BGH Urteil vom 21.02.2001 – XII ZR 308/98
XII. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
in der Familiensache
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: ja
Verkündet am: 21. Februar 2001 Küpferle, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
BGB § 1570
a) Die sogenannte Hausmann-Rechtsprechung findet entsprechende Anwendung,
wenn der Unterhaltspflichtige in nichtehelicher Lebensgemeinschaft mit einem
anderen Partner zusammenlebt und ein aus dieser Beziehung stammendes Kind
betreut.
b) Zur Frage, unter welchen Voraussetzungen ein seinem geschiedenen Ehegatten
Unterhaltspflichtiger unter Aufgabe seiner bisherigen Erwerbstätigkeit in einer
nichtehelichen Lebensgemeinschaft die Haushaltsführung und Kinderbetreuung
übernehmen darf (Fortführung des Senatsurteils vom 13. März 1996 - XII ZR
2/95 - FamRZ 1996, 796).
BGH, Urteil vom 21. Februar 2001 - XII ZR 308/98 - OLG Zweibrücken AG Zweibrücken
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 21. Februar 2001 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Blumenröhr und die
Richter Dr. Hahne, Gerber, Sprick und Weber-Monecke
für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 5. Zivilsenats
des Pfälzischen Oberlandesgerichts Zweibrücken als Familiense-
nat vom 24. November 1998 im Kostenpunkt sowie insoweit auf-
gehoben, als zum Nachteil der Beklagten erkannt worden ist.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur erneuten Verhand-
lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsver-
fahrens, an das Oberlandesgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Der Kläger begehrt die Abänderung der Verurteilung zur Zahlung
nachehelichen Unterhalts.
Die 1984 geschlossene Ehe der Parteien, aus der die Kinder Jessica,
geboren am 4. Mai 1986 und Aljoscha, geboren am 31. März 1988, hervorge-
gangen sind, wurde 1993 geschieden. Im Scheidungsverbundurteil wurde der
Beklagten die elterliche Sorge für die Kinder übertragen; der Kläger wurde au-
ßerdem aufgrund seines Anerkenntnisses verurteilt, nachehelichen Unterhalt
von monatlich 800 DM an die Beklagte und Kindesunterhalt von monatlich je-
weils 340 DM zu zahlen.
Mit der vorliegenden Abänderungsklage begehrt er den völligen Wegfall
der Verpflichtung zur Zahlung nachehelichen Unterhalts für die Zeit ab
8. Dezember 1997 mit der Behauptung, zu Unterhaltsleistungen finanziell nicht
mehr in der Lage zu sein. Der 1962 geborene Kläger war nach einer Ausbil-
dung als Bauschlosser 12 Jahre Zeitsoldat. Zum 31. August 1994 schied er bei
der Bundeswehr aus und absolvierte bis August 1997 eine Umschulung als
Kaufmann für Immobilien- und Grundstückswesen. Seitdem geht er keiner Er-
werbstätigkeit mehr nach. Er lebt in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft
mit einer neuen Partnerin, von der sein am 24. September 1995 geborener
Sohn Patrick Pascal stammt. Der Kläger führt den Haushalt und betreut dieses
Kind, während seine Partnerin erwerbstätig ist und ein durchschnittliches mo-
natliches Nettoeinkommen von 2.600 DM erzielt, von dem sie den Kläger und
das Kind unterhält.
Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung des Klä-
gers hat das Berufungsgericht das angefochtene Urteil - unter Zurückweisung
des weitergehenden Rechtsmittels - teilweise geändert und das Scheidungs-
verbundurteil dahin abgeändert, daß der Kläger für die Zeit vom 8. Dezember
1997 bis zum 3. Mai 1998 monatlich 222 DM und ab 4. Mai 1998 monatlich
211 DM an nachehelichem Unterhalt zu zahlen hat. Dagegen richtet sich die
- zugelassene - Revision der Beklagten, mit der sie die Wiederherstellung der
erstinstanzlichen Entscheidung erstrebt.
Entscheidungsgründe
Die Revision führt im Umfang der Anfechtung zur Aufhebung des ange-
fochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsge-
richt.
