BGH Urteil vom 17.05.2001 – I ZR 251/99
I. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
in dem Rechtsstreit
Verkündet am: 17. Mai 2001 Walz Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
Nachschlagewerk: ja
BGHZ : ja
BGHR : ja
ambiente.de
MarkenG § 4 Nr. 2, § 14 Abs. 2 Nr. 3; GWB § 20 Abs. 1
a) Die für die Registrierung von Domain-Namen unter der Top-Level-Domain
“.de” zuständige DENIC ist vor der Registrierung grundsätzlich weder unter
dem Gesichtspunkt der Störerhaftung noch als Normadressatin des kartell-
rechtlichen Behinderungsverbots zur Prüfung verpflichtet, ob der angemel-
dete Domain-Name Rechte Dritter verletzt.
b) Wird die DENIC von einem Dritten darauf hingewiesen, daß ein registrierter
Domain-Name seiner Ansicht nach ein ihm zustehendes Kennzeichenrecht
verletzt, kommt eine Haftung als Störerin oder eine kartellrechtliche Haftung
für die Zukunft nur in Betracht, wenn die Rechtsverletzung offenkundig und
für die DENIC ohne weiteres feststellbar ist. Im Regelfall kann die DENIC den
Dritten darauf verweisen, eine Klärung im Verhältnis zum Inhaber des um-
strittenen Domain-Namens herbeizuführen.
BGH, Urt. v. 17. Mai 2001 – I ZR 251/99 – OLG Frankfurt am Main
LG Frankfurt am Main
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhand-
lung vom 17. Mai 2001 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Erdmann und die
Richter Starck, Prof. Dr. Bornkamm, Dr. Büscher und Dr. Schaffert
für Recht erkannt:
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 1. Kartellsenats des
Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 14. September 1999 wird
zurückgewiesen.
Die Kosten der Revision einschließlich der Kosten der Streithilfe trägt
die Klägerin.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Die Klägerin veranstaltet unter der Bezeichnung “Ambiente” in Frankfurt am
Main eine Messe für Tischkultur, Küche, Wohn- und Lichtkonzepte sowie Ge-
schenkideen. Sie ist seit 1994 Inhaberin der Marke “Messe Frankfurt Ambiente”,
die für die Durchführung und Veranstaltung von Messen und Ausstellungen ein-
getragen ist.
Die Beklagte ist die DENIC. Sie vergibt die Domain-Namen (Internet-
Adressen), die mit “.de” enden. Bei der Endung “.de” handelt es sich um die auf
Deutschland hinweisende sogenannte Top-Level-Domain; der unmittelbar davor
befindliche Bestandteil eines Domain-Namens wird als Second-Level-Domain be-
zeichnet. Die Beklagte registriert einen Domain-Namen, der aus technischen
Gründen nur einmal vergeben werden kann, für den Anmelder, wenn er nicht be-
reits für einen anderen eingetragen ist; dabei prüft sie nicht, ob an der angemel-
deten Bezeichnung Rechte Dritter bestehen.
Als die Klägerin die Bezeichnung “ambiente.de” für sich registrieren lassen
wollte, stellte sie fest, daß diese von der Beklagten bereits an einen Dritten – den
Streithelfer der Beklagten – vergeben worden war. Die Klägerin verlangte vom
Streithelfer unter Hinweis auf ihre Rechte an der Bezeichnung “Ambiente” die
Freigabe des Domain-Namens. Dieser verpflichtete sich daraufhin zwar strafbe-
wehrt, jede Handlung zu unterlassen, die dazu führen könnte, daß die Bezeich-
nung “ambiente.de” im Internet genutzt wird, weigerte sich aber, den Domain-
Namen freizugeben. Daraufhin bat die Klägerin die Beklagte unter Vorlage der
Unterlassungserklärung, die Überlassung des Domain-Namens gegenüber dem
Streithelfer zu kündigen und den Domain-Namen für sie einzutragen. Die Be-
klagte lehnte ab. Sie trug die Klägerin lediglich in ihre sogenannte Warteliste ein;
danach rückt die Klägerin in die Position des Streithelfers ein, falls dieser den
Domain-Namen “ambiente.de” freigibt.
Die Klägerin ist der Ansicht, die Beklagte sei nach der Erklärung des Streit-
helfers, “ambiente.de” im Internet nicht mehr nutzen zu wollen, verpflichtet, die für
ihn bestehende Registrierung aufzuheben und den Domain-Namen “ambiente.de”
nunmehr für sie einzutragen. Die Beklagte sei als marktbeherrschendes Unter-
nehmen gegenüber allen Interessenten gehalten, ihre Registrierungsrichtlinien
genau zu beachten. Nach diesen Richtlinien sei die bloße Reservierung eines
Domain-Namens nicht mehr möglich. Die vom Streithelfer aufrechterhaltene Regi-
strierung bei gleichzeitiger Erklärung, den Domain-Namen tatsächlich niemals
nutzen zu wollen, komme einer bloßen Reservierung gleich. Die Beklagte sei da-
her nicht nur berechtigt, sondern auch verpflichtet, das Vertragsverhältnis mit dem
Streithelfer zu beenden.
