BGH Urteil vom 01.03.2001 – I ZR 211/98
I. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
in dem Rechtsstreit
Verkündet am: 1. März 2001 Walz Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
Nachschlagewerk: ja BGHZ : ja BGHR : ja
Tagesschau
MarkenG § 5 Abs. 1 und 3, § 15 Abs. 2 und 3, § 14 Abs. 2 Nr. 2 und 3
b) Besteht die Übung, als Titel für eine bestimmte Werkkategorie – hier: Nach- richtensendungen im Fernsehen – eine nur wenig unterscheidungskräftige Be- zeichnung zu wählen, die über den Charakter der Sendung Auskunft gibt, ist bei der Bemessung des Schutzumfangs solcher Werktitel oder entsprechender Marken – mögen sie auch durchgesetzt, bekannt oder sogar berühmt sein – das schutzwürdige Interesse der Wettbewerber zu berücksichtigen, für ihre Werke oder Leistungen ebenfalls eine “sprechende” Kennzeichnung zu wäh- len. Im Anwendungsbereich des § 14 Abs. 2 Nr. 2 und des § 15 Abs. 2 Mar- kenG geschieht dies durch eine sachgerechte Handhabung des Merkmals der
Verwechslungsgefahr sowie durch § 23 Nr. 2 MarkenG; bei bekannten Werkti- teln oder Marken kann ein solches berechtigtes Interesse dazu führen, daß das Merkmal “ohne rechtfertigenden Grund in unlauterer Weise” zu verneinen ist.
BGH, Urt. v. 1. März 2001 – I ZR 211/98 – OLG Hamburg LG Hamburg
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhand-
lung vom 1. März 2001 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Erdmann und die
Richter Starck, Prof. Dr. Bornkamm, Dr. Büscher und Dr. Schaffert
für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Hanseatischen
Oberlandesgerichts Hamburg, 3. Zivilsenat, vom 16. Juli 1998 aufge-
hoben.
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg,
Zivilkammer 24, vom 10. Februar 1995 wird zurückgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten der Rechtsmittel zu tragen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Der Kläger ist der Norddeutsche Rundfunk. Er produziert für die der Arbeits-
gemeinschaft der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten in Deutschland (ARD)
angeschlossenen Anstalten u.a. die Sendungen “Tagesschau” (erste Sendung
1952, für ARD seit 1954) und “Tagesthemen” (seit 1978). Er ist Inhaber der 1984
als durchgesetzte Zeichen für die Produktion von Fernseh-Nachrichtensendungen
eingetragenen Wortmarken “Tagesschau” und “Tagesthemen”.
Die Beklagte veranstaltet das durch Werbung finanzierte Fernsehprogramm
“ProSieben”. Sie beabsichtigt, eine Nachrichtensendung “Tagesbild” zu nennen,
gegebenenfalls “Pro 7-Tagesbild” oder “Pro 7-Tagesbilder”.
Mit der vorliegenden – 1991 erhobenen – Klage nimmt der Kläger die Be-
klagte aus den Marken und Werktiteln sowie aus § 1 UWG auf Unterlassung in
Anspruch. Er hat vorgetragen, die Titel “Tagesschau” und “Tagesthemen” genös-
sen eine überragende Bekanntheit. Die Bekanntheit von “Tagesschau” sei über-
wältigend. Die 20-Uhr-Ausgabe der “Tagesschau” werde regelmäßig von acht bis
neun Millionen, die “Tagesthemen” würden von vier bis fünf Millionen Zuschauern
gesehen. “Tagesschau” und “Tagesthemen” seien als Titel von Nachrichtensen-
dungen nahezu vollständig durchgesetzt, dem Verkehr also fast durchweg be-
kannt. Der beabsichtigte Titel “Tagesbild” sei mit “Tagesschau” und “Tagesthe-
men” verwechselbar. Dabei sei neben der Ähnlichkeit der Titel und der gattungs-
mäßigen Identität der damit bezeichneten Leistungsangebote der aufgrund der
Bekanntheit weit zu ziehende Schutzbereich zu berücksichtigen. Außerdem lehne
sich die Beklagte erkennbar an die “Tagesschau” an, um deren guten Ruf für sich
auszunutzen, und knüpfe mit “Tagesbild” assoziativ an “Tagesschau” und “Tage-
sthemen” an.
Der Kläger hat beantragt, der Beklagten zu verbieten,
eine Fernsehnachrichtensendung unter dem Titel “Tagesbild” und/oder “Pro 7-Tagesbild” und/oder “Pro 7-Tagesbilder” anzukündigen und/oder auszustrahlen und/oder in anderer Weise zu verbreiten.
Die Beklagte ist der Klage entgegengetreten. Sie hat eine Verwechslungs-
gefahr in Abrede gestellt und sich darauf berufen, daß die Bezeichnung “Tages-
bild” rein beschreibend sei, jedenfalls von ihr rein beschreibend benutzt werde.
An den Bestandteilen “Tages-” und “-bild” bestehe außerdem ein überragendes
Freihaltebedürfnis. Auch eine mittelbare Verwechslungsgefahr oder eine Ver-
wechslungsgefahr im weiteren Sinne sei ausgeschlossen, da es dem Verkehr
geläufig sei, daß zwischen den öffentlich-rechtlichen und den privaten Rundfun-
kunternehmen keine Wirtschaftsbeziehungen bestünden.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat die
Beklagten auf die Berufung des Klägers antragsgemäß verurteilt (OLG Hamburg
GRUR 1999, 76 = WRP 1998, 1095).
