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BGH Urteil vom 11.05.2000 – III ZR 258/99

III. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

Verkündet am: 11. Mai 2000 F r e i t a g Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle

in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk:

BGHZ:

BGHR:

ja

nein

ja

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BGB § 839 A; GG Art. 34

Für Amtspflichtverletzungen eines Zivildienstleistenden haftet ohne Unter-

schied, ob Träger der Beschäftigungsstelle ein Privatrechtssubjekt oder

eine öffentlich-rechtliche Körperschaft ist, die Bundesrepublik Deutschland.

BGH, Urteil vom 11. Mai 2000 - III ZR 258/99 - OLG Dresden

LG Dresden

Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung

vom 11. Mai 2000 durch die Richter Dr. Wurm, Schlick, Dr. Kapsa, Dörr und

Galke

für Recht erkannt:

Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 6. Zivilse-

nats des Oberlandesgerichts Dresden vom 4. August 1999

wird zurückgewiesen.

Die Beklagte hat die Kosten des Revisionsrechtszuges zu

tragen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

Die Klägerin parkte am 28. August 1996 ihren Pkw auf dem leicht ab-

schüssigen Gelände des Pflegeheims D.-L., einer anerkannten Beschäfti-

gungsstelle für Zivildienstleistende in der Trägerschaft der Landeshauptstadt

D. In unmittelbarer Nähe des Kraftfahrzeugs der Klägerin stellte der im Pflege-

heim beschäftigte Zivildienstleistende L. ein Elektrofahrzeug des Heims ab.

Nachdem er das Fahrzeug verlassen hatte, rollte es rückwärts und prallte ge-

gen den Pkw der Klägerin. Wegen ihres Fahrzeugschadens hat die Klägerin

ihre Vollkaskoversicherung in Anspruch genommen. Von der beklagten Bun-

desrepublik Deutschland begehrt sie Ersatz ihrer Selbstbeteiligung von

650 DM sowie eine Kostenpauschale von 50 DM, ferner die Feststellung, daß

die Beklagte ihr auch zum Ersatz aller weiteren Schäden verpflichtet sei. Das

Landgericht hat der Klage stattgeben. Die Berufung der Beklagten ist im we-

sentlichen erfolglos geblieben. Mit der - zugelassenen - Revision verfolgt die

Beklagte ihren Klageabweisungsantrag weiter.

Entscheidungsgründe

Die Revision hat keinen Erfolg.

I.

Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts hat der Zivildienstlei-

stende L. die Handbremse des Elektrofahrzeugs nicht vollständig angezogen

und dadurch den Unfall fahrlässig verursacht. Das nimmt die Revision ebenso

hin wie die Berechnung des geltend gemachten Schadens. Rechtsfehler sind

insoweit auch nicht erkennbar.

II.

Das Berufungsgericht beurteilt im Anschluß an das Senatsurteil BGHZ

118, 304 den Schadensersatzanspruch der Klägerin nach Amtshaftungsgrund-

sätzen (§ 839 BGB, Art. 34 GG) und hält die beklagte Bundesrepublik Deutsch-

land ohne Rücksicht darauf, daß sich die Beschäftigungsstelle des Zivildienst-

leistenden L. in öffentlich-rechtlicher Trägerschaft befindet, für ersatzpflichtig.

Das trifft zu und wird von der Revision nur in bezug auf die Passivlegitimation

der Beklagten - erfolglos - angegriffen.

1.

Die Ersatzpflicht für Schäden, die ein Zivildienstleistender in Ausübung

des Ersatzdienstes Dritten zugefügt hat, bestimmt sich nach gefestigter Recht-

sprechung des Senats auch dann nach den Regeln über die Amtshaftung,

wenn die anerkannte Beschäftigungsstelle (§ 4 ZDG), in deren Dienst der

Schädiger tätig geworden ist, privatrechtlich organisiert ist und - von ihrer

Rechtsstellung als hoheitlich beliehener Einrichtung abgesehen - privatrechtli-

che Aufgaben wahrnimmt (BGHZ 118, 304, 306 ff.; Beschluß vom 26. März

1997 - III ZR 295/96 - NJW 1997, 2109 f.; ebenso Harrer/Haberland, ZDG,

4. Aufl., § 34 Anm. 7 a; a.A. Brecht, Kriegsdienstverweigerung und Zivildienst,

3. Aufl., § 34 Anm. 2; Weller, Besondere Probleme der Haftung für Amtspflicht-

verletzungen im Zivildienst, Diss. 1993, S. 7 ff., 42 f.). Für Beschäftigungsstel-

len in öffentlich-rechtlicher Trägerschaft, bei denen der Bezug zur Ausübung

eines öffentlichen Amts noch enger ist, muß dies um so mehr gelten.

2.

