Rechtsprechung / BGH

BGH Urteil vom 07.02.2008 – 4 StR 502/07

4. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

Urteil

vom

7. Februar 2008

in der Strafsache

gegen

Nachschlagewerk: ja BGHSt: nein Veröffentlichung: ja (zu II. 1)

StPO § 111 i Abs. 2, 3 und 5; StGB § 2 Abs. 3 und 5

Die Vorschriften zur Verlängerung der Rückgewinnungshilfe und zum Auffang-

rechtserwerb des Staates nach § 111 i Abs. 2, 3 und 5 StPO in der Fassung

des Gesetzes zur Stärkung der Rückgewinnungshilfe und der Vermögensab-

schöpfung bei Straftaten vom 24. Oktober 2006 sind auf Altfälle nicht anwend-

bar.

BGH, Urteil vom 7. Februar 2008 – 4 StR 502/07 – LG Halle

1.

2.

wegen zu 1.: schweren Raubes u.a.

zu 2.: unerlaubten Besitzes einer Schusswaffe u.a.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 7. Februar

2008, an der teilgenommen haben:

Vorsitzende Richterin am Bundesgerichtshof

Dr. Tepperwien,

Richter am Bundesgerichtshof

Maatz,

Prof. Dr. Kuckein,

Richterinnen am Bundesgerichtshof

Solin-Stojanović,

Sost-Scheible

als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwältin beim Bundesgerichtshof in der Verhandlung, Bundesanwalt bei der Verkündung

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwalt als Verteidiger für den Angeklagten Klaus-Dieter L. , Rechtsanwältin als Verteidigerin für den Angeklagten Percy Oliver L. , Rechtsanwalt als Vertreter des Nebenklägers Sch. ,

Justizangestellte

als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

1. Die Revisionen der Angeklagten und der Staatsanwalt-

schaft gegen das Urteil des Landgerichts Halle vom

7. März 2007 werden verworfen.

2. Der Angeklagte Klaus-Dieter L. trägt die Kosten

seines Rechtsmittels und die dem Nebenkläger hierdurch

im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Aus-

lagen. Der Angeklagte Percy L. trägt die Kosten sei-

nes Rechtsmittels. Die Kosten der Revisionen der

Staatsanwaltschaft sowie die den Angeklagten hierdurch

entstandenen notwendigen Auslagen trägt die Staats-

kasse.

Von Rechts wegen

Gründe

1

Das Landgericht hat den Angeklagten Klaus-Dieter L. wegen schwe-

ren Raubes in Tateinheit mit räuberischem Angriff auf Kraftfahrer, gefährlicher

Körperverletzung und mit unerlaubter Ausübung der tatsächlichen Gewalt über

eine vollautomatische Selbstladewaffe sowie wegen Betrugs und falscher Ver-

sicherung an Eides statt zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 13 Jahren und

sechs Monaten verurteilt. Den Angeklagten Percy L. hat es unter Freispre-

chung im Übrigen wegen unerlaubten Besitzes einer Schusswaffe nebst Muniti-

on zu einer Freiheitsstrafe von neun Monaten verurteilt und die Einziehung ei-

nes sichergestellten Revolvers angeordnet.

2

Gegen dieses Urteil wenden sich beide Angeklagten. Die Revision des

Angeklagten Klaus-Dieter L. , mit der er die Verletzung formellen und ma-

teriellen Rechts rügt, richtet sich in erster Linie gegen die Verurteilung wegen

der Raubtat. Der Angeklagte Percy L. wendet sich gegen seine Verurtei-

lung wegen des Waffendelikts und beanstandet die Verletzung sachlichen

Rechts. Die Staatsanwaltschaft hat mit ihren, vom Generalbundesanwalt vertre-

tenen und auf die Sachrüge gestützten Revisionen, das Urteil zu Ungunsten

beider Angeklagter angefochten. Bezüglich des Angeklagten Klaus-Dieter L.

beanstandet sie mit ihrem wirksam auf eine unterbliebene Entscheidung zum

Verfall beschränkten Rechtsmittel (vgl. Kuckein in KK 5. Aufl. § 344 Rdn. 12),

die Strafkammer habe es entgegen § 111 i Abs. 2 StPO unterlassen festzustel-

len, dass einer Verfallsanordnung Ansprüche Verletzter entgegenstehen. Be-

züglich des Angeklagten Percy L. wendet sie sich gegen dessen

Freisprechung von dem Vorwurf, an dem Raubüberfall auf einen Geldtranspor-

ter am 10. März 2003 beteiligt gewesen zu sein.