Die Klägerin hat beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, die Registrierung des Streithelfers als Do- main-Inhaber der Zeichenfolge “Ambiente” unter der TOP-Level-Do- main “.de” aufzuheben und den Antrag der Klägerin auf Registrierung einer Zeichenfolge “Ambiente” als Domain-Name unter der TOP-Level- Domain “.de” zu den in ihren Vergaberichtlinien in der aktuellen Fas- sung geregelten Bedingungen anzunehmen und ihre Registrierung als Domain-Inhaberin vorzunehmen;
hilfsweise:
festzustellen, daß die Beklagte nicht berechtigt ist, aufgrund einer be- reits für den Streithelfer erfolgten Registrierung einen Antrag der Klä- gerin zur Registrierung des Zeichens “Ambiente” unter der TOP-Level- Domain “.de” abzuweisen.
Die Beklagte und ihr Streithelfer sind dem entgegengetreten.
Das Landgericht hat der Klage mit dem Hauptantrag stattgegeben (LG
Frankfurt a.M. WRP 1999, 366). Das Berufungsgericht hat die Klage abgewiesen
(OLG Frankfurt a.M. WRP 2000, 214 = WuW/E DE-R 442).
Mit der Revision verfolgt die Klägerin ihre Klageanträge weiter. Die Beklagte
und ihr Streithelfer beantragen, die Revision zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
I. Das Berufungsgericht hat einen Anspruch der Klägerin auf Umschrei-
bung der fraglichen Bezeichnung verneint. Zur Begründung hat es ausgeführt:
Bei der Prüfung der kennzeichen- und wettbewerbsrechtlichen Zulässigkeit
einer bestimmten Second-Level-Domain seien die Grundsätze der Pressehaftung
im Wettbewerbsrecht entsprechend anzuwenden. Wenn ein Anmelder durch Re-
gistrierung und unberechtigte Benutzung einer bestimmten Bezeichnung die
Kennzeichenrechte eines Dritten verletze oder diesen in wettbewerbsrechtlich un-
zulässiger Weise behindere, könne die Beklagte als Vergabestelle danach nur
unter zwei Gesichtspunkten in Anspruch genommen werden: Entweder die Be-
klagte wolle den vorsätzlich begangenen Verstoß des Dritten fördern, oder sie
sperre einen Eintrag nach einem Hinweis auf seine Rechtswidrigkeit nicht, obwohl
er für sie erkennbar das Kennzeichen- oder Wettbewerbsrecht in grober Weise
verletze. Ein offensichtlicher Rechtsverstoß sei etwa dann anzunehmen, wenn ein
Domain-Name für die Beklagte unschwer erkennbar mit einem berühmten Kenn-
zeichen übereinstimme und der Anmelder sich daran in unzulässiger Weise an-
hängen oder den Domain-Namen in ersichtlich rechtswidriger Weise blockieren
wolle.
gung zu ziehen. Die Beklagte halte auf dem Markt für die Vergabe von Second-
Level-Domains unter der Top-Level-Domain “.de” ein Monopol, zumindest sei sie
ein marktstarkes Unternehmen. Bei der im Rahmen des § 20 Abs. 1 GWB erfor-
derlichen Interessenabwägung sei allerdings ebenfalls darauf abzustellen, daß
die Beklagte – ähnlich einem Presseunternehmen bei der Aufnahme von Anzei-
gen – nur eingeschränkte Prüfungspflichten treffe. Es sei der Beklagten nicht zu-
zumuten, umfangreiche rechtliche Überprüfungen anzustellen und die Rechtsbe-
ziehungen zwischen dem Anmelder und einem Dritten – hier der Klägerin und
dem Streithelfer – im einzelnen zu überprüfen und zu beurteilen. Ein Anspruch
gegenüber der Domain-Vergabestelle auf Löschung und Neuvergabe einer Se-
cond-LeveI-Domain komme daher nur dann in Betracht, wenn die vorbestehende
Registrierung offensichtlich rechtswidrig sei und sich der Inhaber des Domain-
Namens ersichtlich gesetzwidrig verhalte.
Bei Zugrundelegung dieser Maßstäbe sei die Beklagte nicht verpflichtet,
dem Begehren der Klägerin zu entsprechen. Dabei komme es nicht darauf an, ob
die vom Streithelfer abgegebene Unterwerfungserklärung zu einem entsprechen-
den Vertrag geführt habe oder ob lediglich gesetzliche Ansprüche der Klägerin
gegenüber dem Streithelfer in Betracht kämen. Auch wenn ein solcher Vertrag
zustande gekommen sei, sei es der Beklagten nicht zuzumuten, die umstrittenen
vertraglichen Verhältnisse zwischen den Parteien zu überprüfen und abschlie-
ßend zu beurteilen. Im übrigen habe die Klägerin durch ihr eigenes Verhalten die
Annahme nahegelegt, ihr rechtliches Verhältnis zum Streithelfer sei noch nicht
abschließend geklärt; denn sie habe seine Unterlassungserklärung nicht als aus-
reichend angesehen und weitere Maßnahmen für erforderlich gehalten. Habe die
Unterwerfungserklärung des Streithelfers nicht zu einer Unterlassungsvereinba-
rung geführt, sei ein Anspruch gegen die Beklagte ebenfalls nicht zu begründen.
