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BGH Urteil vom 15.02.2001 – III ZR 120/00

III. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

Verkündet am: 15. Februar 2001 F r e i t a g Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle

in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk:

BGHZ:

BGHR:

ja

ja

ja

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BGB § 839 A; AKB § 10

Verursacht ein Zivildienstleistender mit einem Fahrzeug seiner - privat-

rechtlich organisierten - Beschäftigungsstelle auf Dienstfahrt schuldhaft

einen Verkehrsunfall, bei dem ein Dritter geschädigt wird, so ist die ge-

genüber dem geschädigten Dritten nach Amtshaftungsgrundsätzen an-

stelle des Zivildienstleistenden verantwortliche Bundesrepublik Deutsch-

land dem Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherer, der den Schaden reguliert

hat, nicht ausgleichspflichtig.

BGH, Urteil vom 15. Februar 2001 - III ZR 120/00 - OLG Köln

LG Köln

Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung

vom 15. Februar 2001 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Rinne und die

Richter Dr. Wurm, Dr. Kapsa, Dörr und Galke

für Recht erkannt:

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 7. Zivilsenats des

Oberlandesgerichts Köln vom 6. April 2000 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin hat die Kosten des Revisionsrechtszuges zu tragen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

Am 3. Januar 1997 verursachte ein bei dem Arbeiter-Samariter-Bund in

K. eingesetzter Zivildienstleistender mit einem bei der Klägerin haftpflichtversi-

cherten Sonderkraftfahrzeug seiner Beschäftigungsstelle, das für den Trans-

port von Rollstuhlfahrern bestimmt war, schuldhaft einen Verkehrsunfall, bei

dem eine mit dem Fahrzeug beförderte Rollstuhlfahrerin getötet und zwei wei-

tere Fahrzeuge beschädigt wurden. Die Klägerin hat die von den Geschädigten

geltend gemachten Ersatzforderungen reguliert, einschließlich eines Schmer-

zensgeldes, das an die Erben der getöteten Frau gezahlt wurde. Sie nimmt

nunmehr die beklagte Bundesrepublik auf Ersatz der gesamten erbrachten

Versicherungsleistungen in Höhe von 59.295,42 DM nebst Zinsen in Anspruch.

Das Landgericht hat der Klage stattgegeben; das Berufungsgericht

(VersR 2000, 1409 m. Anm. Lorenz) hat sie abgewiesen. Mit der zugelassenen

Revision verfolgt die Klägerin ihre Forderung weiter.

Entscheidungsgründe

Die Revision ist nicht begründet. Die mit der Klage geltend gemachten

Ansprüche, die nach Auffassung der Klägerin ihre Grundlage teils in einem

Gesamtschuldnerausgleich nach § 426 BGB, teils in ungerechtfertigter Berei-

cherung nach § 812 BGB finden, bestehen nicht.

1.