5

Die Rechtsmittel haben keinen Erfolg.

I.

1. Das Landgericht hat zu dem Raubgeschehen Folgendes festgestellt:

a) In den Morgenstunden des 10. März 2003 überfielen der wegen ähnli-

cher Taten bereits vorbestrafte Angeklagte Klaus-Dieter L. und mindestens

ein weiterer unbekannter Mittäter ein teilgepanzertes Geldtransportfahrzeug

und erbeuteten 2.730.000 Euro. Der Geldtransporter befand sich auf dem Weg

von der L. Bank in M. zur Kreissparkasse in S. . Im

Werteraum des Fahrzeugs befanden sich insgesamt 3.265.000 Euro Bargeld.

Fahrer war der Nebenkläger, Beifahrer der Zeuge S. .

6

Der Angeklagte und sein Mittäter brachten den Geldtransporter auf der

Bundesstraße nahe der Ortschaft D. zum Stehen, indem sie sich mit einem

zuvor gestohlenen, mit einem Dublettenkennzeichen eines typgleichen Pkw's

versehenen BMW 740i vor den Transporter setzten, ihr Fahrzeug anhielten,

sodann rückwärts fuhren und den Transporter rammten. Maskiert und mit

Sturmgewehren des Typs AK-47, sog. Kalaschnikows, bewaffnet, verließen sie

ihr Fahrzeug und zwangen die Begleiter des Geldtransportes zum Aussteigen.

Als diese der Aufforderung nicht sogleich nachkamen, gab einer der Täter zwei

Schüsse in die Seitenscheibe des Transporters und kurz darauf nochmals einen

Feuerstoß aus der automatischen Waffe ab. Der Nebenkläger erlitt dadurch

einen Durchschuss des rechten Beines. Die Begleiter des Geldtransportes wur-

den gezwungen, sich bäuchlings auf den Bürgersteig zu legen. Mittels eines

Trennschleifers wurde zunächst innerhalb des Fahrzeugs versucht, die Tür von

der Schleuse zum Werteraum zu öffnen. Als dies misslang, durchtrennte Klaus-

Dieter L. , der sich dabei möglicherweise mit dem Mittäter abwechselte, mit

dem Trennschleifer das Stahlblech der Heckklappe des Transporters und die

dahinter montierte Sperrholzplatte. Anschließend wurde mittels eines Brechei-

sens das Stahlblech aufgebogen. Durch die so geschaffene Öffnung gelang es

dem Angeklagten und seinem Mittäter, insgesamt sieben Sicherheitstaschen

mit 2.730.000 Euro Bargeld zu erbeuten und sodann zu flüchten. Den zur Tat

verwendeten Pkw BMW setzten sie später in Brand.