Der Begriff “Ambiente” komme in zahlreichen anderen Versionen, Firmennamen
und Schlagwörtern vor, so daß aus der Sicht der Beklagten ein markenrechtlicher
Anspruch gegen den Streithelfer aus der für die Klägerin geschützten Bezeich-
nung “Messe Frankfurt Ambiente” nicht offensichtlich gewesen sei.
Die Prüfung der Zulässigkeit einer bestimmten Second-Level-Domain falle
danach zunächst allein in den Verantwortungsbereich des Anmelders. Denn die
Aufgabe der Domain-Vergabestelle sei es in erster Linie, kostengünstig, rasch
und zuverlässig die Verwaltung des Domain-Systems und dabei insbesondere die
Vergabe von neuen Second-Level-Domains durchzuführen. Ihre Aufgabe sei es
dagegen nicht, im Konfliktfalle die sich gegenüberstehenden Bezeichnungen im
Hinblick auf sämtliche Anspruchsgrundlagen umfassend zu prüfen. Nur dann,
wenn ihr ein rechtskräftiges und vollstreckbares Urteil gegen den ersten Anmelder
– hier den Streithelfer – vorgelegt werde, in dem diesem die Registrierung oder
Benutzung des fraglichen Domain-Namens untersagt und mit dem er zu deren
Freigabe verpflichtet werde, könne von der Beklagten verlangt werden, die bishe-
rige Registrierung aufzuheben und nach der Reihenfolge der Warteliste zu ver-
fahren.
II. Die gegen diese Beurteilung gerichteten Angriffe der Revision haben
keinen Erfolg. Das Berufungsgericht hat im Ergebnis zu Recht angenommen, daß
der Klägerin gegenüber der Beklagten kein Anspruch auf Löschung und Neuver-
gabe des Domain-Namens “ambiente.de” zusteht.
1. Zutreffend ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, daß der Kläge-
rin keine kennzeichen- oder wettbewerbsrechtlichen Ansprüche gegen die Be-
klagte zustehen.
Bei der Prüfung kennzeichen- und wettbewerbsrechtlicher Anspruchs-
grundlagen hat das Berufungsgericht zu Recht lediglich eine Haftung der Be-
klagten wegen der Mitwirkung an einer Rechtsverletzung durch den Streithelfer in
Betracht gezogen. Der Streitfall bietet keine Anhaltspunkte dafür, daß die Be-
klagte selbst unmittelbar Kennzeichenrechte verletzt oder gegen das Wettbe-
werbsrecht verstoßen haben könnte. Das Registrieren und Verwalten eines Do-
main-Namens durch die Beklagte für einen Dritten ist – vergleichbar dem Eintra-
gen einer Marke durch das Deutsche Patent- und Markenamt – nicht als ein Be-
die Revision dies in Zweifel zieht, stellt sie lediglich auf das Verhalten des Streit-
helfers ab: Indem er “ambiente.de” als Domain-Name habe registrieren lassen,
habe er bereits Kennzeichenrechte der Klägerin verletzt. Ob dies zutrifft, kann im
Streitfall offenbleiben (vgl. dazu ÖOGH MarkenR 2001, 253, 254 – cyta.at), weil
eine unmittelbare Verletzung durch die Beklagte nicht in Rede steht. Es ist auch
nicht ersichtlich, daß die Beklagte mit der Registrierung und Verwaltung des Do-
main-Namens “ambiente.de” die Absicht verfolgt hätte, eigenen oder fremden
Wettbewerb zum Nachteil der Klägerin zu fördern und damit zu Zwecken des
Wettbewerbs i.S. des § 1 UWG zu handeln.
Auch eine mittelbare Kennzeichenrechtsverletzung durch die Beklagte, die
das Berufungsgericht grundsätzlich für möglich gehalten hat, kommt im Streitfall
nicht in Betracht. Das Markengesetz, das in § 14 Abs. 4 bestimmte Vorberei-
tungshandlungen als Markenverletzungstatbestände behandelt (vgl. dazu Starck,
Festschrift Piper, S. 627 ff.), regelt zwar die mittelbaren Markenverletzungen nicht
abschließend (vgl. OLG Düsseldorf WRP 1996, 559, 562 – adp; Ingerl/Rohnke,
MarkenG, § 14 Rdn. 136). Soweit darüber hinaus auch eine mittelbare Verletzung
von Kennzeichenrechten möglich ist, handelt es sich jedoch um eine Form der
Teilnahme, die ein vorsätzliches Verhalten des Dritten voraussetzt. Hieran fehlt
es im Streitfall.
