Rechtsprechung / BGH

BGH Urteil vom 21.02.2001 – XII ZR 308/98

XII. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

in der Familiensache

Nachschlagewerk: ja

BGHZ: ja

Verkündet am: 21. Februar 2001 Küpferle, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

a) Die sogenannte Hausmann-Rechtsprechung findet entsprechende Anwendung,

wenn der Unterhaltspflichtige in nichtehelicher Lebensgemeinschaft mit einem

anderen Partner zusammenlebt und ein aus dieser Beziehung stammendes Kind

betreut.

b) Zur Frage, unter welchen Voraussetzungen ein seinem geschiedenen Ehegatten

Unterhaltspflichtiger unter Aufgabe seiner bisherigen Erwerbstätigkeit in einer

nichtehelichen Lebensgemeinschaft die Haushaltsführung und Kinderbetreuung

übernehmen darf (Fortführung des Senatsurteils vom 13. März 1996 - XII ZR

2/95 - FamRZ 1996, 796).

BGH, Urteil vom 21. Februar 2001 - XII ZR 308/98 - OLG Zweibrücken AG Zweibrücken

Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung

vom 21. Februar 2001 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Blumenröhr und die

Richter Dr. Hahne, Gerber, Sprick und Weber-Monecke

für Recht erkannt:

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 5. Zivilsenats

des Pfälzischen Oberlandesgerichts Zweibrücken als Familiense-

nat vom 24. November 1998 im Kostenpunkt sowie insoweit auf-

gehoben, als zum Nachteil der Beklagten erkannt worden ist.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur erneuten Verhand-

lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsver-

fahrens, an das Oberlandesgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

Der Kläger begehrt die Abänderung der Verurteilung zur Zahlung

nachehelichen Unterhalts.

Die 1984 geschlossene Ehe der Parteien, aus der die Kinder Jessica,

geboren am 4. Mai 1986 und Aljoscha, geboren am 31. März 1988, hervorge-

gangen sind, wurde 1993 geschieden. Im Scheidungsverbundurteil wurde der

Beklagten die elterliche Sorge für die Kinder übertragen; der Kläger wurde au-

ßerdem aufgrund seines Anerkenntnisses verurteilt, nachehelichen Unterhalt

von monatlich 800 DM an die Beklagte und Kindesunterhalt von monatlich je-

weils 340 DM zu zahlen.

Mit der vorliegenden Abänderungsklage begehrt er den völligen Wegfall

der Verpflichtung zur Zahlung nachehelichen Unterhalts für die Zeit ab

8. Dezember 1997 mit der Behauptung, zu Unterhaltsleistungen finanziell nicht

mehr in der Lage zu sein. Der 1962 geborene Kläger war nach einer Ausbil-

dung als Bauschlosser 12 Jahre Zeitsoldat. Zum 31. August 1994 schied er bei

der Bundeswehr aus und absolvierte bis August 1997 eine Umschulung als

Kaufmann für Immobilien- und Grundstückswesen. Seitdem geht er keiner Er-

werbstätigkeit mehr nach. Er lebt in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft

mit einer neuen Partnerin, von der sein am 24. September 1995 geborener

Sohn Patrick Pascal stammt. Der Kläger führt den Haushalt und betreut dieses

Kind, während seine Partnerin erwerbstätig ist und ein durchschnittliches mo-

natliches Nettoeinkommen von 2.600 DM erzielt, von dem sie den Kläger und

das Kind unterhält.

Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung des Klä-

gers hat das Berufungsgericht das angefochtene Urteil - unter Zurückweisung

des weitergehenden Rechtsmittels - teilweise geändert und das Scheidungs-

verbundurteil dahin abgeändert, daß der Kläger für die Zeit vom 8. Dezember

1997 bis zum 3. Mai 1998 monatlich 222 DM und ab 4. Mai 1998 monatlich

211 DM an nachehelichem Unterhalt zu zahlen hat. Dagegen richtet sich die

- zugelassene - Revision der Beklagten, mit der sie die Wiederherstellung der

erstinstanzlichen Entscheidung erstrebt.

Entscheidungsgründe

Die Revision führt im Umfang der Anfechtung zur Aufhebung des ange-

fochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsge-

richt.