7

b) Ausgehend von den Aussagen der in der Hauptverhandlung einver-

nommenen Vernehmungsbeamten über die Angaben einer gesperrten Vertrau-

ensperson (VP) der Polizei, hat sich das Landgericht nur die Überzeugung

von einer Tatbeteiligung des Angeklagten Klaus-Dieter L. an dem Raubüber-

fall zu bilden vermocht. Bezüglich dieses Angeklagten hat es die von den Zeu-

gen geschilderten Angaben der VP, die sich ihre Erkenntnisse ihrerseits nur

mittelbar von einer weiteren Person verschafft haben soll, durch zahlreiche In-

dizien bestätigt gesehen. Insbesondere habe der Angeklagte Klaus-Dieter

L. nach der Tat den Trennschleifer, der bei der Tat benutzt wurde, in Be-

sitz gehabt und bei einem Bekannten untergestellt. Dieser sichergestellte

Trennschleifer sei vor der Tat im August 2002 in einem Fachgeschäft unter An-

gabe eines falschen Namens und einer falschen Anschrift erworben worden. Mit

hoher Wahrscheinlichkeit stamme eine beim Kauf des Geräts geleistete Unter-

schrift vom Angeklagten. Er habe ferner drei Monate vor der Tat in Tatortnähe

eine Wohnung angemietet und diese kurz nach der Tat wieder gekündigt. Bei

der Durchsuchung des Wohnhauses des Angeklagten seien schließlich origina-

le Zulassungsplaketten, wie sie auch bei Herstellung der Kennzeichendubletten

für das Tatfahrzeug verwendet worden seien, sichergestellt worden. Da die

Strafkammer vergleichbar gewichtige Beweisanzeichen bei dem Angeklagten

Percy L. , dem Sohn des Angeklagten Klaus-Dieter L. , nicht festzustellen

vermocht hat, hat es diesen vom Vorwurf einer Tatbeteiligung an dem Raub-

überfall freigesprochen.

8

2. Nach den weiteren Feststellungen des Landgerichts erlangte der An-

geklagte Klaus-Dieter L. durch bewusst falsche Angaben gegenüber der

zuständigen Agentur für Arbeit zu Unrecht von Januar bis November 2005

7.747 Euro Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts. Ferner verschwieg

er im April 2005 bei Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung vor dem Amts-

gericht B. u.a. vorhandenes Vermögen.

11

II.

Der Angeklagte Klaus-Dieter L.

1. Die Revision der Staatsanwaltschaft

Dem Rechtsmittel bleibt der Erfolg versagt. Das Landgericht hat zu Recht

davon abgesehen, im Rahmen der Verurteilung gemäß § 111 i Abs. 2 StPO den

Umfang des aus der Raubtat Erlangten zu bezeichnen und festzustellen, dass

nur deshalb nicht auf (Wertersatz-)Verfall erkannt wird, weil Ansprüche nach

§ 73 Abs. 1 Satz 2 StGB einer solchen Anordnung entgegenstehen. Die Straf-

kammer war wegen des auch für den Verfall geltenden Rückwirkungsverbots an

der Anwendung der erst nach der Tat in Kraft getretenen Neuregelung des

§ 111 i StPO gehindert.

12

a) Das Landgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass die zur Tat-

zeit geltenden materiell-rechtlichen Vorschriften zur Regelung des Verfalls im

Vergleich zu der Neuregelung des § 111 i Abs. 5 i.V.m. Abs. 2 StPO das milde-

re Recht im Sinne des § 2 Abs. 5 i.V.m. Abs. 3 StGB darstellen.