a) Allerdings wurden durch den Verkehrsunfall Ansprüche der Geschä-

digten gegen die beklagte Bundesrepublik Deutschland aus dem Gesichts-

punkt der Amtshaftung (§ 839 BGB i.V.m. Art. 34 GG) begründet, die auf Ersatz

des gesamten materiellen und immateriellen Schadens gerichtet waren. Nach

ständiger Rechtsprechung des Senats ist die Ersatzpflicht für Schäden, die ein

Zivildienstleistender in Ausübung des Ersatzdienstes Dritten zugefügt hat, re-

gelmäßig auch dann nach Amtshaftungsgrundsätzen zu beurteilen, wenn die

anerkannte Beschäftigungsstelle (§ 4 ZDG), in deren Dienst der Schädiger tä-

tig geworden ist, privatrechtlich organisiert ist und - von ihrer Rechtsstellung

als hoheitlich beliehene Einrichtung abgesehen - privatrechtliche Aufgaben

wahrnimmt. Haftende Körperschaft im Sinne des Art. 34 Satz 1 GG ist in sol-

chen Fällen nicht die anerkannte Beschäftigungsstelle, sondern die Bundesre-

publik Deutschland (Senatsurteil BGHZ 118, 304; Senatsbeschluß vom

26. März 1997 - III ZR 295/96 = NJW 1997, 2109 = VersR 1997, 967; Senats-

urteil vom 11. Mai 2000 - III ZR 258/99 = NVwZ 2000, 963). Die Amtshaftung ist

hier auch nicht etwa durch die Subsidiaritätsklausel des § 839 Abs. 1 Satz 2

BGB ausgeschlossen; denn der Unfall hatte sich bei der Teilnahme am allge-

meinen Straßenverkehr ereignet (Senatsurteil BGHZ 68, 217). Unerheblich ist,

daß es sich um ein Sonderfahrzeug zum Transport von Rollstuhlfahrern ge-

handelt hatte. Diese Beschaffenheit des Fahrzeugs ermächtigte den Fahrer

nicht zur Inanspruchnahme von Sonderrechten nach § 35 StVO, die hier auch

tatsächlich nicht in Anspruch genommen worden waren.

b) Daneben bestanden Ansprüche der Geschädigten aus Gefährdungs-

haftung (§ 7 StVG) gegen den Arbeiter-Samariter-Bund als den Halter des

Fahrzeugs. Diese Ansprüche umfaßten jedoch nicht das Schmerzensgeld und

möglicherweise auch nicht die durch den Todesfall verursachten materiellen

Schäden, sofern die getötete Frau - was nicht im einzelnen aufgeklärt ist - ge-

mäß § 8 a StVG als Insassin des Unfallfahrzeugs aus dem Schutz der Gefähr-

dungshaftung ausgenommen gewesen sein sollte.

c) Neben dem Arbeiter-Samariter-Bund als Halter und Versicherungs-

nehmer haftete auch die Klägerin als Kraftfahrzeughaftpflichtversicherer den

Geschädigten unmittelbar (§ 3 Nr. 1 PflVG). Zumindest im Umfang der Gefähr-

dungshaftung waren somit die Beklagte, der Arbeiter-Samariter-Bund und die

Klägerin Gesamtschuldner (§§ 421 BGB, 3 Nr. 2 PflVG; Lorenz, Anm. zum Be-

rufungsurteil VersR 2000, 1410 f), unabhängig davon, ob auch die Beklagte

zu den mitversicherten Personen gehörte (s. dazu im folgenden). Tragende

Grundlage für die Rechtsverfolgung der Klägerin ist die Annahme, daß die Be-

klagte nicht mitversichert gewesen sei. Von diesem rechtlichen Ausgangspunkt

her macht die Klägerin geltend, daß innerhalb des Gesamtschuldverhältnisses

allein die Beklagte zur Tragung des Schadens und daher ihr, der Klägerin, in

vollem Umfang zum Ausgleich nach § 426 BGB verpflichtet sei. Soweit sie, die

Klägerin, über die Gefährdungshaftung hinaus Leistungen an die Geschädigten

erbracht habe, sei sie dazu nicht verpflichtet gewesen, sondern habe auf eine

fremde Schuld, nämlich eine solche der Beklagten, geleistet; daher stehe ihr

gegen die Beklagte ein entsprechender Bereicherungsanspruch in Form einer

Rückgriffskondiktion zu.

2.

Das Berufungsgericht hat entschieden, daß bei Fallkonstellationen der

vorliegenden Art sowohl wegen der immateriellen als auch der materiellen

Schäden Versicherungsschutz in erweiternder Auslegung des § 10 Abs. 2

Buchst. c AKB besteht, mit der Folge, daß im Verhältnis der Parteien zueinan-

der die Klägerin als Haftpflichtversicherer allein haftet und ihr deshalb der

Rückgriff gegen die Beklagte, auf welche Rechtsgrundlage er auch immer ge-

stellt wird, verwehrt ist. Dem tritt der erkennende Senat bei.

a) Nach § 10 Abs. 2 Buchst. c AKB gehörte der Fahrer des Sonderkraft-

fahrzeugs zu den mitversicherten Personen. Dementsprechend haftete die Klä-

gerin nach § 10 Abs. 1 AKB für Schadensersatzansprüche, die aufgrund ge-

setzlicher Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts gegen den Fahrer

erhoben werden konnten. An dieser Voraussetzung fehlte es im vorliegenden

Fall. Gegen den Fahrer konnten nämlich keine derartigen Ansprüche erhoben

werden, da, wie oben bereits dargelegt, die Amtshaftung der Beklagten eintrat

(Senatsbeschluß vom 26. März 1997 aaO).