1. Das Berufungsgericht hat den Kläger für eingeschränkt leistungsfähig
gehalten und den nachehelichen Unterhalt deshalb herabgesetzt. Zur Begrün-
dung hat es im wesentlichen ausgeführt: Der Kläger sei der nach wie vor un-
terhaltsbedürftigen Beklagten und den ehegemeinschaftlichen Kindern weiter-
hin unterhaltspflichtig. Er könne sich nicht durch Übernahme der Haushaltsfüh-
rung und der Betreuung des aus der nichtehelichen Lebensgemeinschaft her-
vorgegangenen Kindes seinen weiteren Unterhaltspflichten entziehen. Viel-
mehr finde die sogenannte Hausmann-Rechtsprechung zur Leistungsfähigkeit
eines bisher barunterhaltspflichtigen Ehegatten, der nach Wiederverheiratung
die Haushaltsführung übernehme, bei der Begründung einer nichtehelichen
Lebensgemeinschaft entsprechende Anwendung. Die Beklagte müsse die
Rollenwahl des Klägers innerhalb der nichtehelichen Lebensgemeinschaft zwar
hinnehmen, weil diese Gestaltung zu einer wesentlich günstigeren Einkom-
menssituation der neuen Familie führe. Während die neue Partnerin nämlich
über ein monatliches Erwerbseinkommen von ca. 2.600 DM netto einschließlich
Schichtzulagen verfüge, sei der Kläger bereits längere Zeit als arbeitssuchend
gemeldet, weshalb nicht davon auszugehen sei, daß er ohne weiteres das Ein-
kommen seiner Lebensgefährtin erzielen könne. Der Kläger sei allerdings ge-
halten, in zumutbarem Umfang einem Nebenerwerb nachzugehen, um seiner
Barunterhaltspflicht teilweise zu genügen. Ein solcher ermögliche ihm einen
Nebenverdienst von monatlich 800 DM netto. Da er nicht dargetan habe, sich
um eine entsprechende Stelle in ausreichender Weise bemüht zu haben, sei
ihm ein Einkommen in der vorgenannten Höhe fiktiv anzurechnen. Für die
durchzuführende Mangelfallberechnung sei einerseits von einem Unterhaltsbe-
darf der Beklagten auszugehen, der sich bei Annahme eines möglichen berei-
nigten Erwerbseinkommens des Klägers von 2.400 DM - als Quote von 3/7 des
nach Abzug des Mindesttabellenunterhalts für die beiden gemeinschaftlichen
Kinder verbleibenden Betrages - auf 630 DM belaufe. Andererseits sei unter
Berücksichtigung des Umstandes, daß die Lebensgefährtin des Klägers des-
sen eigenen notwendigen Unterhalt nicht in vollem Umfang decken könne, eine
Verteilungsmasse von 521 DM zugrunde zu legen (800 DM abzüglich Fehlbe-
darf von 279 DM), die anteilig auf den Bedarf der Beklagten und der gemein-
schaftlichen Kinder zu verteilen sei.
2. Das hält einer rechtlichen Nachprüfung nicht in allen Punkten stand.
Das Oberlandesgericht hat zwar im Ansatz zutreffend die sogenannte Haus-
mann-Rechtsprechung des Senats herangezogen. Die getroffenen Feststellun-
gen tragen aber nicht die Annahme, daß die Beklagte den Rollentausch, den
der Kläger und seine Lebensgefährtin vorgenommen haben, hinnehmen muß.