13

Durch die Neufassung des § 111 i StPO im Gesetz zur Stärkung der

Rückgewinnungshilfe und der Vermögensabschöpfung bei Straftaten vom

24. Oktober 2006 (BGBl. I 2350 ff.), in Kraft seit dem 1. Januar 2007, hat der

Gesetzgeber die Grundlagen für einen späteren Auffangrechtserwerb des Staa-

tes für Fälle geschaffen, in denen eine Verfallsanordnung wegen Ansprüchen

Verletzter nach § 73 Abs. 1 Satz 2 StGB ausscheidet. Zweck der Vorschrift ist

es, eine im Vergleich zur bisherigen Rechtslage effektivere Vermögensab-

schöpfung der Täter und eine Stärkung des Opferschutzes zu schaffen. In den

Fällen des § 73 Abs. 1 Satz 2 StGB soll durch die Neufassung des § 111 i StPO

sichergestellt werden, dass das durch die Straftat Erlangte oder dessen Wert

nicht an den Täter zurückfällt, wenn die Opfer ihre Ansprüche nicht geltend ma-

chen und die Zwangsvollstreckung in die vorläufig sichergestellten Gegenstän-

de und Vermögenswerte nicht betreiben (BTDrucks. 16/700 S. 9 und 16/2021

S. 1 und 4).

14

Die Umsetzung dieses Gesetzesvorhabens ist zwar im Rahmen einer

"prozessualen Lösung" (BTDrucks. aaO) erfolgt. Rechtsdogmatisch stellt der

Auffangrechtserwerb nach § 111 i Abs. 5 i.V.m. Abs. 2 StPO jedoch eine Modi-

fizierung der materiell-rechtlichen Regelung zum Ausschluss des Verfalls nach

§ 73 Abs. 1 Satz 2 StGB dar und unterliegt deshalb den Grundsätzen des

Rückwirkungsverbots nach § 2 Abs. 5 i.V.m. Abs. 3 StGB (vgl. Bohne/Boxleitner

in NStZ 2007, 552, 555; Mosbacher/Claus in wistra 2008, 1, 3 ff.). Dass die Re-

gelung ihren Niederschlag in der Strafprozessordnung gefunden hat, steht dem

nicht entgegen. Zwar hat sich durch die Einführung eines Auffangrechtserwerbs

des Staates an dem Grundsatz, dass eine Verfallsanordnung zwingend ausge-

schlossen ist, wenn aus der Tat Ansprüche Verletzter herrühren, nichts geän-

dert. Jedoch sah sich der Täter nach der bisherigen Rechtslage lediglich den

Ansprüchen der durch die Tat Verletzten gegenüber. Im Rahmen der Rückge-

winnungshilfe sichergestellte Vermögenswerte mussten deshalb u.U. wieder an

den Täter herausgegeben werden, wenn die Geschädigten ihre Ansprüche

nicht innerhalb der dreimonatigen Frist des § 111 i StPO a.F. geltend machten.

Diese den Täter begünstigende Rechtsposition, die unmittelbare Folge der

Ausnahmeregelung des § 73 Abs. 1 Satz 2 StGB war, entfällt nunmehr, wenn

der Tatrichter von der Möglichkeit des § 111 i Abs. 2 StPO Gebrauch macht und

durch die dort vorgesehene Feststellung die Basis für einen späteren Auffang-

rechtserwerb des Staates nach § 111 i Abs. 5 StPO schafft (vgl. BTDrucks.

16/700 S. 9).

15

Seiner Rechtsnatur nach stellt deshalb die Feststellungsentscheidung

nach § 111 i Abs. 2 StPO keine ausschließlich verfahrensrechtliche Regelung,

sondern vor allem eine materiell-rechtliche Grundentscheidung für eine auf-

schiebend bedingte Verfallsanordnung zu Gunsten des Staats dar, die dann

zum Tragen kommt, wenn die vorrangigen Ansprüche der Verletzten nicht in-

nerhalb der Frist des § 111 i Abs. 3 StPO geltend gemacht werden. Für diese

Auffassung spricht auch, dass der im Beschlusswege zu fassenden Entschei-

dung nach § 111 i Abs. 6 StPO über den Eintritt und den Umfang des staatli-

chen Rechtserwerbs nur eine deklaratorische Bedeutung zukommt. Die mate-

riell-rechtliche Grundlage für diese Entscheidung wird deshalb bereits im Urteil

mit der Feststellungsentscheidung nach Abs. 2 dieser Vorschrift getroffen (vgl.

BTDrucks. 16/700 S. 18).

16

Mithin unterfällt die Entscheidung nach § 111 i Abs. 2 StPO, soweit sie

die Grundlage für einen Auffangrechtserwerb des Staates bildet, auf Grund ih-

res materiell-rechtlichen Charakters dem Rückwirkungsverbot, so dass § 2

Abs. 5 i.V.m. Abs. 3 StGB zur Anwendung kommt. Danach erweist sich die frü-

here Gesetzeslage als das mildere Recht (vgl. BTDrucks. 16/700 S. 20; so im

Ergebnis wohl auch der 1. Strafsenat in BGH NStZ 2006, 621; Mosba-

cher/Claus aaO S. 1, 4).

17

b) Soweit die Feststellung nach § 111 i Abs. 2 StPO gleichzeitig die Vor-

aussetzung für die Anordnung einer verlängerten Rückgewinnungshilfe des

Staates nach § 111 i Abs. 3 StPO bildet, kommt, worauf der Generalbundesan-

walt zu Recht hinweist, der Vorschrift zwar zugleich eine verfahrensrechtliche

Bedeutung zu. Dies eröffnet bei Altfällen, wie dem vorliegenden, indes nicht die

Möglichkeit, im Urteil eine lediglich auf die Schaffung der Anordnungsvoraus-

setzungen des § 111 i Abs. 3 StPO gerichtete, beschränkte Feststellungsent-

scheidung zu treffen (so aber Mosbacher/Claus aaO S. 4). Entgegen der Auf-

fassung des Generalbundesanwalts setzt nämlich die Anordnung einer verlän-

gerten Rückgewinnungshilfe nach § 111 i Abs. 3 StPO nach dem Gesetzes-

zweck zwingend voraus, dass ein Auffangrechtserwerb des Staates grundsätz-

lich möglich ist. Nur für diese Fälle wird als flankierende prozessuale Maßnah-

me die schon bisher gewährte Rückgewinnungshilfe des Staates im Interesse

des Opferschutzes auf drei Jahre verlängert (vgl. BTDrucks. 16/700 S. 9).

