Rechtsprechung / BGH

BGH Urteil vom 17.05.2001 – I ZR 251/99

I. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

in dem Rechtsstreit

Verkündet am: 17. Mai 2001 Walz Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle

Nachschlagewerk: ja

BGHZ : ja

BGHR : ja

ambiente.de

a) Die für die Registrierung von Domain-Namen unter der Top-Level-Domain

“.de” zuständige DENIC ist vor der Registrierung grundsätzlich weder unter

dem Gesichtspunkt der Störerhaftung noch als Normadressatin des kartell-

rechtlichen Behinderungsverbots zur Prüfung verpflichtet, ob der angemel-

dete Domain-Name Rechte Dritter verletzt.

b) Wird die DENIC von einem Dritten darauf hingewiesen, daß ein registrierter

Domain-Name seiner Ansicht nach ein ihm zustehendes Kennzeichenrecht

verletzt, kommt eine Haftung als Störerin oder eine kartellrechtliche Haftung

für die Zukunft nur in Betracht, wenn die Rechtsverletzung offenkundig und

für die DENIC ohne weiteres feststellbar ist. Im Regelfall kann die DENIC den

Dritten darauf verweisen, eine Klärung im Verhältnis zum Inhaber des um-

strittenen Domain-Namens herbeizuführen.

BGH, Urt. v. 17. Mai 2001 – I ZR 251/99 – OLG Frankfurt am Main

LG Frankfurt am Main

Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhand-

lung vom 17. Mai 2001 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Erdmann und die

Richter Starck, Prof. Dr. Bornkamm, Dr. Büscher und Dr. Schaffert

für Recht erkannt:

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 1. Kartellsenats des

Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 14. September 1999 wird

zurückgewiesen.

Die Kosten der Revision einschließlich der Kosten der Streithilfe trägt

die Klägerin.

Von Rechts wegen

Tatbestand

Die Klägerin veranstaltet unter der Bezeichnung “Ambiente” in Frankfurt am

Main eine Messe für Tischkultur, Küche, Wohn- und Lichtkonzepte sowie Ge-

schenkideen. Sie ist seit 1994 Inhaberin der Marke “Messe Frankfurt Ambiente”,

die für die Durchführung und Veranstaltung von Messen und Ausstellungen ein-

getragen ist.

Die Beklagte ist die DENIC. Sie vergibt die Domain-Namen (Internet-

Adressen), die mit “.de” enden. Bei der Endung “.de” handelt es sich um die auf

Deutschland hinweisende sogenannte Top-Level-Domain; der unmittelbar davor

befindliche Bestandteil eines Domain-Namens wird als Second-Level-Domain be-

zeichnet. Die Beklagte registriert einen Domain-Namen, der aus technischen

Gründen nur einmal vergeben werden kann, für den Anmelder, wenn er nicht be-

reits für einen anderen eingetragen ist; dabei prüft sie nicht, ob an der angemel-

deten Bezeichnung Rechte Dritter bestehen.

Als die Klägerin die Bezeichnung “ambiente.de” für sich registrieren lassen

wollte, stellte sie fest, daß diese von der Beklagten bereits an einen Dritten – den

Streithelfer der Beklagten – vergeben worden war. Die Klägerin verlangte vom

Streithelfer unter Hinweis auf ihre Rechte an der Bezeichnung “Ambiente” die

Freigabe des Domain-Namens. Dieser verpflichtete sich daraufhin zwar strafbe-

wehrt, jede Handlung zu unterlassen, die dazu führen könnte, daß die Bezeich-

nung “ambiente.de” im Internet genutzt wird, weigerte sich aber, den Domain-

Namen freizugeben. Daraufhin bat die Klägerin die Beklagte unter Vorlage der

Unterlassungserklärung, die Überlassung des Domain-Namens gegenüber dem

Streithelfer zu kündigen und den Domain-Namen für sie einzutragen. Die Be-

klagte lehnte ab. Sie trug die Klägerin lediglich in ihre sogenannte Warteliste ein;

danach rückt die Klägerin in die Position des Streithelfers ein, falls dieser den

Domain-Namen “ambiente.de” freigibt.

Die Klägerin ist der Ansicht, die Beklagte sei nach der Erklärung des Streit-

helfers, “ambiente.de” im Internet nicht mehr nutzen zu wollen, verpflichtet, die für

ihn bestehende Registrierung aufzuheben und den Domain-Namen “ambiente.de”

nunmehr für sie einzutragen. Die Beklagte sei als marktbeherrschendes Unter-

nehmen gegenüber allen Interessenten gehalten, ihre Registrierungsrichtlinien

genau zu beachten. Nach diesen Richtlinien sei die bloße Reservierung eines

Domain-Namens nicht mehr möglich. Die vom Streithelfer aufrechterhaltene Regi-

strierung bei gleichzeitiger Erklärung, den Domain-Namen tatsächlich niemals

nutzen zu wollen, komme einer bloßen Reservierung gleich. Die Beklagte sei da-

her nicht nur berechtigt, sondern auch verpflichtet, das Vertragsverhältnis mit dem

Streithelfer zu beenden.

