BGH Urteil vom 15.02.2001 – III ZR 120/00
III. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
Verkündet am: 15. Februar 2001 F r e i t a g Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk:
BGHZ:
BGHR:
ja
ja
ja
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Verursacht ein Zivildienstleistender mit einem Fahrzeug seiner - privat-
rechtlich organisierten - Beschäftigungsstelle auf Dienstfahrt schuldhaft
einen Verkehrsunfall, bei dem ein Dritter geschädigt wird, so ist die ge-
genüber dem geschädigten Dritten nach Amtshaftungsgrundsätzen an-
stelle des Zivildienstleistenden verantwortliche Bundesrepublik Deutsch-
land dem Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherer, der den Schaden reguliert
hat, nicht ausgleichspflichtig.
BGH, Urteil vom 15. Februar 2001 - III ZR 120/00 - OLG Köln
LG Köln
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 15. Februar 2001 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Rinne und die
Richter Dr. Wurm, Dr. Kapsa, Dörr und Galke
für Recht erkannt:
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 7. Zivilsenats des
Oberlandesgerichts Köln vom 6. April 2000 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin hat die Kosten des Revisionsrechtszuges zu tragen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Am 3. Januar 1997 verursachte ein bei dem Arbeiter-Samariter-Bund in
K. eingesetzter Zivildienstleistender mit einem bei der Klägerin haftpflichtversi-
cherten Sonderkraftfahrzeug seiner Beschäftigungsstelle, das für den Trans-
port von Rollstuhlfahrern bestimmt war, schuldhaft einen Verkehrsunfall, bei
dem eine mit dem Fahrzeug beförderte Rollstuhlfahrerin getötet und zwei wei-
tere Fahrzeuge beschädigt wurden. Die Klägerin hat die von den Geschädigten
geltend gemachten Ersatzforderungen reguliert, einschließlich eines Schmer-
zensgeldes, das an die Erben der getöteten Frau gezahlt wurde. Sie nimmt
nunmehr die beklagte Bundesrepublik auf Ersatz der gesamten erbrachten
Versicherungsleistungen in Höhe von 59.295,42 DM nebst Zinsen in Anspruch.
Das Landgericht hat der Klage stattgegeben; das Berufungsgericht
(VersR 2000, 1409 m. Anm. Lorenz) hat sie abgewiesen. Mit der zugelassenen
Revision verfolgt die Klägerin ihre Forderung weiter.
Entscheidungsgründe
Die Revision ist nicht begründet. Die mit der Klage geltend gemachten
Ansprüche, die nach Auffassung der Klägerin ihre Grundlage teils in einem
Gesamtschuldnerausgleich nach § 426 BGB, teils in ungerechtfertigter Berei-
cherung nach § 812 BGB finden, bestehen nicht.
1.
a) Allerdings wurden durch den Verkehrsunfall Ansprüche der Geschä-
digten gegen die beklagte Bundesrepublik Deutschland aus dem Gesichts-
punkt der Amtshaftung (§ 839 BGB i.V.m. Art. 34 GG) begründet, die auf Ersatz
des gesamten materiellen und immateriellen Schadens gerichtet waren. Nach
ständiger Rechtsprechung des Senats ist die Ersatzpflicht für Schäden, die ein
Zivildienstleistender in Ausübung des Ersatzdienstes Dritten zugefügt hat, re-
gelmäßig auch dann nach Amtshaftungsgrundsätzen zu beurteilen, wenn die
anerkannte Beschäftigungsstelle (§ 4 ZDG), in deren Dienst der Schädiger tä-
tig geworden ist, privatrechtlich organisiert ist und - von ihrer Rechtsstellung
als hoheitlich beliehene Einrichtung abgesehen - privatrechtliche Aufgaben
wahrnimmt. Haftende Körperschaft im Sinne des Art. 34 Satz 1 GG ist in sol-
chen Fällen nicht die anerkannte Beschäftigungsstelle, sondern die Bundesre-
publik Deutschland (Senatsurteil BGHZ 118, 304; Senatsbeschluß vom
26. März 1997 - III ZR 295/96 = NJW 1997, 2109 = VersR 1997, 967; Senats-
urteil vom 11. Mai 2000 - III ZR 258/99 = NVwZ 2000, 963). Die Amtshaftung ist
hier auch nicht etwa durch die Subsidiaritätsklausel des § 839 Abs. 1 Satz 2
BGB ausgeschlossen; denn der Unfall hatte sich bei der Teilnahme am allge-
meinen Straßenverkehr ereignet (Senatsurteil BGHZ 68, 217). Unerheblich ist,
daß es sich um ein Sonderfahrzeug zum Transport von Rollstuhlfahrern ge-
handelt hatte. Diese Beschaffenheit des Fahrzeugs ermächtigte den Fahrer
nicht zur Inanspruchnahme von Sonderrechten nach § 35 StVO, die hier auch
tatsächlich nicht in Anspruch genommen worden waren.
