Rechtsprechung / BGH

BGH Urteil vom 13.02.2001 – VI ZR 34/00

VI. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

in dem Rechtsstreit

Verkündet am: 13. Februar 2001 Böhringer-Mangold, Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

Nachschlagewerk: ja

BGHZ: nein

BGB § 823 Aa

Der behandelnde Arzt hat im Hinblick auf den auch im Arzthaftungsrecht maßgebli-

chen objektivierten zivilrechtlichen Fahrlässigkeitsbegriff im Sinne des § 276 Abs. 1

Satz 2 BGB grundsätzlich für sein dem medizinischen Standard zuwiderlaufendes

Vorgehen auch dann haftungsrechtlich einzustehen, wenn dieses aus seiner per-

sönlichen Lage heraus subjektiv als entschuldbar erscheinen mag.

BGH, Urteil vom 13. Februar 2001 - VI ZR 34/00 - OLG Jena LG Erfurt

Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung

vom 13. Februar 2001 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Müller, die Richter

Dr. Lepa, Dr. Dressler und Dr. Greiner sowie die Richterin Diederichsen

für Recht erkannt:

Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 4. Zivilsenats

des Thüringer Oberlandesgerichts in Jena vom 22. Dezember

1999 aufgehoben.

Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung,

auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Beru-

fungsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

Der Kläger macht gegen die Beklagten Schadensersatzansprüche aus

behaupteten ärztlichen Behandlungsfehlern anläßlich seiner Geburt geltend.

Der Kläger wurde am 28. Februar 1993 mit einem Geburtsgewicht von

5460 Gramm in der Frauenklinik der Beklagten zu 1 geboren. Der Beklagte

zu 2 leitete als Assistenzarzt die Geburt. Nachdem der Kopf des Klägers aus-

getreten war, folgten die Schultern zunächst nicht. Versuche der Hebamme,

durch Ziehen am Kopf des Klägers dessen Schultern zu entwickeln, scheiter-

ten. Daraufhin griff der Beklagte zu 2 ein und zog erneut am Kopf des Kindes,

um die Geburt voranzubringen. Nachdem auch seine geburtshilflichen Bemü-

hungen wegen einer beim Kläger vorliegenden Schulterdystokie erfolglos blie-

ben, gelang es dem herbeigerufenen Oberarzt, die Geburt zu vollenden. Beim

Kläger traten infolge der Geburtskomplikationen eine Plexusparese des linken

Arms sowie eine Gesichts- und Augenlidlähmung ein.

Der Kläger hat die Beklagten (im ersten Rechtszug auch die Hebamme

als frühere Beklagte zu 3) auf Zahlung von Schmerzensgeld in Anspruch ge-

nommen und die Feststellung ihrer Schadensersatzpflicht begehrt. Er hat ins-

besondere vorgetragen, der Beklagte zu 2 habe während der Austreibungs-

phase der Geburt grob gegen ärztliche Pflichten verstoßen, indem er - trotz der

insoweit erfolglosen Versuche der Hebamme - nochmals am Kopf des Kindes

gezogen habe; dies habe die Schädigung des Klägers herbeigeführt.

Das Landgericht hat - unter Abweisung der Klage im übrigen - die Be-

klagten zu 1 und zu 2 zur Zahlung eines Schmerzensgeldes von 60.000 DM

verurteilt und ihnen gegenüber die begehrte Feststellung ausgesprochen. Auf

die Berufung der Beklagten hat das Oberlandesgericht die Klage in vollem

Umfang abgewiesen. Mit seiner Revision erstrebt der Kläger die Wiederher-

stellung des landgerichtlichen Urteils.

Entscheidungsgründe

I.

