Gesetze / Rechtsprechung / BGH
BGH Beschluss vom 28.02.2001 – 3 StR 2/01
3. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
28. Februar 2001
in der Strafsache
gegen
1.
2.
3.
wegen zu 1. und 2.: Vergewaltigung u.a.
zu 3.: Vergewaltigung
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-
desanwalts und der Beschwerdeführer am 28. Februar 2001 gemäß § 349
Abs. 4 StPO einstimmig beschlossen:
Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Land-
gerichts Kleve vom 17. Juli 2000, soweit es sie betrifft, mit
den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung,
auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Straf-
kammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten M. wegen "Vergewaltigung
in zwei Fällen, jeweils in Tateinheit mit Körperverletzung, sowie wegen Verge-
waltigung in zwei weiteren Fällen, jeweils in Tateinheit mit schwerem Men-
schenhandel, davon in einem Fall in Tateinheit mit gefährlicher Körperverlet-
zung und in einem Fall mit Körperverletzung" zu einer Gesamtfreiheitsstrafe
von zehn Jahren, den Angeklagten Mo. wegen "Vergewaltigung in Ta-
teinheit mit Körperverletzung" zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und
sechs Monaten und den Angeklagten S. wegen Vergewaltigung ebenfalls
zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Mit ih-
ren
Revi-
sionen rügen die Angeklagten die Verletzung formellen und materiellen Rechts.
Die Rechtsmittel haben mit der von allen drei Beschwerdeführern erho-
benen, jeweils den Begründungserfordernissen des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO
genügenden Rüge der Verletzung des § 247 Satz 4 StPO Erfolg.
Der Rüge liegen folgende Verfahrenstatsachen zugrunde:
Das Landgericht hatte im Hauptverhandlungstermin vom 21. Juni 2000
beschlossen, die Angeklagten gemäß § 247 Satz 1 und 2 StPO für die Dauer
der Zeugenvernehmung der Nebenklägerin W. aus dem Sitzungssaal zu
entfernen. Die Nebenklägerin wurde in den Verhandlungsterminen vom 21., 26.
und 28. Juni 2000 vernommen, wobei die Vernehmung wegen der psychischen
Verfassung der Nebenklägerin jeweils mehrfach unterbrochen und während der
Unterbrechungen die Hauptverhandlung fortgesetzt wurde. Die Angeklagten
wurden jeweils vor Beginn oder Fortsetzung der Vernehmung der Nebenkläge-
rin aus dem Sitzungssaal geführt und nach Unterbrechung der Vernehmung
wieder zur Verhandlung zugelassen. Am 26. und 28. Juni 2000 wurden nach
Unterbrechungen der Vernehmung der Nebenklägerin insgesamt fünfzehn
Zeugen und drei Sachverständige gehört. Die Angeklagten wurden am 26. Juni
2000 überhaupt nicht und am 28. Juni 2000 erst nach Abschluß der Befragung
der Nebenklägerin vom Vorsitzenden von "dem wesentlichen Inhalt der Aussa-
ge der Zeugin W. in Kenntnis gesetzt".
Dieses Verfahren beanstanden die Beschwerdeführer mit Recht. Ist der
Angeklagte während einer Zeugenvernehmung aus dem Sitzungssaal entfernt
worden, so muß er, bevor in seiner Anwesenheit die Beweisaufnahme fortge-
setzt wird, auch dann von dem in seiner Abwesenheit Ausgesagten unterrichtet
werden, wenn die in seiner Abwesenheit durchgeführte Vernehmung lediglich
unterbrochen wurde. Nur hierdurch ist sichergestellt, daß sein Informations-
stand im wesentlichen dem der anderen Prozeßbeteiligten entspricht und er
aufgrund der bereits teilweise in die Hauptverhandlung eingeführten Aussage
sein Fragerecht gegenüber weiteren Zeugen und Sachverständigen oder seine
Verteidigung zu sonstigen Verfahrensgegenständen sachgerecht auszuüben
vermag (BGHSt 38, 260 f.; BGH NStZ 1999, 522). Dies gilt auch dann, wenn
die Aussage unergiebig war (vgl. BGHR StPO § 247 Satz 4 Unterrichtung 5 für
den Fall der Aussageverweigerung). Auch über alle sonstigen in seiner Abwe-
senheit gestellten Anträge und abgegebenen Erklärungen ist der Angeklagte
zu unterrichten (vgl. BGH NStZ 1983, 181; BGHR aaO). Danach war der Vor-
sitzende hier nach jeder Unterbrechung der Befragung der Nebenklägerin ver-
pflichtet, die Angeklagten über deren Bekundungen und die sonstigen im Zu-
sammenhang mit deren Vernehmung abgegebenen verfahrenswesentlichen
Erklärungen zu unterrichten, und zwar auch dann, wenn die Aussage der Ne-
benklägerin während eines der kurzen Vernehmungsabschnitte am 26. Juni
2000 zur Klärung des Tatvorwurfs nichts beigetragen haben sollte.
Die Verurteilung der Angeklagten beruht auf dem dargestellten Verfah-
rensmangel. Das Landgericht hat ohne die vorherige Unterrichtung der Ange-
klagten nach § 247 Satz 4 StPO mehrere Sachverständige gehört und eine
Vielzahl von Zeugen vernommen, darunter die Zeugen B. , H. und
Be. , auf deren Angaben die Verurteilung der Angeklagten neben der Aus-
sage der Nebenklägerin maßgeblich gestützt wird. Es kann daher nicht ausge-
schlossen werden, daß das Landgericht zu einer abweichenden Überzeu-
gungsbildung gelangt wäre, wenn die Angeklagten ordnungsgemäß unterrichtet
worden wären und dadurch die Möglichkeit gehabt hätten, ihr Fragerecht sach-
gerecht auszuüben bzw. ihre Verteidigung unter Berücksichtigung der bereits
in die Hauptverhandlung eingeführten Teile der Aussage der Nebenklägerin zu
führen.
Die Verurteilung der Angeklagten kann daher keinen Bestand haben,
ohne daß es eines Eingehens auf die weiteren Verfahrenrügen und die Sach-
rügen bedarf. Für das weitere Verfahren weist der Senat darauf hin, daß es aus
sachlich-rechtlichen Gründen geboten sein kann, aus den Akten über frühere
Strafverfahren gegen einen Angeklagten Feststellungen zu seinem Werdegang
und seinen persönlichen Verhältnissen zu treffen, wenn er insoweit in dem ak-
tuell gegen ihn geführten Verfahren von seinem Schweigerecht Gebrauch
macht (BGH NStZ 1991, 231). Bei einem ausländischen Angeklagten lassen
sich insoweit gegebenenfalls auch über die zuständigen Ausländer- oder Asyl-
behörden Erkenntnisse gewinnen.
Kutzer Rissing-van Saan Mie-
bach
Winkler Becker