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BGH Urteil vom 21.10.2003 – 1 StR 544/02

1. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

1 StR 544/02

URTEIL

vom

21. Oktober 2003

in der Strafsache

gegen

1.

2.

3.

4.

5.

6.

wegen Urkundenfälschung u.a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 21. Oktober

2003, an der teilgenommen haben:

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Nack

und die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Boetticher, Schluckebier, Hebenstreit, die Richterin am Bundesgerichtshof Elf,

Bundesanwalt als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwalt als Verteidiger des Angeklagten G. , Rechtsanwältin als Verteidigerin des Angeklagten D. , Rechtsanwalt als Verteidiger des Angeklagten S. , Rechtsanwältin als Verteidigerin des Angeklagten M. ,

Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

1. Auf die Revisionen der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des

Landgerichts Stuttgart vom 30. Juli 2002 mit den Feststellun-

gen aufgehoben,

a) soweit die Angeklagten C. , G. und D. ver-

urteilt sowie die Angeklagten G. und D. im übri-

gen freigesprochen worden sind,

b) soweit der Angeklagte S. wegen versuchten Betru-

ges in Tateinheit mit Urkundenfälschung in fünf Fällen ver-

urteilt, soweit er freigesprochen worden ist und im Aus-

spruch über die Gesamtstrafe.

2. Die weitergehenden Revisionen der Staatsanwaltschaft gegen

das vorbezeichnete Urteil, soweit dieses die Angeklagten

M. und Co. betrifft, werden verworfen.

Insoweit hat die Staatskasse die Kosten der Rechtsmittel und

die diesen Angeklagten dadurch in der Revisionsinstanz ent-

standenen notwendigen Auslagen zu tragen.

3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-

lung und Entscheidung, auch über die verbleibenden Kosten

der Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer des Landge-

richts zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Gründe:

Das Landgericht hat die Angeklagten wie folgt verurteilt:

1. Den Angeklagten C. wegen versuchten Betruges in Tateinheit mit

Urkundenfälschung in 22 Fällen zur Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und

sechs Monaten,

2. den Angeklagten G. wegen versuchten Betruges in Tateinheit

mit Urkundenfälschung in 21 Fällen zur Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren

und vier Monaten,

3. den Angeklagten D. wegen versuchten Betruges in Tateinheit mit

Urkundenfälschung in 13 Fällen zur Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren

unter Strafaussetzung zur Bewährung,

4. den Angeklagten S. wegen versuchten Betruges in Tateinheit

mit Urkundenfälschung in fünf Fällen sowie wegen Hehlerei zur Gesamtfrei-

heitsstrafe von einem Jahr und neun Monaten unter Strafaussetzung zur Be-

währung,

5. den Angeklagten M. wegen Hehlerei in vier Fällen zur Ge-

samtfreiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten unter Strafaussetzung

zur Bewährung,

6. den Angeklagten Co. wegen Hehlerei in vier Fällen sowie wegen

versuchter Hehlerei zur Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und neun Mo-

naten unter Strafaussetzung zur Bewährung.

Die Angeklagten G. , D. und S. hat das Landgericht

im übrigen freigesprochen.

Die Staatsanwaltschaft rügt mit ihren Revisionen die Verletzung sachli-

chen Rechts. Sie wendet sich gegen die Teilfreisprüche, hält die rechtliche

Würdigung in den Betrugsfällen für unvollständig und erstrebt eine Verurteilung

der Angeklagten C. , G. , D. und S. auch wegen bandenmä-

ßiger Tatbegehung. Die Auslegung ihrer Revisionsbegründungsschrift ergibt,

daß die Verurteilung des Angeklagten S. wegen Hehlerei (Fall B 1. der

Urteilsgründe) nicht angegriffen wird. Hinsichtlich der Angeklagten M. und

Co. beanstandet die Beschwerdeführerin mit ihren hierauf wirksam be-

schränkten Rechtsmitteln lediglich, daß das Landgericht die Vollstreckung der

gegen diese Angeklagten ausgesprochenen Gesamtfreiheitsstrafen zur Bewäh-

rung ausgesetzt hat.

Die Rechtsmittel sind in vollem Umfang begründet, soweit die Ange-

klagten C. , G. und D. verurteilt und G. und D. im übri-

gen freigesprochen worden sind. Gleiches gilt hinsichtlich des Angeklagten

S. ; allerdings bleibt dessen nicht angegriffene Verurteilung wegen

Hehlerei bestehen (Fall B 1. der Urteilsgründe). Erfolglos bleiben die Revisio-

nen hinsichtlich der den Angeklagten M. und Co. zugestandenen Aus-

setzung der Strafvollstreckung zur Bewährung.

A.

Gegenstand der Verurteilungen der Angeklagten C. , G. ,

D. und S. ist, daß die drei Erstgenannten als Beschäftigte in einem

Geschäft für Mobiltelefone, das die Firma C.S.C. GmbH in Stu. betrieb,

mittels erfundener Kundenpersonalien schriftliche Mobiltelefonverträge fin-

gierten, so die Freischaltung von SIM-Karten durch die Firma Vodafone er-

reichten und die entsprechenden Mobiltelefone an sich nahmen. Sie setzten

diese dann gewinnbringend ab und vereinnahmten den Erlös. Der Angeklagte

S. unterschrieb einige der fingierten Verträge mit falschem Namen und

erhielt dafür SIM-Karten zur eigenen Verwendung.