Die Klägerin hat beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, die Registrierung des Streithelfers als Do- main-Inhaber der Zeichenfolge “Ambiente” unter der TOP-Level-Do- main “.de” aufzuheben und den Antrag der Klägerin auf Registrierung einer Zeichenfolge “Ambiente” als Domain-Name unter der TOP-Level- Domain “.de” zu den in ihren Vergaberichtlinien in der aktuellen Fas- sung geregelten Bedingungen anzunehmen und ihre Registrierung als Domain-Inhaberin vorzunehmen;

hilfsweise:

festzustellen, daß die Beklagte nicht berechtigt ist, aufgrund einer be- reits für den Streithelfer erfolgten Registrierung einen Antrag der Klä- gerin zur Registrierung des Zeichens “Ambiente” unter der TOP-Level- Domain “.de” abzuweisen.

Die Beklagte und ihr Streithelfer sind dem entgegengetreten.

Das Landgericht hat der Klage mit dem Hauptantrag stattgegeben (LG

Frankfurt a.M. WRP 1999, 366). Das Berufungsgericht hat die Klage abgewiesen

(OLG Frankfurt a.M. WRP 2000, 214 = WuW/E DE-R 442).

Mit der Revision verfolgt die Klägerin ihre Klageanträge weiter. Die Beklagte

und ihr Streithelfer beantragen, die Revision zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe

I. Das Berufungsgericht hat einen Anspruch der Klägerin auf Umschrei-

bung der fraglichen Bezeichnung verneint. Zur Begründung hat es ausgeführt:

Bei der Prüfung der kennzeichen- und wettbewerbsrechtlichen Zulässigkeit

einer bestimmten Second-Level-Domain seien die Grundsätze der Pressehaftung

im Wettbewerbsrecht entsprechend anzuwenden. Wenn ein Anmelder durch Re-

gistrierung und unberechtigte Benutzung einer bestimmten Bezeichnung die

Kennzeichenrechte eines Dritten verletze oder diesen in wettbewerbsrechtlich un-

zulässiger Weise behindere, könne die Beklagte als Vergabestelle danach nur

unter zwei Gesichtspunkten in Anspruch genommen werden: Entweder die Be-

klagte wolle den vorsätzlich begangenen Verstoß des Dritten fördern, oder sie

sperre einen Eintrag nach einem Hinweis auf seine Rechtswidrigkeit nicht, obwohl

er für sie erkennbar das Kennzeichen- oder Wettbewerbsrecht in grober Weise

verletze. Ein offensichtlicher Rechtsverstoß sei etwa dann anzunehmen, wenn ein

Domain-Name für die Beklagte unschwer erkennbar mit einem berühmten Kenn-

zeichen übereinstimme und der Anmelder sich daran in unzulässiger Weise an-

hängen oder den Domain-Namen in ersichtlich rechtswidriger Weise blockieren

wolle.

Darüber hinaus seien auch Ansprüche aus §§ 33, 20 Abs. 1 GWB in Erwä-

gung zu ziehen. Die Beklagte halte auf dem Markt für die Vergabe von Second-

Level-Domains unter der Top-Level-Domain “.de” ein Monopol, zumindest sei sie

ein marktstarkes Unternehmen. Bei der im Rahmen des § 20 Abs. 1 GWB erfor-

derlichen Interessenabwägung sei allerdings ebenfalls darauf abzustellen, daß

die Beklagte – ähnlich einem Presseunternehmen bei der Aufnahme von Anzei-

gen – nur eingeschränkte Prüfungspflichten treffe. Es sei der Beklagten nicht zu-

zumuten, umfangreiche rechtliche Überprüfungen anzustellen und die Rechtsbe-

ziehungen zwischen dem Anmelder und einem Dritten – hier der Klägerin und

dem Streithelfer – im einzelnen zu überprüfen und zu beurteilen. Ein Anspruch

gegenüber der Domain-Vergabestelle auf Löschung und Neuvergabe einer Se-

cond-LeveI-Domain komme daher nur dann in Betracht, wenn die vorbestehende

Registrierung offensichtlich rechtswidrig sei und sich der Inhaber des Domain-

Namens ersichtlich gesetzwidrig verhalte.

Bei Zugrundelegung dieser Maßstäbe sei die Beklagte nicht verpflichtet,

dem Begehren der Klägerin zu entsprechen. Dabei komme es nicht darauf an, ob

die vom Streithelfer abgegebene Unterwerfungserklärung zu einem entsprechen-

den Vertrag geführt habe oder ob lediglich gesetzliche Ansprüche der Klägerin

gegenüber dem Streithelfer in Betracht kämen. Auch wenn ein solcher Vertrag

zustande gekommen sei, sei es der Beklagten nicht zuzumuten, die umstrittenen

vertraglichen Verhältnisse zwischen den Parteien zu überprüfen und abschlie-

ßend zu beurteilen. Im übrigen habe die Klägerin durch ihr eigenes Verhalten die

Annahme nahegelegt, ihr rechtliches Verhältnis zum Streithelfer sei noch nicht

abschließend geklärt; denn sie habe seine Unterlassungserklärung nicht als aus-

reichend angesehen und weitere Maßnahmen für erforderlich gehalten. Habe die

Unterwerfungserklärung des Streithelfers nicht zu einer Unterlassungsvereinba-

rung geführt, sei ein Anspruch gegen die Beklagte ebenfalls nicht zu begründen.

