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BGH Beschluss vom 20.02.2002 – 3 StR 345/01
3. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
20. Februar 2002
in der Strafsache
gegen
wegen Vergewaltigung u.a.
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbun-
desanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 20. Februar 2002
gemäß § 349 Abs. 4 StPO einstimmig beschlossen:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-
richts Bückeburg vom 21. Februar 2001 mit den Feststellungen
aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch
über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer
des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung in vier
Fällen sowie wegen sexuellen Mißbrauchs von Schutzbefohlenen in vier Fäl-
len, davon in zwei Fällen in Tateinheit mit sexuellem Mißbrauch eines Kindes
und in einem Fall in Tateinheit mit schwerem sexuellen Mißbrauch eines Kin-
des zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von elf Jahren und sechs Monaten verur-
teilt. Die Revision des Angeklagten hat mit zwei Verfahrensrügen Erfolg, weil
die Strafkammer in mehrfacher Hinsicht gegen § 247 StPO verstoßen hat.
1. In den Fällen II. 3., 5. bis 7. der Urteilsgründe hat das Landgericht den
Angeklagten jeweils wegen Vergewaltigung zum Nachteil der Elvira D.
verurteilt. Während ihrer Vernehmung war der Angeklagte gemäß § 247 Satz 1
StPO aus dem Sitzungszimmer entfernt worden. In Abwesenheit des Ange-
klagten ist nicht nur die Zeugin vernommen, sondern während deren Aussage
auch ein Lichtbild vom Tatort in Augenschein genommen worden. Durch die
Niederschrift über die Hauptverhandlung wird bewiesen (§ 274 StPO), daß es
sich dabei um eine förmliche Beweisaufnahme in Form eines richterlichen Au-
genscheins gehandelt hat. Daß der mit der förmlichen Beweiserhebung er-
strebte Beweisertrag hier auch durch einen bloßen Vorhalt zu erreichen gewe-
sen wäre, ist für sich allein kein Umstand, der geeignet wäre, die Beweiskraft
des Protokolls in Zweifel zu ziehen. Da solche Umstände auch sonst nicht er-
sichtlich sind, kann der Senat nicht davon ausgehen, das Lichtbild sei der Zeu-
gin im Rahmen der Vernehmung lediglich als Vernehmungsbehelf vorgehalten
worden (vgl. BGH NStZ 1999, 522, 523). Dafür, daß tatsächlich ein Sachbe-
weis erhoben worden ist und nicht allein ein Vorhalt stattgefunden hat, spricht
auch, daß in der Niederschrift - unnötigerweise (vgl. BGH NStZ 1999, 522) -
mehrfach Vorhalte an die Zeugin im Verlauf ihrer Aussage protokolliert wurden.
Die förmliche Inaugenscheinnahme des Lichtbilds in Abwesenheit des
Angeklagten war durch den Beschluß nach § 247 StPO nicht gedeckt. Da sie
auch nicht später in Anwesenheit des Angeklagten wiederholt wurde, ist der
absolute Revisionsgrund des § 338 Nr. 5 StPO gegeben.
Ein Ausnahmefall, bei dem ein Einfluß des Verfahrensfehlers auf das
Urteil zum Nachteil des Angeklagten denkgesetzlich ausgeschlossen werden
kann (vgl. BGHR StPO § 338 Beruhen 1; BGH, Beschl. vom 30. Januar 2001
- 3 StR 528/00), liegt hier auch unter Berücksichtigung der Beweiskonstellation
nicht vor. Der Angeklagte hatte eingeräumt, mit der Zeugin in seiner Wohnung
jeweils einvernehmlich Geschlechtsverkehr ausgeübt zu haben, bei dem es
auch zu besonderen Sexualpraktiken und zu einer Verletzung der Zeugin ge-
kommen sei. Er hatte allerdings behauptet, alles sei mit dem Einverständnis
des Opfers und ohne den Einsatz von Nötigungsmitteln geschehen. Das feh-
lerhafterweise in Abwesenheit des Angeklagten in Augenschein genommene
Lichtbild zeigt den Tatort, ein spärlich möbliertes Zimmer. Das Landgericht hat
sich von der Schuld des Angeklagten aufgrund der Zeugenaussage des Opfers
und weiterer, diese stützende Indizien überzeugt. In den Urteilsgründen ist die
Tatortaufnahme bei der Beweiswürdigung nicht erwähnt. Das könnte durchaus
zu der Überzeugung führen, daß der richterliche Blick auf das Lichtbild nicht
entscheidend zur Verurteilung des Angeklagten beigetragen hat. Diese im
Rahmen einer Prüfung nach § 337 StPO anzustellende Überlegung reicht hier
aber wegen der Vermutung des § 338 StPO nicht aus. Das Landgericht hat
eine - möglicherweise entbehrliche, weil durch einen Vorhalt des Lichtbilds an
die Zeugin mit gleichem Beweisertrag zu ersetzende - förmliche Beweiserhe-
bung konkret zur Aufklärung des Verfahrensgegenstandes genutzt (vgl. BGH,
Beschl. vom 5. Februar 2002 - 5 StR 437/01). Daß diese Beweiserhebung
denkgesetzlich nichts zum Nachteil des Angeklagten beigetragen haben kann,
vermag der Senat nicht festzustellen. Das Landgericht kann durch die Augen-
scheinseinnahme die Schilderung des Tatorts durch die Zeugin bestätigt ge-
funden und deshalb deren Darstellung zur Gewaltanwendung auch im übrigen
leichter Glauben geschenkt haben. Das Landgericht kann, ohne daß sich dies
in den Urteilsgründen niederschlagen müßte, Details der Schilderung des
Opfers zu seiner Gegenwehr in der durch das Lichtbild vermittelten räumlichen
Situation bestätigt gefunden haben.
