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BGH Beschluss vom 22.02.2001 – 3 StR 580/00
3. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
22. Februar 2001
in der Strafsache
gegen
wegen schwerer räuberischer Erpressung
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbun-
desanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 22. Februar 2001
gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Land-
gerichts Hannover vom 22. März 2000 aufgehoben. Jedoch
bleiben die Feststellungen zum äußeren und inneren Sach-
verhalt aufrechterhalten.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver-
handlung und Entscheidung, auch über die Kosten des
Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landge-
richts zurückverwiesen.
2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schwerer räuberischer Er-
pressung nach §§ 253, 255, 249, 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB zu einer Freiheits-
strafe von fünf Jahren verurteilt, weil er gemeinschaftlich mit dem bereits abge-
urteilten früheren Mitangeklagten B. unter der Drohung mit Gaswaffen die
Herausgabe eines Motorrades erzwungen habe. Der Angeklagte hatte die Tat
bestritten und erklärt, nicht er, sondern der Zeuge P. sei der Mittäter des
B. gewesen. Mit seiner Revision rügt er die Verletzung formellen und ma-
teriellen Rechts. Das Rechtsmittel hat teilweise Erfolg, weil die Verwendung
einer geladenen Waffe im Sinne des § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB nicht belegt ist.
1. Die Verfahrensrügen haben keinen Erfolg.
a) Zwar war es unzulässig, daß die Strafkammer nachteilige Schlüsse
daraus gezogen hat, daß der Angeklagte und die seine Einlassung bestätigen-
de Zeugin Bi. , seine Verlobte, anfänglich geschwiegen haben, anstatt
- wie es nach Auffassung der Strafkammer zu erwarten gewesen wäre - die zur
Entlastung vorgebrachte Angabe, nicht der Angeklagte, sondern P. sei der
Mittäter gewesen und habe dies auch gegenüber der Zeugin Bi. einge-
standen, gleich zu Beginn der Ermittlungen geltend zu machen. Macht ein An-
geklagter von seinem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch, so ist allgemein
anerkannt, daß daraus keine für ihn nachteiligen Schlüsse gezogen werden
können (vgl. BGHSt 45, 363, 364 m.w.Nachw.). Dies gilt auch für einen nur
anfänglich schweigenden Angeklagten, selbst wenn er sich in Untersuchungs-
haft befindet und es unterläßt, entlastende Angaben alsbald vorzubringen
(BGH bei Kusch NStZ-RR 2000, 37 Nr. 15). Auch für die Angaben der Verlob-
ten, die als Angehörige zur Zeugnisverweigerung berechtigt war, gilt, daß aus
dem anfänglichen Schweigen keine Schlüsse zum Nachteil des Angeklagten
gezogen werden dürfen, erst recht nicht daraus, daß sich die Zeugin nicht be-
reits früher von sich aus als Beweismittel zur Verfügung gestellt hat (BGH StV
1987, 188).
Der Generalbundesanwalt hat jedoch zu Recht ausgeführt, daß das Ur-
teil auf diesen rechtsfehlerhaften Erwägungen der Strafkammer nicht beruht.
Aus der Beweiswürdigung wird deutlich, daß sie die Überzeugung von der Tä-
terschaft des Angeklagten aus der "eindeutigen Widerlegung" durch die Anga-
ben der Geschädigten, insbesondere deren Täterbeschreibung und Wiederer-
kennung, gewonnen und nur unterstützend herangezogen hat, daß die Einlas-
sung des Angeklagten "zahlreiche Ungereimtheiten" (UA S. 8) aufweise, von
denen der späte Zeitpunkt der Entlastung nur einer unter mehreren Punkten
war, wobei auch die verbleibenden Erwägungen den Schluß rechtfertigen, daß
die Darstellung des Angeklagten nur schwer nachvollziehbar ist. Aus diesen
Gründen kann auch ausgeschlossen werden, daß die Strafkammer der die An-
gaben des Angeklagten bestätigenden Aussage seiner Verlobten einen höhe-
ren Beweiswert beigemessen hätte, wenn sie auch insoweit nicht auf das an-
fängliche Schweigen abgestellt hätte. In diesem Zusammenhang weist der Se-
nat darauf hin, daß es zwar unzulässig ist, aus der Wahrnehmung prozessualer
Schweigerechte selbst Schlüsse zu ziehen, daß jedoch eine Aussage, die
schließlich doch noch erfolgt, der umfassenden Beweiswürdigung unterworfen
wird (vgl. BGHSt 45, 367, 369). Der Tatrichter darf dabei die Umstände dieser
Aussage würdigen und wäre aus Rechtsgründen auch nicht gehindert, einer in
Kenntnis der Ergebnisse der abgeschlossenen Ermittlungen abgegebenen
Einlassung deswegen einen geringeren Beweiswert beizumessen, weil die
Aussageperson bei diesem Kenntnisstand die Möglichkeit hatte, ihre Darstel-
lung an die bisherigen Ermittlungserkenntnisse anzupassen.
