Rechtsprechung / BGH

BGH Urteil vom 14.02.2001 – VII ZR 176/99

VII. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

in dem Rechtsstreit

Verkündet am: 14. Februar 2001 Seelinger-Schardt, Justizangestellte als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle

Nachschlagewerk: ja

BGHZ: ja

BGB §§ 633, 635

a) Der mit den Architektenleistungen der Phasen 1 bis 7 des § 15 Abs. 2 HOAI be-

auftragte Architekt schuldet eine mangelfreie und funktionstaugliche Planung.

b) Er muß den nach Sachlage notwendigen Schutz gegen drückendes Wasser vor-

sehen.

BGH, Urteil vom 14. Februar 2001 - VII ZR 176/99 - OLG Hamm LG Münster

Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung

vom 7. Dezember 2000 durch die Richter Prof. Dr. Thode, Dr. Haß, Dr. Kuffer,

Dr. Kniffka und Wendt

für Recht erkannt:

Auf die Revision des Beklagten zu 2 wird das Urteil des 24. Zivil-

senats des Oberlandesgerichts Hamm vom 1. April 1999 insoweit

aufgehoben, als zu Lasten des Beklagten zu 2 erkannt worden ist.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur anderweiten Ver-

handlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisi-

onsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

Die Klägerin verlangt von den Beklagten Kostenersatz sowie Feststel-

lung der Ersatzpflicht wegen Mängel an der Abdichtung der Tiefgarage und des

Kellergeschosses am "KOM-Center" in M.

Die Klägerin beauftragte den Beklagten zu 2 mit den Architektenleistun-

gen der Phase 1 bis 7 des § 15 Abs. 2 HOAI an dem Vorhaben in M., einem

Einkaufs- und Logistikzentrum, sowie der dazu gehörenden Tiefgarage. Die

Bauarbeiten wurden der Beklagten zu 1 übertragen. Der Beklagte zu 2 wies die

Klägerin im Zuge der Vorplanung auf die Notwendigkeit der Zuziehung eines

Bodengutachters hin und nannte mehrere in Betracht kommende Bodengut-

achter. Die Klägerin entschied sich für den Dipl.-Ing. U., den der Beklagte zu 2

im Auftrag der Klägerin beauftragte. Inhalt und Umfang des Auftrags sind strei-

tig.

Nach dem Gutachten war drückendes Grundwasser nicht vorhanden.

Maßnahmen dagegen waren deswegen nicht vorgesehen. Die vom Beklagten

zu 2 gefertigte Baubeschreibung sah eine Ringdrainage vor. Sein Leistungs-

verzeichnis, das Gegenstand des Bauvertrages war, wies weder eine weiße

noch eine schwarze Wanne aus. Anläßlich einer gemeinsamen Baubespre-

chung wurde zwischen den Parteien das Bodengutachten U. besprochen und

als richtig und ausreichend angesehen. Nach Fertigstellung der Gründungs-

sohle erstellte U. im Auftrag der Klägerin ein weiteres Gutachten. Darin wurden

weitere Maßnahmen nicht für erforderlich gehalten. Wasser, das sich während

der Stillegungszeit angesammelt hatte, hielt U. für Oberflächenwasser. Nach

Fertigstellung der Tiefgarage trat Wasser ein. Die Begutachtung im Beweissi-

cherungsverfahren ergab, daß die Bodenplatte wegen des vorhandenen drük-

kenden Grundwassers nicht ausreichte. Zur Abdichtung wäre eine Ausführung

in einer weißen oder schwarzen Wanne erforderlich gewesen.

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Berufungsgericht hat

die Klage gegen die Beklagte zu 1 weitestgehend abgewiesen. Gegenüber

dem Beklagten zu 2 hat es dem Feststellungsantrag wegen der mangelhaften

Abdichtung der Tiefgarage und des Kellergeschosses unter Abweisung der

Klage im übrigen stattgegeben.