Scheidet aber, wie hier, aus Rechtsgründen ein Auffangrechtserwerb des Staa-

tes aus, ist deshalb auch für die Anwendung der prozessualen Vorschrift des

21

2. Die Revision des Angeklagten

Die Überprüfung des Urteils hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des

Angeklagten ergeben.

a) Die vom Angeklagten erhobenen Verfahrensrügen versagen.

aa) Soweit der Angeklagte mit einer Aufklärungsrüge geltend macht, die

VP sei anhand der Verfahrensakten hinreichend identifizierbar und dem Ange-

klagten bekannt gewesen, sie hätte deshalb in der Hauptverhandlung als Zeuge

vernommen werden müssen, ist diese unbegründet. Die vom Beschwerdeführer

zur Begründung mitgeteilten Auszüge aus den Verfahrensakten belegen den

Verfahrensverstoß nicht. Zwar steht der Ladung und Vernehmung eines Zeu-

gen eine Sperrerklärung grundsätzlich nicht entgegen. Vielmehr kann in Fällen,

in denen sich aus den Akten oder sonstigen Erkenntnisquellen Hinweise auf die

Identität des Zeugen ergeben, es die Aufklärungspflicht erfordern, dass das Ge-

richt von Amts wegen Bemühungen entfaltet, den Namen eines Zeugen festzu-

stellen und die Vernehmung in der Hauptverhandlung zu ermöglichen (BGHSt

39, 141, 144; BGH NStZ 1993, 248). Ein solcher Fall ist hier indes nicht gege-

ben. Weder aus den wiedergegebenen Berichten und Aktenvermerken der Er-

mittlungsbeamten noch aus dem Inhalt des mitgeteilten überwachten Telefonats

lassen sich Rückschlüsse auf die Identität der VP ziehen. Anders als in der Ent-

scheidung BGHSt 39, 141, 144 hat der Angeklagte auch keine Person namhaft

gemacht, die mit der Person, deren Identität die Exekutive unter Berufung auf

§ 96 StPO nicht preisgegeben hat, identisch sein könnte.

22

bb) Die ebenfalls unter Aufklärungsgesichtspunkten erhobene Rüge, es

hätte ein weiteres Schriftsachverständigengutachten zur Beurteilung der Unter-

schriften des Angeklagten und des Käufers des Trennschleifers eingeholt wer-

den müssen, greift nicht durch. Der Beschwerdeführer hat keine (besonderen)

Umstände dargetan, wonach sich das Landgericht zu der Einholung eines wei-

teren Schriftsachverständigengutachtens hätte gedrängt sehen müssen. Der

Generalbundesanwalt weist zu Recht darauf hin, dass die Revision keine An-

haltspunkte für Zweifel an der Sachkunde des Sachverständigen aufzeigt. Die-

ser hat auch die ihm zur Verfügung stehenden Anknüpfungstatsachen erschöp-

fend behandelt. Er hat insbesondere - entgegen dem Revisionsvorbringen -

Ausführungen dazu gemacht, dass und weshalb signifikante Aussagen nur an-

hand des gleich lautenden Anfangsbuchstabens der zu vergleichenden Unter-

schriften möglich sind (S. 7 und 8 des Gutachtens) und die insoweit festgestell-

ten Besonderheiten deshalb für eine "bedingte Individualisierung" geeignet sind.

23

Soweit die Revision vorbringt, der Sachverständige habe sich bei der Un-

tersuchung des Schreibdrucks keiner modernen technischen Mittel bedient,

versäumt sie es, im Einzelnen nachvollziehbar mitzuteilen, welche "hochtechni-

schen" Untersuchungsmethoden zur Schreibdruckanalyse im konkreten Fall

den angewandten physikalisch/technischen Methoden, die in der Fachliteratur

als ausreichend anerkannt werden (vgl. Michel, Gerichtliche Schriftvergleichung

S. 249), überlegen gewesen wären und deshalb zur Einholung eines Zweitgut-

achtens gedrängt hätten.