Die Angeklagten M. und Co. übernahmen in vier Fällen zum

Teil durch die bezeichneten Manipulationen erlangte Mobiltelefone von C.

und G. , zum Teil kauften sie oder verkauften sie elektronische Geräte,

die gestohlen waren.

I. Im einzelnen hat das Landgericht folgendes festgestellt: Der Ange-

klagte C. war Leiter einer Filiale der Firma C.S.C. GmbH in Stu. , ei-

nes sog. Nokia-Shops. Die Angeklagten G. und D. waren dort als

Verkäufer tätig. Der Angeklagte C. erkannte, daß es möglich war, Mobil-

telefonanschlüsse für SIM-Karten von dem Betreiber des D 2-Netzes Vodafone

auch bei Angabe erfundener Kundendaten freischalten zu lassen (UA S. 17).

Er wußte, daß Mobiltelefone ohne vertragliche Bindung an einen Netzbetreiber

auf dem legalen Markt für Preise zwischen 400 und 500 DM gehandelt wurden

und sie deshalb zu einem günstigeren Preis zwischen 230 DM und 300 DM

ohne weiteres absetzbar sein würden. Deshalb beschloß er, Mobiltelefonver-

träge zu fingieren und die Telefone, die bei einem regulären Vertragsabschluß

mit dem Netzbetreiber zu einem noch wesentlich günstigeren Preis - zwischen

20 DM und 50 DM, in Einzelfällen auch zum Verkaufspreis von "0" DM - an den

Kunden abgegeben wurden, an sich zu nehmen und abzusetzen. Das Fingie-

ren einer größeren Zahl von Verträgen hielt er nur dann ohne alsbaldige Ent-

deckung durch die Firma D 2-Vodafone für möglich, wenn alle ständig in der

Filiale Beschäftigten sich an den Manipulationen beteiligten oder diese wenig-

stens tolerierten. Deshalb weihte er den Angeklagten D. am 10. Dezember

2001 ein, dem Tag der Begehung der ersten Tat. Den Angeklagten G.

bezog er tags darauf ein. Alle drei beschlossen, sich an den "ihrer Wertung

nach betrügerischen Handlungen zum Nachteil der Firma D 2-Vodafone und

der Firma C.S.C." zu beteiligen. Aus dem Weiterverkauf der Mobiltelefone

wollten sie sich eine fortlaufende Einnahmequelle nicht unerheblichen Umfangs

verschaffen. Zwischen dem 10. Dezember 2001 und dem 16. Januar 2002 ent-

schlossen sie sich jeweils an den einzelnen Tagen der Tatbegehung, eine von

ihnen jeweils festgelegte Anzahl von Verträgen zu fingieren, um dadurch Frei-

schaltungen zu erreichen und die den angeblichen Kunden "aus den Verträgen

geschuldeten" Mobiltelefone zu erlangen UA S. 21).

Die Freischaltung der Anschlüsse für die fingierten Verträge durch

D 2-Vodafone erfolgte über das Internet. Die Kreditwürdigkeit der Kunden wur-

de zuvor lediglich mittels eines Computerprogrammes von einem Rechner bei

Vodafone geprüft; dieser nahm automatisch eine sog. Schufa-Abfrage und ei-

nen Abgleich mit einer internen Schuldnerdatei von Vodafone vor. Personen

waren an dieser Prüfung nicht beteiligt. Hingegen nahmen die Angeklagten

C. , G. , D. und S. an, daß die Prüfung durch einen Mitarbeiter

von Vodafone erfolge (UA S. 16). Den Angeklagten S. zogen die drei im

Nokia-Shop der C.S.C. GmbH beschäftigten Angeklagten hinzu, damit er - ne-

ben einem weiteren gesondert verfolgten Täter - die fingierten Verträge unter-

schrieb; denn sie scheuten sich, diese selbst mit dem Namen des fingierten

Kunden zu unterzeichnen. Neben der Online-Übermittlung der fingierten Kun-

dendaten an D 2-Vodafone bewahrten sie die hergestellten schriftlichen Ver-

träge in der Filiale auf, um nach dem Ausbleiben der Zahlungen auf die durch

Freischaltung der SIM-Karten angefallenen Telefonkosten die Vertragsab-

schlüsse "beweisen" zu können.

Die Angeklagten C. , G. und D. fingierten auf diese Wei-

se im Tatzeitraum an 22 Tagen in wechselnder Besetzung Mobiltelefonverträge

und bewirkten so die Freischaltung von insgesamt 462 Mobiltelefonanschlüs-

sen. Am ersten Tattag, als der Angeklagte G. noch nicht eingeweiht

war, arbeiteten lediglich die Angeklagten C. und D. zusammen; an den

21 folgenden Tattagen begingen die Angeklagten C. und G. die

Taten jeweils gemeinsam, an 13 dieser Tage war auch der Angeklagte D.

