Rechtsprechung / BGH

BGH Urteil vom 01.03.2001 – I ZR 211/98

I. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

in dem Rechtsstreit

Verkündet am: 1. März 2001 Walz Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle

Nachschlagewerk: ja BGHZ : ja BGHR : ja

Tagesschau

MarkenG § 5 Abs. 1 und 3, § 15 Abs. 2 und 3, § 14 Abs. 2 Nr. 2 und 3

a) Werktitel, die von Haus aus mangels hinreichender Unterscheidungskraft oder wegen eines bestehenden Freihaltebedürfnisses nicht schutzfähig sind, können den Schutz der §§ 5, 15 MarkenG in Anspruch nehmen, wenn sie in- nerhalb der angesprochenen Kreise durchgesetzt sind.

b) Besteht die Übung, als Titel für eine bestimmte Werkkategorie – hier: Nach- richtensendungen im Fernsehen – eine nur wenig unterscheidungskräftige Be- zeichnung zu wählen, die über den Charakter der Sendung Auskunft gibt, ist bei der Bemessung des Schutzumfangs solcher Werktitel oder entsprechender Marken – mögen sie auch durchgesetzt, bekannt oder sogar berühmt sein – das schutzwürdige Interesse der Wettbewerber zu berücksichtigen, für ihre Werke oder Leistungen ebenfalls eine “sprechende” Kennzeichnung zu wäh- len. Im Anwendungsbereich des § 14 Abs. 2 Nr. 2 und des § 15 Abs. 2 Mar- kenG geschieht dies durch eine sachgerechte Handhabung des Merkmals der

Verwechslungsgefahr sowie durch § 23 Nr. 2 MarkenG; bei bekannten Werkti- teln oder Marken kann ein solches berechtigtes Interesse dazu führen, daß das Merkmal “ohne rechtfertigenden Grund in unlauterer Weise” zu verneinen ist.

BGH, Urt. v. 1. März 2001 – I ZR 211/98 – OLG Hamburg LG Hamburg

Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhand-

lung vom 1. März 2001 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Erdmann und die

Richter Starck, Prof. Dr. Bornkamm, Dr. Büscher und Dr. Schaffert

für Recht erkannt:

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Hanseatischen

Oberlandesgerichts Hamburg, 3. Zivilsenat, vom 16. Juli 1998 aufge-

hoben.

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg,

Zivilkammer 24, vom 10. Februar 1995 wird zurückgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten der Rechtsmittel zu tragen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

Der Kläger ist der Norddeutsche Rundfunk. Er produziert für die der Arbeits-

gemeinschaft der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten in Deutschland (ARD)

angeschlossenen Anstalten u.a. die Sendungen “Tagesschau” (erste Sendung

1952, für ARD seit 1954) und “Tagesthemen” (seit 1978). Er ist Inhaber der 1984

als durchgesetzte Zeichen für die Produktion von Fernseh-Nachrichtensendungen

eingetragenen Wortmarken “Tagesschau” und “Tagesthemen”.

Die Beklagte veranstaltet das durch Werbung finanzierte Fernsehprogramm

“ProSieben”. Sie beabsichtigt, eine Nachrichtensendung “Tagesbild” zu nennen,

gegebenenfalls “Pro 7-Tagesbild” oder “Pro 7-Tagesbilder”.

Mit der vorliegenden – 1991 erhobenen – Klage nimmt der Kläger die Be-

klagte aus den Marken und Werktiteln sowie aus § 1 UWG auf Unterlassung in

Anspruch. Er hat vorgetragen, die Titel “Tagesschau” und “Tagesthemen” genös-

sen eine überragende Bekanntheit. Die Bekanntheit von “Tagesschau” sei über-

wältigend. Die 20-Uhr-Ausgabe der “Tagesschau” werde regelmäßig von acht bis

neun Millionen, die “Tagesthemen” würden von vier bis fünf Millionen Zuschauern

gesehen. “Tagesschau” und “Tagesthemen” seien als Titel von Nachrichtensen-

dungen nahezu vollständig durchgesetzt, dem Verkehr also fast durchweg be-

kannt. Der beabsichtigte Titel “Tagesbild” sei mit “Tagesschau” und “Tagesthe-

men” verwechselbar. Dabei sei neben der Ähnlichkeit der Titel und der gattungs-

mäßigen Identität der damit bezeichneten Leistungsangebote der aufgrund der

Bekanntheit weit zu ziehende Schutzbereich zu berücksichtigen. Außerdem lehne

sich die Beklagte erkennbar an die “Tagesschau” an, um deren guten Ruf für sich

auszunutzen, und knüpfe mit “Tagesbild” assoziativ an “Tagesschau” und “Tage-

sthemen” an.

Der Kläger hat beantragt, der Beklagten zu verbieten,

eine Fernsehnachrichtensendung unter dem Titel “Tagesbild” und/oder “Pro 7-Tagesbild” und/oder “Pro 7-Tagesbilder” anzukündigen und/oder auszustrahlen und/oder in anderer Weise zu verbreiten.

Die Beklagte ist der Klage entgegengetreten. Sie hat eine Verwechslungs-

gefahr in Abrede gestellt und sich darauf berufen, daß die Bezeichnung “Tages-

bild” rein beschreibend sei, jedenfalls von ihr rein beschreibend benutzt werde.