1. Das Berufungsgericht hat den Kläger für eingeschränkt leistungsfähig

gehalten und den nachehelichen Unterhalt deshalb herabgesetzt. Zur Begrün-

dung hat es im wesentlichen ausgeführt: Der Kläger sei der nach wie vor un-

terhaltsbedürftigen Beklagten und den ehegemeinschaftlichen Kindern weiter-

hin unterhaltspflichtig. Er könne sich nicht durch Übernahme der Haushaltsfüh-

rung und der Betreuung des aus der nichtehelichen Lebensgemeinschaft her-

vorgegangenen Kindes seinen weiteren Unterhaltspflichten entziehen. Viel-

mehr finde die sogenannte Hausmann-Rechtsprechung zur Leistungsfähigkeit

eines bisher barunterhaltspflichtigen Ehegatten, der nach Wiederverheiratung

die Haushaltsführung übernehme, bei der Begründung einer nichtehelichen

Lebensgemeinschaft entsprechende Anwendung. Die Beklagte müsse die

Rollenwahl des Klägers innerhalb der nichtehelichen Lebensgemeinschaft zwar

hinnehmen, weil diese Gestaltung zu einer wesentlich günstigeren Einkom-

menssituation der neuen Familie führe. Während die neue Partnerin nämlich

über ein monatliches Erwerbseinkommen von ca. 2.600 DM netto einschließlich

Schichtzulagen verfüge, sei der Kläger bereits längere Zeit als arbeitssuchend

gemeldet, weshalb nicht davon auszugehen sei, daß er ohne weiteres das Ein-

kommen seiner Lebensgefährtin erzielen könne. Der Kläger sei allerdings ge-

halten, in zumutbarem Umfang einem Nebenerwerb nachzugehen, um seiner

Barunterhaltspflicht teilweise zu genügen. Ein solcher ermögliche ihm einen

Nebenverdienst von monatlich 800 DM netto. Da er nicht dargetan habe, sich

um eine entsprechende Stelle in ausreichender Weise bemüht zu haben, sei

ihm ein Einkommen in der vorgenannten Höhe fiktiv anzurechnen. Für die

durchzuführende Mangelfallberechnung sei einerseits von einem Unterhaltsbe-

darf der Beklagten auszugehen, der sich bei Annahme eines möglichen berei-

nigten Erwerbseinkommens des Klägers von 2.400 DM - als Quote von 3/7 des

nach Abzug des Mindesttabellenunterhalts für die beiden gemeinschaftlichen

Kinder verbleibenden Betrages - auf 630 DM belaufe. Andererseits sei unter

Berücksichtigung des Umstandes, daß die Lebensgefährtin des Klägers des-

sen eigenen notwendigen Unterhalt nicht in vollem Umfang decken könne, eine

Verteilungsmasse von 521 DM zugrunde zu legen (800 DM abzüglich Fehlbe-

darf von 279 DM), die anteilig auf den Bedarf der Beklagten und der gemein-

schaftlichen Kinder zu verteilen sei.

2. Das hält einer rechtlichen Nachprüfung nicht in allen Punkten stand.

Das Oberlandesgericht hat zwar im Ansatz zutreffend die sogenannte Haus-

mann-Rechtsprechung des Senats herangezogen. Die getroffenen Feststellun-

gen tragen aber nicht die Annahme, daß die Beklagte den Rollentausch, den

der Kläger und seine Lebensgefährtin vorgenommen haben, hinnehmen muß.