an den Taten beteiligt. Den Preis für die Mobiltelefone zwischen 20 und 50 DM

legten sie jeweils in die Kasse oder buchten diese zu einem Preis von

"0 DM" aus; denn es war dem Filialleiter auch gestattet, dem Kunden in Ein-

zelfällen den Preis zu erlassen. Im Tatzeitraum erlangten sie so insgesamt 535

Mobiltelefone. D 2-Vodafone zahlte zudem an die Firma C.S.C. GmbH für die

abgeschlossenen fingierten Verträge Provisionen in Höhe von ca. 7.086

(cid:1)(cid:3)(cid:2)(cid:5)(cid:4)

dem Verkauf der Mobiltelefone erzielte der Angeklagte C. einen Gewinn

von wenigstens 30.000 DM, G. einen solchen von 20.000 DM und der

Angeklagte D. erlangte einen Erlös von 21.000 DM (die Strafkammer nennt

teils DM-, teils Euro-Beträge). Durch die Nutzung der freigeschalteten Mobilte-

lefonanschlüsse wurden insgesamt Leistungen in Anspruch genommen, die

nach den Tarifen von D 2-Vodafone Kosten in Höhe von wenigstens 80.000

verursachten (Fälle A. 1 bis 22 der Urteilsgründe; versuchter Betrug in Tatein-

heit mit Urkundenfälschung bei unterschiedlicher Beteiligung: C. 22 mal,

G. 21 mal, D. 13 mal).

(cid:0)

An fünf Tattagen unterzeichnete der Angeklagte S. jeweils fin-

gierte Verträge mit den aufgeführten Kundennamen. Er erhielt dafür wenig-

stens 150 Stück D 2-SIM-Karten (Fälle A. 1-3, 7-9 und 11 der Urteilsgründe;

versuchter Betrug in Tateinheit mit Urkundenfälschung in fünf Fällen).

Schließlich kaufte der Angeklagte M. im Dezember 2001 einmal 50

und ein anderes Mal 90 Mobiltelefone von C. und G. auf und ver-

äußerte sie gewinnbringend. Ihm war bekannt, daß diese aus rechtswidrigen

Taten stammten (Fälle A. 27 und 28 der Urteilsgründe, Hehlerei). Der Ange-

klagte Co. erwarb zwischen Dezember 2001 und Januar 2002 von einem

Dritten ebenfalls sechs der von C. , G. und D. beschafften SIM-

Karten, die er teils weiterveräußerte (Fall A. 29 der Urteilsgründe, Hehlerei).

Im November 2001 verkaufte der Angeklagte S. 20 Palm Organi-

zer an den Angeklagten Co. ; der Angeklagte M. finanzierte den Kauf.

Allen war klar, daß die Ware gestohlen war. Der Angeklagte S. erhielt

eine Vermittlungsprovision von 10 DM pro Stück. Co. und M. erzielten

einen Gewinn von 1.000 DM, den sie teilten (Fall B. 1. der Urteilsgründe: Heh-

lerei hinsichtlich der Angeklagten M. und Co. sowie des Angeklagten

S. ; soweit letzterer betroffen ist, ist die entsprechende Verurteilung nicht

Gegenstand der revisionsrechtlichen Überprüfung).

Der Angeklagte M. erwarb schließlich bereits zwischen Oktober

2000 und Dezember 2001 drei Flachbildschirme, die gestohlen waren, zum

Preis von 400 DM. Einen dieser Bildschirme behielt er, einen weiteren ver-

kaufte er an einen Unbekannten und den dritten schließlich an den Angeklag-

ten Co. (Fall B. 2. der Urteilsgründe: jeweils Hehlerei durch die Angeklagten

M. und Co. ).

Der Angeklagte Co. bot im Januar 2002 20 gestohlene Mobiltelefone

zwei Abnehmern an, die am Kauf interessiert waren. Der Kauf kam mangels

Finanzierung nicht zustande (Fall B. 3. der Urteilsgründe: versuchte Hehlerei

durch den Angeklagten Co. ).

Weiter kaufte der Angeklagte Co. von einem Dritten zu einem nicht

näher bestimmbaren Zeitpunkt im Jahr 2001 verschiedene Elektrogeräte, bei

denen es sich wie er wußte um Diebesgut handelte. Darunter befanden sich

u.a. vier Kaffeemaschinen, zwei Computer, vier Beamer und vier DVD-Player

(Fall B. 4. der Urteilsgründe: Hehlerei des Angeklagten Co. ).

II. Die Angeklagten haben umfassende und glaubhafte Geständnisse

abgelegt. Zum Tatkomplex "fingierte Mobiltelefonverträge und Entnahme der

Mobiltelefone" (Tatkomplex A., Fälle 1 bis 22) hat die Kammer in rechtlicher

Hinsicht die Fingierung der Verträge an jeweils einem Tattag als Einheit be-

handelt und den gesamten damit verbundenen Vorgang, also die Bewirkung

der Freischaltung bei D 2-Vodafone, das Ansichnehmen der Mobiltelefone der

Firma C.S.C. GmbH sowie die Fertigung der gefälschten Verträge, als jeweils

einen versuchten Betrug in Tateinheit mit Urkundenfälschung bewertet; dieser

sei jeweils in Mittäterschaft durch sämtliche an dem jeweiligen Tattag beteiligte

Angeklagte begangen. In diesen Fällen hat die Kammer nicht etwa - wegen der

rechnergesteuerten Bonitätsprüfung - jeweils einen Computerbetrug ange-

nommen, sondern einen versuchten Betrug. Die Angeklagten hätten nicht ge-

wußt, daß die Bonitätsprüfung und die Freischaltung bei Vodafone rechnerge-

stützt und automatisch abgelaufen sei; vielmehr seien sie davon ausgegangen,

daß die Daten dort von einem Mitarbeiter geprüft würden.