An den Bestandteilen “Tages-” und “-bild” bestehe außerdem ein überragendes

Freihaltebedürfnis. Auch eine mittelbare Verwechslungsgefahr oder eine Ver-

wechslungsgefahr im weiteren Sinne sei ausgeschlossen, da es dem Verkehr

geläufig sei, daß zwischen den öffentlich-rechtlichen und den privaten Rundfun-

kunternehmen keine Wirtschaftsbeziehungen bestünden.

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat die

Beklagten auf die Berufung des Klägers antragsgemäß verurteilt (OLG Hamburg

GRUR 1999, 76 = WRP 1998, 1095).

Hiergegen richtet sich die Revision der Beklagten, mit der sie ihren Klage-

abweisungsantrag weiterverfolgt. Der Kläger beantragt, die Revision zurückzu-

weisen.

Entscheidungsgründe

Die Revision ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des Berufungsurteils

und zur Abweisung der Klage.

I. Das Berufungsgericht hat in der beabsichtigten Verwendung der Titel

“Tagesbild”, “Pro 7-Tagesbild” und “Pro 7-Tagesbilder” einen Wettbewerbsver-

stoß nach § 1 UWG unter dem Gesichtspunkt der Ausbeutung des guten Rufs ei-

ner berühmten Marke gesehen. Nach dem Sachverständigengutachten, das in

dem den Titel “Tagesreport” betreffenden Parallelverfahren eingeholt worden sei,

handele es sich bei der Bezeichnung “Tagesschau” um eine Kennzeichnung, die

die für den Schutz einer berühmten Marke erforderliche Verkehrsbekanntheit er-

reicht habe und sogar den höchstmöglichen Schutzumfang beanspruchen könne.

Der überragenden Verkehrsgeltung stehe nicht entgegen, daß der Sendetitel “Ta-

gesschau” aus den üblichen Begriffen “Tag” und “Schau” gebildet sei. Die Be-

zeichnung sei nicht glatt beschreibend, sondern hinreichend originell, um als Na-

me einer Sendung und nicht lediglich als Inhaltsangabe aufgefaßt zu werden.

Dem stehe nicht entgegen, daß es sich um eine “sprechende” Kennzeichnung

handele. Der weite Schutzumfang der Kennzeichnung “Tagesschau” werde auch

nicht durch ein Freihaltebedürfnis eingeschränkt. Dieser Titel stamme nicht aus

der Umgangs- oder Fachsprache, sondern sei für die bekannte Nachrichtensen-

dung gebildet worden. Daher bestehe kein Interesse des Verkehrs, die Bezeich-

nung “Tagesschau” freizuhalten, was auch dadurch belegt werde, daß es außer-

halb der ARD sonst keine Sendung gebe, die den Bestandteil “Tages-” aufweise.

Die “Tagesschau” genieße schließlich als Nachrichtensendung einen besonders

guten Ruf.

Die Beklagte beute den guten Ruf des Titels “Tagesschau” aus, wenn sie ih-

re Nachrichtensendung “Tagesbild”, “Pro 7-Tagesbild” oder “Pro 7-Tagesbilder”

nenne. Die Beklagte beabsichtige, diese Bezeichnung nicht als Gattungsbegriff,

sondern als eigenwillige Sprachschöpfung zu verwenden, die als Name einer be-

stimmten Nachrichtensendung verstanden werde. Dabei werde ein erheblicher

Teil der Zuschauer unwillkürlich “Tagesbild” mit “Tagesschau” assoziieren. Auch

wenn die Bestandteile “-schau” und “-bild” für sich genommen nicht ähnlich seien,

sei eine Ähnlichkeit zwischen “Tagesschau” und “Tagesbild” im maßgeblichen

Gesamteindruck aufgrund des gemeinsamen Wortanfangs, des gleichen Wort-

aufbaus und der weitgehenden inhaltlichen Übereinstimmung der beiden Begriffe

gegeben. Die assoziative Nähe werde dadurch gefördert, daß der Kläger mit “Ta-

gesthemen” noch einen weiteren Titel mit hoher Verkehrsbekanntheit und Wert-

schätzung besitze und sich “Tagesbild” ohne weiteres in diese Reihe einfüge; an-

dere Titel, bei denen ebenfalls “Tages-” am Wortanfang stehe, gebe es sonst

nicht.

Die Rechtsprechung, wonach bei Zeitungs- und Zeitschriftentiteln bereits

unwesentliche Unterschiede ausreichten, um die Verwechslungsgefahr auszu-

schließen, sei auf den Streitfall nicht übertragbar. Zum einen sei die hier in Rede

stehende Rufausbeutung nach § 1 UWG von der Verwechslungsgefahr im mar-

kenrechtlichen Sinne zu unterscheiden. Zum anderen bestünden ähnliche Zei-

tungstitel jahrzehntelang nebeneinander, so daß sich das Publikum daran ge-

wöhnt habe, auf Unterschiede genauer zu achten. Aufgrund der Verwendung des

Titels “Tagesbild” erwarteten dagegen erhebliche Teile des Verkehrs eine Sen-

dung wie die “Tagesschau”, so daß beim Zuschauer eine bewußte oder unbe-

wußte Übertragung von Güte- und Sympathievorstellungen naheliege. Es ent-

spreche der Lebenserfahrung, daß diese Erwägungen auch bei der Wahl des Ti-

tels “Tagesbild” eine Rolle gespielt hätten. Die Beklagte handele daher mit die-

sem Anhängen an die “Tagesschau” bewußt und gezielt.

