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BGH Beschluss vom 02.03.2001 – 2 ARs 57/01

2. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

2 ARs 57/01 2 AR 30/01

BESCHLUSS

vom

2. März 2001

in der Strafsache

gegen

wegen gewerbs- und bandenmäßigen Einschleusens von Ausländern

Az.: 955 Js 22500/99 Staatsanwaltschaft Görlitz

Az.: 172 Js 15003/97 Staatsanwaltschaft Erfurt

Az.: AR 127/01 Generalstaatsanwaltschaft Dresden

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-

desanwalts am 2. März 2001 beschlossen:

Das beim Amtsgericht - Schöffengericht - Erfurt anhängige Ver-

fahren 172 Js 15003/97 wird zu dem beim Landgericht Görlitz an-

hängigen Verfahren 955 Js 22500/99 verbunden.

Gründe:

Das Landgericht Görlitz, das ein Verfahren gegen den Angeklagten er-

öffnet hat, ist bereit, das beim Amtsgericht Erfurt gegen den Angeklagten an-

hängige Verfahren zu übernehmen. Die zuständigen Staatsanwaltschaften sind

mit der Übernahme einverstanden. Das Landgericht hat die Sache zur Ent-

scheidung dem Bundesgerichtshof vorgelegt.

Der Bundesgerichtshof ist für die Entscheidung über die Verbindung

gemäß § 4 Abs. 2 Satz 2 StPO zuständig.

Das beim Amtsgericht Erfurt anhängige Verfahren war gemäß § 2 Abs. 1

Satz 1 StPO in Verbindung mit § 3 StPO zu dem beim Landgericht Görlitz an-

hängigen Verfahren zu verbinden. Die Verbindung erscheint im Interesse um-

fassender Aufklärung und Aburteilung sachdienlich (vgl. Senatsbeschluß vom

17. Dezember 1999 - 2 ARs 448/99 m.w.N.).

Bode Detter Otten

Rothfuß Fischer