Die Kammer sieht in den Fällen A. 1 bis 22 der Urteilsgründe die Taten

als zum Nachteil von D 2-Vodafone wie auch der Firma C.S.C. GmbH began-

gen an und hat bei der Schadensberechnung auch den Wert der bei C.S.C.

entnommenen Mobiltelefone berücksichtigt (vgl. UA. S. 45, 50). Sie hat die An-

geklagten C. , G. , D. und S. für die Taten an den jeweili-

gen Tagen, an denen sie mitwirkten, als Mittäter behandelt und bandenmäßi-

ges Handeln verneint.

B.

I. Die Verurteilungen der Angeklagten C. , G. , D. und

S.

Die angegriffenen Schuldsprüche gegen die Angeklagten C. ,

G. , D. und S. - hinsichtlich S. also mit Ausnahme der

Verurteilung im Fall B. 1. der Urteilsgründe (Hehlerei) - haben keinen Bestand.

Sie weisen Rechtsfehler auf, die sich zu Gunsten der Angeklagten auswirken,

aber auch solche, die diese beschweren können und die auf die Revisionen

der Staatsanwaltschaft hin ebenso zur Aufhebung führen (§ 301 StPO).

1. Die Annahme gemeinschaftlichen versuchten Betruges auch zum

Nachteil der Firma C.S.C. GmbH wegen der Entnahme der Mobiltelefone bei

dieser wird von den Feststellungen nicht getragen; die Würdigung dazu ist in

tatsächlicher Hinsicht lückenhaft und rechtlich nicht erschöpfend (Fälle A. 1-10,

12-19, 21 und 22 der Urteilsgründe; in den Fällen 11 und 20 wurden nur Ver-

träge fingiert und SIM-Karten entnommen).

a) Die getroffenen Feststellungen belegen nicht, daß die Entnahme der

Mobiltelefone bei der Firma C.S.C. sich als versuchter Betrug zu deren Nach-

teil erweist. Eine dahingehende rechtliche Würdigung liegt angesichts der Ge-

samtumstände zudem eher fern.

Die Urteilsgründe lassen keine Vermögensverfügung Dritter im Sinne

des § 263 Abs. 1 StGB erkennen, die durch eine Täuschungshandlung der An-

geklagten bewirkt worden und durch die die Entnahme der Mobiltelefone er-

möglicht worden wäre. Diese befanden sich den Feststellungen des Landge-

richts zufolge im Eigentum der Firma C.S.C. GmbH. Naheliegenderweise hat-

ten der Angeklagte C. als Filialleiter und möglicherweise auch die Ange-

klagten G. und D. als Ladenangestellte wenigstens Mitgewahrsam

an den Telefonen und waren grundsätzlich verfügungsbefugt; nähere Feststel-

lungen dazu sind nicht getroffen. Daß die Firma D 2-Vodafone durch einen ih-

rer Verantwortlichen bei dieser Sachlage im Zusammenhang mit der Frei-

schaltung der SIM-Karten über die Telefone verfügt hätte, ist nicht festgestellt

und liegt auch nicht nahe. Daran ändert auch nichts, daß die Telefone bei re-

gelmäßigem "Vollzug der Mobilfunkverträge an die Kunden übereignet" und "ihr

Wert durch Vodafone ersetzt wurde" (UA S. 32).

Eine Erlangung der Verfügungsgewalt über die Mobiltelefone durch

Täuschung käme in einem Teil der Fälle in Betracht, wenn die Angeklagten vor

unentgeltlicher Überlassung der Mobiltelefone (Ausbuchung für "0" DM) zu-

nächst die Zustimmung eines Vorgesetzten hätten einholen müssen und dies

auch in den gegenständlichen Fällen so gehandhabt hätten. Die Strafkammer

konnte diese Frage jedoch nicht klären (UA S. 17); sie hat die sich insoweit

widersprechenden Angaben des Angeklagten C. und des Zeugen St. im

Raum stehen lassen (vgl. UA S. 41).

b) Die Strafkammer hätte weiter prüfen müssen, ob sich die Entnahme

der Telefone durch die Angeklagten C. , G. und D. als Untreue

(§ 266 StGB) in der Alternative des Treuebruchtatbestandes darstellt und ob

etwa auch die Voraussetzungen der Unterschlagung (§ 246 StGB) oder des

Diebstahls (§ 242 StGB) erfüllt sind.

Die Annahme einer Vermögensbetreuungspflicht im Sinne des Un-

treuetatbestandes kam hier vor allem hinsichtlich des Filialleiters, des Ange-

klagten C. , in Betracht. Die Leitung einer Verkaufsfiliale stellt in der Regel

keine nur ganz untergeordnete Tätigkeit dar, umfaßt vielmehr eine bestimmte

Selbständigkeit und Verantwortlichkeit im Umgang mit dem anvertrauten Ver-

mögen, typischerweise also den Waren und dem vereinnahmten Geld (vgl.

BGH wistra 1983, 190 - Sortenkassierer einer Bank). Die festgestellten Um-

stände deuten darauf hin, daß jedenfalls der Angeklagte C. wohl nicht nur

eher einfache Abwicklungs- und Kontrollaufgaben wahrzunehmen hatte (vgl.

