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BGH Beschluss vom 22.02.2001 – 3 StR 580/00

3. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

3 StR 580/00

BESCHLUSS

vom

22. Februar 2001

in der Strafsache

gegen

wegen schwerer räuberischer Erpressung

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbun-

desanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 22. Februar 2001

gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Land-

gerichts Hannover vom 22. März 2000 aufgehoben. Jedoch

bleiben die Feststellungen zum äußeren und inneren Sach-

verhalt aufrechterhalten.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver-

handlung und Entscheidung, auch über die Kosten des

Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landge-

richts zurückverwiesen.

2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schwerer räuberischer Er-

pressung nach §§ 253, 255, 249, 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB zu einer Freiheits-

strafe von fünf Jahren verurteilt, weil er gemeinschaftlich mit dem bereits abge-

urteilten früheren Mitangeklagten B. unter der Drohung mit Gaswaffen die

Herausgabe eines Motorrades erzwungen habe. Der Angeklagte hatte die Tat

bestritten und erklärt, nicht er, sondern der Zeuge P. sei der Mittäter des

B. gewesen. Mit seiner Revision rügt er die Verletzung formellen und ma-

teriellen Rechts. Das Rechtsmittel hat teilweise Erfolg, weil die Verwendung

einer geladenen Waffe im Sinne des § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB nicht belegt ist.

1. Die Verfahrensrügen haben keinen Erfolg.

a) Zwar war es unzulässig, daß die Strafkammer nachteilige Schlüsse

daraus gezogen hat, daß der Angeklagte und die seine Einlassung bestätigen-

de Zeugin Bi. , seine Verlobte, anfänglich geschwiegen haben, anstatt

- wie es nach Auffassung der Strafkammer zu erwarten gewesen wäre - die zur

Entlastung vorgebrachte Angabe, nicht der Angeklagte, sondern P. sei der

Mittäter gewesen und habe dies auch gegenüber der Zeugin Bi. einge-

standen, gleich zu Beginn der Ermittlungen geltend zu machen. Macht ein An-

geklagter von seinem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch, so ist allgemein

anerkannt, daß daraus keine für ihn nachteiligen Schlüsse gezogen werden

können (vgl. BGHSt 45, 363, 364 m.w.Nachw.). Dies gilt auch für einen nur

anfänglich schweigenden Angeklagten, selbst wenn er sich in Untersuchungs-

haft befindet und es unterläßt, entlastende Angaben alsbald vorzubringen

(BGH bei Kusch NStZ-RR 2000, 37 Nr. 15). Auch für die Angaben der Verlob-

ten, die als Angehörige zur Zeugnisverweigerung berechtigt war, gilt, daß aus

dem anfänglichen Schweigen keine Schlüsse zum Nachteil des Angeklagten

gezogen werden dürfen, erst recht nicht daraus, daß sich die Zeugin nicht be-

reits früher von sich aus als Beweismittel zur Verfügung gestellt hat (BGH StV

1987, 188).

Der Generalbundesanwalt hat jedoch zu Recht ausgeführt, daß das Ur-

teil auf diesen rechtsfehlerhaften Erwägungen der Strafkammer nicht beruht.

Aus der Beweiswürdigung wird deutlich, daß sie die Überzeugung von der Tä-

terschaft des Angeklagten aus der "eindeutigen Widerlegung" durch die Anga-

ben der Geschädigten, insbesondere deren Täterbeschreibung und Wiederer-

kennung, gewonnen und nur unterstützend herangezogen hat, daß die Einlas-

sung des Angeklagten "zahlreiche Ungereimtheiten" (UA S. 8) aufweise, von

denen der späte Zeitpunkt der Entlastung nur einer unter mehreren Punkten

war, wobei auch die verbleibenden Erwägungen den Schluß rechtfertigen, daß

die Darstellung des Angeklagten nur schwer nachvollziehbar ist. Aus diesen

Gründen kann auch ausgeschlossen werden, daß die Strafkammer der die An-

gaben des Angeklagten bestätigenden Aussage seiner Verlobten einen höhe-

ren Beweiswert beigemessen hätte, wenn sie auch insoweit nicht auf das an-

fängliche Schweigen abgestellt hätte. In diesem Zusammenhang weist der Se-

nat darauf hin, daß es zwar unzulässig ist, aus der Wahrnehmung prozessualer

Schweigerechte selbst Schlüsse zu ziehen, daß jedoch eine Aussage, die

schließlich doch noch erfolgt, der umfassenden Beweiswürdigung unterworfen

wird (vgl. BGHSt 45, 367, 369). Der Tatrichter darf dabei die Umstände dieser

Aussage würdigen und wäre aus Rechtsgründen auch nicht gehindert, einer in

Kenntnis der Ergebnisse der abgeschlossenen Ermittlungen abgegebenen

Einlassung deswegen einen geringeren Beweiswert beizumessen, weil die

Aussageperson bei diesem Kenntnisstand die Möglichkeit hatte, ihre Darstel-

lung an die bisherigen Ermittlungserkenntnisse anzupassen.

