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BGH Beschluß vom 06.03.2001 – 4 StR 505/00

4. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

4 StR 505/00

BESCHLUSS

vom

6. März 2001

in der Strafsache

gegen

wegen gefährlicher Körperverletzung

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-

desanwalts und der Beschwerdeführer am 6. März 2001 gemäß § 349 Abs. 1

StPO beschlossen:

Die Revisionen der Nebenkläger Daniel Sch. und Frank

P. gegen das Urteil des Landgerichts Stralsund vom 27.

Juli 2000 werden als unzulässig verworfen.

Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmit-

tels und die dem Angeklagten dadurch entstandenen not-

wendigen Auslagen zu tragen.

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gefährlicher Körperverlet-

zung (richtig: gefährlicher Körperverletzung in zwei tateinheitlich zusammen-

treffenden Fällen) zu einer zur Bewährung ausgesetzten Freiheitsstrafe von

zwei Jahren verurteilt. Gegen dieses Urteil wenden sich die beiden Nebenklä-

ger mit ihren Revisionen. Beide Rechtsmittel sind unzulässig.

Beide Beschwerdeführer haben jeweils ohne nähere Ausführungen "die

Verletzung materiellen und formellen Rechts" gerügt. Sie haben aber entgegen

§ 344 Abs. 1 StPO nicht angegeben, inwieweit sie das Urteil anfechten und

dessen Aufhebung beantragen. Die Revisionsschriften enthalten weder einen

Revisionsantrag noch eine nähere Begründung, aus der sich das Ziel der

Rechtsmittel entnehmen ließe. Es bleibt daher offen, ob die Nebenkläger sich

gegen die Nichtverurteilung des Angeklagten wegen versuchten Totschlags

wenden oder ob sie - was gemäß § 400 Abs. 1 StPO unzulässig ist - lediglich

den Rechtsfolgenausspruch beanstanden wollen. Die Erhebung der unausge-

führten Verfahrens- und allgemeinen Sachrüge genügt nicht, um die Zulässig-

keit der Rechtsmittel feststellen zu können, daher müssen die Revisionen als

unzulässig verworfen werden (st. Rspr.; vgl. BGHR StPO § 400 Abs. 1 Zuläs-

sigkeit 2, 5; BGH, Beschluß vom 30. April 1998 - 4 StR 124/98; Kleinknecht/

Meyer-Goßner StPO 44. Aufl. § 400 Rdn. 6 m.w.Nachw.).

Daß die Vertreter der Nebenkläger in der Hauptverhandlung beantragt

hatten, den Angeklagten wegen versuchten Totschlags zu verurteilen, ändert

daran nichts (Senatsbeschluß vom 9. November 2000 - 4 StR 425/00). Ob der

Senat der Rechtsauffassung des 1. Strafsenats im Beschluß vom 8. Dezember

1999 - 1 StR 571/99 -, auf den sich der Generalbundesanwalt für seine Auffas-

sung, die Revision sei zulässig, wenn auch unbegründet, beruft, zu folgen ver-

möchte, kann dahinstehen. Jedenfalls beruht jene Entscheidung auf einer "Ge-

samtschau des dargelegten Verfahrensgeschehens", mithin auf Umständen

des Einzelfalls, die es dem 1. Strafsenat ermöglicht haben, bei sachgerechter

Auslegung der Revisionsbegründung ein zulässiges Anfechtungsziel zu ent-

nehmen (vgl. BGHR StPO § 400 Abs. 1 Zulässigkeit 3). Daran fehlt es hier.

Meyer-Goßner Maatz Athing

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