Das Berufungsgericht hat eingehend geprüft, ob die Beklagte als Störerin
haftet, weil sie – ohne Verschulden – mit der Registrierung des Domain-Namens
eine zurechenbare Ursache für eine Verletzung von Rechten der Klägerin durch
den Streithelfer gesetzt hat. Diese Frage hat das Berufungsgericht im Ergebnis
mit Recht verneint.
a) Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, daß eine Stö-
rerhaftung die Verletzung von Prüfungspflichten voraussetzt. Als Störer kann
nach der ständigen Rechtsprechung des Senats zwar grundsätzlich jeder auf
Unterlassung und Beseitigung in Anspruch genommen werden, der auch ohne
Wettbewerbsförderungsabsicht und ohne Verschulden willentlich und adäquat-
kausal an der Herbeiführung oder Aufrechterhaltung einer rechtswidrigen Beein-
trächtigung mitgewirkt hat. Dabei kann als Mitwirkung auch die Unterstützung
oder Ausnutzung der Handlung eines eigenverantwortlich handelnden Dritten ge-
nügen, sofern der Inanspruchgenommene die rechtliche Möglichkeit zur Verhinde-
rung dieser Handlung hatte. Weil die Störerhaftung aber nicht über Gebühr auf
Dritte erstreckt werden darf, die nicht selbst die rechtswidrige Beeinträchtigung
vorgenommen haben, setzt die Haftung des Störers die Verletzung von Prüfungs-
pflichten voraus. Deren Umfang bestimmt sich danach, ob und inwieweit dem als
Störer Inanspruchgenommenen nach den Umständen eine Prüfung zuzumuten ist
(vgl. BGH, Urt. v. 10.10.1996 – I ZR 129/94, GRUR 1997, 313, 315 f. = WRP
1997, 325 – Architektenwettbewerb, zum UWG; Urt. v. 30.6.1994 – I ZR 40/92,
GRUR 1994, 841, 842 f. = WRP 1994, 739 – Suchwort, zum Kennzeichenrecht;
Urt.
v.
15.10.1998
– I ZR 120/96, GRUR 1999, 418, 419 f. = WRP 1999, 211 – Möbelklassiker, zum
Urheberrecht, jeweils m.w.N.).
b) Das Berufungsgericht hat weiter zu Recht angenommen, daß der Be-
klagten grundsätzlich nur eine Prüfung auf offenkundige, aus ihrer Sicht eindeuti-
ge Rechtsverstöße zuzumuten ist. Die Beklagte ist regelmäßig nur dann ver-
pflichtet, die Registrierung eines Domain-Namens abzulehnen oder aufzuheben,
wenn für sie unschwer zu erkennen ist, daß die Nutzung dieses Domain-Namens
Rechte Dritter beeinträchtigt (vgl. ÖOGH, Medien und Recht 2001, 328, 331 f. –
fpo.at; LG Frankfurt a.M. CR 2001, 51; LG Magdeburg K&R 1999, 426, 428 =
MMR 1999, 607; Abel, CR 1999, 788 f.; Hoeren, WuB V F § 14 MarkenG 2.00;
Welzel, MMR 2000, 39 f.; Bettinger/Freytag, CR 1999, 28, 33 ff.; Wagner, ZHR
162 [1998], 701, 719 ff.; Bücking, Namens- und Kennzeichenrecht im Internet,
1999, Rdn. 252; zweifelnd: Völker/Weidert, WRP 1997, 652, 661 f.; für eine wei-
tergehende Prüfungspflicht: Völker, WuB V F § 14 MarkenG 1.00, Rdn. 3; gegen
eine Prüfungspflicht: A. Nordemann, NJW 1997, 1891, 1896 f.; Poeck in Schwarz
[Hrsg.], Recht im Internet, Abschn. 4-2.1, S. 16). Diese eingeschränkten Prü-
fungspflichten betreffen darüber hinaus nicht die – automatisierte – Erstregistrie-
rung eines Domain-Namens, sondern greifen erst dann ein, wenn die Beklagte
darauf hingewiesen wird, daß die eingetragene Domain-Bezeichnung Rechte
Dritter verletzt.