24

Schließlich drängte auch der Umstand, dass mit der Gutachtenerstattung

ein "privater Sachverständiger" betraut war, hier nicht zur Einholung eines wei-

teren Schriftgutachtens. Denn anders als in dem in BGHSt 10, 116 ff. entschie-

denen Fall, kam hier dem Schriftgutachten für die Bejahung der Schuldfrage,

insbesondere für die "Zuordnung" des sichergestellten Trennschleifers zum Be-

schwerdeführer, nicht die allein entscheidende Bedeutung zu.

25

cc) Die Verfahrensrüge, mit der die fehlerhafte Ablehnung zweier auf die

Einholung eines ergänzenden Sachverständigengutachtens gerichteter Beweis-

anträge gerügt wird zum Nachweis, dass der sichergestellte Trennschleifer

nicht das Tatwerkzeug war, greift ebenfalls nicht durch. Es ist bereits zweifel-

haft, ob die Rüge zulässig erhoben ist, da die im Ausgangsantrag in Bezug ge-

nommenen Lichtbilder nicht mitgeteilt worden sind. Das Landgericht hat die An-

träge mit rechtsfehlerfreier Begründung zurückgewiesen. Es hat bei der Ableh-

nung der Anträge auch nicht gegen die Aufklärungspflicht verstoßen (vgl.

BGHR StPO § 244 Abs. 3 Entscheidung 1). Bereits der Ausgangspunkt der An-

träge, mit dem sichergestellten Trennschleifer könne die weiße Tür zum Werte-

raum nicht beschnitten worden sein, weil ausweislich des Gutachtens des

Sachverständigen Dr. H. keine weißen Partikel am Trennschleifer fest-

gestellt worden seien, ist falsch. Das Gegenteil hat der Sachverständige sowohl

in seinem schriftlichen als auch in seinem mündlichen Gutachten nachvollzieh-

bar ausgeführt. Der Sachverständige hat auch vergleichende Untersuchungen

dieser weißen Spuren mit weißen Substanzen, die im Inneren des Geldtrans-

porters vor der Wertetür gefunden wurden, durchgeführt, eine Übereinstimmung

der Substanzen jedoch nicht festzustellen vermocht. Eine weitergehende Ver-

gleichsuntersuchung der am Trennschleifer gesicherten weißen Spuren drängte

sich nicht auf. Eine Klärung, ob sich diese Spuren einer Schnittführung an der

Tür zum Werteraum zuordnen lassen, hätte das Vorliegen einer Vergleichspro-

be des Türenmaterials vorausgesetzt. Eine solche stand der Strafkammer nicht

zur Verfügung.

26

Soweit die Revision unter Aufklärungsgesichtspunkten beanstandet, es

hätte nicht nur der Vorfilter des Trennschleifers, sondern auch der dahinter lie-

gende Hauptfilter auf Staubpartikel untersucht werden müssen, wird aus den in

der Antragsschrift des Generalbundesanwalts dargelegten Gründen nicht deut-

lich, weshalb sich die Strafkammer zu dieser Beweiserhebung hätte gedrängt

sehen müssen.

27

dd) Auch die Rüge, das Landgericht habe die als wahr unterstellte Tat-

sache, der Lebensgefährte der Mutter des Angeklagten Percy L. sei für

diesen eine vaterähnliche Bezugsperson gewesen, in den Urteilsgründen als

unerheblich behandelt, greift nicht durch. Das Landgericht hat diese Tatsache

nicht als tatsächlich bedeutungslos behandelt, sondern es hat sich mit der Mög-

lichkeit auseinandergesetzt, dass Percy L. mit der Bezeichnung "Alter" in

dem von der VP geschilderten Gespräch auch den Lebensgefährten seiner

Mutter gemeint haben könnte. Es hat aus der wahr unterstellten Tatsache aller-

dings nicht den vom Angeklagten gewünschten Schluss gezogen. Hierzu war es

nicht gehalten. Das Gericht braucht aus einer als wahr unterstellten Indiztatsa-

che nicht die Schlussfolgerungen zu ziehen, die der Antragsteller gezogen wis-

sen will (BGHR StPO § 244 Abs. 3 Satz 2 Wahrunterstellung 1).