a) Nach ständiger Rechtsprechung des Senats entfällt die unterhalts-
rechtliche Obliegenheit, eine zumutbare Erwerbstätigkeit aufzunehmen, ge-
genüber minderjährigen unverheirateten Kindern und gegenüber diesen seit
dem 1. Juli 1998 unter den Voraussetzungen des § 1603 Abs. 2 Satz 2 BGB
gleichgestellten volljährigen unverheirateten Kindern nicht ohne weiteres da-
durch, daß der Unterhaltspflichtige eine neue Ehe eingegangen ist und im Ein-
vernehmen mit seinem Ehegatten allein die Haushaltsführung übernimmt. Die
Ehegatten können zwar nach § 1356 Abs. 1 BGB im gegenseitigen Einverneh-
men regeln, daß einer von ihnen die Haushaltsführung und gegebenenfalls die
Kinderbetreuung allein übernimmt. Unterhaltsrechtlich entlastet die häusliche
Tätigkeit den unterhaltspflichtigen Ehegatten aber nur gegenüber den Mitglie-
dern seiner neuen Familie, denen diese Fürsorge allein zugute kommt. Der
unterhaltsrechtliche Gleichrang der Kinder aus erster und zweiter Ehe verwehrt
es dem unterhaltspflichtigen Ehegatten deshalb, sich ohne weiteres auf die
Sorge für die Mitglieder seiner neuen Familie zu beschränken. Hierzu ist er
auch dem anderen Ehegatten gegenüber nicht verpflichtet. Vielmehr darf er
gerade im Hinblick auf seine Unterhaltspflichten gegenüber den weiteren
gleichrangig Berechtigten grundsätzlich von seinem auch gegenüber dem an-
deren Ehegatten bestehenden Recht auf Erwerbstätigkeit Gebrauch machen.
Letzterer muß nach § 1356 Abs. 2 BGB insoweit auf die bestehenden Unter-
haltspflichten seines Gatten Rücksicht nehmen.
Das gilt grundsätzlich auch dann, wenn in der neuen Ehe ein betreu-
ungsbedürftiges Kind vorhanden ist. In diesem Fall muß die Rollenwahl - unter
Abwägung der beiderseitigen Interessen im Einzelfall - zwar dann hingenom-
men werden, wenn sich der Familienunterhalt in der neuen Ehe dadurch, daß
der andere Ehegatte voll erwerbstätig ist, wesentlich günstiger gestaltet als es
der Fall wäre, wenn dieser die Kindesbetreuung übernehmen würde und der
unterhaltspflichtige Elternteil voll erwerbstätig wäre. Die Gleichrangigkeit der
Unterhaltsansprüche der weiteren Unterhaltsberechtigten gebietet es allerdings
auch unter diesen Umständen, die Beeinträchtigung dieser Ansprüche so ge-
ring wie möglich zu halten. Der unterhaltspflichtige Ehegatte muß daher im all-
gemeinen seine häusliche Tätigkeit in der neuen Ehe auf das unbedingt not-
wendige Maß beschränken und wenigstens eine Nebentätigkeit aufnehmen,
um auch zum Unterhalt der gleichrangig Unterhaltsberechtigten aus seiner er-
sten Ehe beitragen zu können.
Diese Grundsätze sind auch bei der Bestimmung der Erwerbsobliegen-
heit des bisherigen Unterhaltsschuldners im Verhältnis zu seinem unterhaltsbe-
rechtigten geschiedenen Ehegatten heranzuziehen, da letzterer unterhalts-
rechtlich auf der gleichen Rangstufe steht wie minderjährige Kinder. Das gilt
insbesondere dann, wenn der Unterhaltsanspruch des früheren Ehegatten
- wie hier - aus § 1570 BGB folgt, der im Interesse des Kindeswohls sicher-
stellen soll, daß das Kind nach der Trennung von dem einen Elternteil nicht
auch noch weitgehend auf die persönliche Betreuung durch den anderen El-
ternteil verzichten muß, weil dieser sich seinen Lebensunterhalt durch eigene
Erwerbstätigkeit verdienen muß (Senatsurteile BGHZ 75, 272, 275 ff.; vom
7. Oktober 1981 - IVb ZR 610/80 - FamRZ 1982, 25 f.; vom 11. Februar 1987
- IVb ZR 81/85 - FamRZ 1987, 472 f. m.w.N. und vom 13. März 1996 - XII ZR
2/95 - FamRZ 1996, 796 f.).
