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BGH Beschluss vom 15.02.2001 – 3 StR 6/01

3. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

15. Februar 2001

in der Strafsache

gegen

3 StR 6/01

- alias

- alias

- alias

- alias

wegen schweren Raubes

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbun-

desanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 15. Februar 2001

einstimmig beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge-

richts Kleve vom 4. September 2000 wird als unbegründet ver-

worfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revi-

sionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des An-

geklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und

die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen

notwendigen Auslagen zu tragen.

Ergänzend zu der Begründung der Antragsschrift des General-

bundesanwalts bemerkt der Senat:

Es kann offen bleiben, ob der Angeklagte dadurch, daß er bei

dem Raub einen spitzen Gegenstand - möglicherweise einen

Kugelschreiber - auf den Hals des Opfers drückte, bereits die

Qualifikation des § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB (Verwenden eines

gefährlichen Werkzeugs; Strafrahmen fünf bis fünfzehn Jahre)

erfüllt hat, oder ob sich die Tat insoweit nur als Beisichführen

eines Werkzeugs

i.S.d. § 250 Abs. 1 Buchst. a StGB

(Strafrahmen drei bis fünfzehn Jahre) darstellt. Gegen die An-

nahme, der Gegenstand sei nach seiner objektiven Beschaf-

fenheit in Verbindung mit der Art seiner Benutzung im konkre-

ten Fall geeignet gewesen, erhebliche Körperverletzungen zu-

zufügen (vgl. BGHSt 45, 249, 250 m.w.Nachw.), könnte der

Umstand sprechen, daß das Opfer bei dem Angriff am Hals

keinen Schmerz verspürte.

Der Angeklagte ist dadurch jedenfalls nicht beschwert, da das

Landgericht unter Hinweis darauf, der Gegenstand sei nicht

von grundsätzlich gefährlicher Natur gewesen, einen minder

schweren Fall des schweren Raubes angenommen und den

Strafrahmen des § 250 Abs. 3 StGB (ein bis zehn Jahre) an-

gewandt hat.

Kutzer Rissing-van Saan Pfister

von Lienen Becker