b) Die Ablehnung des Beweisantrages in der Anlage 7 zum Protokoll auf
Vernehmung des Sachverständigen Dr. G. zum Beweis der Tatsache,
daß aus dem Nichtvorhandensein von Spurenmaterial des Angeklagten an der
sichergestellten schwarzen Wollmütze gefolgert werden müsse, daß er diese
bei der Tat auch nicht getragen haben könne, begegnet keinen rechtlichen Be-
denken. Die Strafkammer durfte aus eigener Sachkunde zum Ergebnis kom-
men, daß ein einmaliger Kontakt mit einer Kopfbekleidung zwar zur Anhaftung
von reproduzierbarem Spurenmaterial kommen könne, nicht aber müsse. Dies
bestätigt hier eindrucksvoll die Untersuchung der Neopren-Skimaske, die nach
den Feststellungen von einem der Täter sogar über das ganze Gesicht gezo-
gen worden war. Sie hat zwar Speichelanhaftungen aufgewiesen, diese waren
aber nicht reproduzierbar und daher nicht zuordenbar.
Soweit in der Revisionsbegründung darauf abgestellt wird, daß diese
"Skimaske auch im Mund- und Nasenbereich unmittelbar auf der Haut aufliege,
... weshalb fast mit Sicherheit davon auszugehen sei, daß sie Speichelspuren
ihres Trägers aufweise" (RB S. 32), geht der Revisionsführer von einem unzu-
treffenden Sachverhalt aus. Nach den Feststellungen haben die beiden Täter
zur Maskierung zwei Kopfbedeckungen verwendet, der "Wortführer" eine
schwarze Skimütze, die nur bis zur Nase reichte und das unrasierte Kinn frei-
gelassen hat, der andere eine "Neopren-Skimaske", die dieser über das ganze
Gesicht gezogen hatte. Diese Bezeichnungen der im Fluchtfahrzeug gefunde-
nen und dann auf Spuren untersuchten Kopfbedeckungen wurden in dem Gut-
achten des Landeskriminalamtes vom 29. Juni 1999 und in den beiden Be-
weisanträgen der Verteidigung vom 21. März 2000 (Anlage 7 und 8 zum Proto-
koll) übereinstimmend in dieser Weise verwendet. In den Urteilsgründen variie-
ren die Bezeichnungen (Neopren-Skimaske = "Motorrad-Unterziehmaske",
"Maske, die das gesamte Gesicht bedeckt", "Skimaske" und andrerseits
schwarze Skimütze = "schwarze Wollmütze", "schwarze Mütze" (UA S. 3, 4, 5,
6, 8, 9, 11), lassen aber die durchgängige Unterscheidung zwischen einer das
gesamte Gesicht bedeckenden Skimaske und einer nur bis zur Nase reichen-
den Mütze erkennen. Da die Untersuchung der Neopren-Skimaske Speichel-
spuren ergeben hat, die allerdings so gering waren, daß sie nicht reproduzier-
bar und keinem der drei in Frage kommenden Personen zuordenbar waren,
kam es der Verteidigung mit ihren Beweisanträgen vom 21. März 2000 darauf
an, aus dem Fehlen von Spuren des Angeklagten J. an der schwarzen
Skimütze einen zwingenden Schluß darauf zu erlangen, daß dieser die
schwarze Skimütze bei der Tat nicht getragen habe. Da in dem Beweisantrag
(Anlage 8) - im Gegensatz zu den Urteilsfeststellungen UA S. 4 oben - ferner
davon ausgegangen wird, die Neopren-Skimaske habe der frühere Mitange-
klagte B. getragen, könnte nach Meinung der Verteidigung der Angeklagte
J. nicht der zweite Täter gewesen sein. Dabei ist der Verteidiger bei der
Begründung des zweiten Beweisantrags (Anlage 7) selbst davon ausgegan-
gen, daß der zweite Täter die Skimütze nur "über den Kopf gezogen habe".
Von diesem prozessualen Sachverhalt entfernt sich die Revisionsbe-
gründung, wenn sie die schwarze Skimütze als "Skimaske" bezeichnet, die vor
Mund und Nase gezogen worden sei.
Mit dem Widerspruch zwischen den Urteilsfeststellungen (B. trägt
schwarze Skimütze, zweiter Täter die Neopren-Skimaske - UA S. 4 oben) und
der Wahrunterstellung (B. trägt Neopren-Skimaske, zweiter Täter schwar-
ze Skimütze - Beschluß des Landgerichts zum Beweisantrag Anlage 8) setzt
sich die Revisionsbegründung nicht auseinander.
2. Dagegen führt die Sachrüge zur Aufhebung des auf § 250 Abs. 2
Nr. 1 StGB gestützten Schuldspruchs. Die Feststellungen belegen nicht, daß
die zur Tat verwendeten Gaswaffen geladen waren, was bei Anwendung der
Qualifikation des § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB (Waffe) erforderlich gewesen wäre
(vgl. BGHSt 45, 249, 250 f. m.w.Nachw.). Einer Aufhebung der Feststellungen
zum äußeren und inneren Sachverhalt bedarf es bei dieser Sachlage nicht. Der
neue Tatrichter kann insoweit ergänzende Feststellungen zum Zustand der
Waffen bei der Tat treffen, die nach Sachlage möglich erscheinen.
Kutzer Rissing-van Saan Miebach
Winkler Becker