b) Die Amtshaftung beruht auf der durch Art. 34 Satz 1 GG verfassungs-

rechtlich normierten befreienden Schuldübernahme, aufgrund deren der Amts-

walter selbst (hier: der Zivildienstleistende) von seiner persönlichen Schadens-

ersatzpflicht befreit und die Bundesrepublik mit ihr belastet wird. Art. 34 GG

leitet die durch § 839 BGB begründete persönliche Haftung des Beamten auf

den Staat über: § 839 BGB ist die haftungsbegründende Vorschrift, während

Art. 34 GG die haftungsverlagernde Norm darstellt (BVerfGE 61, 149). Daraus

folgt, daß die Haftungsnorm des § 839 BGB selbst eine "gesetzliche Haft-

pflichtbestimmung privatrechtlichen Inhalts" im Sinne des § 10 Abs. 1 AKB ist

(so auch Lorenz, Anm. zum Berufungsurteil VersR 2000, 1410).

c) Diese personale Konstruktion der Amtshaftung hat zur Folge, daß der

Staat grundsätzlich nur in dem gleichen Umfang haftet, wie der Amtsträger

selbst es müßte, wenn es die Schuldübernahme nicht gäbe. Dies bedeutet, daß

sämtliche auf die persönliche Verantwortlichkeit des Amtsträgers zugeschnitte-

nen gesetzlichen Haftungsbeschränkungen, -milderungen oder -privilegien

mittelbar auch dem Staat zugute kommen (vgl. etwa das Verschuldensprinzip

oder das Verweisungsprivileg des § 839 Abs. 1 Satz 2 BGB).

d) In Übereinstimmung mit dem Berufungsgericht zieht auch der erken-

nende Senat aus diesen Grundsätzen die Folgerung, daß die die persönliche

Haftpflicht betreffende Einbeziehung des Fahrers in den Schutz der Kfz-Haft-

pflichtversicherung auch der Bundesrepublik zugute kommen muß. Im Falle der

persönlichen Haftung des Fahrers steht die uneingeschränkte Eintrittspflicht

des Haftpflichtversicherers außer Zweifel. Nichts anderes kann im Ergebnis

gelten, wenn die Haftungsverlagerung nach Art. 34 Satz 1 GG eingreift. Diese

dient allein dem Interesse des Geschädigten an einem leistungsstarken

Schuldner und dem Schutz des Amtsträgers vor unangemessenen, seine Ent-

scheidungsbereitschaft lähmenden Haftungsrisiken. Eine Entlastung des Haft-

pflichtversicherers liegt dagegen außerhalb ihres Regelungszwecks. Dement-

sprechend muß sich der Haftpflichtversicherer hier so behandeln lassen, als

ginge es nicht um die Haftung des Staates, sondern um die persönliche Haf-

tung des Fahrers, an dessen Stelle im Anwendungsbereich des § 10 Abs. 2

Buchst. c AKB lediglich der Staat tritt. Dies hat die Konsequenz, daß die Kläge-

rin als Haftpflichtversicherer unmittelbar für sämtliche durch den Unfall verur-

sachten Schäden, also nicht etwa nur im Umfang der Gefährdungshaftung,

sondern auch hinsichtlich der von dieser nicht erfaßten Ansprüche (oben

Nr. 1 b), eintrittspflichtig ist und daß im Innenverhältnis zur Bundesrepublik die

Klägerin allein haftet (§ 3 Nr. 9 PflVG).

e) Entscheidend für das hier gewonnene Ergebnis spricht, daß das

Kraftfahrzeug bestimmungsgemäß eingesetzt worden war und sich dement-

sprechend gerade das Risiko verwirklicht hat, das die vom Halter abgeschlos-

sene Haftpflichtversicherung abdecken sollte. Der Senat vermag keine innere

Rechtfertigung dafür zu erkennen, den hier in Rede stehenden Unfall versiche-

rungsrechtlich anders zu beurteilen als einen solchen, der von einem nicht im

Zivildienst stehenden Bediensteten des Arbeiter-Samariter-Bundes verursacht

worden wäre.

