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BGH Beschluss vom 07.03.2001 – 1 StR 21/01
1. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
7. März 2001
in der Strafsache
gegen
wegen sexueller Nötigung u.a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 7. März 2001 beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
Ingolstadt vom 23. Oktober 2000 wird als unbegründet verworfen,
da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtferti-
gung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben
hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die
der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwen-
digen Auslagen zu tragen.
Zur richtigen Fassung der Urteilsformel in Fällen des § 177 Abs. 2
Nr. 1 StGB verweist der Senat auf die Antragsschrift des Gene-
ralbundesanwalts.
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