BGH Urteil vom 07.02.2001 – XII ZR 118/98
XII. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
in dem Rechtsstreit
Verkündet am: 7. Februar 2001 Küpferle, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 7. Februar 2001 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Blumenröhr und die
Richter Dr. Hahne, Sprick, Weber-Monecke und Prof. Dr. Wagenitz
für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 8. Zivilsenats
des Thüringer Oberlandesgerichts in Jena vom 24. März 1998
aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch
über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsge-
richt zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Die Klägerin ist Eigentümerin eines Tankstellengrundstücks, das nach
ihrer Ausreise aus der DDR in Volkseigentum überführt worden war.
Die Beklagte ist Rechtsnachfolgerin der elf oil AG, die wiederum
Rechtsnachfolgerin des VEB Minol ist, der seit 1956 auf dem Grundstück eine
Tankstelle betrieb. Ende 1993 stellte die elf oil AG den Tankstellenbetrieb ein,
ohne die Schlüssel zu dem (verschlossenen) Tankstellengebäude zurückzuge-
ben. Im Februar 1994 entfernte sie auf dem Grundstück befindliche Betonanla-
gen und ließ den Stromzähler aus dem Tankstellengebäude ausbauen; bis zu
diesem Zeitpunkt bezog sie Strom auf dem Grundstück und beglich Stromrech-
nungen. Mit Schreiben ihrer Rechtsabteilung vom 21. April 1994 an die Kläge-
rin erklärte sie dieser gegenüber ihre Bereitschaft, ihr Nutzungsrecht an dem
Grundstück aufzugeben, verbunden mit dem Hinweis, sie sei zumindest bis
gegen Ende des ersten Halbjahres 1993 zum Besitz berechtigt gewesen.
Auf dem Grundstück befinden sich Tankstellenaufbauten sowie in das
Erdreich eingelassene Kraftstofftanks. Das Erdreich ist durch Rückstände von
Mineralstoffen kontaminiert.
Bereits vor der Rückübertragung des Grundstücks forderte die Klägerin
die Rechtsvorgängerin der Beklagten mit Schreiben vom 4. September (nicht:
März) 1993 auf, mit Rücksicht auf die Einstellung des Tankstellenbetriebes die
aufstehenden Gebäulichkeiten zu entfernen und das Grundstück in den ur-
sprünglichen Zustand zurückzuversetzen. Nach der Rückübereignung ver-
langte sie mit ihrer am 20. Juli 1994 bei Gericht eingegangenen und der Be-
klagten am 8. September 1994 zugestellten Klage in erster Linie Beseitigung
der Anlagen und Zahlung eines Betrages zwischen 150.000 und 200.000 DM
für die Kosten der Beseitigung der Kontaminationen. Mit außergerichtlichem
Schreiben vom 22. Mai 1995 forderte sie erneut Beseitigung der Aufbauten,
Tanks, sonstigen Einrichtungen, Zuleitungen und Fundamente sowie der Ver-
unreinigung des Bodens bis zum 19. Juni 1995 und kündigte an, nach Ablauf
dieser Frist die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes abzulehnen
und stattdessen Schadensersatz in Geld zu verlangen.
Das Landgericht wies die Klage ab. Die Berufung der Klägerin, mit der
sie nunmehr in erster Linie Feststellung der Verpflichtung der Beklagten be-
gehrte, die Kosten für die Beseitigung sämtlicher Anlagen sowie der Kontami-
nationen zu tragen, blieb ohne Erfolg. Dagegen richtet sich die Revision der
Klägerin, mit der sie in erster Linie ihr Feststellungsbegehren weiterverfolgt.
Entscheidungsgründe
Das Rechtsmittel führt zur Aufhebung und Zurückverweisung.
I.