BGH NStZ 1982, 201). Es war ihm sogar möglich, einzelnen Kunden den Kauf-

preis für die Telefone zu erlassen; davon machte er auch in weitem Umfang

Gebrauch (vgl. UA S. 17 unten, 41). Die Angeklagten G. und D.

waren nach den bislang getroffenen Feststellungen wohl auch mit der bu-

chungstechnischen Abwicklung der Verkäufe befaßt. Zu ihrem Aufgabenkreis

und ihren Befugnissen bedarf es jedoch näherer Feststellungen, um die Frage

einer Vermögensbetreuungspflicht beantworten zu können. Falls sich zwar für

den Angeklagten C. , nicht aber für die Angeklagten G. und D.

eine solche Vermögensbetreuungspflicht feststellen ließe, könnten letztere der

Beihilfe zur Untreue C. s schuldig sein.

Die Annahme einer Untreue würde schließlich nicht daran scheitern, daß

die Firma C.S.C. von D 2-Vodafone den Wert der Mobiltelefone ersetzt bekam.

Dieser Vorteil entstand nicht unmittelbar durch die schädigende Handlung, also

die Entnahme der Telefone; er stellt sich lediglich als nachträgliche Schadens-

kompensation dar.

c) Abhängig von den Gewahrsamsverhältnissen an den Telefonen kann

sich deren Entnahme schließlich auch als Unterschlagung oder als Diebstahl

erweisen. Hierzu wäre festzustellen und zu bewerten gewesen, ob die Ange-

klagten Mitgewahrsam oder Alleingewahrsam an den Geräten hatten. Allein-

gewahrsam wäre in Betracht gekommen, wenn die Angestellten der Firma

C.S.C. die alleinige tatsächliche Einwirkungsmöglichkeit auf die Geräte gehabt

hätten, wie das etwa bei einem Fahrer liegen kann, der Speditionsgut transpor-

tiert und der dem unmittelbaren Weisungsbereich seines Arbeitgebers entzo-

gen ist (BGHR StGB § 242 Abs. 1 Gewahrsam 7; siehe auch BGH NStZ-RR

1996, 131; 2001, 268; Eser in Schönke/Schröder StGB 26. Aufl. § 242 Rdn.

33). Blieb hier die jederzeitige Einwirkungsmöglichkeit des Dienstherrn erhal-

ten, hätte dieser gegenüber den Angeklagten oder auch nur dem Angeklagten

C. übergeordneten Gewahrsam gehabt (BGH NStZ-RR 1996, 131). Bricht

der Täter diesen, kommt Diebstahl in Betracht, der zu einem Betrug und auch

zur Untreue in Tateinheit stehen kann. Eine etwaige Unterschlagung wäre ge-

genüber einer zugleich begangenen Untreue subsidiär (vgl. Tröndle/Fischer

StGB 51. Aufl. § 266 Rdn. 87 m.w.N.).

Die bezeichneten Feststellungs- und Würdigungsmängel betreffen den

Schuldspruch in den genannten Fällen. Sie können sich zu Lasten (a), aber

auch zugunsten (b, c) der Angeklagten ausgewirkt haben.

2. Die Würdigung des Tatbeitrages des Angeklagten S. in den

Fällen des versuchten Betruges gegenüber der Firma D 2-Vodafone als Mittä-

terschaft wird von den bisher getroffenen Feststellungen nicht getragen; die

Beteiligung dieses Angeklagten an der Entnahme der Mobiltelefone wird recht-

lich unzutreffend ebenfalls als versuchter Betrug beurteilt.

a) Der festgestellte Tatbeitrag des Angeklagten S. zum versuch-

ten Betrug gegenüber der Firma D 2-Vodafone belegt nicht seine Mittäter-

schaft. Diese setzt voraus, daß ein Tatbeteiligter mit seinem Verhalten nicht

nur fremdes tatbestandsverwirklichendes Verhalten fördern will, sondern sei-

nen Tatbeitrag im Sinne gleichgeordneten arbeitsteiligen Vorgehens als Teil

einer gemeinschaftlichen Tätigkeit verstanden wissen will. Jeder Beteiligte muß

seinen Beitrag und den des anderen als Teil eines gemeinsamen Erfolges se-

hen. Ob ein derart enges Verhältnis zur Tat besteht, muß sich bei wertender

Betrachtung aus den gesamten Umständen ergeben. Wesentliche Anhalts-

punkte sind der Grad des eigenen Interesses am Erfolg der Tat, der Umfang

der Tatbeteiligung und die Teilhabe an der Tatherrschaft oder wenigstens der

Wille dazu; bedeutsam kann auch sein, inwieweit Durchführung und Ausgang

der Tat vom Einfluß des Mitwirkenden abhängen (st. Rspr.; vgl. nur BGHR

StGB § 25 Abs. 2 Mittäter 14).

Eine solche wertende Betrachtung hat die Strafkammer nicht angestellt.

Das erweist sich hier als rechtlicher Mangel, weil die Annahme von Mittäter-

schaft auf der Grundlage der bisherigen Feststellungen eher fernliegt. Auch

nach dem "sukzessiv gemeinsam gefaßten Tatentschluß" (vgl. UA S. 22) hatte

der Angeklagte S. keinen Einfluß darauf, wann welche Verträge fingiert

wurden. Anzahl und Ausgestaltung der Verträge lagen außerhalb seines Ein-

flusses (vgl. UA S. 21). Eine Tatherrschaft seinerseits oder auch nur der Wille

dazu läßt sich den Urteilsgründen nicht entnehmen. Allerdings würde es die

Annahme von Mittäterschaft nicht hindern, daß der Angeklagte S. selbst

keine tatbestandlichen Ausführungshandlungen vorgenommen hat. Für eine

Tatbeteiligung als Mittäter kann auch schon ein auf der Grundlage gemeinsa-

men Wollens die Tatbestandsverwirklichung fördernder Beitrag ausreichen, der

sich auf eine Vorbereitungs- oder Unterstützungshandlung beschränken kann

(vgl. BGHSt 39, 88, 90; BGH NStZ 1999, 609).