II. Für die Beurteilung des Streitfalls sind in erster Linie die Bestimmungen

des Markengesetzes maßgeblich.

1. Der Kläger hat seine – 1991 erhobene – Klage einerseits auf §§ 24, 31

WZG und § 16 Abs. 1 UWG und andererseits – unter dem Gesichtspunkt des

Schutzes eines berühmten Kennzeichens – auf § 1 UWG gestützt. Soweit ein

kennzeichenrechtlicher Schutz in Rede steht, kommen im Streitfall nur die Be-

stimmungen des am 1. Januar 1995 in Kraft getretenen Markengesetzes zur An-

wendung. Denn die Parteien streiten allein über eine für die Zukunft beabsichtigte

Verwendung der Bezeichnungen “Tagesbild”, “Pro 7-Tagesbild” und “Pro 7-

Tagesbilder”, so daß es nicht um die Weiterbenutzung einer bereits unter altem

Recht benutzten Bezeichnung geht (§§ 152, 153 Abs. 1 MarkenG).

2. Das Berufungsgericht hat nicht auf die Anspruchsgrundlagen des Mar-

kengesetzes zurückgegriffen, den vom Kläger beanspruchten Schutz einer be-

rühmten Kennzeichnung vor Rufausbeutung vielmehr ohne weiteres der Bestim-

mung des § 1 UWG entnommen. Es ist dabei davon ausgegangen, daß auch un-

ter der Geltung des Markengesetzes für den Schutz der bekannten oder berühm-

ten Marke unbeschränkt wettbewerbsrechtliche Ansprüche herangezogen werden

könnten.

Dem kann nicht beigetreten werden. Wie der Bundesgerichtshof in der – erst

nach Erlaß des Berufungsurteils veröffentlichten – Entscheidung “MAC Dog”

(BGHZ 138, 349) betont hat, ergibt sich der Schutz bekannter Kennzeichnungen

seit dem Inkrafttreten des Markengesetzes in erster Linie aus § 9 Abs. 1 Nr. 3 und

§ 14 Abs. 2 Nr. 3 sowie aus § 15 Abs. 3 MarkenG (§ 152 MarkenG). Der Schutz

der bekannten Marke im Markengesetz stellt sich als eine umfassende spezialge-

setzliche Regelung dar, mit der der bislang in der Rechtsprechung entwickelte

Schutz fixiert und ausgebaut werden sollte. Diese Regelung läßt in ihrem Anwen-

dungsbereich für eine gleichzeitige Anwendung des § 1 UWG oder des § 823

BGB grundsätzlich keinen Raum (BGHZ 138, 349, 351 f. – MAC Dog, m.w.N.;

BGH, Urt. v. 14.1.1999 – I ZR 149/96, GRUR 1999, 992, 995 = WRP 1999, 931

– BIG PACK; Urt. v. 20.10.1999 – I ZR 110/97, GRUR 2000, 608, 610 = WRP

2000, 529 – ARD-1; Urt. v. 29.4.1999 – I ZR 152/96, GRUR 2000, 70, 73 = WRP

1999, 1279 – SZENE, zum Verhältnis von § 15 Abs. 3 MarkenG zu § 1 UWG).

Auch im Streitfall kann § 1 UWG für den Schutz der bekannten oder be-

rühmten Klagekennzeichen nur insoweit herangezogen werden, als dem Marken-

gesetz ein solcher Schutz nicht entnommen werden kann. Das Berufungsgericht

hätte danach in erster Linie prüfen müssen, ob sich der vom Kläger beanspruchte

Schutz aus den markengesetzlichen Bestimmungen, also aus dem Werktitel- oder

Markenschutz, ergibt. Einen Rückgriff auf die zum alten Recht entwickelten

Grundsätze zum Schutz bekannter oder berühmter Kennzeichnungen aus § 1

UWG hätte es nur in Betracht ziehen dürfen, soweit das Markengesetz den

Schutz solcher Kennzeichen nicht abschließend regelt.

3. Die Notwendigkeit, zunächst die Anspruchsgrundlagen des Markenge-

setzes zu prüfen, führt indessen noch nicht zur Aufhebung des angefochtenen

Urteils. Denn die Feststellungen, die das Berufungsgericht zu § 1 UWG getroffen

hat, erlauben auch in kennzeichenrechtlicher Hinsicht eine umfassende Prüfung

in der Revisionsinstanz.

III. Der geltend gemachte Unterlassungsanspruch läßt sich nicht aus den

Werktiteln “Tagesschau” und “Tagesthemen” herleiten (§§ 5, 15 MarkenG).

