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BGH Beschluss vom 11.06.2001 – 2 ARs 123/01
2. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
11. Juni 2001
in der Strafsache
gegen
wegen Diebstahls
Az.: 3 Ds 590/00 (74 Js 1387/00) Amtsgericht Geilenkirchen
Az.: 1 KLs 105 Js 144339/00 Landgericht Augsburg
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-
desanwalts am 11. Juni 2001 beschlossen:
Das beim Amtsgericht Geilenkirchen anhängige Verfahren 3 Ds
590/00 (74 Js 1387/00) wird zu dem beim Landgericht Augsburg
anhängigen Verfahren 1 KLs 105 Js 144339/00 verbunden.
Gründe:
Das Landgericht Augsburg, das am 29. Mai 2001 ein Verfahren gegen
den Angeklagten eröffnet hat, ist bereit, das beim Amtsgericht Geilenkirchen
gegen den Angeklagten anhängige Verfahren zu übernehmen. Die zuständige
Staatsanwaltschaft ist mit der Abgabe einverstanden. Das Amtsgericht hat die
Sache zur Entscheidung dem Bundesgerichtshof vorgelegt.
Der Bundesgerichtshof ist für die Entscheidung über die Verbindung
gemäß § 4 Abs. 2 Satz 2 StPO zuständig.
Das beim Amtsgericht Geilenkirchen anhängige Verfahren war gemäß
§ 2 Abs. 1 Satz 1 StPO in Verbindung mit § 3 StPO zu dem beim Landgericht
Augsburg anhängigen Verfahren zu verbinden.
Die Verbindung erscheint im Interesse umfassender Aufklärung und Ab-
urteilung sachdienlich (vgl. Senatsbeschluß vom 2. März 2001 - 2 ARs 57/01
m.w.N.).
Detter Otten Rothfuß
Fischer Elf