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BGH Beschluss vom 11.06.2001 – 2 ARs 123/01

2. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

2 ARs 123/01 2 AR 69/01

BESCHLUSS

vom

11. Juni 2001

in der Strafsache

gegen

wegen Diebstahls

Az.: 3 Ds 590/00 (74 Js 1387/00) Amtsgericht Geilenkirchen

Az.: 1 KLs 105 Js 144339/00 Landgericht Augsburg

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-

desanwalts am 11. Juni 2001 beschlossen:

Das beim Amtsgericht Geilenkirchen anhängige Verfahren 3 Ds

590/00 (74 Js 1387/00) wird zu dem beim Landgericht Augsburg

anhängigen Verfahren 1 KLs 105 Js 144339/00 verbunden.

Gründe:

Das Landgericht Augsburg, das am 29. Mai 2001 ein Verfahren gegen

den Angeklagten eröffnet hat, ist bereit, das beim Amtsgericht Geilenkirchen

gegen den Angeklagten anhängige Verfahren zu übernehmen. Die zuständige

Staatsanwaltschaft ist mit der Abgabe einverstanden. Das Amtsgericht hat die

Sache zur Entscheidung dem Bundesgerichtshof vorgelegt.

Der Bundesgerichtshof ist für die Entscheidung über die Verbindung

gemäß § 4 Abs. 2 Satz 2 StPO zuständig.

Das beim Amtsgericht Geilenkirchen anhängige Verfahren war gemäß

§ 2 Abs. 1 Satz 1 StPO in Verbindung mit § 3 StPO zu dem beim Landgericht

Augsburg anhängigen Verfahren zu verbinden.

Die Verbindung erscheint im Interesse umfassender Aufklärung und Ab-

urteilung sachdienlich (vgl. Senatsbeschluß vom 2. März 2001 - 2 ARs 57/01

m.w.N.).

Detter Otten Rothfuß

Fischer Elf