b) Ob diese Grundsätze auch dann heranzuziehen sind, wenn der bar-
unterhaltspflichtige Elternteil nicht wiederverheiratet ist, sondern in nichteheli-
cher Lebensgemeinschaft mit einem neuen Partner zusammenlebt und ein aus
dieser Beziehung stammendes Kind betreut, wird in Rechtsprechung und
Schrifttum nicht einhellig beantwortet. Der Senat hat bisher für den Fall einer
gegenüber ihren minderjährigen Kindern aus erster Ehe barunterhaltspflichti-
gen Mutter, die ein von ihrem neuen Partner stammendes nichteheliches Kind
betreut und deshalb keiner Erwerbstätigkeit nachgeht, die Auffassung vertre-
ten, eine entsprechende Anwendung der Hausmann-Rechtsprechung komme
nicht in Betracht, weil der Lebensgefährte angesichts der rechtlichen Unver-
bindlichkeit einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft nicht verpflichtet sei, auf
die finanziellen Belange seiner Partnerin Rücksicht zu nehmen, um dieser die
Ausübung einer Erwerbstätigkeit zu ermöglichen (Senatsbeschluß vom 21. De-
zember 1994 - XII ZR 209/94 - FamRZ 1995, 598; ebenso: OLG Frankfurt
FamRZ 1992, 979 f.; OLG Düsseldorf FamRZ 1991, 592, 593 f.; OLG Karlsruhe
FamRZ 1996, 1238 f.; OLG Köln NJW 1999, 725 f.).
Die Gegenmeinung betont demgegenüber, daß die unterschiedliche Be-
handlung eines Unterhaltspflichtigen, die sich danach ausrichte, ob er mit dem
anderen Elternteil des von ihm betreuten Kindes verheiratet sei oder in nichte-
helicher Lebensgemeinschaft zusammenlebe, nicht (mehr) berechtigt sei. Die
Zeit, in der die Auffassung habe vertreten werden können, daß zwischen nicht
miteinander verheirateten Eltern keine Rechtsbeziehungen bestünden, gehöre
der Vergangenheit an. Ein solches Verständnis werde auch den gesellschaftli-
chen Gegebenheiten nicht mehr gerecht. Vielmehr befänden sich Eltern, die
- ohne miteinander verheiratet zu sein - gemeinsam die elterliche Verantwor-
tung ausübten, in einer mit verheirateten Eltern vergleichbaren Lage. Deshalb
könne auch von dem neuen Partner erwartet werden, die Kinderbetreuung teil-
weise zu übernehmen, um dem anderen die Fortsetzung einer Erwerbstätigkeit
zur Erfüllung seiner Unterhaltspflichten aus erster Ehe zu ermöglichen (OLG
Köln NJW 2000, 2117; OLG Hamm NJW 1999, 3642; Wendl/Scholz Unter-
haltsrecht 5. Aufl. § 2 Rdn. 192; Kalthoener/Büttner/Niepmann Die Rechtspre-
chung zur Höhe des Unterhalts 7. Aufl. Rdn. 665; Schwab/Borth Handbuch des
Scheidungsrechts 4. Aufl. Kap. V Rdn. 141; Erman/Holzhauer BGB 10. Aufl.
Diederichsen aaO § 1603 Rdn. 46).
Nachdem die Rechtslage sich geändert hat, folgt der Senat der zuletzt
genannten Auffassung. Durch das Schwangeren- und Familienhilfeänderungs-
gesetz vom 21. August 1995 (BGBl. I S. 1050, 1055) wurden die Vorausset-
zungen des Unterhaltsanspruchs der Mutter eines nichtehelichen Kindes ge-
gen den Vater nach § 1615 l BGB erweitert und der Anspruch bis auf drei Jahre
nach der Entbindung verlängert. Betreuungsunterhalt wird damit unter Voraus-
setzungen gewährt, wie sie § 1570 BGB bei Betreuung eines ehelichen Kindes
vorsieht. Seit dem Inkrafttreten des Kindschaftsrechtsreformgesetzes am 1. Juli
1998 sieht § 1615 l Abs. 2 Satz 3 BGB eine weitere Verbesserung des Betreu-
ungsunterhalts vor: Die Unterhaltspflicht endet nicht drei Jahre nach der Ge-
burt des Kindes, sofern die Versagung des Unterhaltsanspruchs nach Ablauf
dieser Frist insbesondere unter Berücksichtigung der Belange des Kindes un-
billig wäre. Wenn der Vater das Kind betreut, steht ihm seit dem 1. Juli 1998
der Unterhaltsanspruch nach § 1615 l Abs. 2 Satz 2 BGB gegen die Mutter zu
(§ 1615 l Abs. 5 BGB). Nach der ebenfalls zum 1. Juli 1998 in Kraft getretenen
Bestimmung des § 1626 a Abs. 1 Nr. 1 BGB sind Eltern, die bei der Geburt ei-
nes Kindes nicht miteinander verheiratet sind, gemeinsam sorgeberechtigt,
wenn sie erklären, die elterliche Sorge gemeinsam übernehmen zu wollen. Ma-
chen Eltern von dieser Möglichkeit Gebrauch, so haben sie die zum Wohl des
Kindes zu treffenden Entscheidungen, und damit auch diejenige über die Be-
treuung des Kindes, im gegenseitigen Einvernehmen zu treffen (§ 1627 BGB).
