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BGH Beschluss vom 02.03.2001 – 2 ARs 57/01
2. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
2. März 2001
in der Strafsache
gegen
wegen gewerbs- und bandenmäßigen Einschleusens von Ausländern
Az.: 955 Js 22500/99 Staatsanwaltschaft Görlitz
Az.: 172 Js 15003/97 Staatsanwaltschaft Erfurt
Az.: AR 127/01 Generalstaatsanwaltschaft Dresden
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-
desanwalts am 2. März 2001 beschlossen:
Das beim Amtsgericht - Schöffengericht - Erfurt anhängige Ver-
fahren 172 Js 15003/97 wird zu dem beim Landgericht Görlitz an-
hängigen Verfahren 955 Js 22500/99 verbunden.
Gründe:
Das Landgericht Görlitz, das ein Verfahren gegen den Angeklagten er-
öffnet hat, ist bereit, das beim Amtsgericht Erfurt gegen den Angeklagten an-
hängige Verfahren zu übernehmen. Die zuständigen Staatsanwaltschaften sind
mit der Übernahme einverstanden. Das Landgericht hat die Sache zur Ent-
scheidung dem Bundesgerichtshof vorgelegt.
Der Bundesgerichtshof ist für die Entscheidung über die Verbindung
gemäß § 4 Abs. 2 Satz 2 StPO zuständig.
Das beim Amtsgericht Erfurt anhängige Verfahren war gemäß § 2 Abs. 1
Satz 1 StPO in Verbindung mit § 3 StPO zu dem beim Landgericht Görlitz an-
hängigen Verfahren zu verbinden. Die Verbindung erscheint im Interesse um-
fassender Aufklärung und Aburteilung sachdienlich (vgl. Senatsbeschluß vom
17. Dezember 1999 - 2 ARs 448/99 m.w.N.).
Bode Detter Otten
Rothfuß Fischer