Die Klägerin verfolgt mit ihrer Revision ihr Begehren auf Verurteilung der

Beklagten zu 1 weiter. Der Beklagte zu 2 begehrt mit seinem Rechtsmittel die

Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils. Der Senat hat nur die Revisi-

on des Beklagten zu 2 angenommen.

Entscheidungsgründe

Die Revision des Beklagten zu 2 hat Erfolg. Sie führt, soweit zu seinem

Nachteil erkannt worden ist, zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur

Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.

I.

1. Das Berufungsgericht erkennt der Klägerin gegen den Beklagten zu 2

wegen der unzureichenden Planung der Abdichtung Gewährleistungsansprü-

che dem Grunde nach gemäß § 635 BGB zu.

a) Die Planungsleistungen des Beklagten zu 2 seien mangelhaft gewe-

sen, weil die von ihm erstellte Planung keine Vorkehrungen gegen drückendes

Grundwasser vorgesehen habe. Er hätte erkennen können, daß das Boden-

gutachten keine zuverlässige Grundlage für die Planung gewesen sei. Er hätte

von Vorkehrungen gegen Grundwasser nicht deshalb absehen dürfen, weil U.

diese in seinem Gutachten nicht gefordert habe.

b) Bei Beachtung der gehörigen Sorgfalt habe er Zweifel haben müssen,

ob in den Bodengutachten die Grundwasserverhältnisse tatsächlich umfassend

und zutreffend beurteilt worden seien.

aa) Bereits bei der Auftragsvergabe an U. habe der Beklagte zu 2 sorg-

faltswidrig gehandelt. Er habe kein hydro-geologisches, sondern nur ein Grün-

dungsgutachten in Auftrag gegeben und sei dabei davon ausgegangen, U.

würde die Grundwasserverhältnisse abschließend klären, was dieser jedoch

nicht so verstanden habe. Aus den vom Beklagten zu 2 an U. übergebenen

Unterlagen sei zudem für U. nicht erkennbar gewesen, wie tief der Baukörper

in die Erde habe gesetzt werden sollen. Es wäre zumindest erforderlich gewe-

sen, U. die genaue Gründungstiefe vorzugeben.

bb) Darüber hinaus habe der Beklagte zu 2 das Gutachten U. nicht mit

der erforderlichen Sorgfalt überprüft. Aus dem Gutachten sei deutlich gewor-

den, daß U. die Bohrungen lediglich bis 3,2 m vorgenommen habe, während

die Aushubtiefe der Aufzugschächte bis zu 4,8 m betragen habe. Dem Beklag-

ten zu 2 hätte zudem auffallen müssen, daß das Gutachten keine Feststellun-

gen zum (langfristigen) Grundwasserstand enthalten habe. Dies wäre alles

durch einfache Rücksprache bei U. zu klären gewesen. Auch wenn damit ins-

gesamt hohe Anforderungen an den Architekten gestellt würden, sei dieses

vertretbar, weil dieser den "sichersten Weg" habe wählen müssen.

II.

Diese Ausführungen halten der rechtlichen Nachprüfung teilweise nicht

stand.

Nicht zu beanstanden ist die Ansicht des Berufungsgerichts, der Be-

klagte zu 2 sei verpflichtet gewesen, das Gebäude so zu planen, daß kein

Grundwasser eindringen konnte (1.). Die bisherigen Feststellungen belegen

jedoch nicht, daß schuldhafte Planungs- oder Aufsichtsfehler des Beklagten

zu 2 für den eingetretenen Schaden kausal waren (2.).

1. Das Berufungsgericht geht zutreffend davon aus, daß der Beklagte

zu 2, dem die Architektenleistungen der Phase 1 bis 7 des § 15 Abs. 2 HOAI

übertragen waren, verpflichtet war, eine Planung vorzulegen, die unter Berück-

sichtigung der konkreten Boden- und Wasserverhältnisse eine funktionstaugli-

che Abdichtung gewährleistete.

a) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs schuldet der

Werkunternehmer ein mängelfreies und funktionstaugliches Werk (Urteile vom

19. Januar 1995 - VII ZR 131/93, BauR 1995, 230 = ZfBR 1995, 133; vom

16. Juli 1998 - VII ZR 350/96, BGHZ 139, 244; vom 11. November 1999

- VII ZR 403/98, BauR 2000, 411 = ZfBR 2000, 121 = NJW-RR 2000, 465).