Für Amtspflichtverletzungen eines Zivildienstleistenden haftet ohne Un-

terschied, ob Rechtsträger der Beschäftigungsstelle ein Privatrechtssubjekt

oder eine öffentlich-rechtliche Körperschaft ist, nicht der Träger der Beschäfti-

gungsstelle, sondern die Bundesrepublik Deutschland.

a) Nach Art. 34 GG trifft die Haftung grundsätzlich diejenige Körper-

schaft, in deren Diensten der pflichtwidrig handelnde Amtsträger steht. Die

Frage nach dem haftenden Dienstherrn beantwortet der Senat in ständiger

Rechtsprechung danach, welche Körperschaft dem Amtsträger das Amt, bei

dessen Ausübung er fehlsam gehandelt hat, anvertraut hat, wer - mit anderen

Worten - dem Amtsträger die Aufgabe, bei deren Wahrnehmung die Amts-

pflichtverletzung vorgekommen ist, übertragen hat. Es haftet im Regelfall die

Körperschaft, die diesen Amtsträger angestellt und ihm damit die Möglichkeit

zur Amtsausübung eröffnet hat. Ob auch die konkrete Aufgabe, bei deren Er-

füllung die Amtspflichtverletzung begangen wurde, in den Aufgabenkreis der

Anstellungskörperschaft fällt, bleibt dagegen grundsätzlich unbeachtlich. Le-

diglich dann, wenn die Anknüpfung an die Anstellung versagt, weil der Amts-

träger keinen Dienstherrn hat oder aber mehrere Dienstherren vorhanden sind,

ist in der Regel darauf abzustellen, wer ihm die Aufgabe, bei deren Erfüllung er

gefehlt hat, anvertraut hat. So hat der Senat etwa hinsichtlich der einem Träger

des Rettungsdienstes in Nordrhein-Westfalen von einer freiwilligen Hilfsorgani-

sation zur Verfügung gestellten Rettungssanitäter oder -fahrer, bei denen ein

öffentlich-rechtliches Anstellungsverhältnis als Grundlage der Amtstätigkeit

fehlt, als haftende Körperschaft den Träger des Rettungsdienstes angesehen

(Beschluß vom 26. März 1997 aaO). Ähnliches kommt bei Beamten mit Dop-

pelstellung, abgeordneten Beamten oder für die Ausübung eines Nebenamts in

Betracht. In diesen Fällen trifft die Haftung denjenigen der beiden Diensther-

ren, der dem Beamten die konkrete Aufgabe, bei der es zu der Amtspflichtver-

letzung kam, anvertraut hat (BGHZ 87, 202, 204 f.; 99, 326, 330 f.; Senatsur-

teile vom 31. Januar 1991 - III ZR 184/89 - NVwZ 1992, 298 und vom 27. Ja-

nuar 1994 - III ZR 109/92 - NVwZ 1994, 823).

b) Auf dieser Grundlage hat der Senat bei Amtspflichtverletzungen von

Zivildienstleistenden in privatrechtlich organisierten Beschäftigungsstellen als

haftende Körperschaft nicht die anerkannte Beschäftigungsstelle, sondern die

Bundesrepublik Deutschland angesehen (BGHZ 118, 304, 311; Beschluß vom

26. März 1997 aaO). Das folgt in derartigen Fallgestaltungen ohne weiteres

daraus, daß der Zivildienstleistende hier nur einen einzigen Dienstherrn - die

Bundesrepublik Deutschland - hat, weil sich Art. 34 GG lediglich auf Körper-

schaften des öffentlichen Rechts bezieht (BGHZ 49, 108, 115 f.; Senatsurteil

vom 5. Juli 1990 - III ZR 166/89 - VersR 1991, 324, 325; ebenso Ossenbühl,

Staatshaftungsrecht, 5. Aufl., 2. Teil VI 4 S. 114).

c) Bei Beschäftigungsstellen in öffentlich-rechtlicher Trägerschaft liegt

es nicht entscheidend anders. Der Rechtsträger kommt dann zwar gleichfalls

als Haftungssubjekt in Betracht. Letztlich hat aber nicht dieser, sondern die

Bundesrepublik Deutschland dem Zivildienstleistenden den Aufgabenbereich,

innerhalb dessen die Pflichtverletzung erfolgt ist, anvertraut (vgl. bereits Senat

in BGHZ 118, 304, 309; Senatsbeschluß vom 26. März 1997 aaO), weil der

öffentlich-rechtliche Träger aufgrund der Anerkennung seiner Einrichtung ge-

mäß § 4 ZDG den Zivildienst als staatliche Verwaltungsaufgabe durchführt und

er insofern - ähnlich einer nachgeordneten Behörde - selbst in die Zivildienst-

verwaltung des Bundes eingegliedert ist (vgl. hierzu BGHZ 87, 253, 255 ff.;

Brecht, § 4 Anm. 10; Harrer/Haberland, § 3 Anm. 3).