28

b) Das Urteil hält auch sachlich-rechtlicher Nachprüfung stand. Die Be-

weiswürdigung weist auch zur Tat vom 10. März 2003 keinen Rechtsfehler zum

Nachteil des Angeklagten auf.

29

Bei Würdigung der Angaben der einvernommenen Vernehmungs- bzw.

Führungsbeamten der VP zu einem Gespräch, in welchem Percy L. seinen

Vater, den Angeklagten Klaus-Dieter L. , der Tatbeteiligung an dem verfah-

rensgegenständlichen Raubüberfall bezichtigt haben soll, hat das Landgericht

den eingeschränkten Beweiswert der Aussagen dieser "Zeugen vom Hörensa-

gen" nicht verkannt und bedacht, dass solche Angaben den Feststellungen re-

gelmäßig nur dann zu Grunde gelegt werden dürfen, wenn sie durch andere

wichtige Beweisanzeichen gestützt werden (BGHSt 36, 159, 166 m.w.N.). Das

Landgericht hat ferner gesehen, dass diese Einschränkungen in besonderer

Weise gelten, wenn die VP in den polizeilichen Vernehmungen ihrerseits nur

Bekundungen eines Dritten, wie hier dem Gesprächspartner des Angeklagten

Percy L. , wiedergegeben hat, also selbst nur "Zeuge vom Hörensagen"

gewesen ist (vgl. BGH StV 1996, 583).

30

Solche gewichtigen Indizien hat das Landgericht festgestellt und sich so-

dann im Rahmen einer umfassenden Gesamtwürdigung aller Umstände die

Überzeugung von der Mittäterschaft des Angeklagten Klaus-Dieter L. an

dem Raubüberfall verschafft.

32

Rechtsfehler sind dabei nicht zu erkennen.

aa) Das Landgericht hat bei Prüfung der Frage, ob der sichergestellte

Trennschleifer dem Angeklagten "zuzuordnen" ist, nicht, wie die Revision meint,

das Schweigen des Angeklagten zu seinem Nachteil verwertet. Das Landgericht

hat sich mit der Möglichkeit auseinandergesetzt, dass der Angeklagte den si-

chergestellten Trennschleifer für eine dritte Person bei seinem Bekannten un-

tergestellt hat. Es hat diese Möglichkeit mit der Begründung verworfen, dies sei

weder vom Angeklagten behauptet worden, noch sei den hierzu vernommenen

Zeugen etwas Derartiges bekannt gewesen, noch sprächen "andere" Anhalts-

punkte für diese Möglichkeit.

33

Eine unzulässige Verwertung des Schweigens des Angeklagten liegt dar-

in nicht. Vielmehr hat das Landgericht das Schweigen des Angeklagten zur

Kenntnis genommen und lediglich zum Ausdruck gebracht, dass sich für die

erwogene Möglichkeit, der sichergestellte Trennschleifer sei einem Dritten zu-

zuordnen, in keiner Hinsicht Anhaltspunkte gefunden haben.

34

bb) Die Ausführungen im Urteil lassen auch nicht besorgen, dass die

Strafkammer dem Gutachten des Schriftsachverständigen zur Beurteilung der

beim Kauf des sichergestellten Trennschleifers geleisteten Unterschrift einen zu

hohen Beweiswert zugemessen hat. Das Landgericht hat nicht verkannt, dass

nach den Darlegungen des Sachverständigen für eine Urheberschaft des An-

geklagten nur eine hohe und damit eingeschränkte Wahrscheinlichkeit spricht.

Die Feststellung, der Angeklagte sei Käufer des Geräts gewesen wird ersicht-

lich nicht ausschließlich auf das Ergebnis des Schriftgutachtens zurückgeführt,

also nicht, wie die Revision meint, "absolut gesetzt". Diese Feststellung hat das

Landgericht vielmehr unter Heranziehung weiterer Indizien, etwa dem Besitz

des Geräts nach der Tat, getroffen, die in ihrer Gesamtheit den jedenfalls mög-

lichen Schluss auf die Käufereigenschaft des Angeklagten zulassen.