1. Dem Kläger steht gegenüber der Beklagten kein Unterlassungsanspruch

aus § 5 Abs. 1 und 3, § 15 Abs. 2 und 4 MarkenG zu.

a) Allerdings kommt den beiden Titeln “Tagesschau” und “Tagesthemen”

von Haus aus hinreichende Unterscheidungskraft zu, um als Werktitel nach § 5

Abs. 1 und 3 MarkenG geschützt zu sein.

aa) In der Rechtsprechung ist anerkannt, daß bei Titeln von Rundfunksen-

dungen keine hohen Anforderungen an die Unterscheidungskraft zu stellen sind

(vgl. BGH, Urt. v. 13.5.1993 – I ZR 113/91, GRUR 1993, 769, 770 = WRP 1993,

755 – Radio Stuttgart; Ingerl/Rohnke, Markengesetz, § 5 Rdn. 57). Dies gilt in ge-

steigertem Maße für die Titel von Nachrichtensendungen. Sie werden im allge-

meinen so gewählt, daß dem Titel der Charakter der Sendung ohne weiteres ent-

nommen werden kann. Insofern hat sich der Verkehr hier – ähnlich wie bei Zei-

tungs- und Zeitschriftentiteln (vgl. BGH, Urt. v. 16.7.1998 – I ZR 6/96, GRUR

1999, 235, 237 = WRP 1999, 186 – Wheels Magazine, m.w.N.; ferner BGH

GRUR 2000, 70, 72 – SZENE; Urt. v. 22.9.1999 – I ZR 50/97, GRUR 2000, 504,

505 = WRP 2000, 533 – FACTS) – an Titel gewöhnt, die sich an beschreibende

Angaben anlehnen und nur eine geringe Unterscheidungskraft aufweisen.

bb) Wie das Berufungsgericht in anderem Zusammenhang zutreffend aus-

geführt hat, kann dem nicht entgegengehalten werden, daß an den fraglichen Be-

zeichnungen – hier “Tagesschau” und “Tagesthemen” – ein allgemeines Freihal-

tebedürfnis bestehe. Da es sich bei dem Titel “Tagesschau” unstreitig um eine –

der “Wochenschau” nachempfundene – Neuschöpfung handelt, scheidet hier ein

solches Interesse von vornherein aus. Im Hinblick darauf, daß es sich bei beiden

Titeln um im Verkehr durchgesetzte Bezeichnungen handelt, kann offenbleiben,

ob für den Titel “Tagesthemen” etwas anderes gelten würde. Denn auch für die

nach § 5 MarkenG geschützten Kennzeichen gilt, daß das Schutzhindernis eines

bestehenden Freihaltebedürfnisses mit Hilfe einer Durchsetzung des Kennzei-

chens innerhalb der angesprochenen Verkehrskreise überwunden werden kann

(vgl. BGHZ 4, 167, 169 – DUZ; BGH, Urt. v. 15.6.1956 – I ZR 105/54, GRUR

1957, 29, 31 – Der Spiegel; Urt. v. 11.7.1958 – I ZR 187/56, GRUR 1959, 45, 47

– Deutsche Illustrierte; Urt. v. 15.11.1967 – Ib ZR 119/66, GRUR 1968, 259 – NZ;

Urt. v. 12.11.1987 – I ZR 19/86, GRUR 1988, 638, 639 – Hauer’s Auto-Zeitung;

BGHZ 74, 1, 6 f. – RBB/RBT; Ingerl/Rohnke aaO § 5 Rdn. 28; Fezer, Marken-

recht, 2. Aufl., § 15 MarkenG Rdn. 50; Deutsch/Mittas, Titelschutz, Rdn. 91 und

95; Goldmann, Der Schutz des Unternehmenskennzeichens, § 2 Rdn. 90 f. und

§ 6 Rdn. 45 f.). Daß diese Voraussetzungen bei beiden Titeln erfüllt sind, unter-

liegt im Hinblick auf ihren hohen Bekanntheitsgrad keinem Zweifel.

cc) Schließlich kann die Schutzfähigkeit der Klagetitel auch nicht mit dem

Argument verneint werden, es bestehe wegen der Nähe zu beschreibenden An-

gaben die Gefahr, daß aus den geschützten Werktiteln “Tagesschau” und “Tage-

sthemen” gegen rein beschreibende oder aus anderen Gründen freizuhaltende

Bezeichnungen vorgegangen werden könne. Denn dieser Gefahr kann bei der

Bemessung des Schutzumfangs Rechnung getragen werden (vgl. BGH, Urt. v.

17.1.1985 – I ZR 172/82, GRUR 1985, 461, 462 = WRP 1985, 338 – Gefa/Gewa;

Goldmann aaO § 5 Rdn. 71; vgl. zum Markenrecht BGH, Urt. v. 18.6.1998

I ZR 25/96, GRUR 1999, 238, 240 = WRP 1999, 189 – Tour de Culture; Beschl.

v. 18.3.1999 – I ZB 27/96, GRUR 1999, 988, 990 = WRP 1999, 1038 – HOUSE

OF BLUES).

b) Es besteht indessen keine Gefahr, daß das Publikum den Titel “Tages-

bild”, den die Beklagte für ihre Nachrichtensendung gewählt hat, mit den Titeln

des Klägers (“Tagesschau” und “Tagesthemen”) verwechselt (§ 15 Abs. 2 Mar-

kenG). Wird der Bezeichnung “Tagesbild” – sei es im Singular oder im Plural –

noch die Senderangabe “Pro 7-” vorangestellt, liegt die Gefahr einer Verwechs-

lung noch ferner.

Für die Frage der Verwechslungsgefahr ist auch beim Werktitelschutz auf

drei Faktoren abzustellen, zwischen denen eine Wechselwirkung besteht: auf die

Kennzeichnungskraft des Titels, für den Schutz begehrt wird, auf die Identität

oder Ähnlichkeit der Werke sowie auf die Ähnlichkeit der sich gegenüberstehen-

den Werktitel (vgl. zu Unternehmenskennzeichen BGH, Urt. v. 21.11.1996

I ZR 149/94, GRUR 1997, 468, 470 = WRP 1997, 1093 – NetCom; Urt. v.