aa) Wie weit die Prüfungspflichten eines möglichen Störers reichen, hat der
Senat unter Berücksichtigung der Funktion und Aufgabenstellung des als Störer
Inanspruchgenommenen sowie mit Blick auf die Eigenverantwortung des unmit-
telbar handelnden Dritten beurteilt (vgl. BGH, Urt. v. 3.11.1994 – I ZR 122/92,
GRUR 1995, 62, 64 f. – Betonerhaltung; Urt. v. 18.2.1993 – I ZR 14/91, GRUR
1993, 561, 562 = WRP 1993, 476; Urt. v. 30.6.1994 – I ZR 167/92, GRUR 1994,
819, 821 = WRP 1994, 728; Urt. v. 18.10.1995 – I ZR 227/93, GRUR 1996, 71,
72 f. = WRP 1996, 98 – Produktinformation I bis III; GRUR 1997, 313, 315 f. – Ar-
chitektenwettbewerb). Um die Arbeit der Betroffenen nicht über Gebühr zu er-
schweren und die Verantwortlichen nicht zu überfordern, wurde beispielsweise
nur eine eingeschränkte Prüfungspflicht angenommen, wenn der Störungszustand
für den als Störer Inanspruchgenommenen nicht ohne weiteres oder nur mit un-
verhältnismäßigem Aufwand erkennbar ist (vgl. BGH, Urt. v. 26.4.1990 –
I ZR 127/88, GRUR 1990, 1012, 1014 = WRP 1991, 19; Urt. v. 7.5.1992 –
I ZR 119/90, GRUR 1992, 618, 619 = WRP 1992, 640 – Pressehaftung I und II;
GRUR
1994,
841,
842 f.
– Suchwort; Urt. v. 10.4.1997 – I ZR 3/95, GRUR 1997, 909, 911 = WRP 1997,
1059 – Branchenbuch-Nomenklatur).
bb) Für die Phase der ursprünglichen Registrierung sind der Beklagten nach
diesen Grundsätzen unter Berücksichtigung ihrer Funktion und Aufgabenstellung
sowie mit Blick auf die Eigenverantwortung des Anmelders keine Prüfungspflich-
ten zuzumuten. Auch die Revision vertritt nicht den Standpunkt, daß die Beklagte
gehalten gewesen wäre, bereits die Erstregistrierung von “ambiente.de” durch
den Streithelfer zu verweigern.
Aufgabe der Beklagten ist es, die Second-Level-Domains unterhalb der
deutschen Top-Level-Domain “.de” zu vergeben und zu verwalten. Die Beklagte,
die keine eigenen Zwecke verfolgt und ohne Gewinnerzielungsabsicht handelt,
nimmt diese Aufgabe im Interesse sämtlicher Internet-Nutzer wahr. Die Erfüllung
dieser Aufgabe liegt zugleich im öffentlichen Interesse. Würde sie nicht von einer
privaten Organisation wie der Beklagten übernommen, müßte sie – wie teilweise
im Ausland – von staatlichen Stellen erfüllt werden, ebenso wie staatliche Stellen
im Allgemeininteresse auch Straßennamen und Hausnummern vergeben oder
Marken eintragen (Bettinger/Freytag, CR 1999, 28, 35). In Deutschland wird der-
zeit kein Anlaß gesehen, die Registrierung von Domain-Namen in einen anderen
rechtlichen und organisatorischen Rahmen zu überführen (vgl. dazu Hoeren, CR
1996, 355, 356; Wagner aaO S. 704 f.; Strömer, Online-Recht, 1997, S. 52). Nach
Ansicht der Bundesregierung arbeitet die Beklagte bislang zur Zufriedenheit der
deutschen Internetgemeinschaft; ihr Registrierungsverfahren gewährleistet eine
funktionsfähige und faire Versorgung aller Antragsteller mit Domain-Namen (BT-
Drucks. 14/3956 v. 28.7.2000, S. 4).
Die Beklagte, die nur wenige Mitarbeiter beschäftigt, versucht das Registrie-
rungsverfahren insbesondere dadurch effektiv zu gestalten und eine möglichst
schnelle und preiswerte Registrierung zu gewährleisten, daß sie die angemelde-
ten Domain-Namen in einem automatisierten Verfahren allein nach dem Priori-
tätsprinzip vergibt, ohne dabei zu prüfen, ob an der angemeldeten Bezeichnung
Rechte Dritter bestehen (zu den technischen und organisatorischen Rahmenbe-
dingungen der Domainvergabe vgl. Bettinger/Freytag, CR 1999, 28, 29 f.; zur
Domainvergabe im Ausland vgl. Strömer, Online-Recht, 2. Aufl. 1999, S. 79 ff.).
Nur auf diese Weise war die Beklagte bislang in der Lage, die Registrierung einer
großen Zahl von Second-Level-Domains zu bewältigen. Jede Prüfung – auch
wenn sie sich auf völlig eindeutige, für jedermann erkennbare Verstöße be-
schränken würde – ließe sich mit dem bewährten automatisierten Verfahren nicht
in Einklang bringen.
cc) Aber auch wenn die Beklagte von einem Dritten auf eine – angebliche –
Verletzung seiner Rechte hingewiesen wird, treffen sie nur eingeschränkte Prü-
fungspflichten. In dieser zweiten Phase ist die Beklagte nur dann gehalten, eine
Registrierung zu löschen, wenn die Verletzung der Rechte Dritter offenkundig und
für die Beklagte ohne weiteres feststellbar ist. Auch für diese zweite Phase gilt,
daß weiterreichende Prüfungspflichten die Beklagte überfordern und ihre Arbeit
über Gebühr erschweren würden (vgl. Kur, Internet und Kennzeichenrecht, in:
Loewenheim/Koch, Praxis des Online-Rechts, 1998, S. 325, 373; Bettinger/Frey-
tag, CR 1999, 28, 35 f.).