Der Begriff “Ambiente” komme in zahlreichen anderen Versionen, Firmennamen

und Schlagwörtern vor, so daß aus der Sicht der Beklagten ein markenrechtlicher

Anspruch gegen den Streithelfer aus der für die Klägerin geschützten Bezeich-

nung “Messe Frankfurt Ambiente” nicht offensichtlich gewesen sei.

Die Prüfung der Zulässigkeit einer bestimmten Second-Level-Domain falle

danach zunächst allein in den Verantwortungsbereich des Anmelders. Denn die

Aufgabe der Domain-Vergabestelle sei es in erster Linie, kostengünstig, rasch

und zuverlässig die Verwaltung des Domain-Systems und dabei insbesondere die

Vergabe von neuen Second-Level-Domains durchzuführen. Ihre Aufgabe sei es

dagegen nicht, im Konfliktfalle die sich gegenüberstehenden Bezeichnungen im

Hinblick auf sämtliche Anspruchsgrundlagen umfassend zu prüfen. Nur dann,

wenn ihr ein rechtskräftiges und vollstreckbares Urteil gegen den ersten Anmelder

– hier den Streithelfer – vorgelegt werde, in dem diesem die Registrierung oder

Benutzung des fraglichen Domain-Namens untersagt und mit dem er zu deren

Freigabe verpflichtet werde, könne von der Beklagten verlangt werden, die bishe-

rige Registrierung aufzuheben und nach der Reihenfolge der Warteliste zu ver-

fahren.

II. Die gegen diese Beurteilung gerichteten Angriffe der Revision haben

keinen Erfolg. Das Berufungsgericht hat im Ergebnis zu Recht angenommen, daß

der Klägerin gegenüber der Beklagten kein Anspruch auf Löschung und Neuver-

gabe des Domain-Namens “ambiente.de” zusteht.

1. Zutreffend ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, daß der Kläge-

rin keine kennzeichen- oder wettbewerbsrechtlichen Ansprüche gegen die Be-

klagte zustehen.

Bei der Prüfung kennzeichen- und wettbewerbsrechtlicher Anspruchs-

grundlagen hat das Berufungsgericht zu Recht lediglich eine Haftung der Be-

klagten wegen der Mitwirkung an einer Rechtsverletzung durch den Streithelfer in

Betracht gezogen. Der Streitfall bietet keine Anhaltspunkte dafür, daß die Be-

klagte selbst unmittelbar Kennzeichenrechte verletzt oder gegen das Wettbe-

werbsrecht verstoßen haben könnte. Das Registrieren und Verwalten eines Do-

main-Namens durch die Beklagte für einen Dritten ist – vergleichbar dem Eintra-

gen einer Marke durch das Deutsche Patent- und Markenamt – nicht als ein Be-

nutzen im geschäftlichen Verkehr i.S. der §§ 14, 15 MarkenG anzusehen. Soweit

die Revision dies in Zweifel zieht, stellt sie lediglich auf das Verhalten des Streit-

helfers ab: Indem er “ambiente.de” als Domain-Name habe registrieren lassen,

habe er bereits Kennzeichenrechte der Klägerin verletzt. Ob dies zutrifft, kann im

Streitfall offenbleiben (vgl. dazu ÖOGH MarkenR 2001, 253, 254 – cyta.at), weil

eine unmittelbare Verletzung durch die Beklagte nicht in Rede steht. Es ist auch

nicht ersichtlich, daß die Beklagte mit der Registrierung und Verwaltung des Do-

main-Namens “ambiente.de” die Absicht verfolgt hätte, eigenen oder fremden

Wettbewerb zum Nachteil der Klägerin zu fördern und damit zu Zwecken des

Wettbewerbs i.S. des § 1 UWG zu handeln.

Auch eine mittelbare Kennzeichenrechtsverletzung durch die Beklagte, die

das Berufungsgericht grundsätzlich für möglich gehalten hat, kommt im Streitfall

nicht in Betracht. Das Markengesetz, das in § 14 Abs. 4 bestimmte Vorberei-

tungshandlungen als Markenverletzungstatbestände behandelt (vgl. dazu Starck,

Festschrift Piper, S. 627 ff.), regelt zwar die mittelbaren Markenverletzungen nicht

abschließend (vgl. OLG Düsseldorf WRP 1996, 559, 562 – adp; Ingerl/Rohnke,

MarkenG, § 14 Rdn. 136). Soweit darüber hinaus auch eine mittelbare Verletzung

von Kennzeichenrechten möglich ist, handelt es sich jedoch um eine Form der

Teilnahme, die ein vorsätzliches Verhalten des Dritten voraussetzt. Hieran fehlt

es im Streitfall.

