Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 08.03.2001 – 1 StR 18/01

1. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

8. März 2001

in der Strafsache

gegen

wegen Betrugs

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 8. März 2001 beschlossen:

Der Antrag des Angeklagten auf Wiedereinsetzung in den vorigen

Stand gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung der Revisi-

on gegen das Urteil des Landgerichts Schweinfurt vom

14. November 2000 wird zurückgewiesen. Die Kosten des Wie-

dereinsetzungsantrags trägt der Angeklagte.

Die Revision des Angeklagten gegen das vorbezeichnete Urteil

wird als unzulässig verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu

tragen.

Gründe

1. Der Angeklagte wurde am 14. November 2000 zu Freiheitsstrafe ver-

urteilt. Rechtsmittelbelehrung wurde mündlich und schriftlich erteilt.

Danach kam es zu folgendem Verfahrensgang:

a) Am 20. November 2000 ging beim Landgericht ein Schriftsatz des

(gewählten) Verteidigers Rechtsanwalt S. ein, wonach dieser "na-

mens und in Vollmacht des Verurteilten" Rechtsmittelverzicht erklärte. Der An-

geklagte hatte Rechtsanwalt S. in diesem Verfahren am 6. August

1998 schriftliche Verteidigervollmacht erteilt, die auch die Befugnis zur Rück-

nahme von Rechtsmitteln und zum Verzicht hierauf umfaßte.

b) Am 24. November 2000 ging eine am 16. November datierte Revisi-

onsschrift des Angeklagten beim Landgericht ein.

c) Am 27. November 2000 nahm Rechtsanwalt S. die vom

Angeklagten "persönlich mit Schriftsatz vom 16.11.00 eingelegte Revision zu-

rück".

d) In einem Schreiben an den Vorsitzenden der Strafkammer vom

28. November 2000 (eingegangen am 1. Dezember 2000) legte der Angeklagte

dar, Rechtsanwalt S. habe ihm am 16. November 2000 in der Voll-

zugsanstalt nahegelegt, kein Rechtsmittel einzulegen. "Ich sagte nein, er ging

und meinte, ich soll mir das noch überlegen. Als ich bis Mittwoch, den 22.11.

nichts .... hörte, schickte ich das Schreiben vom 16.11. ab".

e) Am 11. Dezember 2000 legte der Angeklagte gegenüber dem

Rechtspfleger (§ 299 StPO) Revision ein und beantragte hinsichtlich der Ver-

säumung der Einlegungsfrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Er trug

vor, er habe Rechtsanwalt S. darum gebeten, Revision einzule-

gen, dieser habe jedoch nichts getan. Darüber hinaus legte er dar, warum er

den erst jetzt gestellten Antrag nicht früher stellen konnte.

f) Mit Beschluß vom 19. Dezember 2000 legte die Strafkammer dem An-

geklagten die Kosten des von ihm zurückgenommenen Rechtsmittel auf (§ 473

Abs. 1 StPO).

g) Mit Schreiben vom 20. Dezember 2000

legte Rechtsanwalt

S. gegenüber dem Landgericht dar, er sei mündlich anläßlich des

Besuchs in der JVA zur Zurücknahme der bereits eingelegten Revision bevoll-

mächtigt worden.

h) Mit Schriftsatz vom 29. Dezember 2000

legte Rechtsanwalt

S. gegen den Beschluß vom 19. Dezember 2000 "vorsorglich" so-

fortige Beschwerde ein und teilte mit gesondertem Schriftsatz vom gleichen

Tag Mandatsbeendigung mit.

i) Am 8. Januar 2001 ging beim Landgericht ein Schreiben des Ange-

klagten vom 1. Januar 2001 ein, in dem er den Verfahrensgang nochmals aus

seiner Sicht schilderte und dem er zwei Briefe beifügte, die er von Rechtsan-

walt S. erhalten hatte:

aa) Im Schreiben vom 18. Dezember 2000 heißt es zu dem Gespräch

(vom 16. November): "Ergebnis dieses Gespräches war, daß keine Revision

eingelegt wird und hinsichtlich des von Ihnen selbst abgesandten Schreibens

ich die Rücknahme erklären soll".

bb) Im Schreiben vom 29. Dezember 2000 heißt es zu der sofortigen

Beschwerde (vgl. oben 1 g): "In diesem Beschluß werden Ihnen die Kosten ei-

ner am 24.11.00 eingelegten Revision auferlegt, da Sie diese ganz offensicht-

lich wieder zurückgenommen haben. Nachdem ich ... über den derzeitigen

Sachstand nicht informiert bin, habe ich zur Fristwahrung sofortige Beschwerde

... eingelegt".