Die Prüfung der rechtlichen Zulässigkeit einer bestimmten Domain-Bezeich-
nung fällt – wie das Berufungsgericht zu Recht angenommen hat – grundsätzlich
zunächst allein in den Verantwortungsbereich des Anmelders. Da er die als Do-
main-Name zu registrierende Zeichenfolge auswählt und den Domain-Namen für
seine Zwecke nutzt, liegt es in seiner Verantwortung sicherzustellen, daß der an-
gemeldete Domain-Name keine Rechte Dritter verletzt. Der Anmelder hat dem-
entsprechend nach den Registrierungsbedingungen der Beklagten, die auch in-
soweit auf dem weltweit von den nationalen Registrierungsstellen anerkannten
Internet-Standard RFC 1591 beruhen (vgl. Bettinger/Freytag, CR 1999, 28, 29),
bei der Anmeldung des Domain-Namens zu versichern, daß er die Bezeichnung
auf ihre Vereinbarkeit mit den Rechten Dritter überprüft hat und sich dabei keine
Anhaltspunkte für die Verletzung von Rechten Dritter ergeben haben.
Die Beklagte könnte ihre Aufgabe nicht mehr in der gewohnt effizienten
Weise erfüllen, wenn sie verpflichtet wäre, in jedem Fall, in dem ein Dritter eigene
Rechte an einer registrierten Domain-Bezeichnung geltend macht, in eine rechtli-
che Prüfung einzutreten. Sie ist selbst dann, wenn ihr ein Verstoß gegen Rechte
Dritter dargelegt wird, als rein technische Registrierungsstelle regelmäßig nicht in
der Lage zu beurteilen, ob der behauptete Rechtsverstoß vorliegt. Wäre die Be-
klagte gehalten, sämtlichen Hinweisen auf angebliche Rechtsverletzungen nach-
zugehen, wäre die Prüfungspflicht nicht mehr nur auf Ausnahmefälle beschränkt.
Ihre personelle und sachliche Ausstattung würde bei der großen Zahl der zu be-
arbeitenden Registrierungsanträge und bei den vielfältigen Konfliktfällen für eine
solche Prüfung nicht ausreichen. Die Klärung des Konflikts könnte dabei keines-
wegs endgültig der Beklagten überlassen werden; maßgeblich wäre auch bei ei-
ner Prüfung durch die Beklagte die gerichtliche Klärung des Streits zwischen den
beiden Prätendenten, also zwischen dem Inhaber des Domain-Namens und dem
bessere Rechte beanspruchenden Dritten. Im übrigen erscheint es auch nicht an-
gemessen, das Haftungs- und Prozeßrisiko, das bei Auseinandersetzungen um
die Rechtmäßigkeit eines Domain-Namens dessen Inhaber trifft, auf die Beklagte
zu verlagern. Unter diesen Umständen kann es der Beklagten nicht verwehrt wer-
den, Dritte, die behaupten, durch einen Domain-Namen in ihren Rechten verletzt
zu sein, darauf zu verweisen, mögliche Ansprüche gegenüber dem Inhaber des
Domain-Namens geltend zu machen.
Anders liegt es nur dann, wenn die Beklagte ohne weitere Nachforschungen
zweifelsfrei feststellen kann, daß ein registrierter Domain-Name Rechte Dritter
verletzt. Bei solchen offenkundigen, von dem zuständigen Sachbearbeiter der Be-
klagten unschwer zu erkennenden Rechtsverstößen kann von der Beklagten er-
wartet werden, daß sie die Registrierung aufhebt.
c) Die – von der Revision im Streitfall geltend gemachte – Verletzung von
Kennzeichenrechten kann die Beklagte, wie das Berufungsgericht zutreffend an-
genommen hat, nur dann unschwer erkennen, wenn ihr ein rechtskräftiger ge-
richtlicher Titel vorliegt oder wenn die Rechtsverletzung derart eindeutig ist, daß
sie sich ihr aufdrängen muß (vgl. Abel, CR 1999, 788 f.; Welzel, MMR 2000, 39,
40; Renck, NJW 1999, 3587, 3593; Kur aaO S. 373; Köhler in Köhler/Piper,
UWG, 2. Aufl., § 1 Rdn. 329). Diese Voraussetzungen sind im Streitfall nicht ge-
geben.
aa) Die Beklagte kann in aller Regel nicht beurteilen, ob die Nutzung eines
Domain-Namens eine Verwechslungsgefahr begründet und damit gegen § 14
Abs. 2 Nr. 2 MarkenG verstößt. Die Frage der markenrechtlichen Verwechslungs-
gefahr ist unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls zu beantworten,
zu denen insbesondere die zueinander in einer Wechselbeziehung stehenden
drei Beurteilungselemente – Kennzeichnungskraft des prioritätsälteren Zeichens,
Identität oder Ähnlichkeit der Zeichen sowie Identität oder Ähnlichkeit der damit
gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen – gehören (vgl. BGH, Urt. v.
