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BGH Urteil vom 15.02.2001 – 1 StR 506/00

1. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

1 StR 506/00

URTEIL

vom

15. Februar 2001

in der Strafsache

gegen

wegen gefährlicher Körperverletzung

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom

15. Februar 2001, an der teilgenommen haben:

Richter am Bundesgerichtshof

Nack

als Vorsitzender

und die Richter am Bundesgerichtshof

Dr. Wahl,

Dr. Kolz,

Hebenstreit,

Schaal,

Bundesanwalt

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwalt

als Verteidiger,

Justizangestellte

als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Land-

gerichts Memmingen vom 8. Juni 2000 wird verworfen.

Die Kosten des Rechtsmittels und die dem Angeklagten im Revi-

sionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen trägt die

Staatskasse.

Von Rechts wegen

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gefährlicher Körperverlet-

zung zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt und deren Vollstrek-

kung zur Bewährung ausgesetzt. Die Staatsanwaltschaft wendet sich mit ihrer

durch den Generalbundesanwalt nicht vertretenen Revision allein gegen die

Aussetzung der Vollstreckung der Freiheitsstrafe zur Bewährung.

Das Rechtsmittel ist aus den zutreffenden Ausführungen in der Antrags-

schrift des Generalbundesanwalts vom 11. Dezember 2000 unbegründet. Die

von der Strafkammer getroffene Entscheidung zu § 56 Abs. 2 StGB liegt inner-

halb des ihr eingeräumten Beurteilungsspielraums, auch wenn eine zum umge-

kehrten Ergebnis führende Würdigung ebenfalls rechtlich möglich gewesen

wäre. Dies ist vom Revisionsgericht hinzunehmen (BGH NStZ 1981, 389, 390;

BGHR StGB § 56 Abs. 2 Gesamtwürdigung 4; Umstände, besondere 3). Einer

ausdrücklichen Erörterung, ob die Verteidigung der Rechtsordnung die Straf-

vollstreckung gebietet (§ 56 Abs. 3 StGB), bedurfte es hier nicht. Veranlassung

dazu besteht nur, wenn konkrete Umstände vorliegen, welche die Anwendung

der Vorschrift nahe legen (BGH, Urteil vom 14.03.1995 - 1 StR 856/94 -; BGHR

StGB § 56 Abs. 3 Verteidigung 9). Das ist hier nach den von der Strafkammer

getroffenen Feststellungen nicht der Fall.

Nack Wahl Kolz

Hebenstreit Schaal