Das Berufungsgericht ist der Auffassung, dem Kläger stehe kein Scha-

densersatzanspruch gegen die Beklagten zu, da der Beklagte zu 2 den beim

Kläger eingetretenen Gesundheitsschaden nicht durch ein schuldhaftes ärztli-

ches Fehlverhalten herbeigeführt habe. Allerdings sei das vom Beklagten zu 2

vorgenommene Ziehen am Kopf des Klägers angesichts der bei diesem vorlie-

genden Schulterdystokie objektiv fehlerhaft gewesen. Ob dieses Vorgehen für

die Gesundheitsbeschädigung ursächlich geworden sei, sei zweifelhaft; ein zur

Beweislastumkehr zugunsten des Klägers führender grober Behandlungsfehler

liege nicht vor. Letztlich könne die Kausalitätsfrage jedoch offenbleiben, da

jedenfalls ein schuldhaftes Verhalten des Beklagten zu 2 nicht festzustellen

sei. Dieser habe nicht fahrlässig gehandelt, als er am Kopf des Klägers gezo-

gen habe. Er habe in diesem Zeitpunkt noch nicht mit dem Vorliegen einer

Schulterdystokie rechnen müssen, vielmehr annehmen können, daß allein we-

gen der Größe des Kindes, die sich an dem bereits geborenen Kopf gezeigt

habe, die Schulter schwer zu entwickeln gewesen sei. Unter diesen Umständen

habe er sich durch das Ziehen am Kopf zunächst selbst davon überzeugen

dürfen, daß das Kind nicht zu bewegen sei. Bei dieser Sachlage sei sein Vor-

gehen angesichts der akuten Notsituation nicht als fahrlässig einzustufen.

II.

Das Berufungsurteil hält den Angriffen der Revision nicht stand. Die Be-

urteilung des Berufungsgerichts, dem Beklagten zu 2 sei kein schuldhafter

Verstoß gegen dessen ärztliche Pflichten bei der Geburt des Klägers vorzu-

werfen, wird von den getroffenen Feststellungen und dem Ergebnis der Be-

weisaufnahme nicht hinreichend getragen.

1. Das Berufungsgericht geht allerdings rechtsfehlerfrei davon aus, daß

das geburtshilfliche Vorgehen des Beklagten zu 2 insoweit objektiv fehlerhaft

war, als er den Kläger, dessen Schultern im Geburtskanal steckengeblieben

waren, am Kopf zog. Eine solche Maßnahme war angesichts der Schulterdy-

stokie, die beim Kläger vorlag, medizinisch klar kontraindiziert, wie das Beru-

fungsgericht unter Hinweis auf die Bekundungen des Sachverständigen Pro-

fessor Dr. H. und auf weitere Stellungnahmen in der medizinischen Literatur

beanstandungsfrei dargelegt hat.

2. Die Revision greift jedoch zu Recht die Überlegungen an, aufgrund

derer das Berufungsgericht dem Beklagten zu 2 dieses Ziehen am Kopf des

Klägers nicht als fahrlässige Verletzung des für ihn maßgeblichen ärztlichen

Standards angelastet hat.

a) Das Berufungsgericht ist der Auffassung, eine Gefährdung des Klä-

gers wäre für den Beklagten zu 2 nur dann im Sinne des § 276 Abs. 1 Satz 2

BGB vorhersehbar gewesen, wenn er schon im Zeitpunkt seines Eingreifens

hätte erkennen müssen, daß bei dem Kind eine Schulterdystokie vorlag. Diese

Beurteilung steht, worauf die Revision zutreffend hinweist, nicht im Einklang mit

den gutachterlichen Äußerungen des Gerichtssachverständigen Professor

Dr. H.. Dieser hat es als fehlerhaft eingestuft, daß der Beklagte zu 2 allein in

der Annahme, die Hebamme sei nur kräftemäßig überfordert gewesen, die

Schultern zu entwickeln, ohne Untersuchung und ohne Klärung, warum die

Schulter des Klägers nicht nachfolgte, einen weiteren Versuch mittels Ziehen

am Kopf unternommen hat.

Diese Ausführungen des Sachverständigen zeigen mit Deutlichkeit, daß

sich das vom Beklagen zu 2 gewählte Vorgehen bei der von ihm angetroffenen

Geburtssituation nicht erst verbot, wenn mit einer Schulterdystokie konkret zu

rechnen war, sondern daß ein Ziehen am Kopf des Kindes von vornherein so-

lange dem maßgeblichen ärztlichen Standard widersprach, als keine Klärung

über die Ursache des Stockens des Geburtsvorgangs erreicht war. Sollte das

Berufungsgericht demgegenüber Zweifel daran gehabt haben, ob die Bekun-

dungen des Sachverständigen in diesem Sinne zu verstehen waren, so hätte

es durch zusätzliche Befragung des Gutachters - auch zu dem von Klägerseite

vorgetragenen Problem eines zur Vorsicht zwingenden "Turtle-Phänomens" bei

Schultergeradstand - auf eine weitere Sachaufklärung hinwirken müssen. Hin-

gegen durfte das Berufungsgericht, das über keine eigene Sachkunde verfüg-

te, unter den gegebenen Umständen nicht aus seiner Sicht heraus zu dem

Schluß gelangen, der Beklagte zu 2 habe sich zunächst - ohne weitere Unter-

suchungsmaßnahmen - durch Ziehen am Kopf des Kindes selbst davon über-

zeugen dürfen, daß dieses nicht zu bewegen sei.