Das Berufungsgericht hat eingehend geprüft, ob die Beklagte als Störerin

haftet, weil sie – ohne Verschulden – mit der Registrierung des Domain-Namens

eine zurechenbare Ursache für eine Verletzung von Rechten der Klägerin durch

den Streithelfer gesetzt hat. Diese Frage hat das Berufungsgericht im Ergebnis

mit Recht verneint.

a) Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, daß eine Stö-

rerhaftung die Verletzung von Prüfungspflichten voraussetzt. Als Störer kann

nach der ständigen Rechtsprechung des Senats zwar grundsätzlich jeder auf

Unterlassung und Beseitigung in Anspruch genommen werden, der auch ohne

Wettbewerbsförderungsabsicht und ohne Verschulden willentlich und adäquat-

kausal an der Herbeiführung oder Aufrechterhaltung einer rechtswidrigen Beein-

trächtigung mitgewirkt hat. Dabei kann als Mitwirkung auch die Unterstützung

oder Ausnutzung der Handlung eines eigenverantwortlich handelnden Dritten ge-

nügen, sofern der Inanspruchgenommene die rechtliche Möglichkeit zur Verhinde-

rung dieser Handlung hatte. Weil die Störerhaftung aber nicht über Gebühr auf

Dritte erstreckt werden darf, die nicht selbst die rechtswidrige Beeinträchtigung

vorgenommen haben, setzt die Haftung des Störers die Verletzung von Prüfungs-

pflichten voraus. Deren Umfang bestimmt sich danach, ob und inwieweit dem als

Störer Inanspruchgenommenen nach den Umständen eine Prüfung zuzumuten ist

(vgl. BGH, Urt. v. 10.10.1996 – I ZR 129/94, GRUR 1997, 313, 315 f. = WRP

1997, 325 – Architektenwettbewerb, zum UWG; Urt. v. 30.6.1994 – I ZR 40/92,

GRUR 1994, 841, 842 f. = WRP 1994, 739 – Suchwort, zum Kennzeichenrecht;

Urt.

v.

15.10.1998

I ZR 120/96, GRUR 1999, 418, 419 f. = WRP 1999, 211 – Möbelklassiker, zum

Urheberrecht, jeweils m.w.N.).

b) Das Berufungsgericht hat weiter zu Recht angenommen, daß der Be-

klagten grundsätzlich nur eine Prüfung auf offenkundige, aus ihrer Sicht eindeuti-

ge Rechtsverstöße zuzumuten ist. Die Beklagte ist regelmäßig nur dann ver-

pflichtet, die Registrierung eines Domain-Namens abzulehnen oder aufzuheben,

wenn für sie unschwer zu erkennen ist, daß die Nutzung dieses Domain-Namens

Rechte Dritter beeinträchtigt (vgl. ÖOGH, Medien und Recht 2001, 328, 331 f. –

fpo.at; LG Frankfurt a.M. CR 2001, 51; LG Magdeburg K&R 1999, 426, 428 =

MMR 1999, 607; Abel, CR 1999, 788 f.; Hoeren, WuB V F § 14 MarkenG 2.00;

Welzel, MMR 2000, 39 f.; Bettinger/Freytag, CR 1999, 28, 33 ff.; Wagner, ZHR

162 [1998], 701, 719 ff.; Bücking, Namens- und Kennzeichenrecht im Internet,

1999, Rdn. 252; zweifelnd: Völker/Weidert, WRP 1997, 652, 661 f.; für eine wei-

tergehende Prüfungspflicht: Völker, WuB V F § 14 MarkenG 1.00, Rdn. 3; gegen

eine Prüfungspflicht: A. Nordemann, NJW 1997, 1891, 1896 f.; Poeck in Schwarz

[Hrsg.], Recht im Internet, Abschn. 4-2.1, S. 16). Diese eingeschränkten Prü-

fungspflichten betreffen darüber hinaus nicht die – automatisierte – Erstregistrie-

rung eines Domain-Namens, sondern greifen erst dann ein, wenn die Beklagte

darauf hingewiesen wird, daß die eingetragene Domain-Bezeichnung Rechte

Dritter verletzt.