16.11.2000 – I ZR 34/98, GRUR 2001, 507, 508 = WRP 2001, 694 – EVIAN/
REVIAN, m.w.N.). Selbst wenn die Beklagte sich – wie die Revision meint – in
Datenbanken ohne großen Aufwand über aktuell vergebene Marken informieren
und darüber hinaus in Erfahrung bringen könnte, für welche Waren oder Dienst-
leistungen der Domain-Name genutzt wird, wäre es ihr jedenfalls nicht ohne wei-
teres möglich, die oft schwierige Rechtsfrage zu beantworten, ob nach der gebo-
tenen Abwägung aller Umstände eine Verwechslungsgefahr besteht. Nicht minder
schwierig ist es im allgemeinen für die Beklagte, zuverlässig zu beurteilen, ob es
sich bei einer Marke um eine bekannte Kennzeichnung handelt und ob die Nut-
zung des Domain-Namens deren Unterscheidungskraft oder Wertschätzung ohne
rechtfertigenden Grund in unlauterer Weise ausnutzt oder beeinträchtigt (§ 14
Abs. 2 Nr. 3 MarkenG; vgl. dazu BGH, Urt. v. 1.3.2001 – I ZR 211/98, Umdr.
S. 14 ff. – Tagesschau). Auch diese Beurteilung setzt besondere Kenntnisse im
Markenrecht voraus, die bei den Sachbearbeitern der Beklagten nicht vorausge-
setzt werden können. Eine Markenrechtsverletzung kann – wie das Berufungsge-
richt zu Recht angenommen hat – für die Beklagte allenfalls dann offensichtlich
sein, wenn der Domain-Name mit einer berühmten Marke identisch ist, die über
eine überragende Verkehrsgeltung auch in allgemeinen Verkehrskreisen verfügt
(vgl. Wagner aaO S. 721; weitergehend Völker aaO Rdn. 4; Ubber, WRP 1997,
497, 511). Ferner müssen sich – um von einer Offenkundigkeit sprechen zu kön-
nen – diese Umstände auch den Mitarbeitern der Beklagten ohne weiteres er-
schließen.
bb) Das Berufungsgericht hat zu Recht angenommen, daß die Beklagte bei
Zugrundelegung dieser Maßstäbe nicht als Störerin im Rahmen einer möglichen
Markenverletzung haftet. Entgegen der Ansicht der Revision konnte die Beklagte
im Rahmen der ihr zumutbaren Prüfung nicht erkennen, daß die Nutzung des
Domain-Namens “ambiente.de” durch den Streithelfer die von der Klägerin bean-
spruchte, nicht eingetragene bekannten Marke “Ambiente” verletzt (§ 4 Nr. 2, § 14
Abs. 2 Nr. 3 MarkenG).
(1) Ein rechtskräftiger gerichtlicher Titel aus dem sich ergibt, daß die Nut-
zung des Domain-Namens “ambiente.de” Markenrechte der Klägerin verletzt, liegt
nicht vor. Ein Verstoß gegen § 14 Abs. 2 Nr. 3 MarkenG ist auch nicht aus-
nahmsweise deshalb offensichtlich, weil der Bestandteil des Domain-Namens
“ambiente” mit einer berühmten Marke “Ambiente” der Klägerin übereinstimmen
würde. Die Klägerin hat zwar vorgetragen, daß die Marke “Ambiente” für die von
ihr angebotenen Dienstleistungen nicht nur in Fachkreisen, sondern auch beim
allgemeinen Publikum über eine herausragende Verkehrsbekanntheit verfüge.
Daraus läßt sich jedoch nicht darauf schließen, daß dieser Umstand auch für die
Mitarbeiter der Beklagten ohne weiteres auf der Hand liegt.
(2) Ob kennzeichen- oder wettbewerbsrechtliche Ansprüche bestehen, war
zudem für die Beklagte auch deshalb nicht ohne weiteres zu erkennen, weil – wie
die Revisionserwiderungen der Beklagten und des Streithelfers zu Recht geltend
machen – nicht festgestellt (und auch nicht vorgetragen) ist, daß der Streithelfer
den Domain-Namen “ambiente.de” im geschäftlichen Verkehr verwendet. Nach
den Feststellungen des Berufungsgerichts nutzt der Streithelfer den Domain-Na-
men nur in der Weise, daß er auf der entsprechenden Homepage Fotografien
verschiedener Städte und Landschaften eingestellt hat.