28.1.1999 – I ZR 178/96, GRUR 1999, 492, 494 = WRP 1999, 523 – Altberliner).

aa) Aufgrund der jahrzehntelangen Benutzung und aufgrund der durch hohe

Einschaltquoten belegten Aufmerksamkeit des Verkehrs zeichnen sich die Titel

“Tagesschau” und “Tagesthemen”, die der Kläger für seine Nachrichtensendun-

gen verwendet, durch eine starke Kennzeichnungskraft aus. Zwar dienen Werkti-

tel nach § 5 Abs. 1 und 3 MarkenG im allgemeinen nur der Unterscheidung eines

Werkes von einem anderen, ohne einen Hinweis auf den Hersteller oder Inhaber

des Werkes und damit auf eine bestimmte betriebliche Herkunft zu geben (vgl.

BGH, Urt. v. 26.5.1994 – I ZR 33/92, GRUR 1994, 908, 910 = WRP 1994, 743

– WIR IM SÜDWESTEN; GRUR 1999, 235, 237 – Wheels Magazine, m.w.N.). In

der Rechtsprechung ist aber anerkannt, daß der Verkehr mit bekannten Werkti-

teln häufig auch die Vorstellung einer bestimmten betrieblichen Herkunft verbin-

det (vgl. BGHZ 102, 88, 91 f. – Apropos Film; 120, 228, 230 – Guldenburg; BGH,

Urt. v. 12.11.1998 – I ZR 84/96, GRUR 1999, 581, 582 = WRP 1999, 519 – Max;

GRUR 2000, 504, 505 – FACTS). So verhält es sich im Streitfall: Nach den ge-

troffenen Feststellungen weisen die beiden Titel nicht nur einen überaus hohen

Bekanntheitsgrad auf, sondern werden vom Verkehr auch weitgehend – im Falle

der “Tagesschau” sogar fast durchweg – zutreffend der ARD zugeordnet.

bb) Die Beklagte beabsichtigt, den Titel “Tagesbild” ebenfalls für eine Nach-

richtensendung zu verwenden. Dem Merkmal der Branchennähe bei Unterneh-

menskennzeichen oder der Ähnlichkeit der Waren oder Leistungen bei Marken

entspricht bei Werktiteln die Ähnlichkeit der Werkkategorien (vgl. BGHZ 68, 132,

139 f. – Der 7. Sinn; Ingerl/Rohnke aaO § 15 Rdn. 89 ff.; Deutsch/Mittas aaO

Rdn. 116 ff. m.w.N.). Im Streitfall steht eine Verwendung der beanstandeten Be-

zeichnung für dieselbe Werkkategorie in Rede.

cc) Die sich gegenüberstehenden Bezeichnungen – “Tagesschau” und “Ta-

gesthemen” auf der einen und “Tagesbild” bzw. “Pro 7-Tagesbild(er)” auf der an-

deren Seite – weisen nur eine geringe Ähnlichkeit auf. Zwar stimmt der Bestand-

teil “Tages-” überein, und die inhaltliche Bedeutung weist hier wie dort auf eine

die Nachrichten des Tages zusammenfassende Sendung hin. Die Bezeichnungen

unterscheiden sich jedoch in ihrem zweiten, gleichermaßen prägenden Bestand-

teil (“-schau” und “-themen” auf der einen und “-bild” auf der anderen Seite) deut-

lich voneinander.

dd) Bei Berücksichtigung dieser den Schutzumfang der in Rede stehenden

Werktitel näher bestimmenden Umstände ist die Gefahr von Verwechslungen zu

verneinen.

(1) Es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, daß erhebliche Teile des Ver-

kehrs den Titel “Tagesbild” bzw. “Pro 7-Tagesbild(er)” in der Weise mit “Tages-

schau” oder “Tagesthemen” verwechseln, daß sie den einen Titel für den anderen

halten (unmittelbare Verwechslungsgefahr im engeren Sinne). Dabei spielt natur-

gemäß der – bereits angeführte – geringe Grad der Ähnlichkeit der sich gegen-

überstehenden Titel eine maßgebliche Rolle. Die Titel weichen in ihrem zweiten

Bestandteil voneinander ab. Der für die Beurteilung der Verwechslungsgefahr

maßgebliche Gesamteindruck wird durch diesen zweiten Bestandteil aber glei-

chermaßen geprägt wie durch den übereinstimmenden Teil (“Tages-”). Auch die

Übereinstimmung im Sinngehalt führt nicht zu einer Gefahr der Verwechslung der

Titel. Gerade weil die Titel von Nachrichtensendungen im allgemeinen stark be-

schreibende Anklänge aufweisen, ist eine Übereinstimmung in der inhaltlichen

Bedeutung eher die Regel als die Ausnahme. Auch hier ist davon auszugehen,

daß der Verkehr – ähnlich wie bei Zeitungs- und Zeitschriftentiteln (BGH, Urt. v.