f) Zustimmung verdient auch die weitere Erwägung des Berufungsge-

richts, daß die bloße Wortinterpretation im Rahmen des § 10 Abs. 1 und 2 AKB

zu nicht hinnehmbaren Unzuträglichkeiten führt, wenn der Unfall durch den

Zivildienstleistenden grob fahrlässig verursacht wird. In diesem Falle hat der

Zivildienstleistende nämlich seinem Dienstherrn im Wege des Rückgriffs (§ 34

Abs. 1 ZDG) den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen, während er im

anderen Falle, daß der Haftpflichtversicherer eintrittspflichtig ist, einer solchen

Belastung nicht ausgesetzt wird. Zwar vertritt Lorenz (in seiner Anmerkung zum

Berufungsurteil VersR 2000, 1410, 1411) hierzu die Auffassung, daß auch ein

etwaiger - öffentlich-rechtlicher - Rückgriffsanspruch gegen den Fahrer nach

§ 34 Abs. 1 ZDG vom Versicherungsschutz mit umfaßt werde; er setzt sich da-

mit aber über den klaren Wortlaut des § 10 Abs. 1 AKB hinweg, wonach nur

Schadensersatzansprüche privatrechtlichen Inhalts abgedeckt werden.

g) Das Berufungsgericht weist ferner mit Recht darauf hin, daß dieser

Wertungswiderspruch sich noch dadurch verstärkt, daß der Zivildienstleistende

haftungsrechtlich schlechter gestellt wird als etwa Wehrdienstpflichtige, die mit

Dienstkraftfahrzeugen grob fahrlässig einen Unfall verschulden. Nach § 2

Abs. 2 Satz 1 PflVG hat nämlich die gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 1 PflVG von der Ver-

sicherungspflicht befreite Beklagte bei Schäden der in § 1 PflVG bezeichneten

Art für den Fahrer (wehrpflichtigen Soldaten) in gleicher Weise und in gleichem

Umfang einzutreten wie ein Versicherer bei Bestehen einer Haftpflichtversiche-

rung. Ein Rückgriff gegen den Fahrer ist nach Maßgabe des § 2 Abs. 2 Satz 4

PflVG ausgeschlossen. Anders als der Zivildienstleistende haftet demnach der

wehrdienstpflichtige Soldat in einem vergleichbaren Fall nicht. Für eine solche

systemwidrige Ungleichbehandlung gibt es keinen rechtfertigenden Grund.

3.

Nach § 10 Abs. 2 Buchst. f AKB gehört zu den mitversicherten Personen

auch der öffentliche Dienstherr des Versicherungsnehmers, wenn das versi-

cherte Fahrzeug mit Zustimmung des Versicherungsnehmers für dienstliche

Zwecke gebraucht wird. Nach dem Wortlaut dieser Bestimmung betrifft dies

jedoch nicht das Verhältnis zwischen dem Arbeiter-Samariter-Bund und der

Bundesrepublik Deutschland. Der Arbeiter-Samariter-Bund ist lediglich nach

§ 4 ZDG als Beschäftigungsstelle des Zivildienstleistenden anerkannt; diesem

gegenüber stehen ihm nur aufgrund der Beleihung hoheitliche Befugnisse zu.

Das ändert aber nichts daran, daß der Arbeiter-Samariter-Bund eine privat-

rechtliche Organisation ist, die in keinem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis

zur Beklagten steht (Senatsbeschluß vom 26. März 1997 aaO). Die Frage, ob

§ 10 Abs. 2 Buchst. f AKB erweiternd oder analog auch auf den öffentlichen

Dienstherrn einer mitversicherten Person (hier: des Zivildienstleistenden) an-

gewendet werden kann (vgl. dazu Lorenz aaO S. 1411), braucht hier nicht ent-

schieden zu werden, da die Bundesrepublik, wie dargelegt, bereits aus ande-

ren Gründen der Klägerin gegenüber nicht ausgleichspflichtig ist.

4.

Die Klage ist nach alledem mit Recht abgewiesen worden; das Beru-

fungsurteil war unter Zurückweisung der Revision zu bestätigen.

Rinne

Wurm

Kapsa

Dörr

Galke