b) Daneben bestanden Ansprüche der Geschädigten aus Gefährdungs-
haftung (§ 7 StVG) gegen den Arbeiter-Samariter-Bund als den Halter des
Fahrzeugs. Diese Ansprüche umfaßten jedoch nicht das Schmerzensgeld und
möglicherweise auch nicht die durch den Todesfall verursachten materiellen
Schäden, sofern die getötete Frau - was nicht im einzelnen aufgeklärt ist - ge-
mäß § 8 a StVG als Insassin des Unfallfahrzeugs aus dem Schutz der Gefähr-
dungshaftung ausgenommen gewesen sein sollte.
c) Neben dem Arbeiter-Samariter-Bund als Halter und Versicherungs-
nehmer haftete auch die Klägerin als Kraftfahrzeughaftpflichtversicherer den
Geschädigten unmittelbar (§ 3 Nr. 1 PflVG). Zumindest im Umfang der Gefähr-
dungshaftung waren somit die Beklagte, der Arbeiter-Samariter-Bund und die
Klägerin Gesamtschuldner (§§ 421 BGB, 3 Nr. 2 PflVG; Lorenz, Anm. zum Be-
rufungsurteil VersR 2000, 1410 f), unabhängig davon, ob auch die Beklagte
zu den mitversicherten Personen gehörte (s. dazu im folgenden). Tragende
Grundlage für die Rechtsverfolgung der Klägerin ist die Annahme, daß die Be-
klagte nicht mitversichert gewesen sei. Von diesem rechtlichen Ausgangspunkt
her macht die Klägerin geltend, daß innerhalb des Gesamtschuldverhältnisses
allein die Beklagte zur Tragung des Schadens und daher ihr, der Klägerin, in
vollem Umfang zum Ausgleich nach § 426 BGB verpflichtet sei. Soweit sie, die
Klägerin, über die Gefährdungshaftung hinaus Leistungen an die Geschädigten
erbracht habe, sei sie dazu nicht verpflichtet gewesen, sondern habe auf eine
fremde Schuld, nämlich eine solche der Beklagten, geleistet; daher stehe ihr
gegen die Beklagte ein entsprechender Bereicherungsanspruch in Form einer
Rückgriffskondiktion zu.
2.
Das Berufungsgericht hat entschieden, daß bei Fallkonstellationen der
vorliegenden Art sowohl wegen der immateriellen als auch der materiellen
Schäden Versicherungsschutz in erweiternder Auslegung des § 10 Abs. 2
Buchst. c AKB besteht, mit der Folge, daß im Verhältnis der Parteien zueinan-
der die Klägerin als Haftpflichtversicherer allein haftet und ihr deshalb der
Rückgriff gegen die Beklagte, auf welche Rechtsgrundlage er auch immer ge-
stellt wird, verwehrt ist. Dem tritt der erkennende Senat bei.
a) Nach § 10 Abs. 2 Buchst. c AKB gehörte der Fahrer des Sonderkraft-
fahrzeugs zu den mitversicherten Personen. Dementsprechend haftete die Klä-
gerin nach § 10 Abs. 1 AKB für Schadensersatzansprüche, die aufgrund ge-
setzlicher Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts gegen den Fahrer
erhoben werden konnten. An dieser Voraussetzung fehlte es im vorliegenden
Fall. Gegen den Fahrer konnten nämlich keine derartigen Ansprüche erhoben
werden, da, wie oben bereits dargelegt, die Amtshaftung der Beklagten eintrat
(Senatsbeschluß vom 26. März 1997 aaO).