aa) Wie weit die Prüfungspflichten eines möglichen Störers reichen, hat der

Senat unter Berücksichtigung der Funktion und Aufgabenstellung des als Störer

Inanspruchgenommenen sowie mit Blick auf die Eigenverantwortung des unmit-

telbar handelnden Dritten beurteilt (vgl. BGH, Urt. v. 3.11.1994 – I ZR 122/92,

GRUR 1995, 62, 64 f. – Betonerhaltung; Urt. v. 18.2.1993 – I ZR 14/91, GRUR

1993, 561, 562 = WRP 1993, 476; Urt. v. 30.6.1994 – I ZR 167/92, GRUR 1994,

819, 821 = WRP 1994, 728; Urt. v. 18.10.1995 – I ZR 227/93, GRUR 1996, 71,

72 f. = WRP 1996, 98 – Produktinformation I bis III; GRUR 1997, 313, 315 f. – Ar-

chitektenwettbewerb). Um die Arbeit der Betroffenen nicht über Gebühr zu er-

schweren und die Verantwortlichen nicht zu überfordern, wurde beispielsweise

nur eine eingeschränkte Prüfungspflicht angenommen, wenn der Störungszustand

für den als Störer Inanspruchgenommenen nicht ohne weiteres oder nur mit un-

verhältnismäßigem Aufwand erkennbar ist (vgl. BGH, Urt. v. 26.4.1990 –

I ZR 127/88, GRUR 1990, 1012, 1014 = WRP 1991, 19; Urt. v. 7.5.1992 –

I ZR 119/90, GRUR 1992, 618, 619 = WRP 1992, 640 – Pressehaftung I und II;

GRUR

1994,

841,

842 f.

– Suchwort; Urt. v. 10.4.1997 – I ZR 3/95, GRUR 1997, 909, 911 = WRP 1997,

1059 – Branchenbuch-Nomenklatur).

bb) Für die Phase der ursprünglichen Registrierung sind der Beklagten nach

diesen Grundsätzen unter Berücksichtigung ihrer Funktion und Aufgabenstellung

sowie mit Blick auf die Eigenverantwortung des Anmelders keine Prüfungspflich-

ten zuzumuten. Auch die Revision vertritt nicht den Standpunkt, daß die Beklagte

gehalten gewesen wäre, bereits die Erstregistrierung von “ambiente.de” durch

den Streithelfer zu verweigern.

Aufgabe der Beklagten ist es, die Second-Level-Domains unterhalb der

deutschen Top-Level-Domain “.de” zu vergeben und zu verwalten. Die Beklagte,

die keine eigenen Zwecke verfolgt und ohne Gewinnerzielungsabsicht handelt,

nimmt diese Aufgabe im Interesse sämtlicher Internet-Nutzer wahr. Die Erfüllung

dieser Aufgabe liegt zugleich im öffentlichen Interesse. Würde sie nicht von einer

privaten Organisation wie der Beklagten übernommen, müßte sie – wie teilweise

im Ausland – von staatlichen Stellen erfüllt werden, ebenso wie staatliche Stellen

im Allgemeininteresse auch Straßennamen und Hausnummern vergeben oder

Marken eintragen (Bettinger/Freytag, CR 1999, 28, 35). In Deutschland wird der-

zeit kein Anlaß gesehen, die Registrierung von Domain-Namen in einen anderen

rechtlichen und organisatorischen Rahmen zu überführen (vgl. dazu Hoeren, CR

1996, 355, 356; Wagner aaO S. 704 f.; Strömer, Online-Recht, 1997, S. 52). Nach

Ansicht der Bundesregierung arbeitet die Beklagte bislang zur Zufriedenheit der

deutschen Internetgemeinschaft; ihr Registrierungsverfahren gewährleistet eine

funktionsfähige und faire Versorgung aller Antragsteller mit Domain-Namen (BT-

Drucks. 14/3956 v. 28.7.2000, S. 4).

Die Beklagte, die nur wenige Mitarbeiter beschäftigt, versucht das Registrie-

rungsverfahren insbesondere dadurch effektiv zu gestalten und eine möglichst

schnelle und preiswerte Registrierung zu gewährleisten, daß sie die angemelde-

ten Domain-Namen in einem automatisierten Verfahren allein nach dem Priori-

tätsprinzip vergibt, ohne dabei zu prüfen, ob an der angemeldeten Bezeichnung

Rechte Dritter bestehen (zu den technischen und organisatorischen Rahmenbe-

dingungen der Domainvergabe vgl. Bettinger/Freytag, CR 1999, 28, 29 f.; zur

Domainvergabe im Ausland vgl. Strömer, Online-Recht, 2. Aufl. 1999, S. 79 ff.).

Nur auf diese Weise war die Beklagte bislang in der Lage, die Registrierung einer

großen Zahl von Second-Level-Domains zu bewältigen. Jede Prüfung – auch

wenn sie sich auf völlig eindeutige, für jedermann erkennbare Verstöße be-

schränken würde – ließe sich mit dem bewährten automatisierten Verfahren nicht

in Einklang bringen.

cc) Aber auch wenn die Beklagte von einem Dritten auf eine – angebliche –

Verletzung seiner Rechte hingewiesen wird, treffen sie nur eingeschränkte Prü-

fungspflichten. In dieser zweiten Phase ist die Beklagte nur dann gehalten, eine

Registrierung zu löschen, wenn die Verletzung der Rechte Dritter offenkundig und

für die Beklagte ohne weiteres feststellbar ist. Auch für diese zweite Phase gilt,

daß weiterreichende Prüfungspflichten die Beklagte überfordern und ihre Arbeit

über Gebühr erschweren würden (vgl. Kur, Internet und Kennzeichenrecht, in:

Loewenheim/Koch, Praxis des Online-Rechts, 1998, S. 325, 373; Bettinger/Frey-

tag, CR 1999, 28, 35 f.).