Der Generalbundesanwalt meint, das Beruhen des Urteils auf diesem
Fehler sei jedenfalls insoweit denkgesetzlich auszuschließen, als der Ange-
klagte wegen vier weiterer Taten zum Nachteil von zwei Töchtern der Zeugin
verurteilt worden ist. Hiergegen könnte allerdings sprechen, daß zwischen bei-
den Komplexen zumindest insoweit ein Zusammenhang möglich ist, als die
Strafkammer bei der Prüfung der Glaubhaftigkeit der Aussagen jeweils auch
die Aussagen der anderen Geschädigten vor Augen hatte. Die Töchter hatten
sich untereinander über das Verhalten des Angeklagten ihnen gegenüber un-
terhalten. Sie hatten später der Mutter berichtet. Sie hatten Folgen der Taten
zum Nachteil der Mutter beobachtet. Der Senat braucht dies hier nicht zu ent-
scheiden, weil das Urteil insoweit wegen eines anderen Verfahrensfehlers auf-
gehoben werden muß.
2. In den Fällen II. 1., 2., 4. und 8. der Urteilsgründe hat das Landgericht
den Angeklagten wegen sexuellen Mißbrauchs zum Nachteil der Mädchen
Vanessa und Esther-Pia S. verurteilt. Für die Dauer ihrer Vernehmung
hatte die Strafkammer den Angeklagten gemäß § 247 StPO aus dem Sitzungs-
zimmer entfernt. In Abwesenheit des Angeklagten wurde zuerst die Zeugin
Esther-Pia vernommen, sodann die Sitzung für kurze Zeit unterbrochen und im
Anschluß daran die Zeugin Vanessa gehört. Danach wurde der Angeklagte
vom Inhalt der Aussage der Zeugin Esther-Pia unterrichtet und erhielt Gele-
genheit, Fragen an diese Zeugin stellen zu lassen. Erst nach Abschluß der
Befragung dieser Zeugin wurde er vom Inhalt der Aussage der Zeugin Vanessa
unterrichtet und erhielt sodann Gelegenheit, Fragen an diese stellen zu lassen.
Diese Verfahrensweise verstößt gegen § 247 Satz 4 StPO.
Nach § 247 Satz 4 StPO hat der Vorsitzende den Angeklagten, sobald
dieser wieder anwesend ist, von dem wesentlichen Inhalt dessen zu unterrich-
ten, was während seiner Abwesenheit ausgesagt oder sonst verhandelt worden
ist. Ein Angeklagter muß danach, bevor in seiner Anwesenheit die Beweisauf-
nahme fortgesetzt wird, auch dann von dem in seiner Abwesenheit Ausgesag-
ten unterrichtet werden, wenn die in seiner Abwesenheit durchgeführte Ver-
nehmung lediglich unterbrochen wurde. Nur hierdurch ist sichergestellt, daß
sein Informationsstand im wesentlichen dem der anderen Prozeßbeteiligten
entspricht und er aufgrund der bereits teilweise in die Hauptverhandlung ein-
geführten Aussage sein Fragerecht gegenüber weiteren Zeugen und Sachver-
ständigen oder seine Verteidigung zu sonstigen Verfahrensgegenständen
sachgerecht auszuüben vermag (BGHSt 38, 260 f.; BGH NStZ 1999, 522;
BGH, Beschl. vom 28. Februar 2001 - 3 StR 2/01).
Es kann dahinstehen, ob ein Verstoß gegen die Unterrichtungspflicht
schon darin zu sehen ist, daß der Vorsitzende den Angeklagten nicht bereits
nach der Unterbrechung der Vernehmung der ersten Zeugin vom wesentlichen
Inhalt dieser Aussage unterrichtet hat, ehe er mit der Vernehmung der zweiten
Zeugin begann (offengelassen auch in BGH, Beschl. vom 5. November 1996
- 4 StR 490/96 - insoweit in NStZ 1997, 123 nicht abgedruckt). Er mußte aber
den Angeklagten, nachdem dieser wieder vorgelassen war, über den Inhalt
beider Zeugenaussagen unterrichten.