In Betracht kommt hinsichtlich des Angeklagten S. - vorbehaltlich

näherer Feststellungen und einer ausdrücklichen Bewertung zur Frage der

Mittäterschaft - auch Beihilfe zum versuchten Betrug. Auch insoweit lassen die

bisher getroffenen Feststellungen keine abschließende rechtliche Beurteilung

zu. Das Unterschreiben einiger der fingierten Verträge durch S. stellt als

solches keine Förderung der versuchten Betrügereien der Mitangeklagten

C. , G. und D. dar. Es war zu deren Begehung nach der Vor-

stellung der Beteiligten nicht erforderlich (UA S. 43), sondern sollte lediglich

die spätere Aufdeckung der Taten verhindern und den "Haupttätern" eine Ver-

teidigungslinie eröffnen. In Betracht kommt jedoch die Annahme sog. psychi-

scher Beihilfe. Die Erbringung einer erst nach der Tat wirkenden Hilfe, hier das

Leisten der Unterschriften unter den fingierten Verträgen und die Abnahme der

D 2-SIM-Karten, kann das Sicherheitsgefühl der Täter gestärkt haben und da-

durch eine Hilfe zur Tat darstellen (vgl. BGH NStZ 1993, 535; NStZ 1999, 609).

Als Indiz für eine solche, das Sicherheitsgefühl des Täters stärkende Hilfe oder

Zusage kann gewertet werden, daß der Täter einem Dritten eine Aufgabe im

Rahmen seines Tatplanes zuweist; daraus kann ersichtlich werden, daß er

glaubt, er könne die Tat mit Hilfe dieser Unterstützungshandlung besser aus-

führen. Auch eine solche Beihilfehandlung muß sich aber stets auf eine be-

stimmte Haupttat beziehen (vgl. BGHSt 42, 135).

Hinsichtlich des Angeklagten S. leidet das Urteil zudem unter

dem Mangel, daß die Strafkammer den Erwerb der D 2-SIM-Karten durch

S. nicht auch unter dem rechtlichen Gesichtspunkt der Hehlerei gewür-

digt hat. Es liegt nicht fern, daß die rechtswidrige Vortat - der versuchte Betrug,

die Untreue, der Diebstahl oder die Unterschlagung - vollendet war, als

S. die D 2-SIM-Karten übernahm. Der Annahme von Hehlerei stünde es

nicht entgegen, wenn S. Beihilfe zum versuchten Betrug der Angeklag-

ten C. , G. und D. geleistet hätte (vgl. nur BGHSt 7, 134).

3. Zu Recht beanstandet die Beschwerdeführerin, daß die Strafkammer

die Annahme bandenmäßiger Tatbegehung durch die Angeklagten C. ,

G. , D. und S. verneint hat.

Der Begriff der Bande setzt den Zusammenschluß von mindestens drei

Personen voraus, die sich mit dem Willen verbunden haben, künftig für eine

gewisse Dauer mehrere selbständige, im einzelnen noch ungewisse Straftaten

eines im Gesetz genannten Delikttyps zu begehen. Ein gefestigter Bandenwille

oder ein Tätigwerden in einem übergeordneten Bandeninteresse ist nicht erfor-

derlich. Mitglied einer Bande kann auch derjenige sein, dem nach der Banden-

abrede nur Aufgaben zufallen, die sich bei wertender Betrachtung als Gehil-

fentätigkeit darstellen (BGHSt 46, 321; 47, 214).

Nach diesen Maßstäben hätte die Strafkammer auf der Grundlage der

bisher getroffenen Feststellungen für die Angeklagten C. , G. und

D. zur Annahme bandenmäßiger Begehung des versuchten Betruges, der

Urkundenfälschungen und möglicherweise auch derjenigen Straftaten kommen

müssen, die durch das Entnehmen der Mobiltelefone in den Fällen A. 2 bis 22

der Urteilsgründe weiter erfüllt worden sein können. Lediglich für den ersten

Betrugsversuch am 10. Dezember 2001 fehlt es an den Voraussetzungen ban-

denmäßiger Begehung, weil der Mitangeklagte G. zu diesem Zeitpunkt

noch nicht eingeweiht war. Nach den getroffenen Feststellungen hatten die

Angeklagten C. , G. und D. vereinbart, zukünftig für eine unbe-

stimmte Dauer durch das Fingieren von Verträgen die Freischaltung von

D 2-SIM-Karten zu erreichen und auf diese Weise an die Mobiltelefone zu ge-

langen, die sie dann für sich verwerten wollten (UA S. 44). In Ausführung die-

ses Entschlusses begingen sie in der Folge die entsprechenden Taten. Damit

ist der bandenmäßige Zusammenschluß dieser drei Angeklagten hinreichend

dargetan.