35

cc) Schließlich beruht auch die Feststellung, der dem Angeklagten zuzu-

ordnende Trennschleifer sei Tatwerkzeug gewesen, auf einer tragfähigen Tat-

sachengrundlage. Den Umstand, dass die an dem Trennschleifer gesicherten

weißen Partikelspuren nicht zuzuordnen waren, hat die Strafkammer im Rah-

men einer Gesamtbetrachtung sämtlicher Erkenntnisse zu den im Fahrzeug

und am Trennschleifer gesicherten Spuren bedacht. Der Schluss, dass auf

Grund einer signifikanten Übereinstimmung mehrerer Spuren der sichergestell-

te, zudem unter verdächtigen Umständen erworbene und aufbewahrte Trenn-

schleifer bei der Tat verwendet wurde, ist deshalb nicht nur möglich, sondern

nahe liegend.

38

III.

Der Angeklagte Percy L.

1. Die Revision der Staatsanwaltschaft

a) Das Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft zeigt, soweit der Angeklagte

vom Vorwurf einer Tatbeteiligung am Raubüberfall freigesprochen worden ist,

keinen ihn begünstigenden Rechtsfehler auf. Die Beweiswürdigung hält rechtli-

cher Überprüfung stand. Sie weist weder Lücken noch Widersprüche auf, noch

stellt sie überspannte Anforderungen an die für eine Verurteilung erforderliche

Überzeugungsbildung.

39

Das Landgericht geht in seinem rechtlichen Ansatz zutreffend davon aus,

dass die Aussagen der einvernommenen Vernehmungsbeamten über die An-

gaben der VP über die bereits oben (II. 2. b) dargelegten Einschränkungen hin-

aus auch deshalb besonders sorgfältiger Überprüfung bedurften, weil sich eine

Tatbeteiligung des Angeklagten Percy L. an dem Raubüberfall - anders als

beim Angeklagten Klaus-Dieter L. - nicht eindeutig, sondern nur mittelbar

aus den mitgeteilten Schilderungen der VP ergibt. Mit Blick auf mögliche Über-

tragungsfehler des Gesprächsinhalts waren deshalb an die Überprüfung der

Aussagen der "Zeugen vom Hörensagen" noch höhere Anforderungen als beim

Angeklagten Klaus-Dieter L. zu stellen.

40

Es ist in Folge dessen nicht zu beanstanden, dass sich das Landgericht

in Ermangelung aussagekräftiger Indizien, die, ähnlich wie beim Angeklagten

Klaus-Dieter L. , einen direkten Bezug des Angeklagten zu der Tat vom

10. März 2003 aufweisen, nicht die Überzeugung von einer Mittäterschaft des

Angeklagten Percy L. am Raubüberfall zu verschaffen vermocht hat. Das

Landgericht hat dabei weder verkannt, dass sich die Angaben der Verneh-

mungsbeamten der VP in Bezug auf den Angeklagten Klaus-Dieter L.

bestätigt haben, noch hat es gewichtige Umstände, die für eine Täterschaft des

Percy L. sprechen könnten, bei seiner Wertung außer Acht gelassen. Nicht

zu beanstanden ist insbesondere, dass die Strafkammer den Geldbewegungen

auf den Auslandskonten des Angeklagten Percy L. keine höhere Beweisbe-

deutung beigemessen hat, zumal auf diese Konten bereits vor der Tat vom 10.

März 2003 hohe Geldbeträge geflossen sind.

41

b) Eine Ergänzung der den Angeklagten Percy L. betreffenden Ein-

ziehungsanordnung in Bezug auf die sichergestellte Munition kommt wegen des

Verbots der Schlechterstellung (§ 358 Abs. 2 StPO) nicht in Betracht, da das

43

Urteil, soweit der Angeklagte verurteilt worden ist, nicht zu seinen Ungunsten

angefochten ist (BGH, Beschluss vom 7. Februar 2001 - 3 StR 579/00).

2. Die Revision des Angeklagten

Die Revision des Angeklagten ist unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2

StPO. Die Überprüfung des Urteils hat keinen Rechtsfehler zu seinem Nachteil

ergeben. Insbesondere lässt die Beweiswürdigung einen sachlich-rechtlichen

Mangel nicht erkennen.

Tepperwien Maatz Kuckein

Solin-Stojanović Sost-Scheible