a) Nach ständiger Rechtsprechung des Senats entfällt die unterhalts-

rechtliche Obliegenheit, eine zumutbare Erwerbstätigkeit aufzunehmen, ge-

genüber minderjährigen unverheirateten Kindern und gegenüber diesen seit

dem 1. Juli 1998 unter den Voraussetzungen des § 1603 Abs. 2 Satz 2 BGB

gleichgestellten volljährigen unverheirateten Kindern nicht ohne weiteres da-

durch, daß der Unterhaltspflichtige eine neue Ehe eingegangen ist und im Ein-

vernehmen mit seinem Ehegatten allein die Haushaltsführung übernimmt. Die

Ehegatten können zwar nach § 1356 Abs. 1 BGB im gegenseitigen Einverneh-

men regeln, daß einer von ihnen die Haushaltsführung und gegebenenfalls die

Kinderbetreuung allein übernimmt. Unterhaltsrechtlich entlastet die häusliche

Tätigkeit den unterhaltspflichtigen Ehegatten aber nur gegenüber den Mitglie-

dern seiner neuen Familie, denen diese Fürsorge allein zugute kommt. Der

unterhaltsrechtliche Gleichrang der Kinder aus erster und zweiter Ehe verwehrt

es dem unterhaltspflichtigen Ehegatten deshalb, sich ohne weiteres auf die

Sorge für die Mitglieder seiner neuen Familie zu beschränken. Hierzu ist er

auch dem anderen Ehegatten gegenüber nicht verpflichtet. Vielmehr darf er

gerade im Hinblick auf seine Unterhaltspflichten gegenüber den weiteren

gleichrangig Berechtigten grundsätzlich von seinem auch gegenüber dem an-

deren Ehegatten bestehenden Recht auf Erwerbstätigkeit Gebrauch machen.

Letzterer muß nach § 1356 Abs. 2 BGB insoweit auf die bestehenden Unter-

haltspflichten seines Gatten Rücksicht nehmen.

Das gilt grundsätzlich auch dann, wenn in der neuen Ehe ein betreu-

ungsbedürftiges Kind vorhanden ist. In diesem Fall muß die Rollenwahl - unter

Abwägung der beiderseitigen Interessen im Einzelfall - zwar dann hingenom-

men werden, wenn sich der Familienunterhalt in der neuen Ehe dadurch, daß

der andere Ehegatte voll erwerbstätig ist, wesentlich günstiger gestaltet als es

der Fall wäre, wenn dieser die Kindesbetreuung übernehmen würde und der

unterhaltspflichtige Elternteil voll erwerbstätig wäre. Die Gleichrangigkeit der

Unterhaltsansprüche der weiteren Unterhaltsberechtigten gebietet es allerdings

auch unter diesen Umständen, die Beeinträchtigung dieser Ansprüche so ge-

ring wie möglich zu halten. Der unterhaltspflichtige Ehegatte muß daher im all-

gemeinen seine häusliche Tätigkeit in der neuen Ehe auf das unbedingt not-

wendige Maß beschränken und wenigstens eine Nebentätigkeit aufnehmen,

um auch zum Unterhalt der gleichrangig Unterhaltsberechtigten aus seiner er-

sten Ehe beitragen zu können.

Diese Grundsätze sind auch bei der Bestimmung der Erwerbsobliegen-

heit des bisherigen Unterhaltsschuldners im Verhältnis zu seinem unterhaltsbe-

rechtigten geschiedenen Ehegatten heranzuziehen, da letzterer unterhalts-

rechtlich auf der gleichen Rangstufe steht wie minderjährige Kinder. Das gilt

insbesondere dann, wenn der Unterhaltsanspruch des früheren Ehegatten

- wie hier - aus § 1570 BGB folgt, der im Interesse des Kindeswohls sicher-

stellen soll, daß das Kind nach der Trennung von dem einen Elternteil nicht

auch noch weitgehend auf die persönliche Betreuung durch den anderen El-

ternteil verzichten muß, weil dieser sich seinen Lebensunterhalt durch eigene

Erwerbstätigkeit verdienen muß (Senatsurteile BGHZ 75, 272, 275 ff.; vom

7. Oktober 1981 - IVb ZR 610/80 - FamRZ 1982, 25 f.; vom 11. Februar 1987

- IVb ZR 81/85 - FamRZ 1987, 472 f. m.w.N. und vom 13. März 1996 - XII ZR

2/95 - FamRZ 1996, 796 f.).