Soweit das Berufungsgericht die Klage hinsichtlich des im zweiten
Rechtszug auf Feststellung gerichteten Hauptantrages ohne nähere Begrün-
dung für zulässig erachtet, ist dies im Ergebnis nicht zu beanstanden. Auch
wenn der Tankstellenbetrieb eingestellt ist und weitere Kontaminationen nach
fachgerechter Entfernung der Tanks nicht mehr zu befürchten sind, kann die
Klägerin nicht darauf verwiesen werden, eine bezifferte Leistungsklage zu er-
heben. Der gerichtliche Sachverständige hat die Sanierungskosten zwar auf
rund 262.500 DM geschätzt, aber zugleich darauf hingewiesen, daß der Sanie-
rungsumfang in starkem Maße von den behördlicherseits festzulegenden Sa-
nierungszielwerten abhänge und deshalb eine Veränderung des Kostenrah-
mens nicht auszuschließen sei. Solange nicht feststeht, in welchem Umfang
das Grundstück saniert werden muß, ist der Klägerin eine Bezifferung nicht
möglich, zumindest aber nicht zumutbar (vgl. BGH, Urteil vom 4. Juni 1996
- IV ZR 123/95 - ZIP 1996, 1395, 1396 f.).
II.
Das Oberlandesgericht hat die Berufung mit der Begründung zurückge-
wiesen, sämtliche in Betracht kommenden Ansprüche auf Beseitigung oder
Schadensersatz seien bereits bei Erhebung der Klage verjährt gewesen.
1. Zutreffend ist der Ausgangspunkt des Berufungsgerichts, daß die Be-
stimmung des § 558 Abs. 1 BGB, derzufolge die sechsmonatige Verjährungs-
frist für Ersatzansprüche des Vermieters wegen Veränderungen oder Ver-
schlechterungen der vermieteten Sache mit dem Zeitpunkt beginnt, in dem der
Vermieter die Sache zurückerhält, entsprechend anzuwenden ist, wenn der
Eigentümer eines Grundstücks einem Dritten dessen Benutzung durch Ab-
schluß eines wie auch immer gearteten Nutzungsvertrages gestattet, sofern
dieser rechtlich einem Miet- oder Pachtvertrag gleichgeartet ist.
Ferner trifft zu, daß § 558 BGB auch auf sämtliche mit mietvertraglichen
oder mietvertragsähnlichen Ansprüchen auf Beseitigung oder Schadensersatz
konkurrierende Ansprüche aus demselben Sachverhalt anzuwenden ist, auch
insoweit, als diese auf das Eigentum oder auf unerlaubte Handlung gestützt
werden (vgl. BGHZ 47, 53, 55; 135, 152, 156 f.), und daß der Nutzungsberech-
tigte die Einrede der Verjährung nach einem Wechsel des Eigentums am
Grundstück auch dem neuen Eigentümer gegenüber geltend machen kann
(vgl. BGHZ 98, 235, 238 f.).
2. Hinsichtlich der Anwendung dieser Verjährungsvorschrift ist im Er-
gebnis auch nicht zu beanstanden, daß das Berufungsgericht die Frage, auf-
grund welchen Rechtsverhältnisses die Beklagte und ihre Rechtsvorgängerin-
nen das Grundstück zum Betrieb einer Tankstelle nutzten, nicht aufgeklärt und
sich mit der Feststellung begnügt hat, zwischen ihnen und dem jeweiligen
Rechtsträger des Grundstücks habe jedenfalls ein Nutzungsvertrag bestanden.
Soweit die Revision rügt, das Berufungsgericht habe keine Feststellun-
gen zur zwischen den Parteien streitigen Frage der Entgeltlichkeit der Nutzung
getroffen und daher nicht vom Bestehen eines einem Miet- oder Pachtvertrag
gleichgearteten Rechtsverhältnisses ausgehen dürfen, vermag dies die An-
wendung des § 558 BGB nämlich im Ergebnis nicht in Frage zu stellen.