Hiergegen richtet sich die Revision der Beklagten, mit der sie ihren Klage-
abweisungsantrag weiterverfolgt. Der Kläger beantragt, die Revision zurückzu-
weisen.
Entscheidungsgründe
Die Revision ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des Berufungsurteils
und zur Abweisung der Klage.
I. Das Berufungsgericht hat in der beabsichtigten Verwendung der Titel
“Tagesbild”, “Pro 7-Tagesbild” und “Pro 7-Tagesbilder” einen Wettbewerbsver-
stoß nach § 1 UWG unter dem Gesichtspunkt der Ausbeutung des guten Rufs ei-
ner berühmten Marke gesehen. Nach dem Sachverständigengutachten, das in
dem den Titel “Tagesreport” betreffenden Parallelverfahren eingeholt worden sei,
handele es sich bei der Bezeichnung “Tagesschau” um eine Kennzeichnung, die
die für den Schutz einer berühmten Marke erforderliche Verkehrsbekanntheit er-
reicht habe und sogar den höchstmöglichen Schutzumfang beanspruchen könne.
Der überragenden Verkehrsgeltung stehe nicht entgegen, daß der Sendetitel “Ta-
gesschau” aus den üblichen Begriffen “Tag” und “Schau” gebildet sei. Die Be-
zeichnung sei nicht glatt beschreibend, sondern hinreichend originell, um als Na-
me einer Sendung und nicht lediglich als Inhaltsangabe aufgefaßt zu werden.
Dem stehe nicht entgegen, daß es sich um eine “sprechende” Kennzeichnung
handele. Der weite Schutzumfang der Kennzeichnung “Tagesschau” werde auch
nicht durch ein Freihaltebedürfnis eingeschränkt. Dieser Titel stamme nicht aus
der Umgangs- oder Fachsprache, sondern sei für die bekannte Nachrichtensen-
dung gebildet worden. Daher bestehe kein Interesse des Verkehrs, die Bezeich-
nung “Tagesschau” freizuhalten, was auch dadurch belegt werde, daß es außer-
halb der ARD sonst keine Sendung gebe, die den Bestandteil “Tages-” aufweise.
Die “Tagesschau” genieße schließlich als Nachrichtensendung einen besonders
guten Ruf.
Die Beklagte beute den guten Ruf des Titels “Tagesschau” aus, wenn sie ih-
re Nachrichtensendung “Tagesbild”, “Pro 7-Tagesbild” oder “Pro 7-Tagesbilder”
nenne. Die Beklagte beabsichtige, diese Bezeichnung nicht als Gattungsbegriff,
sondern als eigenwillige Sprachschöpfung zu verwenden, die als Name einer be-
stimmten Nachrichtensendung verstanden werde. Dabei werde ein erheblicher
Teil der Zuschauer unwillkürlich “Tagesbild” mit “Tagesschau” assoziieren. Auch
wenn die Bestandteile “-schau” und “-bild” für sich genommen nicht ähnlich seien,
sei eine Ähnlichkeit zwischen “Tagesschau” und “Tagesbild” im maßgeblichen
Gesamteindruck aufgrund des gemeinsamen Wortanfangs, des gleichen Wort-
aufbaus und der weitgehenden inhaltlichen Übereinstimmung der beiden Begriffe
gegeben. Die assoziative Nähe werde dadurch gefördert, daß der Kläger mit “Ta-
gesthemen” noch einen weiteren Titel mit hoher Verkehrsbekanntheit und Wert-
schätzung besitze und sich “Tagesbild” ohne weiteres in diese Reihe einfüge; an-
dere Titel, bei denen ebenfalls “Tages-” am Wortanfang stehe, gebe es sonst
nicht.
Die Rechtsprechung, wonach bei Zeitungs- und Zeitschriftentiteln bereits
unwesentliche Unterschiede ausreichten, um die Verwechslungsgefahr auszu-
schließen, sei auf den Streitfall nicht übertragbar. Zum einen sei die hier in Rede
stehende Rufausbeutung nach § 1 UWG von der Verwechslungsgefahr im mar-
kenrechtlichen Sinne zu unterscheiden. Zum anderen bestünden ähnliche Zei-
tungstitel jahrzehntelang nebeneinander, so daß sich das Publikum daran ge-
wöhnt habe, auf Unterschiede genauer zu achten. Aufgrund der Verwendung des
Titels “Tagesbild” erwarteten dagegen erhebliche Teile des Verkehrs eine Sen-
dung wie die “Tagesschau”, so daß beim Zuschauer eine bewußte oder unbe-
wußte Übertragung von Güte- und Sympathievorstellungen naheliege. Es ent-
spreche der Lebenserfahrung, daß diese Erwägungen auch bei der Wahl des Ti-
tels “Tagesbild” eine Rolle gespielt hätten. Die Beklagte handele daher mit die-
sem Anhängen an die “Tagesschau” bewußt und gezielt.
II. Für die Beurteilung des Streitfalls sind in erster Linie die Bestimmungen
des Markengesetzes maßgeblich.
