwaltschaft

die gerichtliche Untersuchung auf eine bestimmte Gesetzesverletzung be-

schränken, was ebenfalls unzulässig ist (Kleinknecht/Meyer-Goßner, Strafpro-

zessordnung, 44. Auflage § 154a Rdn. 7).

Auf den Strafausspruch wirkt sich die Berichtigung des Schuldspruchs

nicht aus, weil § 52a Abs. 1 Nr. 1 WaffG denselben Strafrahmen wie § 22a

Abs. 1 Nr. 6 KWKG eröffnet."

Dem schließt sich der Senat an. Eines vorherigen rechtlichen Hinweises

nach § 265 StPO bedurfte es für die Berichtigung des Schuldspruchs nicht, da

auszuschließen ist, daß sich der Angeklagte anders als geschehen hätte ver-

teidigen können. Die Einziehung der Maschinenpistole, der Splitterhandgra-

naten und der Handgranatenzünder durch das Revisionsgericht allein auf

Grund der Revision des Angeklagten kommt nicht in Betracht (Gegenschluß

aus § 358 Abs. 2 StPO).

Kutzer Rissing-van Saan Pfister

von Lienen Becker