Die Prüfung der rechtlichen Zulässigkeit einer bestimmten Domain-Bezeich-

nung fällt – wie das Berufungsgericht zu Recht angenommen hat – grundsätzlich

zunächst allein in den Verantwortungsbereich des Anmelders. Da er die als Do-

main-Name zu registrierende Zeichenfolge auswählt und den Domain-Namen für

seine Zwecke nutzt, liegt es in seiner Verantwortung sicherzustellen, daß der an-

gemeldete Domain-Name keine Rechte Dritter verletzt. Der Anmelder hat dem-

entsprechend nach den Registrierungsbedingungen der Beklagten, die auch in-

soweit auf dem weltweit von den nationalen Registrierungsstellen anerkannten

Internet-Standard RFC 1591 beruhen (vgl. Bettinger/Freytag, CR 1999, 28, 29),

bei der Anmeldung des Domain-Namens zu versichern, daß er die Bezeichnung

auf ihre Vereinbarkeit mit den Rechten Dritter überprüft hat und sich dabei keine

Anhaltspunkte für die Verletzung von Rechten Dritter ergeben haben.

Die Beklagte könnte ihre Aufgabe nicht mehr in der gewohnt effizienten

Weise erfüllen, wenn sie verpflichtet wäre, in jedem Fall, in dem ein Dritter eigene

Rechte an einer registrierten Domain-Bezeichnung geltend macht, in eine rechtli-

che Prüfung einzutreten. Sie ist selbst dann, wenn ihr ein Verstoß gegen Rechte

Dritter dargelegt wird, als rein technische Registrierungsstelle regelmäßig nicht in

der Lage zu beurteilen, ob der behauptete Rechtsverstoß vorliegt. Wäre die Be-

klagte gehalten, sämtlichen Hinweisen auf angebliche Rechtsverletzungen nach-

zugehen, wäre die Prüfungspflicht nicht mehr nur auf Ausnahmefälle beschränkt.

Ihre personelle und sachliche Ausstattung würde bei der großen Zahl der zu be-

arbeitenden Registrierungsanträge und bei den vielfältigen Konfliktfällen für eine

solche Prüfung nicht ausreichen. Die Klärung des Konflikts könnte dabei keines-

wegs endgültig der Beklagten überlassen werden; maßgeblich wäre auch bei ei-

ner Prüfung durch die Beklagte die gerichtliche Klärung des Streits zwischen den

beiden Prätendenten, also zwischen dem Inhaber des Domain-Namens und dem

bessere Rechte beanspruchenden Dritten. Im übrigen erscheint es auch nicht an-

gemessen, das Haftungs- und Prozeßrisiko, das bei Auseinandersetzungen um

die Rechtmäßigkeit eines Domain-Namens dessen Inhaber trifft, auf die Beklagte

zu verlagern. Unter diesen Umständen kann es der Beklagten nicht verwehrt wer-

den, Dritte, die behaupten, durch einen Domain-Namen in ihren Rechten verletzt

zu sein, darauf zu verweisen, mögliche Ansprüche gegenüber dem Inhaber des

Domain-Namens geltend zu machen.

Anders liegt es nur dann, wenn die Beklagte ohne weitere Nachforschungen

zweifelsfrei feststellen kann, daß ein registrierter Domain-Name Rechte Dritter

verletzt. Bei solchen offenkundigen, von dem zuständigen Sachbearbeiter der Be-

klagten unschwer zu erkennenden Rechtsverstößen kann von der Beklagten er-

wartet werden, daß sie die Registrierung aufhebt.

c) Die – von der Revision im Streitfall geltend gemachte – Verletzung von

Kennzeichenrechten kann die Beklagte, wie das Berufungsgericht zutreffend an-

genommen hat, nur dann unschwer erkennen, wenn ihr ein rechtskräftiger ge-

richtlicher Titel vorliegt oder wenn die Rechtsverletzung derart eindeutig ist, daß

sie sich ihr aufdrängen muß (vgl. Abel, CR 1999, 788 f.; Welzel, MMR 2000, 39,

40; Renck, NJW 1999, 3587, 3593; Kur aaO S. 373; Köhler in Köhler/Piper,

UWG, 2. Aufl., § 1 Rdn. 329). Diese Voraussetzungen sind im Streitfall nicht ge-

geben.

aa) Die Beklagte kann in aller Regel nicht beurteilen, ob die Nutzung eines

Domain-Namens eine Verwechslungsgefahr begründet und damit gegen § 14

Abs. 2 Nr. 2 MarkenG verstößt. Die Frage der markenrechtlichen Verwechslungs-

gefahr ist unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls zu beantworten,

zu denen insbesondere die zueinander in einer Wechselbeziehung stehenden

drei Beurteilungselemente – Kennzeichnungskraft des prioritätsälteren Zeichens,

Identität oder Ähnlichkeit der Zeichen sowie Identität oder Ähnlichkeit der damit

gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen – gehören (vgl. BGH, Urt. v.