1. Der Kläger hat seine – 1991 erhobene – Klage einerseits auf §§ 24, 31
WZG und § 16 Abs. 1 UWG und andererseits – unter dem Gesichtspunkt des
Schutzes eines berühmten Kennzeichens – auf § 1 UWG gestützt. Soweit ein
kennzeichenrechtlicher Schutz in Rede steht, kommen im Streitfall nur die Be-
stimmungen des am 1. Januar 1995 in Kraft getretenen Markengesetzes zur An-
wendung. Denn die Parteien streiten allein über eine für die Zukunft beabsichtigte
Verwendung der Bezeichnungen “Tagesbild”, “Pro 7-Tagesbild” und “Pro 7-
Tagesbilder”, so daß es nicht um die Weiterbenutzung einer bereits unter altem
2. Das Berufungsgericht hat nicht auf die Anspruchsgrundlagen des Mar-
kengesetzes zurückgegriffen, den vom Kläger beanspruchten Schutz einer be-
rühmten Kennzeichnung vor Rufausbeutung vielmehr ohne weiteres der Bestim-
mung des § 1 UWG entnommen. Es ist dabei davon ausgegangen, daß auch un-
ter der Geltung des Markengesetzes für den Schutz der bekannten oder berühm-
ten Marke unbeschränkt wettbewerbsrechtliche Ansprüche herangezogen werden
könnten.
Dem kann nicht beigetreten werden. Wie der Bundesgerichtshof in der – erst
nach Erlaß des Berufungsurteils veröffentlichten – Entscheidung “MAC Dog”
(BGHZ 138, 349) betont hat, ergibt sich der Schutz bekannter Kennzeichnungen
seit dem Inkrafttreten des Markengesetzes in erster Linie aus § 9 Abs. 1 Nr. 3 und
§ 14 Abs. 2 Nr. 3 sowie aus § 15 Abs. 3 MarkenG (§ 152 MarkenG). Der Schutz
der bekannten Marke im Markengesetz stellt sich als eine umfassende spezialge-
setzliche Regelung dar, mit der der bislang in der Rechtsprechung entwickelte
Schutz fixiert und ausgebaut werden sollte. Diese Regelung läßt in ihrem Anwen-
dungsbereich für eine gleichzeitige Anwendung des § 1 UWG oder des § 823
BGB grundsätzlich keinen Raum (BGHZ 138, 349, 351 f. – MAC Dog, m.w.N.;
BGH, Urt. v. 14.1.1999 – I ZR 149/96, GRUR 1999, 992, 995 = WRP 1999, 931
– BIG PACK; Urt. v. 20.10.1999 – I ZR 110/97, GRUR 2000, 608, 610 = WRP
2000, 529 – ARD-1; Urt. v. 29.4.1999 – I ZR 152/96, GRUR 2000, 70, 73 = WRP
1999, 1279 – SZENE, zum Verhältnis von § 15 Abs. 3 MarkenG zu § 1 UWG).
Auch im Streitfall kann § 1 UWG für den Schutz der bekannten oder be-
rühmten Klagekennzeichen nur insoweit herangezogen werden, als dem Marken-
gesetz ein solcher Schutz nicht entnommen werden kann. Das Berufungsgericht
hätte danach in erster Linie prüfen müssen, ob sich der vom Kläger beanspruchte
Schutz aus den markengesetzlichen Bestimmungen, also aus dem Werktitel- oder
Markenschutz, ergibt. Einen Rückgriff auf die zum alten Recht entwickelten
Grundsätze zum Schutz bekannter oder berühmter Kennzeichnungen aus § 1
UWG hätte es nur in Betracht ziehen dürfen, soweit das Markengesetz den
Schutz solcher Kennzeichen nicht abschließend regelt.
3. Die Notwendigkeit, zunächst die Anspruchsgrundlagen des Markenge-
setzes zu prüfen, führt indessen noch nicht zur Aufhebung des angefochtenen
Urteils. Denn die Feststellungen, die das Berufungsgericht zu § 1 UWG getroffen
hat, erlauben auch in kennzeichenrechtlicher Hinsicht eine umfassende Prüfung
in der Revisionsinstanz.
III. Der geltend gemachte Unterlassungsanspruch läßt sich nicht aus den
1. Dem Kläger steht gegenüber der Beklagten kein Unterlassungsanspruch
aus § 5 Abs. 1 und 3, § 15 Abs. 2 und 4 MarkenG zu.
a) Allerdings kommt den beiden Titeln “Tagesschau” und “Tagesthemen”
von Haus aus hinreichende Unterscheidungskraft zu, um als Werktitel nach § 5
Abs. 1 und 3 MarkenG geschützt zu sein.