Nichts anderes gilt für die werkvertragliche Verpflichtung des Architekten. Er

schuldet eine mangelfreie, funktionstaugliche Planung. Dazu gehört die Be-

rücksichtigung der Bodenverhältnisse (BGH, Urteil vom 15. Dezember 1966

- VII ZR 151/64, VersR 1967, 220). Die Planung muß den nach Sachlage not-

wendigen Schutz gegen drückendes Wasser vorsehen. Dabei sind die Grund-

wasserstände zu berücksichtigen, die in langjähriger Beobachtung nur gele-

gentlich erreicht worden sind. Die Planung der Abdichtung eines Bauwerkes

muß bei einwandfreier Ausführung zu einer fachlich richtigen, vollständigen

und dauerhaften Abdichtung führen (BGH, Urteil vom 15. Juni 2000 - VII ZR

212/99, BauR 2000, 1330 = ZfBR 2000, 484 = NJW 2000, 2991).

Diesen Anforderungen genügte die Planung des Beklagten zu 2 nicht.

Es steht fest, daß drückendes Grundwasser eine Abdichtung durch eine

schwarze oder weiße Wanne erforderte.

b) Der Architekt haftet nach § 635 BGB für Mängel seiner Planung nur

bei schuldhafter Verletzung seiner Vertragspflichten.

An einem derartigen Verschulden fehlt es, wenn der Architekt die gebo-

tene Sorgfalt bei der Planung beachtet. Fehlen ihm die erforderlichen Fach-

kenntnisse, die konkreten Wasser- und Bodenverhältnisse zu beurteilen, muß

er den Auftraggeber informieren und auf die Hinzuziehung der notwendigen

Sonderfachleute hinwirken. Dies entbindet ihn jedoch nicht von der eigenen

Verantwortlichkeit. Er haftet nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs

(Urteil vom 19. Dezember 1996 - VII ZR 233/95, BauR 1997, 488 = ZfBR 1997,

185 = NJW 1997, 2173) bei Hinzuziehung eines Sonderfachmanns für dessen

Auswahl und Überprüfung nach dem Maß der von ihm als Architekten zu er-

wartenden Kenntnisse. Für Mängel des Gutachtens ist er zudem dann mitver-

antwortlich, wenn der Mangel auf seinen Vorgaben beruht, wenn er einen un-

zuverlässigen Sonderfachmann ausgewählt hat oder er Mängel nicht bean-

standet, die für ihn nach den vom Architekten zu erwartenden Kenntnissen er-

kennbar waren.

2. Von diesen Grundsätzen geht das Berufungsgericht zutreffend aus.

Es beachtet jedoch nicht, daß zwischen den Pflichtverletzungen und dem

Schaden ein kausaler Zusammenhang bestehen muß. Dieser fehlt, wenn der

Schaden auch bei pflichtgemäßem Verhalten eingetreten wäre.

a) Das Berufungsgericht lastet dem Beklagten zu 2 an, daß er bei der

Beauftragung des Sachverständigen U. sorgfaltswidrig gehandelt habe, weil

der Gutachterauftrag nicht hinreichend klar und die übergebenen Unterlagen

nicht eindeutig gewesen seien sowie die vom Sachverständigen U. zugrunde

gelegten Verhältnisse die tatsächlichen Verhältnisse nicht hinreichend berück-

sichtigt hätten. Es sieht ferner ein sorgfaltswidriges Verhalten des Beklagten

zu 2 darin, nicht beanstandet zu haben, daß von U. nur Bohrungen bis zu

3,2 m trotz einer Gebäudetiefe von bis zu 4,8 m vorgenommen wurden.

b) Daß ein derartiges Verhalten sorgfaltswidrig ist, bedarf keiner Erörte-

rung. Jedoch muß zwischen dem pflichtwidrigen Verhalten und dem Schaden

ein kausaler Zusammenhang bestehen. Die bisherigen Feststellungen des Be-

rufungsgerichts belegen nicht, daß Pflichtverstöße des Beklagten zu 2 bei der

Überwachung des Dipl.-Ing. U. für den eingetretenen Schaden ursächlich ge-

worden sind.