2. Die Revision ist unzulässig.

a) Es kann dabei offen bleiben, ob die Erklärungen von Rechtsanwalt

S. in dessen Schreiben vom 20. November 2000 (vgl. oben 1 a)

und/oder 27. November 2000 (vgl. oben 1 c) schon deshalb wirksam sind und

damit zur Unzulässigkeit der Revision führen, weil sie von der Vollmacht vom

6. August 1998 gedeckt sind (vgl. hierzu Frisch in SK § 302 Rdn. 72 m.w.N.).

b) Ebensowenig braucht der Senat zu überprüfen, ob im Hinblick auf die

ihm vorliegenden Erkenntnisse zu dem Gespräch vom 16. November 2000 von

einer wirksamen Bevollmächtigung zu Rechtsmittelverzicht oder Rechtsmittel-

rücknahme i.S.d. § 302 Abs. 2 StPO ausgegangen werden kann. Grundsätzlich

kann eine solche Bevollmächtigung auch mündlich erteilt werden; zu ihrem

Nachweis kann eine anwaltliche Erklärung genügen (vgl. Kleinknecht/Meyer-

Goßner StPO, 44. Aufl. § 302 Rdnrn. 30, 32, 33 m.w.N.). Der Senat hat auf

Grund der Schreiben von Rechtsanwalt S. vom 18. Dezember

2000 (vgl. oben 1 i aa) und 20. Dezember 2000 (vgl. oben 1 g) keinen Zweifel

daran, daß Rechtsanwalt S. das Gespräch vom 16. November da-

hin verstanden hat, daß das Urteil rechtskräftig werden sollte. Gleichwohl be-

stehen aber noch Unklarheiten:

aa) In seinem Schreiben vom 20. November (vgl. oben 1 a) spricht

Rechtsanwalt S. eine bereits eingelegte Revision nicht an. Wie

sich aus dem Vorbringen des Angeklagten vom 28. November 2000 (vgl. oben

1 d) ergibt, hatte dieser am 20. November 2000 auch noch gar keine Revision

eingelegt, sondern das Schreiben vom 16. November 2000 erst am 22. No-

vember abgeschickt. Dies erklärt auch, warum es erst am 24. November 2000

beim Landgericht eingegangen ist.

bb) Im Schreiben vom 29. Dezember 2000 (vgl. oben 1 i bb) spricht

Rechtsanwalt S. davon, der Angeklagte habe eine Revision vom

24. November 2000 offenbar selbst zurückgenommen.

Tatsächlich war es Rechtsanwalt S. , der die am 24. Novem-

ber 2000 eingegangene Revision des Angeklagten vom 16. November 2000 mit

Schriftsatz vom 27. November 2000 zurückgenommen hat (vgl. oben 1 c).

c) Diesen Unklarheiten braucht der Senat aber unter keinem Aspekt

nachzugehen.

Die Zulässigkeit der Revision scheitert nämlich jedenfalls daran, daß sie

verspätet eingelegt wurde und der Angeklagte selbst nach seinem eigenen

Vorbringen (vgl. das Schreiben vom 28. November 2000, oben 1 d) nicht ohne

eigenes Verschulden an der Fristwahrung gehindert war (§ 44 StPO).

Danach konnte der Angeklagte entgegen seinem Vorbringen vom

11. Dezember 2000 (vgl. oben 1 e) nämlich nicht damit rechnen, daß Rechts-

anwalt S. auf Grund des Ergebnisses des Gesprächs vom

16. November 2000 Rechtsmittel einlegen würde. Rechtsanwalt S.

hatte dies danach weder ausdrücklich zugesagt, noch konnte der Angeklagte

dies sonst erwarten, nachdem ihn Rechtsanwalt S. am Ende des

Gesprächs aufgefordert hatte, er solle sich die Frage eines Rechtsmittels

nochmals überlegen, und seither offenbar kein Kontakt mehr zwischen dem

Angeklagten und Rechtsanwalt S. bestanden hatte.

Unter diesen Umständen wäre der Angeklagte, der über die Rechtsmit-

telfrist mündlich und schriftlich belehrt worden war, gehalten gewesen, sich

selbst um eine rechtzeitige Einlegung zu kümmern, und hätte sein Schreiben

vom 16. November 2000 nicht erst am 22. November 2000 abschicken dürfen,

da zu diesem Zeitpunkt die Frist zur Einlegung des Rechtsmittels bereits ab-

gelaufen war.

d) Nach alledem war die Revision als unzulässig zu verwerfen (§ 349

Abs. 1 StPO). Mit dieser Entscheidung erledigt sich zugleich die sofortige Be-

schwerde gegen die Kostenentscheidung des Landgerichts vom 19. Dezember

2000.

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