aa) In der Rechtsprechung ist anerkannt, daß bei Titeln von Rundfunksen-
dungen keine hohen Anforderungen an die Unterscheidungskraft zu stellen sind
(vgl. BGH, Urt. v. 13.5.1993 – I ZR 113/91, GRUR 1993, 769, 770 = WRP 1993,
755 – Radio Stuttgart; Ingerl/Rohnke, Markengesetz, § 5 Rdn. 57). Dies gilt in ge-
steigertem Maße für die Titel von Nachrichtensendungen. Sie werden im allge-
meinen so gewählt, daß dem Titel der Charakter der Sendung ohne weiteres ent-
nommen werden kann. Insofern hat sich der Verkehr hier – ähnlich wie bei Zei-
tungs- und Zeitschriftentiteln (vgl. BGH, Urt. v. 16.7.1998 – I ZR 6/96, GRUR
1999, 235, 237 = WRP 1999, 186 – Wheels Magazine, m.w.N.; ferner BGH
GRUR 2000, 70, 72 – SZENE; Urt. v. 22.9.1999 – I ZR 50/97, GRUR 2000, 504,
505 = WRP 2000, 533 – FACTS) – an Titel gewöhnt, die sich an beschreibende
Angaben anlehnen und nur eine geringe Unterscheidungskraft aufweisen.
bb) Wie das Berufungsgericht in anderem Zusammenhang zutreffend aus-
geführt hat, kann dem nicht entgegengehalten werden, daß an den fraglichen Be-
zeichnungen – hier “Tagesschau” und “Tagesthemen” – ein allgemeines Freihal-
tebedürfnis bestehe. Da es sich bei dem Titel “Tagesschau” unstreitig um eine –
der “Wochenschau” nachempfundene – Neuschöpfung handelt, scheidet hier ein
solches Interesse von vornherein aus. Im Hinblick darauf, daß es sich bei beiden
Titeln um im Verkehr durchgesetzte Bezeichnungen handelt, kann offenbleiben,
ob für den Titel “Tagesthemen” etwas anderes gelten würde. Denn auch für die
nach § 5 MarkenG geschützten Kennzeichen gilt, daß das Schutzhindernis eines
bestehenden Freihaltebedürfnisses mit Hilfe einer Durchsetzung des Kennzei-
chens innerhalb der angesprochenen Verkehrskreise überwunden werden kann
(vgl. BGHZ 4, 167, 169 – DUZ; BGH, Urt. v. 15.6.1956 – I ZR 105/54, GRUR
1957, 29, 31 – Der Spiegel; Urt. v. 11.7.1958 – I ZR 187/56, GRUR 1959, 45, 47
– Deutsche Illustrierte; Urt. v. 15.11.1967 – Ib ZR 119/66, GRUR 1968, 259 – NZ;
Urt. v. 12.11.1987 – I ZR 19/86, GRUR 1988, 638, 639 – Hauer’s Auto-Zeitung;
BGHZ 74, 1, 6 f. – RBB/RBT; Ingerl/Rohnke aaO § 5 Rdn. 28; Fezer, Marken-
recht, 2. Aufl., § 15 MarkenG Rdn. 50; Deutsch/Mittas, Titelschutz, Rdn. 91 und
95; Goldmann, Der Schutz des Unternehmenskennzeichens, § 2 Rdn. 90 f. und
§ 6 Rdn. 45 f.). Daß diese Voraussetzungen bei beiden Titeln erfüllt sind, unter-
liegt im Hinblick auf ihren hohen Bekanntheitsgrad keinem Zweifel.
cc) Schließlich kann die Schutzfähigkeit der Klagetitel auch nicht mit dem
Argument verneint werden, es bestehe wegen der Nähe zu beschreibenden An-
gaben die Gefahr, daß aus den geschützten Werktiteln “Tagesschau” und “Tage-
sthemen” gegen rein beschreibende oder aus anderen Gründen freizuhaltende
Bezeichnungen vorgegangen werden könne. Denn dieser Gefahr kann bei der
Bemessung des Schutzumfangs Rechnung getragen werden (vgl. BGH, Urt. v.
17.1.1985 – I ZR 172/82, GRUR 1985, 461, 462 = WRP 1985, 338 – Gefa/Gewa;
Goldmann aaO § 5 Rdn. 71; vgl. zum Markenrecht BGH, Urt. v. 18.6.1998
– I ZR 25/96, GRUR 1999, 238, 240 = WRP 1999, 189 – Tour de Culture; Beschl.
v. 18.3.1999 – I ZB 27/96, GRUR 1999, 988, 990 = WRP 1999, 1038 – HOUSE
OF BLUES).
b) Es besteht indessen keine Gefahr, daß das Publikum den Titel “Tages-
bild”, den die Beklagte für ihre Nachrichtensendung gewählt hat, mit den Titeln
des Klägers (“Tagesschau” und “Tagesthemen”) verwechselt (§ 15 Abs. 2 Mar-
kenG). Wird der Bezeichnung “Tagesbild” – sei es im Singular oder im Plural –
noch die Senderangabe “Pro 7-” vorangestellt, liegt die Gefahr einer Verwechs-
lung noch ferner.
Für die Frage der Verwechslungsgefahr ist auch beim Werktitelschutz auf
drei Faktoren abzustellen, zwischen denen eine Wechselwirkung besteht: auf die
Kennzeichnungskraft des Titels, für den Schutz begehrt wird, auf die Identität
oder Ähnlichkeit der Werke sowie auf die Ähnlichkeit der sich gegenüberstehen-
den Werktitel (vgl. zu Unternehmenskennzeichen BGH, Urt. v. 21.11.1996
– I ZR 149/94, GRUR 1997, 468, 470 = WRP 1997, 1093 – NetCom; Urt. v.