a) Zwar finden auf die Grundstücksleihe (§ 598 BGB), von der bei einer
unentgeltlichen Nutzung auszugehen wäre, die Regelungen des Art. 232 §§ 2
und 3 EGBGB keine Anwendung, so daß für einen solchen Vertrag gemäß
Art. 232 § 1 EGBGB auch über den 2. Oktober 1990 hinaus das Recht der
DDR weitergalt. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts und der Re-
vision unterlag das Nutzungsverhältnis zwischen dem Rechtsträger des Grund-
stücks und dem VEB Minol vor dem Beitritt der DDR aber nur subsidiär den
Vorschriften des Zivilgesetzbuches, weil die Rechtsbeziehungen zwischen
Wirtschaftseinheiten und staatlichen Einrichtungen (z.B. Polikliniken) oder
Staatsorganen (z.B. den örtlichen Räten), soweit diese am Wirtschaftsverkehr
teilnahmen, sich nach dem Vertragsgesetz der DDR vom 25. März 1982 (GBl. I
1982, 293 ff.) richteten (vgl. §§ 1 Abs. 1, 2 Abs. 2 VertragsG; Kommentar zum
Vertragsgesetz 2. Aufl. 1989 § 1 Anm. 1, § 2 Anm. 2.8), und zwar bei Dauer-
schuldverhältnissen auch dann, wenn diese vor Inkrafttreten des Vertragsge-
setzes von 1982 begründet worden waren (vgl. Kommentar zum Vertragsge-
setz aaO § 118 Anm. 2). Da dieses Gesetz indes keine Regelungen zur Leihe
enthielt, waren auf eine unentgeltlich eingeräumte Nutzung gemäß Ziffer 1.1
der Grundsätzlichen Feststellung Nr. 2/1983 über die Anwendung von Bestim-
mungen des Zivilgesetzbuches auf Wirtschaftsrechtsverhältnisse vom 16. Mai
1983 (VuM S. 13, Schönfelder II Nr. 54a) die Bestimmungen des Zivilgesetzbu-
ches unter Beachtung der Grundsätze des Vertragsgesetzes entsprechend an-
zuwenden mit der Folge, daß Ansprüche auf Schadensersatz auch nach dem
Beitritt weiterhin nach § 280 ZGB i.V.m. § 107 VertragsG zu beurteilen sind.
b) Die Verjährung derartiger Ansprüche richtet sich hingegen gemäß
Art. 231 § 6 Abs. 1 Satz 1 EGBGB wiederum nach den Vorschriften des Bür-
Abs. 2 und 3 BGB verweist (vgl. zu den ebenfalls als Leihverhältnisse zu quali-
fizierenden Kreispachtverträgen BGHZ 129, 282, 287), es sei denn, daß diese
Ansprüche am Tag des Wirksamwerdens des Beitritts bereits verjährt waren.
Insoweit richtet sich der Beginn der Verjährung von Ansprüchen aus vor dem
Beitritt begründeten Vertragsverhältnissen gemäß Art. 231 § 6 Abs. 1 Satz 2
EGBGB nach DDR-Recht, hier also wiederum nach dem Vertragsgesetz. Da-
nach begann die Verjährung von Schadensersatzansprüchen am ersten Tag
des Monats, der auf den Tag folgte, an dem die Forderung hätte geltend ge-
macht werden können (§ 113 Abs. 2 Satz 1 VertragsG). In der Spruchpraxis der
Staatlichen Vertragsgerichte der DDR wurde darunter der objektiv frühestmög-
liche Zeitpunkt der Fälligkeit der Schadensrechnung verstanden (vgl. Kom-
mentar zum Vertragsgesetz aaO § 113 Anm. 2.4). Voraussetzung für den Be-
ginn der Verjährung war somit die Kenntnis oder das Kennenmüssen des Ge-
schädigten vom Eintritt des Schadens, seinem Umfang und seinem Verursa-
cher, da ohne diese Kenntnis eine Schadensrechnung nicht hätte erstellt wer-
den können. Selbst wenn man im Hinblick auf eine auch nach dem Prozeßrecht
der DDR zulässige Feststellungsklage (§ 10 Abs. 1 Nr. 3 ZPO-DDR) die
Kenntnis des Schadensumfangs nicht als erforderlich ansähe, sind hier jeden-
falls Anhaltspunkte dafür, daß die Kreispoliklinik W. als Rechtsträger des
Grundstücks vor dem Wirksamwerden des Beitritts Kenntnis von den Kontami-
nationen des Grundstücks hatte, weder vorgetragen noch ersichtlich.
c) Somit kommt es auch dann, wenn die Beklagte oder ihre Rechtsvor-
gängerinnen das Grundstück aufgrund eines unentgeltlichen Nutzungsverhält-
nisses zum Betrieb einer Tankstelle nutzten, allein darauf an, wann die Kläge-
rin oder vor ihr der Landkreis W. als Träger der Kreispoliklinik und Verfü-
gungsberechtigter im Sinne des § 2 Abs. 3 Satz 1 VermG das Grundstück im
Sinne des § 558 Abs. 2 Satz 1 BGB zurückerhalten hat.