6.12.1990 – I ZR 27/89, GRUR 1991, 331, 332 = WRP 1991, 383 – Ärztliche All-

gemeine; Urt. v. 27.2.1992 – I ZR 103/90, GRUR 1992, 547, 549 = WRP 1992,

759 – Morgenpost; Urt. v. 10.4.1997 – I ZR 178/94, GRUR 1997, 661, 663 = WRP

1997, 751 – B.Z./Berliner Zeitung) – gewohnt ist, die bestehenden Unterschiede

zu beachten. An dieser Vergleichbarkeit mit Zeitungs- und Zeitschriftentiteln ver-

mag auch der vom Berufungsgericht angeführte Umstand nichts zu ändern, daß

es bislang keine Nachrichtensendungen gibt, deren Titel Ähnlichkeit zu den Kla-

getiteln aufweisen.

(2) Wie bereits ausgeführt, dienen Werktitel nach § 5 Abs. 1 und 3 Mar-

kenG im allgemeinen der Unterscheidung eines Werkes von einem anderen. Sie

sind daher in der Regel nur gegen eine unmittelbare Verwechslung im engeren

Sinne geschützt (BGH GRUR 1999, 235, 237 – Wheels Magazine). Den Titeln

“Tagesschau” und “Tagesthemen” entnimmt der Verkehr dagegen, wie ebenfalls

dargelegt, auch einen Hinweis auf die Herkunft, so daß hier – neben der Ver-

wechslungsgefahr im weiteren Sinne – auch die Gefahr einer Zuordnung als Teil

einer Serie in Betracht zu ziehen ist.

Im Streitfall kann indessen ausgeschlossen werden, daß der Verkehr den

Titel “Tagesbild” – bei “Pro 7-Tagesbild” oder “Pro 7-Tagesbilder” liegt dies ohne-

hin fern – dem Kläger oder der ARD als Teil einer Serie von verschiedenen Nach-

richtensendungen zuordnet, deren Titel durchweg mit dem Bestandteil “Tages-”

beginnen. Maßgeblich hierfür ist, daß der Fernsehzuschauer – wie sich aus der

Lebenserfahrung ergibt – im allgemeinen schon wegen der vorgenommenen Sen-

derwahl, aber auch aufgrund der Hinweise auf den jeweils eingeschalteten Sen-

der weiß, zu welcher Sendeanstalt die laufende Sendung gehört. Hinzu kommen

die augenfälligen Unterschiede zwischen privaten und öffentlich-rechtlichen Fern-

sehprogrammen, die es als unwahrscheinlich erscheinen lassen, daß das Publi-

kum die Nachrichtensendung der Beklagten mit dem Titel “Tagesbild” in die Linie

von “Tagesschau” und “Tagesthemen” einordnet und dem Kläger oder generell

der ARD zuordnet. Isolierte Verwendungen der Titel, die außerhalb dieses Kon-

textes stattfinden – etwa im persönlichen Gespräch oder in Programmzeitschriften

und sonstigen Zeitungsartikeln –, treten demgegenüber in ihrer Bedeutung für ei-

ne mögliche Verwechslung zurück.

(3) Eine relevante Verwechslungsgefahr im weiteren Sinne kann ebenfalls

ausgeschlossen werden. Zwar erscheint es durchaus möglich, daß das Publikum,

wenn es dem Titel “Tagesbild” oder “Pro 7-Tagesbild(er)” zum ersten Mal begeg-

net, eine gedankliche Verbindung zur “Tagesschau” oder zu den “Tagesthemen”

des Klägers herstellt. Eine solche bloße Assoziation reicht indessen im Rahmen

des Titelschutzes – ebenso wie im Rahmen des § 14 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG – für

die Annahme einer Verwechslungsgefahr nicht aus (vgl. zum Markenschutz

EuGH, Urt. v. 11.11.1997 – Rs. C-251/95, Slg. 1997, I-6191 = GRUR 1998, 387,

389 Tz. 18 ff. – Sabèl BV/Puma AG; Urt. v. 22.6.2000 – Rs. C-425/98, GRUR Int.

2000, 899, 901 Tz. 34 = MarkenR 2000, 255 – Marca Moda/Adidas; BGH, Urt. v.

2.7.1998 – I ZR 273/95, GRUR 1999, 155, 157 = WRP 1998, 1006 – DRIBECK’s

LIGHT,

insoweit nicht

in BGHZ 139, 147; BGH, Beschl. v. 27.4.2000

– I ZR 236/97, GRUR 2000, 875, 877 = WRP 2000, 1142 – Davidoff). Vielmehr

muß die gedankliche Verbindung konkret zu einer Verwechslungsgefahr führen,

die auch darin bestehen kann, daß das Publikum aufgrund der vorhandenen

Übereinstimmungen eine organisatorische oder wirtschaftliche Verbindung zwi-

schen den Herstellern der beiden Werke annimmt. Anhaltspunkte dafür, daß der

Verkehr aufgrund der Übereinstimmung im Bestandteil “Tages-” eine solche – et-

wa lizenzvertragliche – Verbindung annimmt, bestehen im Streitfall nicht.