28.1.1999 – I ZR 178/96, GRUR 1999, 492, 494 = WRP 1999, 523 – Altberliner).
aa) Aufgrund der jahrzehntelangen Benutzung und aufgrund der durch hohe
Einschaltquoten belegten Aufmerksamkeit des Verkehrs zeichnen sich die Titel
“Tagesschau” und “Tagesthemen”, die der Kläger für seine Nachrichtensendun-
gen verwendet, durch eine starke Kennzeichnungskraft aus. Zwar dienen Werkti-
tel nach § 5 Abs. 1 und 3 MarkenG im allgemeinen nur der Unterscheidung eines
Werkes von einem anderen, ohne einen Hinweis auf den Hersteller oder Inhaber
des Werkes und damit auf eine bestimmte betriebliche Herkunft zu geben (vgl.
BGH, Urt. v. 26.5.1994 – I ZR 33/92, GRUR 1994, 908, 910 = WRP 1994, 743
– WIR IM SÜDWESTEN; GRUR 1999, 235, 237 – Wheels Magazine, m.w.N.). In
der Rechtsprechung ist aber anerkannt, daß der Verkehr mit bekannten Werkti-
teln häufig auch die Vorstellung einer bestimmten betrieblichen Herkunft verbin-
det (vgl. BGHZ 102, 88, 91 f. – Apropos Film; 120, 228, 230 – Guldenburg; BGH,
Urt. v. 12.11.1998 – I ZR 84/96, GRUR 1999, 581, 582 = WRP 1999, 519 – Max;
GRUR 2000, 504, 505 – FACTS). So verhält es sich im Streitfall: Nach den ge-
troffenen Feststellungen weisen die beiden Titel nicht nur einen überaus hohen
Bekanntheitsgrad auf, sondern werden vom Verkehr auch weitgehend – im Falle
der “Tagesschau” sogar fast durchweg – zutreffend der ARD zugeordnet.
bb) Die Beklagte beabsichtigt, den Titel “Tagesbild” ebenfalls für eine Nach-
richtensendung zu verwenden. Dem Merkmal der Branchennähe bei Unterneh-
menskennzeichen oder der Ähnlichkeit der Waren oder Leistungen bei Marken
entspricht bei Werktiteln die Ähnlichkeit der Werkkategorien (vgl. BGHZ 68, 132,
139 f. – Der 7. Sinn; Ingerl/Rohnke aaO § 15 Rdn. 89 ff.; Deutsch/Mittas aaO
Rdn. 116 ff. m.w.N.). Im Streitfall steht eine Verwendung der beanstandeten Be-
zeichnung für dieselbe Werkkategorie in Rede.
cc) Die sich gegenüberstehenden Bezeichnungen – “Tagesschau” und “Ta-
gesthemen” auf der einen und “Tagesbild” bzw. “Pro 7-Tagesbild(er)” auf der an-
deren Seite – weisen nur eine geringe Ähnlichkeit auf. Zwar stimmt der Bestand-
teil “Tages-” überein, und die inhaltliche Bedeutung weist hier wie dort auf eine
die Nachrichten des Tages zusammenfassende Sendung hin. Die Bezeichnungen
unterscheiden sich jedoch in ihrem zweiten, gleichermaßen prägenden Bestand-
teil (“-schau” und “-themen” auf der einen und “-bild” auf der anderen Seite) deut-
lich voneinander.
dd) Bei Berücksichtigung dieser den Schutzumfang der in Rede stehenden
Werktitel näher bestimmenden Umstände ist die Gefahr von Verwechslungen zu
verneinen.
(1) Es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, daß erhebliche Teile des Ver-
kehrs den Titel “Tagesbild” bzw. “Pro 7-Tagesbild(er)” in der Weise mit “Tages-
schau” oder “Tagesthemen” verwechseln, daß sie den einen Titel für den anderen
halten (unmittelbare Verwechslungsgefahr im engeren Sinne). Dabei spielt natur-
gemäß der – bereits angeführte – geringe Grad der Ähnlichkeit der sich gegen-
überstehenden Titel eine maßgebliche Rolle. Die Titel weichen in ihrem zweiten
Bestandteil voneinander ab. Der für die Beurteilung der Verwechslungsgefahr
maßgebliche Gesamteindruck wird durch diesen zweiten Bestandteil aber glei-
chermaßen geprägt wie durch den übereinstimmenden Teil (“Tages-”). Auch die
Übereinstimmung im Sinngehalt führt nicht zu einer Gefahr der Verwechslung der
Titel. Gerade weil die Titel von Nachrichtensendungen im allgemeinen stark be-
schreibende Anklänge aufweisen, ist eine Übereinstimmung in der inhaltlichen
Bedeutung eher die Regel als die Ausnahme. Auch hier ist davon auszugehen,
daß der Verkehr – ähnlich wie bei Zeitungs- und Zeitschriftentiteln (BGH, Urt. v.
6.12.1990 – I ZR 27/89, GRUR 1991, 331, 332 = WRP 1991, 383 – Ärztliche All-
gemeine; Urt. v. 27.2.1992 – I ZR 103/90, GRUR 1992, 547, 549 = WRP 1992,
759 – Morgenpost; Urt. v. 10.4.1997 – I ZR 178/94, GRUR 1997, 661, 663 = WRP
1997, 751 – B.Z./Berliner Zeitung) – gewohnt ist, die bestehenden Unterschiede
zu beachten. An dieser Vergleichbarkeit mit Zeitungs- und Zeitschriftentiteln ver-
mag auch der vom Berufungsgericht angeführte Umstand nichts zu ändern, daß
es bislang keine Nachrichtensendungen gibt, deren Titel Ähnlichkeit zu den Kla-
getiteln aufweisen.