b) Die Ablehnung des Beweisantrages in der Anlage 7 zum Protokoll auf

Vernehmung des Sachverständigen Dr. G. zum Beweis der Tatsache,

daß aus dem Nichtvorhandensein von Spurenmaterial des Angeklagten an der

sichergestellten schwarzen Wollmütze gefolgert werden müsse, daß er diese

bei der Tat auch nicht getragen haben könne, begegnet keinen rechtlichen Be-

denken. Die Strafkammer durfte aus eigener Sachkunde zum Ergebnis kom-

men, daß ein einmaliger Kontakt mit einer Kopfbekleidung zwar zur Anhaftung

von reproduzierbarem Spurenmaterial kommen könne, nicht aber müsse. Dies

bestätigt hier eindrucksvoll die Untersuchung der Neopren-Skimaske, die nach

den Feststellungen von einem der Täter sogar über das ganze Gesicht gezo-

gen worden war. Sie hat zwar Speichelanhaftungen aufgewiesen, diese waren

aber nicht reproduzierbar und daher nicht zuordenbar.

Soweit in der Revisionsbegründung darauf abgestellt wird, daß diese

"Skimaske auch im Mund- und Nasenbereich unmittelbar auf der Haut aufliege,

... weshalb fast mit Sicherheit davon auszugehen sei, daß sie Speichelspuren

ihres Trägers aufweise" (RB S. 32), geht der Revisionsführer von einem unzu-

treffenden Sachverhalt aus. Nach den Feststellungen haben die beiden Täter

zur Maskierung zwei Kopfbedeckungen verwendet, der "Wortführer" eine

schwarze Skimütze, die nur bis zur Nase reichte und das unrasierte Kinn frei-

gelassen hat, der andere eine "Neopren-Skimaske", die dieser über das ganze

Gesicht gezogen hatte. Diese Bezeichnungen der im Fluchtfahrzeug gefunde-

nen und dann auf Spuren untersuchten Kopfbedeckungen wurden in dem Gut-

achten des Landeskriminalamtes vom 29. Juni 1999 und in den beiden Be-

weisanträgen der Verteidigung vom 21. März 2000 (Anlage 7 und 8 zum Proto-

koll) übereinstimmend in dieser Weise verwendet. In den Urteilsgründen variie-

ren die Bezeichnungen (Neopren-Skimaske = "Motorrad-Unterziehmaske",

"Maske, die das gesamte Gesicht bedeckt", "Skimaske" und andrerseits

schwarze Skimütze = "schwarze Wollmütze", "schwarze Mütze" (UA S. 3, 4, 5,

6, 8, 9, 11), lassen aber die durchgängige Unterscheidung zwischen einer das

gesamte Gesicht bedeckenden Skimaske und einer nur bis zur Nase reichen-

den Mütze erkennen. Da die Untersuchung der Neopren-Skimaske Speichel-

spuren ergeben hat, die allerdings so gering waren, daß sie nicht reproduzier-

bar und keinem der drei in Frage kommenden Personen zuordenbar waren,

kam es der Verteidigung mit ihren Beweisanträgen vom 21. März 2000 darauf

an, aus dem Fehlen von Spuren des Angeklagten J. an der schwarzen

Skimütze einen zwingenden Schluß darauf zu erlangen, daß dieser die

schwarze Skimütze bei der Tat nicht getragen habe. Da in dem Beweisantrag

(Anlage 8) - im Gegensatz zu den Urteilsfeststellungen UA S. 4 oben - ferner

davon ausgegangen wird, die Neopren-Skimaske habe der frühere Mitange-

klagte B. getragen, könnte nach Meinung der Verteidigung der Angeklagte

J. nicht der zweite Täter gewesen sein. Dabei ist der Verteidiger bei der

Begründung des zweiten Beweisantrags (Anlage 7) selbst davon ausgegan-

gen, daß der zweite Täter die Skimütze nur "über den Kopf gezogen habe".

Von diesem prozessualen Sachverhalt entfernt sich die Revisionsbe-

gründung, wenn sie die schwarze Skimütze als "Skimaske" bezeichnet, die vor

Mund und Nase gezogen worden sei.

Mit dem Widerspruch zwischen den Urteilsfeststellungen (B. trägt

schwarze Skimütze, zweiter Täter die Neopren-Skimaske - UA S. 4 oben) und

der Wahrunterstellung (B. trägt Neopren-Skimaske, zweiter Täter schwar-

ze Skimütze - Beschluß des Landgerichts zum Beweisantrag Anlage 8) setzt

sich die Revisionsbegründung nicht auseinander.

2. Dagegen führt die Sachrüge zur Aufhebung des auf § 250 Abs. 2

Nr. 1 StGB gestützten Schuldspruchs. Die Feststellungen belegen nicht, daß

die zur Tat verwendeten Gaswaffen geladen waren, was bei Anwendung der

Qualifikation des § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB (Waffe) erforderlich gewesen wäre

(vgl. BGHSt 45, 249, 250 f. m.w.Nachw.). Einer Aufhebung der Feststellungen

zum äußeren und inneren Sachverhalt bedarf es bei dieser Sachlage nicht. Der

neue Tatrichter kann insoweit ergänzende Feststellungen zum Zustand der

Waffen bei der Tat treffen, die nach Sachlage möglich erscheinen.

Kutzer Rissing-van Saan Miebach

Winkler Becker