b) Ob diese Grundsätze auch dann heranzuziehen sind, wenn der bar-

unterhaltspflichtige Elternteil nicht wiederverheiratet ist, sondern in nichteheli-

cher Lebensgemeinschaft mit einem neuen Partner zusammenlebt und ein aus

dieser Beziehung stammendes Kind betreut, wird in Rechtsprechung und

Schrifttum nicht einhellig beantwortet. Der Senat hat bisher für den Fall einer

gegenüber ihren minderjährigen Kindern aus erster Ehe barunterhaltspflichti-

gen Mutter, die ein von ihrem neuen Partner stammendes nichteheliches Kind

betreut und deshalb keiner Erwerbstätigkeit nachgeht, die Auffassung vertre-

ten, eine entsprechende Anwendung der Hausmann-Rechtsprechung komme

nicht in Betracht, weil der Lebensgefährte angesichts der rechtlichen Unver-

bindlichkeit einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft nicht verpflichtet sei, auf

die finanziellen Belange seiner Partnerin Rücksicht zu nehmen, um dieser die

Ausübung einer Erwerbstätigkeit zu ermöglichen (Senatsbeschluß vom 21. De-

zember 1994 - XII ZR 209/94 - FamRZ 1995, 598; ebenso: OLG Frankfurt

FamRZ 1992, 979 f.; OLG Düsseldorf FamRZ 1991, 592, 593 f.; OLG Karlsruhe

FamRZ 1996, 1238 f.; OLG Köln NJW 1999, 725 f.).

Die Gegenmeinung betont demgegenüber, daß die unterschiedliche Be-

handlung eines Unterhaltspflichtigen, die sich danach ausrichte, ob er mit dem

anderen Elternteil des von ihm betreuten Kindes verheiratet sei oder in nichte-

helicher Lebensgemeinschaft zusammenlebe, nicht (mehr) berechtigt sei. Die

Zeit, in der die Auffassung habe vertreten werden können, daß zwischen nicht

miteinander verheirateten Eltern keine Rechtsbeziehungen bestünden, gehöre

der Vergangenheit an. Ein solches Verständnis werde auch den gesellschaftli-

chen Gegebenheiten nicht mehr gerecht. Vielmehr befänden sich Eltern, die

- ohne miteinander verheiratet zu sein - gemeinsam die elterliche Verantwor-

tung ausübten, in einer mit verheirateten Eltern vergleichbaren Lage. Deshalb

könne auch von dem neuen Partner erwartet werden, die Kinderbetreuung teil-

weise zu übernehmen, um dem anderen die Fortsetzung einer Erwerbstätigkeit

zur Erfüllung seiner Unterhaltspflichten aus erster Ehe zu ermöglichen (OLG

Köln NJW 2000, 2117; OLG Hamm NJW 1999, 3642; Wendl/Scholz Unter-

haltsrecht 5. Aufl. § 2 Rdn. 192; Kalthoener/Büttner/Niepmann Die Rechtspre-

chung zur Höhe des Unterhalts 7. Aufl. Rdn. 665; Schwab/Borth Handbuch des

Scheidungsrechts 4. Aufl. Kap. V Rdn. 141; Erman/Holzhauer BGB 10. Aufl.

§ 1603 Rdn. 34; Palandt/Brudermüller BGB 60. Aufl. § 1581 Rdn. 7; Palandt/

Diederichsen aaO § 1603 Rdn. 46).