(2) Wie bereits ausgeführt, dienen Werktitel nach § 5 Abs. 1 und 3 Mar-
kenG im allgemeinen der Unterscheidung eines Werkes von einem anderen. Sie
sind daher in der Regel nur gegen eine unmittelbare Verwechslung im engeren
Sinne geschützt (BGH GRUR 1999, 235, 237 – Wheels Magazine). Den Titeln
“Tagesschau” und “Tagesthemen” entnimmt der Verkehr dagegen, wie ebenfalls
dargelegt, auch einen Hinweis auf die Herkunft, so daß hier – neben der Ver-
wechslungsgefahr im weiteren Sinne – auch die Gefahr einer Zuordnung als Teil
einer Serie in Betracht zu ziehen ist.
Im Streitfall kann indessen ausgeschlossen werden, daß der Verkehr den
Titel “Tagesbild” – bei “Pro 7-Tagesbild” oder “Pro 7-Tagesbilder” liegt dies ohne-
hin fern – dem Kläger oder der ARD als Teil einer Serie von verschiedenen Nach-
richtensendungen zuordnet, deren Titel durchweg mit dem Bestandteil “Tages-”
beginnen. Maßgeblich hierfür ist, daß der Fernsehzuschauer – wie sich aus der
Lebenserfahrung ergibt – im allgemeinen schon wegen der vorgenommenen Sen-
derwahl, aber auch aufgrund der Hinweise auf den jeweils eingeschalteten Sen-
der weiß, zu welcher Sendeanstalt die laufende Sendung gehört. Hinzu kommen
die augenfälligen Unterschiede zwischen privaten und öffentlich-rechtlichen Fern-
sehprogrammen, die es als unwahrscheinlich erscheinen lassen, daß das Publi-
kum die Nachrichtensendung der Beklagten mit dem Titel “Tagesbild” in die Linie
von “Tagesschau” und “Tagesthemen” einordnet und dem Kläger oder generell
der ARD zuordnet. Isolierte Verwendungen der Titel, die außerhalb dieses Kon-
textes stattfinden – etwa im persönlichen Gespräch oder in Programmzeitschriften
und sonstigen Zeitungsartikeln –, treten demgegenüber in ihrer Bedeutung für ei-
ne mögliche Verwechslung zurück.
(3) Eine relevante Verwechslungsgefahr im weiteren Sinne kann ebenfalls
ausgeschlossen werden. Zwar erscheint es durchaus möglich, daß das Publikum,
wenn es dem Titel “Tagesbild” oder “Pro 7-Tagesbild(er)” zum ersten Mal begeg-
net, eine gedankliche Verbindung zur “Tagesschau” oder zu den “Tagesthemen”
des Klägers herstellt. Eine solche bloße Assoziation reicht indessen im Rahmen
des Titelschutzes – ebenso wie im Rahmen des § 14 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG – für
die Annahme einer Verwechslungsgefahr nicht aus (vgl. zum Markenschutz
EuGH, Urt. v. 11.11.1997 – Rs. C-251/95, Slg. 1997, I-6191 = GRUR 1998, 387,
389 Tz. 18 ff. – Sabèl BV/Puma AG; Urt. v. 22.6.2000 – Rs. C-425/98, GRUR Int.
2000, 899, 901 Tz. 34 = MarkenR 2000, 255 – Marca Moda/Adidas; BGH, Urt. v.
2.7.1998 – I ZR 273/95, GRUR 1999, 155, 157 = WRP 1998, 1006 – DRIBECK’s
LIGHT,
insoweit nicht
in BGHZ 139, 147; BGH, Beschl. v. 27.4.2000
– I ZR 236/97, GRUR 2000, 875, 877 = WRP 2000, 1142 – Davidoff). Vielmehr
muß die gedankliche Verbindung konkret zu einer Verwechslungsgefahr führen,
die auch darin bestehen kann, daß das Publikum aufgrund der vorhandenen
Übereinstimmungen eine organisatorische oder wirtschaftliche Verbindung zwi-
schen den Herstellern der beiden Werke annimmt. Anhaltspunkte dafür, daß der
Verkehr aufgrund der Übereinstimmung im Bestandteil “Tages-” eine solche – et-
wa lizenzvertragliche – Verbindung annimmt, bestehen im Streitfall nicht.