16.11.2000 – I ZR 34/98, GRUR 2001, 507, 508 = WRP 2001, 694 – EVIAN/

REVIAN, m.w.N.). Selbst wenn die Beklagte sich – wie die Revision meint – in

Datenbanken ohne großen Aufwand über aktuell vergebene Marken informieren

und darüber hinaus in Erfahrung bringen könnte, für welche Waren oder Dienst-

leistungen der Domain-Name genutzt wird, wäre es ihr jedenfalls nicht ohne wei-

teres möglich, die oft schwierige Rechtsfrage zu beantworten, ob nach der gebo-

tenen Abwägung aller Umstände eine Verwechslungsgefahr besteht. Nicht minder

schwierig ist es im allgemeinen für die Beklagte, zuverlässig zu beurteilen, ob es

sich bei einer Marke um eine bekannte Kennzeichnung handelt und ob die Nut-

zung des Domain-Namens deren Unterscheidungskraft oder Wertschätzung ohne

rechtfertigenden Grund in unlauterer Weise ausnutzt oder beeinträchtigt (§ 14

Abs. 2 Nr. 3 MarkenG; vgl. dazu BGH, Urt. v. 1.3.2001 – I ZR 211/98, Umdr.

S. 14 ff. – Tagesschau). Auch diese Beurteilung setzt besondere Kenntnisse im

Markenrecht voraus, die bei den Sachbearbeitern der Beklagten nicht vorausge-

setzt werden können. Eine Markenrechtsverletzung kann – wie das Berufungsge-

richt zu Recht angenommen hat – für die Beklagte allenfalls dann offensichtlich

sein, wenn der Domain-Name mit einer berühmten Marke identisch ist, die über

eine überragende Verkehrsgeltung auch in allgemeinen Verkehrskreisen verfügt

(vgl. Wagner aaO S. 721; weitergehend Völker aaO Rdn. 4; Ubber, WRP 1997,

497, 511). Ferner müssen sich – um von einer Offenkundigkeit sprechen zu kön-

nen – diese Umstände auch den Mitarbeitern der Beklagten ohne weiteres er-

schließen.

bb) Das Berufungsgericht hat zu Recht angenommen, daß die Beklagte bei

Zugrundelegung dieser Maßstäbe nicht als Störerin im Rahmen einer möglichen

Markenverletzung haftet. Entgegen der Ansicht der Revision konnte die Beklagte

im Rahmen der ihr zumutbaren Prüfung nicht erkennen, daß die Nutzung des

Domain-Namens “ambiente.de” durch den Streithelfer die von der Klägerin bean-

spruchte, nicht eingetragene bekannten Marke “Ambiente” verletzt (§ 4 Nr. 2, § 14

Abs. 2 Nr. 3 MarkenG).

(1) Ein rechtskräftiger gerichtlicher Titel aus dem sich ergibt, daß die Nut-

zung des Domain-Namens “ambiente.de” Markenrechte der Klägerin verletzt, liegt

nicht vor. Ein Verstoß gegen § 14 Abs. 2 Nr. 3 MarkenG ist auch nicht aus-

nahmsweise deshalb offensichtlich, weil der Bestandteil des Domain-Namens

“ambiente” mit einer berühmten Marke “Ambiente” der Klägerin übereinstimmen

würde. Die Klägerin hat zwar vorgetragen, daß die Marke “Ambiente” für die von

ihr angebotenen Dienstleistungen nicht nur in Fachkreisen, sondern auch beim

allgemeinen Publikum über eine herausragende Verkehrsbekanntheit verfüge.

Daraus läßt sich jedoch nicht darauf schließen, daß dieser Umstand auch für die

Mitarbeiter der Beklagten ohne weiteres auf der Hand liegt.

(2) Ob kennzeichen- oder wettbewerbsrechtliche Ansprüche bestehen, war

zudem für die Beklagte auch deshalb nicht ohne weiteres zu erkennen, weil – wie

die Revisionserwiderungen der Beklagten und des Streithelfers zu Recht geltend

machen – nicht festgestellt (und auch nicht vorgetragen) ist, daß der Streithelfer

den Domain-Namen “ambiente.de” im geschäftlichen Verkehr verwendet. Nach

den Feststellungen des Berufungsgerichts nutzt der Streithelfer den Domain-Na-

men nur in der Weise, daß er auf der entsprechenden Homepage Fotografien

verschiedener Städte und Landschaften eingestellt hat.

