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BGH Beschluss vom 07.03.2001 – 1 StR 21/01

1. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

1 StR 21/01

BESCHLUSS

vom

7. März 2001

in der Strafsache

gegen

wegen sexueller Nötigung u.a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 7. März 2001 beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts

Ingolstadt vom 23. Oktober 2000 wird als unbegründet verworfen,

da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtferti-

gung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben

hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die

der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwen-

digen Auslagen zu tragen.

Zur richtigen Fassung der Urteilsformel in Fällen des § 177 Abs. 2

Nr. 1 StGB verweist der Senat auf die Antragsschrift des Gene-

ralbundesanwalts.

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