Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 07.03.2001 – XII ZR 262/00

XII. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

7. März 2001

in dem Rechtsstreit

Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 7. März 2001 durch die

Richter Dr. Hahne, Dr. Krohn, Gerber, Weber-Monecke und Prof. Dr. Wagenitz

beschlossen:

Der Antrag der Beklagten, die Zwangsvollstreckung der Klägerin

aus dem Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Hanau vom

18. Juni 1999 und dem Urteil des 21. Zivilsenats des Oberlandes-

gerichts Frankfurt am Main vom 2. August 2000 einstweilen ein-

zustellen, wird zurückgewiesen.

Gründe

Das Revisionsgericht kann nach Einlegung der Revision gegen ein für

vorläufig vollstreckbar erklärtes Urteil die einstweilige Einstellung der Zwangs-

vollstreckung bis zur Entscheidung über die Revision anordnen, wenn die Voll-

streckung dem Schuldner einen nicht zu ersetzenden Nachteil bringen würde

und nicht ein überwiegendes Interesse des Gläubigers entgegensteht (§ 719

Abs. 2 ZPO). Diese Voraussetzungen sind nicht dargetan.

Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, auch des Se-

nats, kann sich der Schuldner nur dann darauf berufen, die Zwangsvollstrek-

kung bringe ihm nicht zu ersetzende Nachteile, wenn er in der Berufungsin-

stanz einen Schutzantrag nach § 712 ZPO gestellt hat. Hat es der Schuldner in

der Berufungsinstanz versäumt, von der Möglichkeit eines Antrags nach § 712

ZPO Gebrauch zu machen, scheidet eine Einstellung der Zwangsvollstreckung

nach § 719 Abs. 2 ZPO regelmäßig aus (vgl. etwa Senatsbeschlüsse vom

28. März 1990 - XII ZR 3/90 - und vom 27. August 1998 - XII ZR 167/98 -

BGHR ZPO § 719 Abs. 2 Gläubigerinteressen 1, 5). Eine Ausnahme von die-

sem Grundsatz kommt in Betracht, wenn es dem Schuldner im Berufungsver-

fahren aus besonderen Gründen nicht möglich oder nicht zumutbar war, einen

solchen Vollstreckungsschutzantrag zu stellen (vgl. etwa Senatsbeschluß vom

7. September 1999 - XII ZR 237/99 - BGHR § 719 Abs. 2 Einstellungsgrün-

de 3). Das ist hier nicht ersichtlich:

Die Beklagten machen geltend, das Berufungsgericht habe unvorher-

sehbar eine zu geringe Sicherheitsleistung festgesetzt. Aus dem von ihnen da-

zu angeführten Senatsbeschluß vom 23. Februar 1994 - XII ZR 199/92 - läßt

sich jedoch nicht herleiten, daß im vorliegenden Fall die Versäumung eines

Vollstreckungsschutzantrags nicht vorwerfbar sei. In dieser Entscheidung hat

der Senat die Versäumung eines Schutzantrags nach § 712 ZPO ausnahms-

weise als nicht vorwerfbar angesehen und die Zwangsvollstreckung aus dem

Berufungsurteil eingestellt, weil das Berufungsgericht unvorhersehbar eine

dem Gesetz nicht entsprechende, beträchtlich überhöhte Sicherheitsleistung

festgesetzt hatte. Ein vergleichbarer Ausnahmefall liegt hier nicht vor. Das

Oberlandesgericht hat die Sicherheitsleistung entsprechend § 8 ZPO nach der

Restlaufzeit des Mietvertrags festgesetzt. Diese Festsetzung hielt sich im

Rahmen

des dem Gericht von § 108 ZPO eröffneten Ermessens; deshalb mußten die

Beklagten, die vor dem Oberlandesgericht keinen weitergehenden Schaden

vorgetragen hatten, mit einer solchen Festsetzung rechnen und durften nicht

von der Stellung eines Vollstreckungsschutzantrags absehen.

Hahne Krohn Ger-

ber

Weber-Monecke Wagenitz