Auch der Angeklagte S. war nach den bisherigen Feststellungen

Mitglied der Bande. Für die Annahme der Bandenmitgliedschaft kommt es nicht

darauf an, welche Entscheidungsbefugnisse der Betreffende innerhalb des Zu-

sammenschlusses hat. Die gleichrangige Eingliederung aller Mitglieder in die

Bandenstruktur ist nicht erforderlich. Vielmehr zeichnet sich die Bande typi-

scherweise durch eine hierarchische Struktur aus, in der ganz im Sinne der

Arbeitsteilung neben dem das Geschehen etwa beherrschenden "Bandenchef"

andere Mitglieder ihre jeweiligen Tatbeiträge erbringen, die deshalb aber in

gleicher Weise zum Zusammenhalt der Bande und zur Verwirklichung des

Bandenzwecks beitragen. Anders kann es sich nur dann verhalten, wenn die in

Aussicht genommenen Tatbeiträge des einzelnen gänzlich untergeordneter

Natur sind (vgl. BGHSt 47, 214, 217; BGHR BtMG § 30a Bande 10). Schließ-

lich kann die Bandenmitgliedschaft auch durch einen späteren Beitritt zu einer

bereits bestehenden Bande begründet werden (BGHR BtMG § 30a Bande 10).

Die Urteilsfeststellungen ergeben, daß der Angeklagte S. mit den

Mitangeklagten C. , G. und D. in Kenntnis der Abläufe (vgl. UA

S. 20 f.) vereinbarte, fingierte Verträge zu unterschreiben, wofür er D 2-SIM-

Karten erhielt. Hinsichtlich der von ihm begangenen Urkundenfälschungen war

er Täter; für den gesamten Tatplan hat er damit keinen lediglich unerheblichen

Tatbeitrag geleistet. Die Strafkammer hätte daher auch ihn als Mitglied einer

Bande behandeln müssen, die sich zur fortgesetzten Begehung von Taten im

Sinne der §§ 263, 267 StGB, bei entsprechenden weiteren Feststellungen

möglicherweise auch nach den §§ 242, 266 StGB zusammengeschlossen hat-

te.

Dieser Rechtsfehler betrifft den Schuldspruch in den Fällen A. 2 bis 22

der Urteilsgründe und hat sich zugunsten der Angeklagten ausgewirkt.

4. Schließlich begegnet auch die Annahme von Tateinheit zwischen den

Taten des versuchten Betruges und der Urkundenfälschung durchgreifenden

rechtlichen Bedenken (Fälle A. 1 bis 22 der Urteilsgründe).

Der Umstand, daß ein einheitlicher Tatentschluß vorliegt, rechtfertigt für

sich allein nicht die Annahme von Tateinheit. Erforderlich ist vielmehr - von den

Fällen der sog. Klammerwirkung durch eine dritte Tat abgesehen - , daß sich

die Ausführungshandlungen überschneiden, wobei eine Überschneidung zwi-

schen Vollendung und Beendung der einen Tat ausreicht (BGHSt 26, 24). Ge-

nügend ist auch, daß die Tathandlungen, mit denen die beiden Tatbestände

verwirklicht werden, zeitlich ineinander übergehen, also ein unmittelbarer

räumlicher und zeitlicher Zusammenhang zwischen ihnen besteht und sie sich

bei der gebotenen natürlichen Betrachtung als ein einheitliches zusammenge-

hörendes Tun und infolgedessen als eine Tat im Rechtssinne darstellen

(BGHR § 52 StGB Abs. 1 Entschluß einheitlicher 1).

Den Urteilsfeststellungen läßt sich nicht ohne weiteres entnehmen, daß

die Tathandlungen der Urkundenfälschungen und der versuchten Betrügereien

sich überschnitten oder unmittelbar ineinander übergegangen wären. Die Her-

stellung und Unterzeichnung der fingierten Verträge stellt sich auch nicht als

Teil der Ausführung der Fälle des versuchten Betruges dar, weil sie für dessen

Vollendung und Beendung nicht erforderlich waren. Die Urteilsgründe lassen

offen, wann, wo und unter welchen Umständen die gefälschten Verträge gefer-

tigt wurden.

5. Nach allem sind die Verurteilungen der Angeklagten C. ,

G. und D. mit den Feststellungen aufzuheben. Hinsichtlich des

Angeklagten S. hat lediglich die von der Beschwerdeführerin nicht an-

gegriffene Verurteilung wegen Hehlerei (richtigerweise: gewerbsmäßiger Heh-

lerei) im Falle B. 1. der Urteilsgründe mit der dafür angesetzten Einzelstrafe

Bestand. Die übrigen Verurteilungen des Angeklagten S. unterliegen

ebenfalls der Aufhebung; der gegen ihn ergangene Ausspruch über die Ge-

samtstrafe muß entfallen.

Für die neue Hauptverhandlung weist der Senat vorsorglich darauf hin,

daß das Landgericht im angefochtenen Urteil den Betrugsschaden nicht zu-

treffend berechnet hat (BGHR StGB § 263 Abs. 1 Schuldumfang 2 - "Tele-

fonstuben"; Tiedemann in LK § 263 Rdn. 189). Die Strafzumessung für den

Angeklagten G. läßt nicht erkennen, aus welchem Grunde die Straf-

kammer wegen der Tat vom 16. Januar 2002 eine Einzelfreiheitsstrafe von

neun Monaten, für die übrigen, im wesentlichen ersichtlich gleichgelagerten

Fälle aber Einzelstrafen von jeweils acht Monaten Freiheitsstrafe verhängt hat.