2. Der geltend gemachte Unterlassungsanspruch läßt sich auch nicht auf

§ 5 Abs. 1 und 3, § 15 Abs. 3 und 4 MarkenG (Schutz bekannter Werktitel) stüt-

zen. Verwendet die Beklagte – wie beabsichtigt – die Bezeichnung “Tagesbild”,

wird dadurch die Wertschätzung, die die Werktitel des Klägers genießen, nicht in

unzulässiger Weise ausgenutzt.

a) Aufgrund der getroffenen Feststellungen besteht kein Zweifel, daß der

Kläger für die Titel “Tagesschau” und “Tagesthemen” grundsätzlich den Schutz

des § 15 Abs. 3 MarkenG in Anspruch nehmen kann. Der Schutzumfang der Kla-

gekennzeichen bedarf jedoch im Hinblick auf das berechtigte Interesse anderer

Sendeanstalten, für ihre Nachrichtensendungen ebenfalls “sprechende” Titel zu

verwenden, einer Begrenzung. Wie der Bundesgerichtshof im Zusammenhang mit

Marken ausgeführt hat, die sich an eine beschreibende oder sonst freizuhaltende

Angabe anlehnen, ist einem solchen Interesse durch eine sachgerechte Bestim-

mung des Schutzumfangs sowie im Rahmen des § 23 Nr. 2 MarkenG Rechnung

zu tragen, die es dem Markeninhaber verwehrt, mit Hilfe des Markenschutzes ge-

gen beschreibende Angaben vorzugehen (BGH, Beschl. v. 13.3.1997 – I ZB 4/95,

GRUR 1997, 634, 636 = WRP 1997, 758 – Turbo II; GRUR 1999, 238, 240 – Tour

de Culture, jeweils m.w.N.). Im Falle bekannter Kennzeichen ist dem beschriebe-

nen Freihaltebedürfnis – hier dem Bedürfnis anderer Sendeunternehmen, abwei-

chende, aber auf ähnliche Weise gebildete Titel für ihre Nachrichtensendungen

zu wählen – im Rahmen des Merkmals “ohne rechtfertigenden Grund in unlaute-

rer Weise” Rechnung zu tragen. Dagegen kommt der Bestimmung des § 23 Nr. 2

MarkenG in diesem Zusammenhang keine eigenständige Bedeutung zu, da im

Rahmen des § 15 Abs. 3 MarkenG ohnehin eine umfassende Unlauterkeitsprü-

fung vorzunehmen ist (vgl. zum entsprechenden Verhältnis von § 14 Abs. 2 Nr. 3

und § 23 Nr. 2 MarkenG BGH GRUR 1999, 992, 994 – BIG PACK).

b) Das Berufungsgericht hat sich mit dieser Erwägung in anderem Zusam-

menhang auseinandergesetzt, ein berechtigtes Interesse der Beklagten jedoch zu

Unrecht verneint. Wie bereits dargelegt, entspricht es einer allgemeinen Übung,

den Titel von Fernsehnachrichtensendungen so zu wählen, daß er unzweideutig

auf den Inhalt der Sendung hinweist. Hierzu zählen neben den hier in Rede ste-

henden Titeln des Klägers Bezeichnungen, die – wie etwa die Titel “heute”,

“heute journal”, “aktuell”, “Aktuelle Stunde”, “News”, “Nachrichten”, “Abendschau”

– von Haus aus nur eine geringe oder gar keine Unterscheidungskraft aufweisen.

Ohne eine Beschränkung des Schutzumfangs bestünde gerade im Hinblick auf

die hohe Bekanntheit, die derartige Titel genießen, die Gefahr, daß es später auf

den Markt getretenen Sendeunternehmen von vornherein versagt wäre, die Titel

ihrer Nachrichtensendungen auf ähnliche Weise zu bilden. Sie wären vielmehr

auf reine Phantasiebezeichnungen, die kaum Auskunft über den Inhalt der Sen-

dung geben, oder auf glatt beschreibende Angaben (wie z.B. “Nachrichten”) an-

gewiesen, die ihnen schon im Hinblick auf § 23 Nr. 2 MarkenG nicht untersagt

werden könnten. Zwar wird sich eine gewisse Benachteiligung der jüngeren Sen-

deanstalten mit Blick auf die beschränkte Zahl denkbarer Bezeichnungen nicht

vermeiden lassen. Diese Benachteiligung ist jedoch dadurch möglichst gering zu

halten, daß an die Verwechslungsgefahr strenge Anforderungen gestellt werden

und der Schutzumfang bekannter oder berühmter Titel oder Marken entsprechend

beschränkt wird.

c) Das Freihaltebedürfnis kann auch nicht mit der vom Berufungsgericht in

anderem Zusammenhang angestellten Erwägung in Abrede gestellt werden, es

gebe keine sonstigen Nachrichtensendungen, deren Titel mit “Tages-” beginne.

Denn die Alleinstellung, die der Kläger bislang genießt, ist auch darauf zurück-

zuführen, daß er über Jahrzehnte hinweg keinem Wettbewerb privater Veran-

stalter ausgesetzt war und es dementsprechend wenige vergleichbare Sendungen

anderer Anbieter gab. Soweit zwischen den vorhandenen Bezeichnungen mit ei-

nem überwältigenden Bekanntheitsgrad und den neu gebildeten, durch Verwen-

dung des Bestandteils “-bild” einen klaren Abstand haltenden Titeln eine (geringe)

Verwechslungsgefahr bestehen sollte, wäre sie vorübergehender Natur und eine

Folge der Entscheidung des Gesetzgebers für ein duales Rundfunksystem (vgl.