3. Das Berufungsgericht hat die Rechtsprechung des Bundesgerichts-
hofs zu den Voraussetzungen des Verjährungsbeginns nach § 558 Abs. 2
BGB, insbesondere zur Notwendigkeit der Erlangung einer unmittelbaren
Sachherrschaft durch den Vermieter bzw. Überlasser durch Besitzveränderung
zu seinen Gunsten, zutreffend wiedergegeben. Die bloße Möglichkeit, das
Grundstück auch schon zuvor auf Kontaminationen untersuchen zu können,
löst den Lauf der Verjährung noch nicht aus (vgl. Senatsurteil vom 10. Mai
2000 - XII ZR 149/98 - WuM 2000, 419, 421 f.).
a) Insoweit bedarf es keiner Entscheidung, ob die Ansicht des Beru-
fungsgerichts zutrifft, die Klägerin habe den Besitz an dem Grundstück späte-
stens zum Zeitpunkt seiner Rückübertragung derivativ nach § 854 Abs. 1 BGB
erlangt. Diese Begründung vermag die angefochtene Entscheidung schon des-
halb nicht zu rechtfertigen, weil die Rechte an dem zurückzuübertragenden
Grundstück nicht schon mit dem Erlaß des Rückgabebescheides vom 11. März
1994 auf die Klägerin übergingen, sondern erst mit dessen Unanfechtbarkeit,
und die Klägerin hinsichtlich der Abwicklung des Nutzungsverhältnisses erst zu
diesem Zeitpunkt in die Rechtsstellung des Landkreises eintrat (§§ 16 Abs. 2
Satz 1, 17 Satz 1, 34 Abs. 1 VermG; vgl. auch BGH, Urteil vom 14. September
2000 - III ZR 211/99 - ZMR 2001, 17). § 34 Abs. 1 VermG ist zwar erst durch
das am 27. Oktober 1998 in Kraft getretene Vermögensrechtsbereinigungsge-
setz eingefügt worden; diese Vorschrift normierte aber lediglich einen schon
zuvor bestehenden Rechtsgrundsatz (vgl. BR-Drucks. 58/98 S. 53). Die Be-
standskraft des Rückgabebescheides vom 11. März 1994 kann frühestens am
12. April 1994 eingetreten sein (§ 36 VermG), so daß die sechsmonatige Ver-
jährungsfrist, wäre sie erst an diesem Tage in Lauf gesetzt worden, selbst bei
Zustellung der Klage am 8. September 1994 noch nicht abgelaufen war.
b) Eine Verjährung sämtlicher in Betracht kommenden Anspruchsgrund-
lagen würde somit gemäß § 558 Abs. 2 BGB voraussetzen, daß zuvor schon
der Landkreis W. als Verfügungsberechtigter das Grundstück im Sinne dieser
Vorschrift zurückerhalten hätte, und zwar vor dem 8. März 1994, wenn man auf
die Zustellung der Klage abstellt, oder vor dem 20. Januar 1994, wenn man die
Zustellung der am 20. Juli 1994 eingereichten Klage als noch "demnächst er-
folgt" im Sinne des § 270 Abs. 3 ZPO ansieht.
Soweit das Berufungsgericht davon ausgeht, der Rechtsträger habe das
Grundstück vor dem maßgeblichen Zeitpunkt zurückerhalten, kann dem nicht
gefolgt werden. Unstreitig hat weder eine förmliche Rückgabe des Grundstücks
an den Landkreis noch eine Ortsbesichtigung unter dessen Beteiligung statt-
gefunden. Die Feststellung, die Rechtsvorgängerin der Beklagten habe den
Betrieb der Tankstelle bereits 1993 eingestellt, ist auch nicht gleichbedeutend
mit der Aufgabe der Nutzung des Grundstücks und erst recht nicht mit der Be-
endigung des Nutzungsverhältnisses, zumal das Berufungsgericht zu dessen
Art und den Umständen seiner Beendigung keine näheren Feststellungen ge-
troffen hat. Da die Parteien eine einverständliche Aufhebung nicht vorgetragen
haben, bleibt zudem offen, welche Kündigungsfristen gegebenenfalls einzu-
halten waren.
