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BGH Beschluss vom 22.05.2001 – 3 StR 130/01
3. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
22. Mai 2001
in der Strafsache
gegen
wegen versuchter schwerer räuberischer Erpressung
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbun-
desanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 22. Mai 2001 ge-
mäß § 349 Abs. 2 StPO einstimmig beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
Osnabrück vom 20. Dezember 2000 wird verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-
gen.
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchter schwerer räu-
berischer Erpressung zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Seine
auf die allgemeine Sachrüge gestützte Revision bleibt ohne Erfolg, da die
Nachprüfung des Urteils keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten
erge-
ben hat. Ergänzender Erörterung bedarf nur das Folgende:
1. Das Landgericht hat die Aussagen zweier Entlastungszeugen, des
Bruders und der Schwägerin des Angeklagten, für falsch angesehen. Es hat
dabei erwogen, daß die Zeugen nicht nachvollziehbar zu erklären vermochten,
weshalb die den Angeklagten entlastenden Umstände nicht unmittelbar nach
dessen Festnahme, von der sie Kenntnis hatten, sondern erst fast sechs Mo-
nate danach vorgebracht wurden. Diese Erwägung ist unzulässig. Der Bundes-
gerichtshof hat mehrfach entschieden, daß die Zeugnisverweigerung eines An-
gehörigen nicht gegen den Angeklagten verwertet werden darf, auch dann
nicht, wenn der Angehörige später Angaben macht. Der Angehörige soll sich
unbefangen entschließen können, ob er aussagt oder nicht; das könnte er nicht
mehr, wenn er befürchten müßte, das Gericht werde aus diesem Aussagever-
halten Schlüsse zum Nachteil des Angeklagten ziehen. Der Zeuge, der über-
haupt nicht auszusagen braucht, kann auch den Zeitpunkt frei wählen, an dem
er schließlich Sachangaben macht. Daß das Schweigen dem Gericht unver-
ständlich erscheint, ist dabei ohne Bedeutung (BGHR StPO § 261 Aussage-
verhalten 2; BGH StV 1992, 97 jeweils m.w.Nachw.; BGH, Beschl. vom 22. Fe-
bruar 2001 - 3 StR 580/00 - zur Veröffentlichung in BGHR StPO § 261 Aussa-
geverhalten 21 vorgesehen).
Der Senat kann jedoch ausschließen, daß die Beweiswürdigung auf die-
ser Erwägung beruht. Nachdem sich das Landgericht von der Identifizierung
des Angeklagten durch das Opfer aufgrund von Lichtbildvorlage und Gegen-
überstellung rechtsfehlerfrei überzeugt hat, hat es die Aussagen von Bruder
und Schwägerin des Angeklagten zutreffend dahin gewürdigt, daß sie ein Alibi
des Angeklagten zur Tatzeit nicht belegen könnten, und zudem auf inhaltliche
Ungenauigkeiten der Aussagen abgehoben.
2. Rechtsfehlerfrei hat das Landgericht die Qualifikation des § 250 Abs.
2 Nr. 1 StGB bejaht. Der Heroin durch Injektionen mißbrauchende und deshalb
an Hepatitis A bis C erkrankte Angeklagte hatte seiner Geldforderung dadurch
Nachdruck verliehen, daß er dem Opfer eine Injektionsspritze vorhielt, deren
Nadel auf das Opfer gerichtet war. Es bedurfte deshalb keiner weiteren Erörte-
rung, daß der Angeklagte damit bei der Tat ein gefährliches Werkzeug als
Drohmittel verwendet hat. Die Spritze wäre nach ihrer objektiven Beschaffen-
heit und der Art ihrer konkludent angedrohten Verwendung im konkreten Fall
zur Zufügung erheblicher Verletzung geeignet gewesen.
Rissing-van Saan Miebach Winkler
Pfister RiBGH Becker ist urlaubsbedingt
ortsabwesend und deshalb an
der Unterschrift gehindert.
Rissing-van Saan