aa) Durch die in § 4 ZDG geregelte Anerkennung wird der (öffentlich-

rechtlichen) Beschäftigungsstelle die Berechtigung zuerkannt, Zivildienstpflich-

tige zu beschäftigen und im Falle ihrer Zuweisung die erforderlichen Verwal-

tungsaufgaben des Bundes für diesen nach Weisung des Bundesamts für den

Zivildienst und unter dessen Rechts- und Fachaufsicht wahrzunehmen (Harrer/

Haberland, aaO). So erhalten gemäß § 30 Abs. 1 ZDG - neben dem Präsiden-

ten des Bundesamts - der Leiter der Beschäftigungsstelle und andere Perso-

nen, die mit Aufgaben der Leitung und Aufsicht betraut sind, die Befugnis als

Vorgesetzte, dienstliche Anordnungen gegenüber dem Zivildienstleistenden zu

erlassen. Den Leitern und ihren Vertretern kann der Präsident des Bundesamts

ferner beschränkte Disziplinarbefugnis übertragen (§ 61 Abs. 2 ZDG). Geldbe-

züge werden dem Dienstleistenden nach § 6 Abs. 2 ZDG von der Beschäfti-

gungsstelle für den Bund gezahlt und ihr nachträglich erstattet. Zur Entlastung

von Aufwand für Unterkunft, Verpflegung und Arbeitskleidung können den Be-

schäftigungsstellen darüber hinaus Zuschüsse gewährt werden (§ 6 Abs. 3

ZDG). Die Personalakten für den Zivildienst (§ 36 ZDG) werden beim Bundes-

amt geführt; die Dienststellen haben lediglich eine Personalhilfsakte anzule-

gen. Für Anträge und Beschwerden steht dem Dienstpflichtigen der Dienstweg

bis zum Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend offen

(§ 41 Abs. 1 ZDG). Über Widersprüche gegen Verwaltungsakte aufgrund des

Zivildienstgesetzes entscheidet auch dann das Bundesamt für den Zivildienst,

wenn der Verwaltungsakt von dem Leiter der Dienststelle erlassen worden ist

(§ 72 Abs. 1 ZDG). In der Literatur wird deswegen bei öffentlich-rechtlichen

Beschäftigungsstellen die Anerkennung gemäß § 4 ZDG als organisations-

rechtliches Mandat gewertet (Brecht, aaO; Harrer/Haberland, aaO; Heinz, Zen-

tralblatt für Sozialversicherung 1998, 233; a.A. Weller, aaO S. 31 f.: Delegati-

on). Inwieweit dem - auch wegen der umstrittenen Bedeutung dieses Be-

griffs (vgl. hierzu etwa Triepel, Delegation und Mandat im öffentlichen Recht,

1942, S. 22 ff.; Wolff/Bachof, Verwaltungsrecht Bd. II, 4. Aufl., § 72 IV b 2, 5;

Schenke, VwA 68 [1977], 118 ff.) - zu folgen ist, kann offenbleiben. Aus der

gesamten Ausgestaltung des Zivildienstes ergibt sich jedenfalls, daß - anders

als bei abgeordneten Beamten - auch der konkrete Einsatz eines Zivildienstlei-

stenden trotz der vorhandenen eigenen Entscheidungskompetenz und Wei-

sungsbefugnis der Beschäftigungsstelle letzten Endes in den Aufgaben- und

Verantwortungsbereich des Bundes fällt.

bb) Entgegen der Ansicht der Revision (ähnlich auch Elbert/Fröbe,

Kriegsdienstverweigerung und Zivildienst, 8. Aufl., S. 177 f.; Nümann, DVBl.

1984, 320, 321; Weller, aaO S. 53 ff.) gebieten weder Gesichtspunkte sachge-

rechter Risikoverteilung noch Billigkeitsgründe, die Haftung für Pflichtverlet-

zungen eines Zivildienstleistenden gleichwohl auf die (öffentlich-rechtliche)

Beschäftigungsstelle zu verlagern. Die Revision verweist zwar für sich gesehen

nicht unzutreffend auf die besseren Möglichkeiten der Beschäftigungsstelle,

das Haftungsrisiko durch Weisungen, Ausbildung und Beaufsichtigung der

Dienstleistenden zu vermindern, sowie auf die ihr aus dem Einsatz von Zivil-

dienstleistenden zufließenden wirtschaftlichen Vorteile, denen auch die Lasten

entsprechen müßten (vgl. zu den Kosten für Unterkunft, Verpflegung und Ar-

beitskleidung sowie zu den Verwaltungskosten § 6 Abs. 1 ZDG). Sie vernach-

lässigt dabei jedoch, daß, wie ausgeführt, die Bundesrepublik sich ihrerseits

der Beschäftigungsstellen zur Erfüllung ihrer eigenen, im Allgemeininteresse

liegenden Aufgaben bedient, diese insoweit in die Bundesverwaltung einglie-

dert und durch allgemeine oder Einzelweisungen deren Tätigkeit zu steuern

vermag. Die Zivildienstleistenden werden den Beschäftigungsstellen zugewie-

sen, auf deren Auswahl können die Einrichtungen nur in begrenztem Umfang

- mit Zustimmung des Bundesamts - Einfluß nehmen (vgl. § 4 Abs. 1 Nr. 3

ZDG; s. ferner Elbert/Fröbe, S. 106, 117 f.). Angesichts dessen erscheint es

nicht unangemessen, daß die hinter den Beschäftigungsstellen stehende Bun-

desrepublik auch die Folgen der Schädigungen Dritter durch ihre Zivildienstlei-

stenden trägt.

Wurm

Schlick

Kapsa

Dörr

Galke