(3) Schließlich bestehen auch keine Anhaltspunkte dafür, daß der Streit-

helfer durch die Benutzung des Domain-Namens “ambiente.de” die Wertschät-

zung der – unterstellt – bekannten Marke “Ambiente” ohne rechtfertigenden

Grund in unlauterer Weise ausnutzt oder beeinträchtigt. Auch wenn dem Streit-

helfer – wie die Revision geltend macht – bei der Verwendung des mit der Klage-

marke identischen Domain-Namens die mit der Klägerin verbundenen Gütevor-

stellungen zugute kämen und auf diese Weise zusätzlich Gäste auf seine Home-

page gelockt würden, könnte nicht ohne weiteres davon ausgegangen werden,

daß dies in unlauterer Weise geschieht.

(4) Eines rechtskräftigen Titels, durch den der Inhaber des Domain-Namens

zur Unterlassung dieser Bezeichnung verurteilt worden ist, bedarf es freilich dann

nicht, wenn der Inhaber des Domain-Namens den Dritten durch eine Unterwer-

fungserklärung klaglos gestellt hat. Für die Beklagte kann eine solche Erklärung

jedoch nur dann maßgeblich sein, wenn zwischen dem Dritten und dem Inhaber

des Domain-Namens kein ernsthafter Streit über die Wirksamkeit des entspre-

chenden Unterlassungsvertrags besteht. Auch diese Voraussetzung ist vorliegend

nicht gegeben. Der Beklagten war es nicht ohne weiteres möglich, selbst zu be-

urteilen, ob ein solcher Vertrag zustande gekommen ist. Selbst wenn – wie die

Revision meint – der Beklagten zuzumuten wäre, den ihr bekannten Schriftwech-

sel zwischen der Klägerin und dem Streithelfer rechtlich zu würdigen, könnte sie

dem doch den Abschluß eines entsprechenden Unterlassungsverpflichtungsver-

trags nicht eindeutig entnehmen. Die Klägerin hat selbst in diesem Schriftwechsel

die Unterwerfungserklärung des Streithelfers als unzureichend bezeichnet. Unter

diesen Umständen kann sie nicht erwarten, daß die Beklagte einen Anspruch der

Klägerin gegenüber dem Streithelfer auf Freigabe des Domain-Namens zweifels-

frei bejaht.

2. Das Berufungsgericht hat zu Recht angenommen, daß der Klägerin auch

keine kartellrechtlichen Ansprüche aus §§ 33, 20 Abs. 1 GWB zustehen.

Die Beklagte verfügt zwar wegen der Bedeutung des allein von ihr vergebe-

nen Top-Level-Domains “.de” auf dem deutschen Markt für die Vergabe von Se-

cond-Level-Domains über eine überragende Stellung. In der Ablehnung, den Do-

main-Namen “ambiente.de” dem Streithelfer zu entziehen und ihn für die Klägerin

zu registrieren, liegt jedoch keine unbillige Behinderung. Vielmehr fällt die gebo-

tene Interessenabwägung (dazu BGH, Urt. v. 27.4.1999 – KZR 35/97, GRUR

2000, 95, 96 = WRP 1999, 1175 – Feuerwehrgeräte, m.w.N.) zugunsten der Be-

klagten aus. Dabei kann offenbleiben, inwieweit die Klägerin über bessere Rechte

an der Domain-Bezeichnung “ambiente.de” verfügt. Jedenfalls ist das Interesse

der Beklagten an einer effektiven Vergabepraxis grundsätzlich höher zu bewer-

ten. Insoweit gelten dieselben Grundsätze, die auch für die Beurteilung der Stö-

rerhaftung maßgebend sind. Nur wenn es für die Beklagte offenkundig und ein-

deutig zu erkennen ist, daß die Nutzung des Domain-Namens Rechte des Dritten

beeinträchtigt, tritt ihr Interesse hinter das des Dritten zurück mit der Folge, daß

die Beklagte die Registrierung des ersten Anmelders aufzuheben hat.

Die Unbilligkeit ergibt sich – entgegen der Ansicht der Revision – auch nicht

daraus, daß die Beklagte gegenüber dem Streithelfer zur fristlosen Kündigung be-

rechtigt wäre, weil dessen Verhalten eine nach den Registrierungsbedingungen

unzulässige Reservierung des Domain-Namens “ambiente.de” darstellt. Ob ein

solches Kündigungsrecht bestünde, wenn der Streithelfer – wie in seiner strafbe-

wehrten Unterwerfungserklärung gegenüber der Klägerin angekündigt – den Do-

main-Namen nicht nutzen würde, kann offenbleiben, weil der Streithelfer nach den

unbeanstandet gebliebenen Feststellungen des Berufungsgerichts unter “ambi-

ente.de” eine Homepage betreibt.

III. Danach ist die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Berufungsge-

richts zurückzuweisen. Die Kostenentscheidung, die sich auch auf die Kosten des

Streithelfers erstreckt, beruht auf § 91 Abs. 1, § 97 Abs. 1, § 101 ZPO.

Erdmann

Starck

Bornkamm

Büscher

Schaffert