Nachdem die Rechtslage sich geändert hat, folgt der Senat der zuletzt

genannten Auffassung. Durch das Schwangeren- und Familienhilfeänderungs-

gesetz vom 21. August 1995 (BGBl. I S. 1050, 1055) wurden die Vorausset-

zungen des Unterhaltsanspruchs der Mutter eines nichtehelichen Kindes ge-

gen den Vater nach § 1615 l BGB erweitert und der Anspruch bis auf drei Jahre

nach der Entbindung verlängert. Betreuungsunterhalt wird damit unter Voraus-

setzungen gewährt, wie sie § 1570 BGB bei Betreuung eines ehelichen Kindes

vorsieht. Seit dem Inkrafttreten des Kindschaftsrechtsreformgesetzes am 1. Juli

1998 sieht § 1615 l Abs. 2 Satz 3 BGB eine weitere Verbesserung des Betreu-

ungsunterhalts vor: Die Unterhaltspflicht endet nicht drei Jahre nach der Ge-

burt des Kindes, sofern die Versagung des Unterhaltsanspruchs nach Ablauf

dieser Frist insbesondere unter Berücksichtigung der Belange des Kindes un-

billig wäre. Wenn der Vater das Kind betreut, steht ihm seit dem 1. Juli 1998

der Unterhaltsanspruch nach § 1615 l Abs. 2 Satz 2 BGB gegen die Mutter zu

(§ 1615 l Abs. 5 BGB). Nach der ebenfalls zum 1. Juli 1998 in Kraft getretenen

Bestimmung des § 1626 a Abs. 1 Nr. 1 BGB sind Eltern, die bei der Geburt ei-

nes Kindes nicht miteinander verheiratet sind, gemeinsam sorgeberechtigt,

wenn sie erklären, die elterliche Sorge gemeinsam übernehmen zu wollen. Ma-

chen Eltern von dieser Möglichkeit Gebrauch, so haben sie die zum Wohl des

Kindes zu treffenden Entscheidungen, und damit auch diejenige über die Be-

treuung des Kindes, im gegenseitigen Einvernehmen zu treffen (§ 1627 BGB).

Die von den Eltern insoweit zu verlangende Rücksichtnahme auf die Belange

des jeweils anderen schafft indessen eine dem § 1356 BGB vergleichbare Si-

tuation (OLG München FamRZ 1999, 1526, 1527). Daran ändert der Umstand

nichts, daß der eine Partner nicht zur Rücksichtnahme auf Unterhaltspflichten

des anderen sowie insbesondere nicht dazu gezwungen werden kann, dessen

zeitweise arbeitsbedingte Abwesenheit durch eigene Betreuungsleistungen zu

ermöglichen. Denn auch in der Ehe sind Betreuungspflichten gegenüber einem

Kind nicht einklagbar (Wendl/Scholz aaO).

Vor diesem Hintergrund ist die Annahme, die rechtliche Unverbindlich-

keit einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft stehe der Heranziehung der

Hausmann-Rechtsprechung entgegen, nicht mehr gerechtfertigt. Sie entspricht

nicht der durch die Kindschaftsrechtsreform veränderten Rechtsstellung nich-

tehelicher Eltern, durch die nicht nur die beiderseitigen Rechte verstärkt, son-

dern auch Pflichten begründet worden sind. Dieses Ergebnis gilt unabhängig

davon, ob im Einzelfall Sorgeerklärungen nach § 1626 Abs. 1 Nr. 1 BGB abge-

geben worden sind. Denn die tatsächliche Situation in nichtehelicher Lebens-

gemeinschaft lebender Eltern wird davon in der Regel nicht berührt, so daß

eine unterschiedliche Behandlung nicht gerechtfertigt ist. Diese Auffassung

wird auch von der Revision nicht angegriffen.

c) Die Revision tritt aber der weiteren Annahme des Berufungsgerichts

entgegen, die Beklagte müsse die Rollenwahl des Klägers innerhalb der nich-

tehelichen Lebensgemeinschaft hinnehmen. Sie beanstandet insoweit zu

Recht, daß die hierfür erforderlichen Feststellungen nicht getroffen worden

sind.

Wie der Senat bereits in seinem Urteil vom 13. März 1996 (aaO S. 797)