b) Die Amtshaftung beruht auf der durch Art. 34 Satz 1 GG verfassungs-
rechtlich normierten befreienden Schuldübernahme, aufgrund deren der Amts-
walter selbst (hier: der Zivildienstleistende) von seiner persönlichen Schadens-
ersatzpflicht befreit und die Bundesrepublik mit ihr belastet wird. Art. 34 GG
leitet die durch § 839 BGB begründete persönliche Haftung des Beamten auf
den Staat über: § 839 BGB ist die haftungsbegründende Vorschrift, während
Art. 34 GG die haftungsverlagernde Norm darstellt (BVerfGE 61, 149). Daraus
folgt, daß die Haftungsnorm des § 839 BGB selbst eine "gesetzliche Haft-
pflichtbestimmung privatrechtlichen Inhalts" im Sinne des § 10 Abs. 1 AKB ist
(so auch Lorenz, Anm. zum Berufungsurteil VersR 2000, 1410).
c) Diese personale Konstruktion der Amtshaftung hat zur Folge, daß der
Staat grundsätzlich nur in dem gleichen Umfang haftet, wie der Amtsträger
selbst es müßte, wenn es die Schuldübernahme nicht gäbe. Dies bedeutet, daß
sämtliche auf die persönliche Verantwortlichkeit des Amtsträgers zugeschnitte-
nen gesetzlichen Haftungsbeschränkungen, -milderungen oder -privilegien
mittelbar auch dem Staat zugute kommen (vgl. etwa das Verschuldensprinzip
oder das Verweisungsprivileg des § 839 Abs. 1 Satz 2 BGB).
d) In Übereinstimmung mit dem Berufungsgericht zieht auch der erken-
nende Senat aus diesen Grundsätzen die Folgerung, daß die die persönliche
Haftpflicht betreffende Einbeziehung des Fahrers in den Schutz der Kfz-Haft-
pflichtversicherung auch der Bundesrepublik zugute kommen muß. Im Falle der
persönlichen Haftung des Fahrers steht die uneingeschränkte Eintrittspflicht
des Haftpflichtversicherers außer Zweifel. Nichts anderes kann im Ergebnis
gelten, wenn die Haftungsverlagerung nach Art. 34 Satz 1 GG eingreift. Diese
dient allein dem Interesse des Geschädigten an einem leistungsstarken
Schuldner und dem Schutz des Amtsträgers vor unangemessenen, seine Ent-
scheidungsbereitschaft lähmenden Haftungsrisiken. Eine Entlastung des Haft-
pflichtversicherers liegt dagegen außerhalb ihres Regelungszwecks. Dement-
sprechend muß sich der Haftpflichtversicherer hier so behandeln lassen, als
ginge es nicht um die Haftung des Staates, sondern um die persönliche Haf-
tung des Fahrers, an dessen Stelle im Anwendungsbereich des § 10 Abs. 2
Buchst. c AKB lediglich der Staat tritt. Dies hat die Konsequenz, daß die Kläge-
rin als Haftpflichtversicherer unmittelbar für sämtliche durch den Unfall verur-
sachten Schäden, also nicht etwa nur im Umfang der Gefährdungshaftung,
sondern auch hinsichtlich der von dieser nicht erfaßten Ansprüche (oben
Nr. 1 b), eintrittspflichtig ist und daß im Innenverhältnis zur Bundesrepublik die
Klägerin allein haftet (§ 3 Nr. 9 PflVG).
e) Entscheidend für das hier gewonnene Ergebnis spricht, daß das
Kraftfahrzeug bestimmungsgemäß eingesetzt worden war und sich dement-
sprechend gerade das Risiko verwirklicht hat, das die vom Halter abgeschlos-
sene Haftpflichtversicherung abdecken sollte. Der Senat vermag keine innere
Rechtfertigung dafür zu erkennen, den hier in Rede stehenden Unfall versiche-
rungsrechtlich anders zu beurteilen als einen solchen, der von einem nicht im
Zivildienst stehenden Bediensteten des Arbeiter-Samariter-Bundes verursacht
worden wäre.