Soweit die Beklagte vorgetragen hat, das Grundstück sei der Kreispoli-
klinik W. als dem Rechtsträger des Grundstücks spätestens zum 31. Dezember
1993 zurückgegeben worden, ist dieser von der Klägerin ausdrücklich bestrit-
tene Vortrag mangels näherer Konkretisierung des Zeitpunktes und Darlegung
der Art und Weise der Rückgabe unsubstantiiert und daher unbeachtlich, zu-
mal die Beklagte noch mit vorgerichtlichem Schriftsatz vom 13. Juni 1994 der
Klägerin gegenüber angegeben hatte, die Sachherrschaft sei vor November
1993 auf die Stadt W. (und nicht etwa an den Landkreis als Träger der Kreis-
poliklinik) übergegangen.
Die Feststellung des Berufungsgerichts, sowohl die Klägerin als auch
die Nebenintervenientin (Stadt W.) hätten das Grundstück spätestens seit En-
de 1993 ungestört auf Veränderungen und Verschlechterungen untersuchen
können, ist für die Frage des Beginns der Verjährung schon deshalb ohne Be-
deutung, weil die Stadt W. zu keiner Zeit und die Klägerin jedenfalls nicht vor
dem 12. April 1994 Verfügungsberechtigte war. Die Klägerin muß sich zwar
Umstände entgegenhalten lassen, die vor der Bestandskraft des Rückgabebe-
scheides die Rechtsstellung des verfügungsberechtigten Rechtsträgers betra-
fen. Für den Beginn der Verjährung ist aber ohne Belang, ob die Klägerin das
Grundstück schon vor dem Rückerwerb ungestört hätte untersuchen können.
Von einer Änderung der Besitzverhältnisse im Jahre 1993 kann ohne
nähere Feststellungen auch schon deshalb nicht ausgegangen werden, weil
die Schlüssel zum Tankstellengebäude nicht zurückgegeben wurden und die
Rechtsvorgängerin der Beklagten noch im Februar 1994 den Stromzähler aus
dem Tankstellengebäude ausbauen ließ, Betonanlagen entfernte und bis zum
Ausbau des Zählers auf dem Grundstück Strom bezog und bezahlte. Gegen
eine vollständige und unzweideutige Besitzaufgabe im Jahre 1993 spricht zu-
dem die mit Schriftsatz der Rechtsabteilung der Rechtsvorgängerin der Be-
klagten vom 21. April 1994 der Klägerin gegenüber erklärte Bereitschaft, das
Nutzungsrecht aufzugeben, verbunden mit dem Hinweis, "zumindest" bis gegen
Ende des ersten Halbjahres 1993 zum Besitz des Grundstücks berechtigt ge-
wesen zu sein.
Dem steht auch nicht entgegen, daß im Abschnitt 5 des Rückgabebe-
scheides des Landkreises W. vom 11. März 1994 ausgeführt ist, der Tankstel-
lenbetrieb sei im Herbst 1993 eingestellt worden, was zur Beendigung des Nut-
zungsverhältnisses geführt habe. Diesem Hinweis ist nämlich nicht zu entneh-
men, wann der Landkreis von der Betriebseinstellung Kenntnis erlangt hat, ab-
gesehen davon, daß der Nutzer eines Grundstücks mit der Einstellung seines
darauf betriebenen Gewerbebetriebes nicht notwendigerweise auch jegliche
Sachherrschaft über das mit seinen Anlagen und Aufbauten versehene Grund-
stück aufgibt, zumal wenn er im Besitz der Schlüssel zu einem verschlossenen
Betriebsgebäude verbleibt.
4. Nach alledem kann die angefochtene Entscheidung mit der gegebe-
nen Begründung keinen Bestand haben. Zu einer Entscheidung in der Sache
ist der Senat nicht in der Lage, weil der Zeitpunkt der Rückgabe des Grund-
stücks im Sinne des § 558 BGB weiterer Aufklärung bedarf und das Beru-
fungsgericht - aus seiner Sicht folgerichtig - keine Feststellungen getroffen hat,
ob und in welchem Umfang die Rechtsvorgänger der Beklagten für die Konta-
minationen verantwortlich waren.
Die Sache ist daher an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, auch
um den Parteien in der erneuten Verhandlung Gelegenheit zu geben, zur Fra-
ge
der Rechtsgrundlage der Nutzung des Grundstücks durch die Rechtsvorgänger
der Beklagten weiter vorzutragen.
Blumenröhr Hahne Sprick
Weber-Monecke Wagenitz