hervorgehoben hat, gilt für die Frage, ob die Rollenwahl gerechtfertigt ist, ein

strenger, auf enge Ausnahmefälle begrenzter Maßstab, der einen wesentli-

chen, den Verzicht auf die Aufgabenverteilung unzumutbar machenden Vorteil

für die neue Familie voraussetzt. Die weiteren Unterhaltsberechtigten müssen

eine Einbuße ihrer Unterhaltsansprüche deshalb nur dann hinnehmen, wenn

das Interesse des Unterhaltspflichtigen und seiner neuen Familie ihr eigenes

Interesse an der Beibehaltung der bisherigen Unterhaltssicherung deutlich

überwiegt. Ob die Rollenwahl gerechtfertigt ist, kann auch davon abhängen,

daß der Unterhaltspflichtige zumutbare Vorsorgemaßnahmen zur Sicherstel-

lung des Unterhalts der alten Familie trifft. Selbst im Fall eines zulässigen

Rollentausches muß der unterhaltspflichtige Ehegatte im übrigen - um die Be-

einträchtigung der Unterhaltsansprüche der gleichrangigen weiteren Berech-

tigten so gering wie möglich zu halten - seine häusliche Tätigkeit

- gegebenenfalls unter Inanspruchnahme einer (entgeltlichen) Betreuung des

Kindes durch Dritte - auf das unbedingt notwendige Maß beschränken und

grundsätzlich wenigstens eine Nebentätigkeit aufnehmen, um auch zum Unter-

halt seiner ersten Familie beitragen zu können. Diese Grundsätze gelten in

besonderem Maße, wenn der Unterhaltspflichtige vorher durch seine Erwerbs-

tätigkeit für den finanziellen Familienunterhalt gesorgt hat. Der Senat hat im

vorgenannten Urteil insoweit sogar die Frage aufgeworfen, ob es generell aus-

reichen kann, daß die andere Rollenverteilung zu einer wesentlich günstigeren

Einkommenssituation der neuen Familie führt. Diese Frage kann im vorliegen-

den Fall indessen ebenfalls offenbleiben. Denn das Berufungsgericht hat un-

abhängig davon keine Umstände festgestellt, die bei der gebotenen restriktiven

Beurteilung die Übernahme der Haushaltsführung und Kinderbetreuung durch

den Kläger rechtfertigen könnten.

Das Berufungsgericht ist davon ausgegangen, daß die Lebensgefährtin

des Klägers über ein monatliches Erwerbseinkommen von 2.600 DM netto ein-

schließlich Schichtzulagen verfügt. Es hat weiter angenommen, daß der als

arbeitssuchend gemeldete Kläger dieses Einkommen nicht ohne weiteres er-

zielen könne. Der Bemessung des Unterhaltsbedarfs der Beklagten hat das

Berufungsgericht allerdings ein mögliches bereinigtes Erwerbseinkommen des

Klägers von monatlich 2.400 DM zugrunde gelegt und damit zu erkennen ge-

geben, daß seiner Auffassung nach der Kläger bei Aufnahme einer Erwerbstä-

tigkeit ein entsprechendes Einkommen erreichen könnte. Wenn das indessen

der Fall ist, kann nicht von einer unverhältnismäßig günstigeren Einkommens-

situation infolge des Rollentauschs ausgegangen werden. Dafür reicht die Ein-

kommensdifferenz von 200 DM keinesfalls aus. Davon abgesehen kann selbst

dieser Betrag noch nicht einmal zugrunde gelegt werden. Das Berufungsgericht

hat nämlich von dem Einkommen des Klägers, das als bereinigt bezeichnet

wird, ersichtlich bereits berufsbedingte Aufwendungen abgezogen, bei demje-

nigen seiner Partnerin indessen nicht. Setzt man den insoweit üblichen Satz

von 5 % an (vgl. etwa Anm. 3 zur Düsseldorfer Tabelle), beläuft sich das berei-

nigte Einkommen der Lebensgefährtin des Klägers nur noch auf 2.470 DM. Die

dann noch verbleibende Differenz fällt kaum mehr ins Gewicht. Daß der Kläger

bei gehörigen Anstrengungen keine volle Erwerbstätigkeit hätte finden können,

hat das Berufungsgericht ebenfalls nicht festgestellt; dies wäre auch mit den

Ausführungen zur Ermittlung des Bedarfs der Beklagten nicht zu vereinbaren.

Dann bleiben aber keine Gründe übrig, die den Rollentausch für die Unter-

haltsberechtigten aus der ersten Ehe des Klägers hinnehmbar machen könn-

ten.

3. Das angefochtene Urteil kann deshalb keinen Bestand haben. Wenn

die Rollenwahl nicht akzeptiert zu werden braucht, ist dem Unterhaltspflichtigen

weiterhin eine Vollerwerbstätigkeit zuzumuten. Daß der Kläger sich um eine

solche Stelle in einer den zu erwartenden intensiven Anstrengungen genügen-

den Weise erfolglos bemüht hätte, hat das Berufungsgericht, wie bereits aus-

geführt, bisher nicht festgestellt. Im übrigen lassen die Ausführungen im Rah-

men der Bedarfsermittlung nicht erkennen, aufgrund welcher konkreten Um-

stände von einem möglichen bereinigten Nettoeinkommen des Klägers von

monatlich 2.400 DM ausgegangen worden ist. Die Sache ist deshalb zur Nach-

holung der erforderlichen Feststellungen an das Berufungsgericht zurückzu-

verweisen.

Blumenröhr Hahne Ger-

ber

Sprick Weber-Monecke