b) Die Beurteilung der Verschuldensfrage durch das Berufungsgericht

wird - was die Revision ebenfalls rügt - auch nicht hinreichend durch die weite-

ren Bekundungen des Sachverständigen Professor Dr. H. getragen, als Not-

hilfe sei das Vorgehen des Beklagten zu 2 "nicht als fahrlässig einzustufen".

Der Gutachter hat insoweit darauf abgestellt, der Beklagte zu 2 habe in einer

akuten Notsituation und bei Nichtanwesenheit eines Facharztes versucht Hilfe

zu leisten, wenn auch sein Vorgehen nicht mit den etablierten Behandlungs-

methoden übereingestimmt habe.

Diese Stellungnahme des Sachverständigen läßt der Sache nach nicht

an dem hier unterlaufenen Verstoß gegen die Gebote des ärztlichen Behand-

lungsstandards zweifeln; sie kann vielmehr lediglich eine rein subjektive Entla-

stung des möglicherweise persönlich der Geburtssituation nicht voll gewachse-

nen Beklagten zu 2 nahelegen. Angesichts des auch im Arzthaftungsrecht

maßgeblichen objektivierten zivilrechtlichen Fahrlässigkeitsbegriffs im Sinne

des § 276 Abs. 1 Satz 2 BGB (vgl. hierzu z.B. Senatsurteil BGHZ 113, 297,

303 f. m.w.N.) hat der behandelnde Arzt jedoch grundsätzlich für sein dem me-

dizinischen Standard zuwiderlaufendes Vorgehen auch dann haftungsrechtlich

einzustehen, wenn dieses aus seiner persönlichen Lage heraus subjektiv als

entschuldbar erscheinen mag, etwa weil er sich im gegebenen Behandlungs-

geschehen als überfordert erwies und daher mit medizinisch falschen Mitteln

helfen wollte. Diese objektiv zu bestimmenden Anforderungen an den mit der

Geburtsleitung befaßten Arzt gelten betreffend den Geburtsvorgang des Klä-

gers auch für den Beklagten zu 2, der - worauf die Revision unter Bezugnahme

auf die Parteianhörungen im Berufungsrechtszug zu Recht abstellt - zwar noch

kein Facharzt, aber auch kein Berufsanfänger mehr war, sondern nach eigener

Bekundung ein "erfahrenerer Arzt".

3. Das Berufungsurteil beruht auf diesen nicht rechtsfehlerfreien Überle-

gungen, aufgrund derer ein schuldhafter Behandlungsfehler des Beklagten

zu 2 verneint worden ist. Zur Frage der Kausalität des fehlerhaften ärztlichen

Vorgehens für die vom Kläger geltend gemachten gesundheitlichen Beein-

trächtigungen hat das Berufungsgericht noch keine abschließenden Feststel-

lungen getroffen; revisionsrechtlich ist daher von der seitens des Klägers be-

haupteten Ursächlichkeit auszugehen, zumal die bisherigen Ausführungen des

Sachverständigen durchaus für eine Kausalität des Vorgehens des Beklagten

zu 2 sprechen.

III.

Das Berufungsurteil war daher aufzuheben und die Sache zur weiteren

Aufklärung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Im erneuten Beru-

fungsdurchgang wird der Kläger Gelegenheit haben, zu seinen weiteren An-

griffen gegen die bisherigen Überlegungen des Berufungsgerichts noch vorzu-

tragen, insbesondere zu der mit der Revision vertretenen Ansicht, entgegen

den im aufgehobenen Urteil angestellten Erwägungen sei das dem Beklagten

zu 2 haftungsrechtlich anzulastende Vorgehen als grob fehlerhaft mit der Folge

einer Beweislastumkehr in der Kausalitätsfrage anzusehen.

Dr. Müller Dr. Lepa Dr. Dressler

Dr. Greiner Diederichsen