Der Sachverständige U. hat unabhängig davon, ob er auch mit einer hy-

dro-geologischen Begutachtung beauftragt war und die ihm übergebenen Un-

terlagen vollständig waren, eine abschließende und vollständige Bewertung

der Boden- und Wasserverhältnisse vorgenommen.

Die Bohrungen waren ausweislich des Gutachtens vom 8. März 1993

und den Bekundungen des Gutachters vor dem Berufungsgericht bis zur was-

serundurchlässigen Mergelschicht ausgeführt worden. In diesem "Gründungs-

gutachten" vom 8. März 1993 wird unter "VIII. 2. Gründung" darauf hingewie-

sen, daß das Grundwasser unterhalb zu erstellender Fundamente liegt. Im

weiteren Gutachten vom 9. Februar 1994, das bei Abnahme der Gründungs-

sohle erstellt wurde, findet sich die Feststellung, daß die Gründung der Fun-

damente auf Mergelstein erfolgen kann und neben der Entfernung aufgelok-

kerter und aufgeweichter Bodenschichten "weitergehende Maßnahmen bei der

Gründung nicht erforderlich sind". Auch gegenüber dem Statiker hat U., wovon

mangels entgegenstehender Feststellungen des Berufungsgerichts auszuge-

hen ist, erklärt, daß drückendes Grundwasser auf dem Baugrundstück nicht

anstehe und deshalb auch keine konstruktiven Vorkehrungen oder Abdich-

tungsmaßnahmen gegen drückendes Grundwasser erforderlich seien.

c) Nach diesen Gutachten kann entgegen der Ansicht des Berufungsge-

richts nicht ohne weiteres davon ausgegangen werden, daß Rückfragen beim

Sachverständigen U. unabhängig vom Umfang seines Gutachtensauftrags er-

folgversprechend gewesen wären. Dieser ist davon ausgegangen und hat bis

zuletzt daran festgehalten, daß nach seiner Erfahrung, seinen Ortskenntnissen

und den vor Ort getroffenen Feststellungen nicht mit drückendem Grundwasser

zu rechnen sei. Sein Gutachten ist unabhängig vom Umfang seiner Beauftra-

gung hinsichtlich erforderlicher Maßnahmen gegen drückendes Wasser voll-

ständig. Es kann daher auch nicht davon ausgegangen werden, daß die Kläge-

rin bei Hinweisen des Beklagten zu 2 auf Bedenken wegen der Bohrungstiefe

einen weiteren Bodengutachter beauftragt hätte.

III.

Demnach hat das Urteil keinen Bestand. Es ist aufzuheben. Die Sache

ist zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht

zurückzuverweisen.

Die weitere Verhandlung gibt dem Berufungsgericht die Möglichkeit, die

notwendigen Feststellungen zur Ursächlichkeit von Pflichtverstößen des Be-

klagten zu 2 zu treffen. Kommt das Berufungsgericht zum Ergebnis, daß ur-

sächliche Pflichtverstöße des Beklagten zu 2 vorlagen, so hat dieser zu bewei-

sen, daß der Schaden auch bei pflichtgemäßem Verhalten eingetreten wäre.

Unabhängig davon muß sich das Berufungsgericht mit der in der Revisi-

onsverhandlung erhobenen Gegenrüge der Klägerin befassen, die Planung

des Beklagten zu 2 sei schon deswegen fehlerhaft gewesen, weil nach der

Satzung der Stadt M. eine Drainage unterhalb der Sohlplatte nicht zulässig

gewesen sei und das Gebäude in jedem Fall durch den Bau einer Wanne hätte

abgedichtet werden müssen.

Thode Haß Kuffer

Kniffka Wendt