Der Senat kann nicht ausschließen, daß die Verurteilung in den vier
Mißbrauchsfällen auf diesem Verfahrensfehler beruht. Als der Angeklagte sein
Recht ausübte, Fragen an die Zeugin Esther-Pia stellen zu lassen, wußte er im
Gegensatz zu den anderen Verfahrensbeteiligten nicht, was die Zeugin
Vanessa ausgesagt hatte, und konnte seine Fragen darauf nicht einrichten.
Nachdem sich beide Zeuginnen über das Verhalten des Angeklagten miteinan-
der ausgetauscht hatten, liegt es nahe, daß die Zeugin Esther-Pia auch über
die Tat zum Nachteil Vanessas ausgesagt hat.
3. Das Urteil muß aufgehoben werden, obwohl sich das Landgericht in
einer im übrigen rechtsfehlerfreien Beweiswürdigung von der Täterschaft des
die Taten weitgehend bestreitenden Angeklagten überzeugt hat.
4. Im Hinblick auf das Verfahren vor dem neuen Tatrichter sieht sich der
Senat zu folgenden Hinweisen veranlaßt:
a) Bei den der ersten Vergewaltigung der Zeugin D. im Abstand
von je einem Tag folgenden weiteren drei Vergewaltigungen (Fälle II. 5. bis 7.
der Urteilsgründe) hat das Landgericht bislang nur festgestellt, daß das Opfer
den unerwünschten Geschlechtsverkehr jeweils aus Angst vor einer neuen Be-
strafung durch den Angeklagten erduldete, was dem Angeklagten auch bewußt
war. Das Landgericht führt weiter aus, der Angeklagte habe sich "das Fortwir-
ken dieser früheren Gewaltanwendung ... in den 3 folgenden Nächten zunutze"
gemacht (UA S. 144). Dies läßt besorgen, daß das Landgericht die Notwendi g-
keit einer finalen Verknüpfung zwischen dem Nötigungsmittel und der sexuellen
Handlung verkannt hat. Der Täter muß erkennen und zumindest billigen, daß
das Opfer sein Verhalten als Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder
Leben empfindet und nur deshalb den Geschlechtsverkehr erduldet (BGHR
StGB § 177 Abs. 1 Drohung 2, 6, 8 und Gewalt 1).
b) Nach den bisherigen Feststellungen ist der Angeklagte in den Fällen
II. 2. und 8. der Urteilsgründe jeweils mit dem Finger in die Scheide des Kindes
eingedrungen. Dies gibt Anlaß, die Anwendung von § 176 a Abs. 1 Nr. 1 StGB
zu prüfen (vgl. BGH NJW 2000, 672).
c) In die Sitzungsniederschrift muß die Verwendung von Augen-
scheinsobjekten als Vernehmungsbehelfe im Verlauf einer Zeugenvernehmung
(ebenso wie der Vorhalt von Urkunden) nicht aufgenommen werden (Klein-
knecht/Meyer-Goßner, StPO 45. Aufl. § 273 Rdn. 8 a.E.). Wenn sich eine Sit-
zungsniederschrift richtigerweise darauf beschränkt, nur die förmliche Erhe-
bung eines Sachbeweises als Verlesung einer Urkunde oder Einnahme eines
Augenscheins wiederzugeben, ist sie erheblich kürzer und vermeidet die Ge-
fahr von Mißverständnissen (vgl. auch BGH bei Miebach NStZ-RR 1998, 1, 5
zu § 338 Nr. 5 StPO; BGH NStZ 1999, 522).
d) Die schriftlichen Urteilsgründe dienen nicht dazu, all das zu doku-
mentieren, was in der Hauptverhandlung an Beweisen erhoben wurde; sie sol-
len nicht das vom Gesetzgeber abgeschaffte Protokoll über den Inhalt von An-
geklagten- und Zeugenäußerungen ersetzen, sondern das Ergebnis der
Hauptverhandlung wiedergeben und die Nachprüfung der getroffenen Ent-
scheidung ermöglichen. Deswegen ist es regelmäßig verfehlt, nach den tat-
sächlichen Feststellungen die Aussagen der Zeugen umfänglich wiederzuge-
ben. Dies kann die Würdigung der Beweise nicht ersetzen. Mit der Beweiswür-
digung soll der Tatrichter - unter Berücksichtigung der Einlassung des Ange-
klagten - lediglich belegen, warum er bestimmte bedeutsame tatsächliche Um-
stände so festgestellt hat. Hierzu wird er Zeugenäußerungen, Urkunden o.ä.
heranziehen, soweit deren Inhalt für die Überzeugungsbildung nach dem Er-
gebnis der Beratung wesentlich ist (BGH NStZ-RR 1999, 272 m.w.N.).
Rissing-van Saan Miebach Pfister
von Lienen Becker