Für eine erneute Strafzumessung wird zu klären und gegebenenfalls zugunsten

der Angeklagten zu berücksichtigen sein, ob die geschädigten Firmen (Voda-

fone, C.S.C. GmbH) möglicherweise bewußt aus betriebswirtschaftlichen oder

sonst geschäftspolitischen Gründen in Ansehung der damit verbundenen Risi-

ken auf ein wirksameres Überwachungssystem verzichtet hatten (vgl. auch UA

S. 46).

II. Die Freisprüche der Angeklagten G. , D. und S.

Die Teilfreisprüche der Angeklagten G. , D. und S.

halten rechtlicher Nachprüfung nicht stand.

Spricht der Tatrichter den Angeklagten aus tatsächlichen Gründen von

Anklagepunkten frei, so muß er in den Urteilsgründen den Anklagevorwurf, die

hierzu getroffenen Feststellungen, die wesentlichen Beweisgründe und seine

rechtlichen Erwägungen mitteilen. Die Begründung muß so abgefaßt werden,

daß das Revisionsgericht sie prüfen kann. Der Tatrichter muß deshalb zu-

nächst diejenigen Tatsachen bezeichnen, die er für erwiesen hält, bevor er in

der Beweiswürdigung darlegt, aus welchen Gründen er die zur Verurteilung

notwendigen Feststellungen nicht treffen konnte (§ 267 Abs. 5 StPO; vgl. nur

BGHR StPO § 267 Abs. 5 Freispruch 2; BGH, Urt. vom 9. Juli 1997 - 3 StR

195/97 m.w.N.; Urt. vom 6. Juni 2001 - 2 StR 50/01; Urt. vom 23. Mai 2002

- 3 StR 513/01; Meyer-Goßner StPO 46. Aufl. § 267 Rdn. 33).

Hier hat die Strafkammer in den Urteilsgründen zu den Anklagevorwür-

fen, zu denen Freisprüche erfolgt sind, lediglich ganz allgemein mitgeteilt, den

Angeklagten hätten weitere Taten zum Nachteil der Firmen Vodafone und

C.S.C. GmbH zur Last gelegen; sie hat diese Vorwürfe aber im Urteil nicht nä-

her bezeichnet. Zur Einlassung der Angeklagten ist lediglich ausgeführt, daß

diese die Taten insoweit bestritten hätten. Weitere Angaben hierzu und eine

Würdigung fehlen. Die Freisprüche sind daher aus den Urteilsgründen selbst

heraus nicht nachvollziehbar und nicht überprüfbar. Das zwingt den Senat, sie

aufzuheben.

III. Die Aussetzung der Strafvollstreckung zur Bewährung hinsichtlich

der Angeklagten M. und Co.

Die Beschwerdeführerin beanstandet, die Aussetzung der Vollstreckung

der gegen die Angeklagten M. und Co. verhängten Freiheitsstrafen zur

Bewährung sei nicht tragfähig begründet (§ 56 Abs. 2 StGB). Die Rüge gefähr-

det den Bestand dieser Anordnung nicht.

Die Strafzumessung ist grundsätzlich Sache des Tatrichters. Eine Ent-

scheidung nach § 56 Abs. 2 StGB hat das Revisionsgericht hinzunehmen,

wenn sie innerhalb des dem Tatrichter eingeräumten Beurteilungsspielraums

liegt. Das gilt auch, wenn eine zum gegenteiligen Ergebnis führende Würdi-

gung ebenfalls möglich und rechtlich nicht zu beanstanden gewesen wäre (vgl.

nur BGHR StGB § 56 Abs. 2 Gesamtwürdigung 4 und Umstände, besondere 3;

BGH, Urt. vom 15. Februar 2001 - 1 StR 506/00 m.w.N.). So liegt es hier; ein

Rechtsfehler ist nicht erkennbar.

Die Strafkammer hat hinsichtlich beider Angeklagter die Strafschärfungs-

und Strafmilderungsgründe abgewogen. Insbesondere hat sie das abgelegte

Geständnis und den in diesem Zusammenhang gewichtigen Umstand berück-

sichtigt, daß beide zum ersten Mal in der Untersuchungshaft über ein halbes

Jahr hinweg Freiheitsentzug erfahren haben. Überdies hat sie hervorgehoben,

daß es sich bei ihnen nicht um "professionelle Großhändler" gehandelt habe.

Bezüglich des Angeklagten M. hat sie darüber hinaus berücksichtigt, daß

er bislang nicht vorbestraft war und besonders haftempfindlich ist. Es ist nicht

zu besorgen, daß sie in diesem Zusammenhang der Alkoholkrankheit der Ehe-

frau des Angeklagten zu großes Gewicht beigemessen haben könnte. Die ein-

schlägige Vorstrafe des Angeklagten Co. hat sie nicht übersehen. Schließ-

lich bedurfte hier auch keiner ausdrücklichen Erörterung, ob die Verteidigung

der Rechtsordnung die Strafvollstreckung geboten hätte (§ 56 Abs. 3 StGB).

Veranlassung dazu besteht nur, wenn konkrete Umstände vorliegen, welche

dies nahelegen können (BGHR StGB § 56 Abs. 3 Verteidigung 9; BGH, Urt.

vom 14. Mai 2002 - 1 StR 48/02).

Nack Boetticher Schluckebier

Hebenstreit Elf