Die von den Eltern insoweit zu verlangende Rücksichtnahme auf die Belange
des jeweils anderen schafft indessen eine dem § 1356 BGB vergleichbare Si-
tuation (OLG München FamRZ 1999, 1526, 1527). Daran ändert der Umstand
nichts, daß der eine Partner nicht zur Rücksichtnahme auf Unterhaltspflichten
des anderen sowie insbesondere nicht dazu gezwungen werden kann, dessen
zeitweise arbeitsbedingte Abwesenheit durch eigene Betreuungsleistungen zu
ermöglichen. Denn auch in der Ehe sind Betreuungspflichten gegenüber einem
Kind nicht einklagbar (Wendl/Scholz aaO).
Vor diesem Hintergrund ist die Annahme, die rechtliche Unverbindlich-
keit einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft stehe der Heranziehung der
Hausmann-Rechtsprechung entgegen, nicht mehr gerechtfertigt. Sie entspricht
nicht der durch die Kindschaftsrechtsreform veränderten Rechtsstellung nich-
tehelicher Eltern, durch die nicht nur die beiderseitigen Rechte verstärkt, son-
dern auch Pflichten begründet worden sind. Dieses Ergebnis gilt unabhängig
davon, ob im Einzelfall Sorgeerklärungen nach § 1626 Abs. 1 Nr. 1 BGB abge-
geben worden sind. Denn die tatsächliche Situation in nichtehelicher Lebens-
gemeinschaft lebender Eltern wird davon in der Regel nicht berührt, so daß
eine unterschiedliche Behandlung nicht gerechtfertigt ist. Diese Auffassung
wird auch von der Revision nicht angegriffen.
c) Die Revision tritt aber der weiteren Annahme des Berufungsgerichts
entgegen, die Beklagte müsse die Rollenwahl des Klägers innerhalb der nich-
tehelichen Lebensgemeinschaft hinnehmen. Sie beanstandet insoweit zu
Recht, daß die hierfür erforderlichen Feststellungen nicht getroffen worden
sind.
Wie der Senat bereits in seinem Urteil vom 13. März 1996 (aaO S. 797)
hervorgehoben hat, gilt für die Frage, ob die Rollenwahl gerechtfertigt ist, ein
strenger, auf enge Ausnahmefälle begrenzter Maßstab, der einen wesentli-
chen, den Verzicht auf die Aufgabenverteilung unzumutbar machenden Vorteil
für die neue Familie voraussetzt. Die weiteren Unterhaltsberechtigten müssen
eine Einbuße ihrer Unterhaltsansprüche deshalb nur dann hinnehmen, wenn
das Interesse des Unterhaltspflichtigen und seiner neuen Familie ihr eigenes
Interesse an der Beibehaltung der bisherigen Unterhaltssicherung deutlich
überwiegt. Ob die Rollenwahl gerechtfertigt ist, kann auch davon abhängen,
daß der Unterhaltspflichtige zumutbare Vorsorgemaßnahmen zur Sicherstel-
lung des Unterhalts der alten Familie trifft. Selbst im Fall eines zulässigen
Rollentausches muß der unterhaltspflichtige Ehegatte im übrigen - um die Be-
einträchtigung der Unterhaltsansprüche der gleichrangigen weiteren Berech-
tigten so gering wie möglich zu halten - seine häusliche Tätigkeit
- gegebenenfalls unter Inanspruchnahme einer (entgeltlichen) Betreuung des
Kindes durch Dritte - auf das unbedingt notwendige Maß beschränken und
grundsätzlich wenigstens eine Nebentätigkeit aufnehmen, um auch zum Unter-
halt seiner ersten Familie beitragen zu können. Diese Grundsätze gelten in
besonderem Maße, wenn der Unterhaltspflichtige vorher durch seine Erwerbs-
tätigkeit für den finanziellen Familienunterhalt gesorgt hat. Der Senat hat im
vorgenannten Urteil insoweit sogar die Frage aufgeworfen, ob es generell aus-
reichen kann, daß die andere Rollenverteilung zu einer wesentlich günstigeren
Einkommenssituation der neuen Familie führt. Diese Frage kann im vorliegen-
den Fall indessen ebenfalls offenbleiben. Denn das Berufungsgericht hat un-
abhängig davon keine Umstände festgestellt, die bei der gebotenen restriktiven
Beurteilung die Übernahme der Haushaltsführung und Kinderbetreuung durch
den Kläger rechtfertigen könnten.
