Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 07.03.2001 – 2 StR 21/01

2. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

7. März 2001

in der Strafsache

gegen

wegen Vergewaltigung

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-

desanwalts und des Beschwerdeführers am 7. März 2001 gemäß § 349 Abs. 2

und 4 StPO beschlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-

richts Frankfurt am Main vom 26. Juni 2000

a) im Schuldspruch dahin geändert, daß der Angeklagte der Ver-

gewaltigung schuldig ist,

b) im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufge-

hoben.

2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung

und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an

eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

3. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen “sexueller Nötigung in ei-

nem ganz besonders schweren Fall” zu einer Freiheitsstrafe von zehn Jahren

verurteilt. Hiergegen richtet sich die Revision des Angeklagten, mit der er die

Verletzung formellen und materiellen Rechts rügt. Das Rechtsmittel hat mit der

Sachrüge in dem aus dem Beschlußtenor ersichtlichen Umfang Erfolg; im übri-

gen ist es unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.

1. Der Schuldspruch ist dahin zu berichtigen, daß sich der Angeklagte

der Vergewaltigung schuldig gemacht hat. Zwar ist das Regelbeispiel des

§ 177 Abs. 2 S. 2 Nr. 1 StGB auch im Urteilstenor als Vergewaltigung zu be-

zeichnen (vgl. BGH NStZ 1998, 510 f.; NStZ-RR 1999, 78; StV 2000, 308).

Hingegen kommt die Erfüllung der Qualifikationen nach § 177 Abs. 3 und 4

StGB im Schuldspruch nicht zum Ausdruck (BGH NStZ 2000, 254, 255; BGH

bei Pfister NStZ-RR 1999, 355; BGH, Beschl. vom 20. Mai 1999 - 4 StR

168/99; Tröndle/Fischer 50. Aufl. § 177 Rdn. 23, 43 m.w.N.). § 265 StPO steht

der Klarstellung nicht entgegen.

2. Der Strafausspruch hält rechtlicher Überprüfung nicht stand. Das

Landgericht hat zu Lasten des Angeklagten u.a. "sein brutales und rücksichts-

loses Vorgehen" bei der Begehung der Tat gewertet (UA S. 18). Diese Erwä-

gung wird durch die Feststellungen nicht getragen; danach bedrohte der Ange-

klagte das Tatopfer zunächst mit einer Schreckschußpistole und einem Messer

und zog die Geschädigte in einen Nebenraum, wo sie sich entkleiden mußte;

dann vollzog er ohne weitere Gewaltanwendung unter Fortwirkung der Dro-

hung mit ihr den Geschlechtsverkehr. Ein Verhalten des Angeklagten, das über

die Erfüllung des Tatbestands des § 177 Abs. 4 Nr. 1 StGB hinausging und den

Vorwurf besonderer Brutalität oder Rücksichtslosigkeit rechtfertigte, läßt sich

diesen Feststellungen und auch dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe

nicht entnehmen.

Das Landgericht hat weiterhin strafschärfend gewertet, daß der Ange-

klagte "statt sich auf sein Recht (zu beschränken), zu schweigen oder die Tat

in Abrede zu stellen" (UA S. 18), in der Hauptverhandlung wider besseres Wis-

sen behauptet hat, das Tatopfer sei als Prostituierte tätig gewesen und habe

die Strafanzeige gegen ihn nur wegen zu geringen Entgelts erstattet. Diese

Erwägung gibt Anlaß zu der Besorgnis, der Tatrichter habe dem Angeklagten

zum Vorwurf gemacht, sich nicht auf eine bestimmte Weise verteidigt zu haben.

Zwar kann im Einzelfall ein Angriff des Angeklagten auf die Glaubwürdigkeit

des Tatopfers als Zeuge strafschärfendes Gewicht erlangen, wenn er die

Grenze angemessener Verteidigung eindeutig überschreitet und sein Vorbrin-

gen eine selbständige Rechtsgutsverletzung enthält, da sich hierin eine

rechtsfeindliche Einstellung offenbaren kann (BGH NStZ-RR 1999, 328; vgl.

Tröndle/Fischer aaO § 46 Rdn. 53 m.w.N.). Verteidigt sich ein Angeklagter ge-

gen den Vorwurf der sexuellen Nötigung mit der Einlassung, das Opfer habe in

die sexuelle Handlung - unentgeltlich oder gegen Entgelt - eingewilligt, so liegt

aber nicht schon hierin eine Überschreitung der Grenze zulässiger Verteidi-

gung. Auch wenn hier die mehrfach erhobene und unter Beweis gestellte Be-

hauptung des Angeklagten, die Geschädigte habe früher mit ihm und anderen

gegen Entgelt geschlechtlich verkehrt, diese Grenze überschritt, ist nicht aus-

zuschließen, daß das Landgericht aufgrund der rechtsfehlerhaften Annahme,

eine zulässige Verteidigung hätte sich auf ein pauschales Bestreiten oder die

Berufung auf das Schweigerecht beschränken müssen, bei der Festsetzung

der ungewöhnlich hohen Freiheitsstrafe von einem unzutreffenden Maßstab

ausgegangen ist.

Bedenklich erscheinen schließlich sowohl die uneingeschränkt straf-

schärfende Berücksichtigung der - geringfügigen und nicht einschlägigen -

Vorstrafen als auch die Erwägung, der Angeklagte habe die Geschädigte "zu-

mindest auch als Instrument benutzt", um sein "Rachebedürfnis" wegen einer

zurückliegenden Beleidigung durch einen Dritten zu befriedigen (UA S. 18). Es

liegt auf der Hand, daß die Vergewaltigung der Geschädigten, die an jenem

Vorfall nicht beteiligt war und in keiner näheren Beziehung zu der Person

stand, welche den Angeklagten im Laufe des Tatabends beleidigt hatte, nicht

als "Rache" im engeren Sinn gemeint sein konnte, sondern allenfalls als ein

"Abreagieren" des durch die Beleidigung entstandenen Zorns. Daß eine solche

Motivation des Täters, wenn sie nicht in einer konkreten, über die Tatbestand-

serfüllung hinausgehenden Demütigung des Opfers ihren Ausdruck findet, sich

in strafschärfender Weise von sonstigen, durchschnittlich vorkommenden Moti-

vationslagen bei Vergewaltigungen unterscheidet, ist jedenfalls zweifelhaft;

nähere Feststellungen, die dies rechtfertigen könnten, fehlen im Urteil.

Jähnke

Otten

Rothfuß

Fischer

Elf