f) Zustimmung verdient auch die weitere Erwägung des Berufungsge-
richts, daß die bloße Wortinterpretation im Rahmen des § 10 Abs. 1 und 2 AKB
zu nicht hinnehmbaren Unzuträglichkeiten führt, wenn der Unfall durch den
Zivildienstleistenden grob fahrlässig verursacht wird. In diesem Falle hat der
Zivildienstleistende nämlich seinem Dienstherrn im Wege des Rückgriffs (§ 34
Abs. 1 ZDG) den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen, während er im
anderen Falle, daß der Haftpflichtversicherer eintrittspflichtig ist, einer solchen
Belastung nicht ausgesetzt wird. Zwar vertritt Lorenz (in seiner Anmerkung zum
Berufungsurteil VersR 2000, 1410, 1411) hierzu die Auffassung, daß auch ein
etwaiger - öffentlich-rechtlicher - Rückgriffsanspruch gegen den Fahrer nach
§ 34 Abs. 1 ZDG vom Versicherungsschutz mit umfaßt werde; er setzt sich da-
mit aber über den klaren Wortlaut des § 10 Abs. 1 AKB hinweg, wonach nur
Schadensersatzansprüche privatrechtlichen Inhalts abgedeckt werden.
g) Das Berufungsgericht weist ferner mit Recht darauf hin, daß dieser
Wertungswiderspruch sich noch dadurch verstärkt, daß der Zivildienstleistende
haftungsrechtlich schlechter gestellt wird als etwa Wehrdienstpflichtige, die mit
Dienstkraftfahrzeugen grob fahrlässig einen Unfall verschulden. Nach § 2
Abs. 2 Satz 1 PflVG hat nämlich die gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 1 PflVG von der Ver-
sicherungspflicht befreite Beklagte bei Schäden der in § 1 PflVG bezeichneten
Art für den Fahrer (wehrpflichtigen Soldaten) in gleicher Weise und in gleichem
Umfang einzutreten wie ein Versicherer bei Bestehen einer Haftpflichtversiche-
rung. Ein Rückgriff gegen den Fahrer ist nach Maßgabe des § 2 Abs. 2 Satz 4
PflVG ausgeschlossen. Anders als der Zivildienstleistende haftet demnach der
wehrdienstpflichtige Soldat in einem vergleichbaren Fall nicht. Für eine solche
systemwidrige Ungleichbehandlung gibt es keinen rechtfertigenden Grund.
3.
Nach § 10 Abs. 2 Buchst. f AKB gehört zu den mitversicherten Personen
auch der öffentliche Dienstherr des Versicherungsnehmers, wenn das versi-
cherte Fahrzeug mit Zustimmung des Versicherungsnehmers für dienstliche
Zwecke gebraucht wird. Nach dem Wortlaut dieser Bestimmung betrifft dies
jedoch nicht das Verhältnis zwischen dem Arbeiter-Samariter-Bund und der
Bundesrepublik Deutschland. Der Arbeiter-Samariter-Bund ist lediglich nach
§ 4 ZDG als Beschäftigungsstelle des Zivildienstleistenden anerkannt; diesem
gegenüber stehen ihm nur aufgrund der Beleihung hoheitliche Befugnisse zu.
Das ändert aber nichts daran, daß der Arbeiter-Samariter-Bund eine privat-
rechtliche Organisation ist, die in keinem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis
zur Beklagten steht (Senatsbeschluß vom 26. März 1997 aaO). Die Frage, ob
§ 10 Abs. 2 Buchst. f AKB erweiternd oder analog auch auf den öffentlichen
Dienstherrn einer mitversicherten Person (hier: des Zivildienstleistenden) an-
gewendet werden kann (vgl. dazu Lorenz aaO S. 1411), braucht hier nicht ent-
schieden zu werden, da die Bundesrepublik, wie dargelegt, bereits aus ande-
ren Gründen der Klägerin gegenüber nicht ausgleichspflichtig ist.
4.
Die Klage ist nach alledem mit Recht abgewiesen worden; das Beru-
fungsurteil war unter Zurückweisung der Revision zu bestätigen.
Rinne
Wurm
Kapsa
Dörr
Galke