(3) Schließlich bestehen auch keine Anhaltspunkte dafür, daß der Streit-
helfer durch die Benutzung des Domain-Namens “ambiente.de” die Wertschät-
zung der – unterstellt – bekannten Marke “Ambiente” ohne rechtfertigenden
Grund in unlauterer Weise ausnutzt oder beeinträchtigt. Auch wenn dem Streit-
helfer – wie die Revision geltend macht – bei der Verwendung des mit der Klage-
marke identischen Domain-Namens die mit der Klägerin verbundenen Gütevor-
stellungen zugute kämen und auf diese Weise zusätzlich Gäste auf seine Home-
page gelockt würden, könnte nicht ohne weiteres davon ausgegangen werden,
daß dies in unlauterer Weise geschieht.
(4) Eines rechtskräftigen Titels, durch den der Inhaber des Domain-Namens
zur Unterlassung dieser Bezeichnung verurteilt worden ist, bedarf es freilich dann
nicht, wenn der Inhaber des Domain-Namens den Dritten durch eine Unterwer-
fungserklärung klaglos gestellt hat. Für die Beklagte kann eine solche Erklärung
jedoch nur dann maßgeblich sein, wenn zwischen dem Dritten und dem Inhaber
des Domain-Namens kein ernsthafter Streit über die Wirksamkeit des entspre-
chenden Unterlassungsvertrags besteht. Auch diese Voraussetzung ist vorliegend
nicht gegeben. Der Beklagten war es nicht ohne weiteres möglich, selbst zu be-
urteilen, ob ein solcher Vertrag zustande gekommen ist. Selbst wenn – wie die
Revision meint – der Beklagten zuzumuten wäre, den ihr bekannten Schriftwech-
sel zwischen der Klägerin und dem Streithelfer rechtlich zu würdigen, könnte sie
dem doch den Abschluß eines entsprechenden Unterlassungsverpflichtungsver-
trags nicht eindeutig entnehmen. Die Klägerin hat selbst in diesem Schriftwechsel
die Unterwerfungserklärung des Streithelfers als unzureichend bezeichnet. Unter
diesen Umständen kann sie nicht erwarten, daß die Beklagte einen Anspruch der
Klägerin gegenüber dem Streithelfer auf Freigabe des Domain-Namens zweifels-
frei bejaht.
2. Das Berufungsgericht hat zu Recht angenommen, daß der Klägerin auch
Die Beklagte verfügt zwar wegen der Bedeutung des allein von ihr vergebe-
nen Top-Level-Domains “.de” auf dem deutschen Markt für die Vergabe von Se-
cond-Level-Domains über eine überragende Stellung. In der Ablehnung, den Do-
main-Namen “ambiente.de” dem Streithelfer zu entziehen und ihn für die Klägerin
zu registrieren, liegt jedoch keine unbillige Behinderung. Vielmehr fällt die gebo-
tene Interessenabwägung (dazu BGH, Urt. v. 27.4.1999 – KZR 35/97, GRUR
2000, 95, 96 = WRP 1999, 1175 – Feuerwehrgeräte, m.w.N.) zugunsten der Be-
klagten aus. Dabei kann offenbleiben, inwieweit die Klägerin über bessere Rechte
an der Domain-Bezeichnung “ambiente.de” verfügt. Jedenfalls ist das Interesse
der Beklagten an einer effektiven Vergabepraxis grundsätzlich höher zu bewer-
ten. Insoweit gelten dieselben Grundsätze, die auch für die Beurteilung der Stö-
rerhaftung maßgebend sind. Nur wenn es für die Beklagte offenkundig und ein-
deutig zu erkennen ist, daß die Nutzung des Domain-Namens Rechte des Dritten
beeinträchtigt, tritt ihr Interesse hinter das des Dritten zurück mit der Folge, daß
die Beklagte die Registrierung des ersten Anmelders aufzuheben hat.
Die Unbilligkeit ergibt sich – entgegen der Ansicht der Revision – auch nicht
daraus, daß die Beklagte gegenüber dem Streithelfer zur fristlosen Kündigung be-
rechtigt wäre, weil dessen Verhalten eine nach den Registrierungsbedingungen
unzulässige Reservierung des Domain-Namens “ambiente.de” darstellt. Ob ein
solches Kündigungsrecht bestünde, wenn der Streithelfer – wie in seiner strafbe-
wehrten Unterwerfungserklärung gegenüber der Klägerin angekündigt – den Do-
main-Namen nicht nutzen würde, kann offenbleiben, weil der Streithelfer nach den
unbeanstandet gebliebenen Feststellungen des Berufungsgerichts unter “ambi-
ente.de” eine Homepage betreibt.
III. Danach ist die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Berufungsge-
richts zurückzuweisen. Die Kostenentscheidung, die sich auch auf die Kosten des
Streithelfers erstreckt, beruht auf § 91 Abs. 1, § 97 Abs. 1, § 101 ZPO.
Erdmann
Starck
Bornkamm
Büscher
Schaffert