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BGH Urteil vom 15.02.2001 – 1 StR 506/00
1. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
vom
15. Februar 2001
in der Strafsache
gegen
wegen gefährlicher Körperverletzung
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom
15. Februar 2001, an der teilgenommen haben:
Richter am Bundesgerichtshof
Nack
als Vorsitzender
und die Richter am Bundesgerichtshof
Dr. Wahl,
Dr. Kolz,
Hebenstreit,
Schaal,
Bundesanwalt
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt
als Verteidiger,
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Land-
gerichts Memmingen vom 8. Juni 2000 wird verworfen.
Die Kosten des Rechtsmittels und die dem Angeklagten im Revi-
sionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen trägt die
Staatskasse.
Von Rechts wegen
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gefährlicher Körperverlet-
zung zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt und deren Vollstrek-
kung zur Bewährung ausgesetzt. Die Staatsanwaltschaft wendet sich mit ihrer
durch den Generalbundesanwalt nicht vertretenen Revision allein gegen die
Aussetzung der Vollstreckung der Freiheitsstrafe zur Bewährung.
Das Rechtsmittel ist aus den zutreffenden Ausführungen in der Antrags-
schrift des Generalbundesanwalts vom 11. Dezember 2000 unbegründet. Die
von der Strafkammer getroffene Entscheidung zu § 56 Abs. 2 StGB liegt inner-
halb des ihr eingeräumten Beurteilungsspielraums, auch wenn eine zum umge-
kehrten Ergebnis führende Würdigung ebenfalls rechtlich möglich gewesen
wäre. Dies ist vom Revisionsgericht hinzunehmen (BGH NStZ 1981, 389, 390;
BGHR StGB § 56 Abs. 2 Gesamtwürdigung 4; Umstände, besondere 3). Einer
ausdrücklichen Erörterung, ob die Verteidigung der Rechtsordnung die Straf-
vollstreckung gebietet (§ 56 Abs. 3 StGB), bedurfte es hier nicht. Veranlassung
dazu besteht nur, wenn konkrete Umstände vorliegen, welche die Anwendung
der Vorschrift nahe legen (BGH, Urteil vom 14.03.1995 - 1 StR 856/94 -; BGHR
StGB § 56 Abs. 3 Verteidigung 9). Das ist hier nach den von der Strafkammer
getroffenen Feststellungen nicht der Fall.
Nack Wahl Kolz
Hebenstreit Schaal