BGH Urteil vom 08.02.2001 – IX ZR 394/99
IX. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
Verkündet am: 8. Februar 2001 Bürk Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 8. Februar 2001 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Kreft und die Richter
Stodolkowitz, Dr. Zugehör, Dr. Ganter und Raebel
für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 1. Zivilsenats
des Oberlandesgerichts Braunschweig vom 21. Oktober 1999 im
Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als die Beklagte zur Dul-
dung der Zwangsvollstreckung in den Gesellschaftsanteil der
D. GmbH verurteilt worden ist. Insoweit wird die Berufung der
Klägerin gegen das Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts
Braunschweig vom 7. August 1997 als unzulässig verworfen.
Von den Kosten der ersten beiden Rechtszüge trägt die Klägerin
2/9 und die Beklagte 7/9.
Die Kosten der Revisionsinstanz werden der Klägerin zu 3/5 und
der Beklagten zu 2/5 auferlegt.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Der Ehemann der Beklagten schuldete der klagenden Bank aus einem
Kredit zuletzt rund 1,5 Mio. DM; er hatte sich wegen des Rückzahlungsan-
spruchs der Klägerin in einer notariellen Urkunde der sofortigen Zwangsvoll-
streckung unterworfen. Nachdem die Klägerin das Darlehen gekündigt hatte,
gab der Schuldner am 9. Januar 1997 die eidesstattliche Offenbarungsversi-
cherung ab. Bereits am 15. April 1996 hatte er durch zwei notarielle Verträge
seine Anteile an der D. GmbH & Co. KG und an deren Komplementär-GmbH,
der D. GmbH, auf die Beklagte übertragen, und zwar jeweils zum Nennwert von
40.000 DM (KG) bzw. 25.050 DM (GmbH). Die Klägerin sieht darin eine Gläu-
bigerbenachteiligung und verlangt von der Beklagten im Wege der Anfechtung
die Duldung der Zwangsvollstreckung in die genannten Gesellschaftsanteile.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, das Berufungsgericht hat ihr
stattgegeben. Der Senat hat die Revision der Beklagten nur hinsichtlich des
Anteils an der GmbH angenommen. Insoweit erstrebt die Beklagte die Wieder-
herstellung des erstinstanzlichen Urteils.
Entscheidungsgründe
Die Revision ist im Umfang der Annahme begründet.
Sie rügt, daß das Berufungsgericht die Berufung gegen das klageabwei-
sende Urteil des Landgerichts auch insoweit als zulässig angesehen hat, als es
um den Anteil an der Komplementär-GmbH geht; sie weist darauf hin, daß die
Berufungsbegründung insoweit keine Ausführungen enthält. Das Berufungsge-
richt, das sich mit diesem bereits in der Berufungsinstanz erhobenen Einwand
der Beklagten befaßt hat, hat gemeint, aus dem Gesamtzusammenhang und
insbesondere aus der "einheitlichen Antragstellung" ergebe sich, daß die "bei-
spielhaften Darlegungen zu dem Kommanditanteil auch den GmbH-Anteil um-
faßt hätten". Es reiche zur Gesamtzulässigkeit einer Berufung aus, wenn das
Rechtsmittel hinsichtlich eines einzigen Streitpunkts eines prozessualen An-
spruchs eingereicht werde, sofern dadurch das gesamte angefochtene Urteil in
Frage gestellt werde; letzteres sei hier der Fall.
Damit hat das Berufungsgericht die Anforderungen, die an eine ord-
nungsgemäße Berufungsbegründung zu stellen sind, verkannt. In einer Beru-
fungsbegründung muß gemäß § 519 Abs. 3 Nr. 2 ZPO im einzelnen dargelegt
werden, in welchen Punkten und aus welchen Gründen das angefochtene Ur-
teil für unrichtig gehalten wird (BGH, Urt. v . 11. Mai 1999 - IX ZR 298/97, WM
1999, 1342, 1343 m.w.N.). Bei einem teilbaren Streitgegenstand muß sich die
Berufungsbegründung auf alle Teile des Urteils erstrecken, hinsichtlich deren
eine Abänderung beantragt wird (BGH, Beschl. v. 25. Januar 1990 - IX ZB
89/89, WM 1990, 1091, 1092). Das Berufungsgericht hat offenbar gemeint, die
beiden - zum einen den Kommanditanteil, zum anderen den GmbH-Anteil be-
treffenden - Klageanträge bezögen sich auf einen und denselben Streitgegen-
stand. Diese Ansicht ist unzutreffend. Mit jenen Klageanträgen werden zwei
verschiedene Rechtsfolgen aus den beiden am 15. April 1996 geschlossenen
Verträgen geltend gemacht. Jede dieser Rechtsfolgen ist von der Entscheidung
über die jeweils andere unabhängig. Wenngleich die Komplementär-GmbH
einer GmbH & Co. KG wirtschaftlich in der Regel kein eigenes Unternehmen
betreibt, handelt es sich doch rechtlich um zwei verschiedene Gesellschaften,
was sich auch darin zeigt, daß die GmbH sich als persönlich haftende Gesell-
schafterin an weiteren Kommanditgesellschaften beteiligen kann.
Das Landgericht hat die Klage insgesamt mit der Begründung abgewie-
sen, die Klägerin habe nicht vorgetragen, welchen Wert die Gesellschaftsan-
teile im Zeitpunkt der Übertragung gehabt hätten. In der Berufungsbegründung
hat die Klägerin den vom Landgericht vermißten Vortrag nachgeholt, soweit es
um den Wert des Kommanditanteils geht. Zum Wert des GmbH-Anteils äußert
sich die Berufungsbegründung nicht. Sie stellt sich auch nicht auf den - offen-
bar vom Berufungsgericht vertretenen - Standpunkt, die anfechtbare Veräuße-
rung des Anteils an einer GmbH & Co. KG mache ohne weiteres auch die
Übertragung des GmbH-Anteils anfechtbar, ohne daß es darauf ankäme, daß
(auch) gerade hierdurch eine Gläubigerbenachteiligung eingetreten wäre. Da-
mit fehlt es insoweit an einer ordnungsgemäßen Berufungsbegründung. Die
Berufung ist deshalb, soweit es um den GmbH-Anteil geht, auf die Revision als
unzulässig zu verwerfen.
Kreft
Stodolkowitz
Zugehör
Ganter
Raebel