2. Der geltend gemachte Unterlassungsanspruch läßt sich auch nicht auf
§ 5 Abs. 1 und 3, § 15 Abs. 3 und 4 MarkenG (Schutz bekannter Werktitel) stüt-
zen. Verwendet die Beklagte – wie beabsichtigt – die Bezeichnung “Tagesbild”,
wird dadurch die Wertschätzung, die die Werktitel des Klägers genießen, nicht in
unzulässiger Weise ausgenutzt.
a) Aufgrund der getroffenen Feststellungen besteht kein Zweifel, daß der
Kläger für die Titel “Tagesschau” und “Tagesthemen” grundsätzlich den Schutz
des § 15 Abs. 3 MarkenG in Anspruch nehmen kann. Der Schutzumfang der Kla-
gekennzeichen bedarf jedoch im Hinblick auf das berechtigte Interesse anderer
Sendeanstalten, für ihre Nachrichtensendungen ebenfalls “sprechende” Titel zu
verwenden, einer Begrenzung. Wie der Bundesgerichtshof im Zusammenhang mit
Marken ausgeführt hat, die sich an eine beschreibende oder sonst freizuhaltende
Angabe anlehnen, ist einem solchen Interesse durch eine sachgerechte Bestim-
mung des Schutzumfangs sowie im Rahmen des § 23 Nr. 2 MarkenG Rechnung
zu tragen, die es dem Markeninhaber verwehrt, mit Hilfe des Markenschutzes ge-
gen beschreibende Angaben vorzugehen (BGH, Beschl. v. 13.3.1997 – I ZB 4/95,
GRUR 1997, 634, 636 = WRP 1997, 758 – Turbo II; GRUR 1999, 238, 240 – Tour
de Culture, jeweils m.w.N.). Im Falle bekannter Kennzeichen ist dem beschriebe-
nen Freihaltebedürfnis – hier dem Bedürfnis anderer Sendeunternehmen, abwei-
chende, aber auf ähnliche Weise gebildete Titel für ihre Nachrichtensendungen
zu wählen – im Rahmen des Merkmals “ohne rechtfertigenden Grund in unlaute-
rer Weise” Rechnung zu tragen. Dagegen kommt der Bestimmung des § 23 Nr. 2
MarkenG in diesem Zusammenhang keine eigenständige Bedeutung zu, da im
Rahmen des § 15 Abs. 3 MarkenG ohnehin eine umfassende Unlauterkeitsprü-
fung vorzunehmen ist (vgl. zum entsprechenden Verhältnis von § 14 Abs. 2 Nr. 3
und § 23 Nr. 2 MarkenG BGH GRUR 1999, 992, 994 – BIG PACK).
b) Das Berufungsgericht hat sich mit dieser Erwägung in anderem Zusam-
menhang auseinandergesetzt, ein berechtigtes Interesse der Beklagten jedoch zu
Unrecht verneint. Wie bereits dargelegt, entspricht es einer allgemeinen Übung,
den Titel von Fernsehnachrichtensendungen so zu wählen, daß er unzweideutig
auf den Inhalt der Sendung hinweist. Hierzu zählen neben den hier in Rede ste-
henden Titeln des Klägers Bezeichnungen, die – wie etwa die Titel “heute”,
“heute journal”, “aktuell”, “Aktuelle Stunde”, “News”, “Nachrichten”, “Abendschau”
– von Haus aus nur eine geringe oder gar keine Unterscheidungskraft aufweisen.
Ohne eine Beschränkung des Schutzumfangs bestünde gerade im Hinblick auf
die hohe Bekanntheit, die derartige Titel genießen, die Gefahr, daß es später auf
den Markt getretenen Sendeunternehmen von vornherein versagt wäre, die Titel
ihrer Nachrichtensendungen auf ähnliche Weise zu bilden. Sie wären vielmehr
auf reine Phantasiebezeichnungen, die kaum Auskunft über den Inhalt der Sen-
dung geben, oder auf glatt beschreibende Angaben (wie z.B. “Nachrichten”) an-
gewiesen, die ihnen schon im Hinblick auf § 23 Nr. 2 MarkenG nicht untersagt
werden könnten. Zwar wird sich eine gewisse Benachteiligung der jüngeren Sen-
deanstalten mit Blick auf die beschränkte Zahl denkbarer Bezeichnungen nicht
vermeiden lassen. Diese Benachteiligung ist jedoch dadurch möglichst gering zu
halten, daß an die Verwechslungsgefahr strenge Anforderungen gestellt werden
und der Schutzumfang bekannter oder berühmter Titel oder Marken entsprechend
beschränkt wird.
c) Das Freihaltebedürfnis kann auch nicht mit der vom Berufungsgericht in
anderem Zusammenhang angestellten Erwägung in Abrede gestellt werden, es
gebe keine sonstigen Nachrichtensendungen, deren Titel mit “Tages-” beginne.
Denn die Alleinstellung, die der Kläger bislang genießt, ist auch darauf zurück-
zuführen, daß er über Jahrzehnte hinweg keinem Wettbewerb privater Veran-
stalter ausgesetzt war und es dementsprechend wenige vergleichbare Sendungen
anderer Anbieter gab. Soweit zwischen den vorhandenen Bezeichnungen mit ei-
nem überwältigenden Bekanntheitsgrad und den neu gebildeten, durch Verwen-
dung des Bestandteils “-bild” einen klaren Abstand haltenden Titeln eine (geringe)
Verwechslungsgefahr bestehen sollte, wäre sie vorübergehender Natur und eine
Folge der Entscheidung des Gesetzgebers für ein duales Rundfunksystem (vgl.