OLG Frankfurt WRP 1992, 117, 119; OLG Karlsruhe ZUM 1993, 485, 489).

d) Diese Erwägungen führen dazu, daß ein unlauteres Ausnutzen oder ei-

ne unlautere Beeinträchtigung der Wertschätzung der vom Kläger verwendeten

Titel zu verneinen ist. Denn die Nähe der sich gegenüberstehenden Zeichen ist

dadurch bedingt, daß es nur eine beschränkte Zahl von Möglichkeiten für eine an

beschreibende Angaben anklingende Bezeichnung von Nachrichtensendungen

gibt. Sie erlaubt entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts keinen Schluß

auf eine unlautere Rufausbeutung. Auch hier gilt, daß mit der Einführung des

dualen Systems die neuen Anbieter an dem von den öffentlich-rechtlichen Unter-

nehmen gesetzten Standard gemessen wurden und positive (oder negative) As-

soziationen, die das Publikum mit den herkömmlichen Nachrichtensendungen

verband, auf die Angebote der privaten Sendeunternehmen übertragen wurden.

Doch auch wenn diese Wirkung bei der hier in Rede stehenden Nähe der Be-

zeichnungen etwas stärker sein sollte, ist sie wiederum nur vorübergehender Na-

tur und muß im Hinblick auf das berechtigte Interesse der Beklagten hingenom-

men werden.

IV. Auch soweit der Kläger seine Klage auf die eingetragenen Marken “Ta-

gesschau” und “Tagesthemen” stützt, hat er keinen Erfolg.

1. Ein markenrechtlicher Unterlassungsanspruch aus § 4 Nr. 1, § 14 Abs. 2

und 5 MarkenG steht dem Kläger gegenüber der Beklagten nicht zu. Denn es be-

steht keine Gefahr, daß das Publikum den Titel, den die Beklagte für ihre Nach-

richtensendung gewählt hat (“Tagesbild”, “Pro 7-Tagesbild” oder “Pro 7-Tagesbil-

der”), mit den Marken des Klägers (“Tagesschau” und “Tagesthemen”) verwech-

selt. Insoweit kann auf die Ausführungen Bezug genommen werden, mit denen

eine Verwechslungsgefahr der Werktitel verneint wurde (oben unter III.1.b). Un-

terschiede, die möglicherweise bei der Prüfung der Verwechslungsgefahr von

Marken (§ 14 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG) auf der einen und von Werktiteln (§ 15

Abs. 2 MarkenG) auf der anderen Seite zu beachten sind, gewinnen jedenfalls im

Streitfall keine Bedeutung.

2. Der Unterlassungsanspruch ergibt sich schließlich auch nicht aus § 4

Nr. 1, § 14 Abs. 3 und 5 MarkenG. Dabei kann offenbleiben, ob der Schutz der

bekannten Marke aus § 14 Abs. 2 Nr. 3 MarkenG auch gegenüber Zeichen gilt,

die – wie vorliegend – für Waren oder Leistungen verwendet werden, die den von

der bekannten Marke erfaßten Waren oder Leistungen ähnlich oder mit ihnen

identisch sind (vgl. dazu das Vorabentscheidungsersuchen BGH GRUR 2000,

875, 878 f. – Davidoff).

a) Soweit die Bestimmungen des Markengesetzes auch auf den Schutz der

bekannten Marke im Ähnlichkeitsbereich anzuwenden sind, gilt hier – wie bei den

bekannten Werktiteln (dazu oben unter III.2.a) –, daß dem schützenswerten Inter-

esse anderer Anbieter, abweichende, aber auf ähnliche Weise gebildete Titel für

ihre Nachrichtensendungen zu wählen, durch eine Begrenzung des Schutzum-

fangs der bekannten Marke Rechnung zu tragen ist. Dies kann durch eine sach-

gerechte Handhabung des Merkmals “ohne rechtfertigenden Grund in unlauterer

Weise” geschehen. Im Streitfall hat die Beklagte der allgemeinen Übung folgend,

mit dem Titel einer Nachrichtensendung auf deren Inhalt hinzuweisen, für ihre

Sendung eine einen hinreichenden Abstand haltende Bezeichnung gewählt. So-

weit dieser Titel wegen der Übereinstimmung im Bestandteil “Tages-” Assoziatio-

nen zu den bekannten Marken des Klägers weckt, ist eine sich daraus ergebende

Beeinträchtigung hinzunehmen, weil sie nicht als sachlich ungerechtfertigt und

unlauter bezeichnet werden kann. Im einzelnen sind hierbei dieselben Erwägun-

gen maßgeblich, die zur Verneinung der auf die bekannten Werktitel gestützten

Ansprüche geführt haben (dazu oben unter III.2.b bis d).

b) Käme eine Anwendung des § 14 Abs. 2 Nr. 3 MarkenG im Ähnlichkeits-

bereich nicht in Betracht, müßte insofern auf § 1 UWG zurückgegriffen werden.

Hierbei sind jedoch dieselben Gesichtspunkte zu berücksichtigen, die bei der

Prüfung von § 14 Abs. 2 Nr. 3 und § 15 Abs. 3 MarkenG dazu geführt haben, daß

ein Ausnutzen der Wertschätzung in unlauterer Weise verneint worden ist.

V. Danach ist das angefochtene Urteil auf die Revision der Beklagten auf-

zuheben. Das die Klage abweisende landgerichtliche Urteil ist wiederherzustellen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO.

Erdmann

Starck

Bornkamm

Büscher

Schaffert