Das Berufungsgericht ist davon ausgegangen, daß die Lebensgefährtin
des Klägers über ein monatliches Erwerbseinkommen von 2.600 DM netto ein-
schließlich Schichtzulagen verfügt. Es hat weiter angenommen, daß der als
arbeitssuchend gemeldete Kläger dieses Einkommen nicht ohne weiteres er-
zielen könne. Der Bemessung des Unterhaltsbedarfs der Beklagten hat das
Berufungsgericht allerdings ein mögliches bereinigtes Erwerbseinkommen des
Klägers von monatlich 2.400 DM zugrunde gelegt und damit zu erkennen ge-
geben, daß seiner Auffassung nach der Kläger bei Aufnahme einer Erwerbstä-
tigkeit ein entsprechendes Einkommen erreichen könnte. Wenn das indessen
der Fall ist, kann nicht von einer unverhältnismäßig günstigeren Einkommens-
situation infolge des Rollentauschs ausgegangen werden. Dafür reicht die Ein-
kommensdifferenz von 200 DM keinesfalls aus. Davon abgesehen kann selbst
dieser Betrag noch nicht einmal zugrunde gelegt werden. Das Berufungsgericht
hat nämlich von dem Einkommen des Klägers, das als bereinigt bezeichnet
wird, ersichtlich bereits berufsbedingte Aufwendungen abgezogen, bei demje-
nigen seiner Partnerin indessen nicht. Setzt man den insoweit üblichen Satz
von 5 % an (vgl. etwa Anm. 3 zur Düsseldorfer Tabelle), beläuft sich das berei-
nigte Einkommen der Lebensgefährtin des Klägers nur noch auf 2.470 DM. Die
dann noch verbleibende Differenz fällt kaum mehr ins Gewicht. Daß der Kläger
bei gehörigen Anstrengungen keine volle Erwerbstätigkeit hätte finden können,
hat das Berufungsgericht ebenfalls nicht festgestellt; dies wäre auch mit den
Ausführungen zur Ermittlung des Bedarfs der Beklagten nicht zu vereinbaren.
Dann bleiben aber keine Gründe übrig, die den Rollentausch für die Unter-
haltsberechtigten aus der ersten Ehe des Klägers hinnehmbar machen könn-
ten.
3. Das angefochtene Urteil kann deshalb keinen Bestand haben. Wenn
die Rollenwahl nicht akzeptiert zu werden braucht, ist dem Unterhaltspflichtigen
weiterhin eine Vollerwerbstätigkeit zuzumuten. Daß der Kläger sich um eine
solche Stelle in einer den zu erwartenden intensiven Anstrengungen genügen-
den Weise erfolglos bemüht hätte, hat das Berufungsgericht, wie bereits aus-
geführt, bisher nicht festgestellt. Im übrigen lassen die Ausführungen im Rah-
men der Bedarfsermittlung nicht erkennen, aufgrund welcher konkreten Um-
stände von einem möglichen bereinigten Nettoeinkommen des Klägers von
monatlich 2.400 DM ausgegangen worden ist. Die Sache ist deshalb zur Nach-
holung der erforderlichen Feststellungen an das Berufungsgericht zurückzu-
verweisen.
Blumenröhr Hahne Ger-
ber
Sprick Weber-Monecke