OLG Frankfurt WRP 1992, 117, 119; OLG Karlsruhe ZUM 1993, 485, 489).
d) Diese Erwägungen führen dazu, daß ein unlauteres Ausnutzen oder ei-
ne unlautere Beeinträchtigung der Wertschätzung der vom Kläger verwendeten
Titel zu verneinen ist. Denn die Nähe der sich gegenüberstehenden Zeichen ist
dadurch bedingt, daß es nur eine beschränkte Zahl von Möglichkeiten für eine an
beschreibende Angaben anklingende Bezeichnung von Nachrichtensendungen
gibt. Sie erlaubt entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts keinen Schluß
auf eine unlautere Rufausbeutung. Auch hier gilt, daß mit der Einführung des
dualen Systems die neuen Anbieter an dem von den öffentlich-rechtlichen Unter-
nehmen gesetzten Standard gemessen wurden und positive (oder negative) As-
soziationen, die das Publikum mit den herkömmlichen Nachrichtensendungen
verband, auf die Angebote der privaten Sendeunternehmen übertragen wurden.
Doch auch wenn diese Wirkung bei der hier in Rede stehenden Nähe der Be-
zeichnungen etwas stärker sein sollte, ist sie wiederum nur vorübergehender Na-
tur und muß im Hinblick auf das berechtigte Interesse der Beklagten hingenom-
men werden.
IV. Auch soweit der Kläger seine Klage auf die eingetragenen Marken “Ta-
gesschau” und “Tagesthemen” stützt, hat er keinen Erfolg.
1. Ein markenrechtlicher Unterlassungsanspruch aus § 4 Nr. 1, § 14 Abs. 2
und 5 MarkenG steht dem Kläger gegenüber der Beklagten nicht zu. Denn es be-
steht keine Gefahr, daß das Publikum den Titel, den die Beklagte für ihre Nach-
richtensendung gewählt hat (“Tagesbild”, “Pro 7-Tagesbild” oder “Pro 7-Tagesbil-
der”), mit den Marken des Klägers (“Tagesschau” und “Tagesthemen”) verwech-
selt. Insoweit kann auf die Ausführungen Bezug genommen werden, mit denen
eine Verwechslungsgefahr der Werktitel verneint wurde (oben unter III.1.b). Un-
terschiede, die möglicherweise bei der Prüfung der Verwechslungsgefahr von
Marken (§ 14 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG) auf der einen und von Werktiteln (§ 15
Abs. 2 MarkenG) auf der anderen Seite zu beachten sind, gewinnen jedenfalls im
Streitfall keine Bedeutung.
2. Der Unterlassungsanspruch ergibt sich schließlich auch nicht aus § 4
Nr. 1, § 14 Abs. 3 und 5 MarkenG. Dabei kann offenbleiben, ob der Schutz der
bekannten Marke aus § 14 Abs. 2 Nr. 3 MarkenG auch gegenüber Zeichen gilt,
die – wie vorliegend – für Waren oder Leistungen verwendet werden, die den von
der bekannten Marke erfaßten Waren oder Leistungen ähnlich oder mit ihnen
identisch sind (vgl. dazu das Vorabentscheidungsersuchen BGH GRUR 2000,
875, 878 f. – Davidoff).
a) Soweit die Bestimmungen des Markengesetzes auch auf den Schutz der
bekannten Marke im Ähnlichkeitsbereich anzuwenden sind, gilt hier – wie bei den
bekannten Werktiteln (dazu oben unter III.2.a) –, daß dem schützenswerten Inter-
esse anderer Anbieter, abweichende, aber auf ähnliche Weise gebildete Titel für
ihre Nachrichtensendungen zu wählen, durch eine Begrenzung des Schutzum-
fangs der bekannten Marke Rechnung zu tragen ist. Dies kann durch eine sach-
gerechte Handhabung des Merkmals “ohne rechtfertigenden Grund in unlauterer
Weise” geschehen. Im Streitfall hat die Beklagte der allgemeinen Übung folgend,
mit dem Titel einer Nachrichtensendung auf deren Inhalt hinzuweisen, für ihre
Sendung eine einen hinreichenden Abstand haltende Bezeichnung gewählt. So-
weit dieser Titel wegen der Übereinstimmung im Bestandteil “Tages-” Assoziatio-
nen zu den bekannten Marken des Klägers weckt, ist eine sich daraus ergebende
Beeinträchtigung hinzunehmen, weil sie nicht als sachlich ungerechtfertigt und
unlauter bezeichnet werden kann. Im einzelnen sind hierbei dieselben Erwägun-
gen maßgeblich, die zur Verneinung der auf die bekannten Werktitel gestützten
Ansprüche geführt haben (dazu oben unter III.2.b bis d).
b) Käme eine Anwendung des § 14 Abs. 2 Nr. 3 MarkenG im Ähnlichkeits-
bereich nicht in Betracht, müßte insofern auf § 1 UWG zurückgegriffen werden.
Hierbei sind jedoch dieselben Gesichtspunkte zu berücksichtigen, die bei der
Prüfung von § 14 Abs. 2 Nr. 3 und § 15 Abs. 3 MarkenG dazu geführt haben, daß
ein Ausnutzen der Wertschätzung in unlauterer Weise verneint worden ist.
V. Danach ist das angefochtene Urteil auf die Revision der Beklagten auf-
zuheben. Das die Klage abweisende landgerichtliche Urteil ist wiederherzustellen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO.
Erdmann
Starck
Bornkamm
Büscher
Schaffert