BGH Beschluss vom 08.03.2001 – 1 StR 18/01
1. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
8. März 2001
in der Strafsache
gegen
wegen Betrugs
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 8. März 2001 beschlossen:
Der Antrag des Angeklagten auf Wiedereinsetzung in den vorigen
Stand gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung der Revisi-
on gegen das Urteil des Landgerichts Schweinfurt vom
14. November 2000 wird zurückgewiesen. Die Kosten des Wie-
dereinsetzungsantrags trägt der Angeklagte.
Die Revision des Angeklagten gegen das vorbezeichnete Urteil
wird als unzulässig verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu
tragen.
Gründe
1. Der Angeklagte wurde am 14. November 2000 zu Freiheitsstrafe ver-
urteilt. Rechtsmittelbelehrung wurde mündlich und schriftlich erteilt.
Danach kam es zu folgendem Verfahrensgang:
a) Am 20. November 2000 ging beim Landgericht ein Schriftsatz des
(gewählten) Verteidigers Rechtsanwalt S. ein, wonach dieser "na-
mens und in Vollmacht des Verurteilten" Rechtsmittelverzicht erklärte. Der An-
geklagte hatte Rechtsanwalt S. in diesem Verfahren am 6. August
1998 schriftliche Verteidigervollmacht erteilt, die auch die Befugnis zur Rück-
nahme von Rechtsmitteln und zum Verzicht hierauf umfaßte.
b) Am 24. November 2000 ging eine am 16. November datierte Revisi-
onsschrift des Angeklagten beim Landgericht ein.
c) Am 27. November 2000 nahm Rechtsanwalt S. die vom
Angeklagten "persönlich mit Schriftsatz vom 16.11.00 eingelegte Revision zu-
rück".
d) In einem Schreiben an den Vorsitzenden der Strafkammer vom
28. November 2000 (eingegangen am 1. Dezember 2000) legte der Angeklagte
dar, Rechtsanwalt S. habe ihm am 16. November 2000 in der Voll-
zugsanstalt nahegelegt, kein Rechtsmittel einzulegen. "Ich sagte nein, er ging
und meinte, ich soll mir das noch überlegen. Als ich bis Mittwoch, den 22.11.
nichts .... hörte, schickte ich das Schreiben vom 16.11. ab".
e) Am 11. Dezember 2000 legte der Angeklagte gegenüber dem
Rechtspfleger (§ 299 StPO) Revision ein und beantragte hinsichtlich der Ver-
säumung der Einlegungsfrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Er trug
vor, er habe Rechtsanwalt S. darum gebeten, Revision einzule-
gen, dieser habe jedoch nichts getan. Darüber hinaus legte er dar, warum er
den erst jetzt gestellten Antrag nicht früher stellen konnte.
f) Mit Beschluß vom 19. Dezember 2000 legte die Strafkammer dem An-
geklagten die Kosten des von ihm zurückgenommenen Rechtsmittel auf (§ 473
Abs. 1 StPO).
g) Mit Schreiben vom 20. Dezember 2000
legte Rechtsanwalt
S. gegenüber dem Landgericht dar, er sei mündlich anläßlich des
Besuchs in der JVA zur Zurücknahme der bereits eingelegten Revision bevoll-
mächtigt worden.
h) Mit Schriftsatz vom 29. Dezember 2000
legte Rechtsanwalt
S. gegen den Beschluß vom 19. Dezember 2000 "vorsorglich" so-
fortige Beschwerde ein und teilte mit gesondertem Schriftsatz vom gleichen
Tag Mandatsbeendigung mit.
i) Am 8. Januar 2001 ging beim Landgericht ein Schreiben des Ange-
klagten vom 1. Januar 2001 ein, in dem er den Verfahrensgang nochmals aus
seiner Sicht schilderte und dem er zwei Briefe beifügte, die er von Rechtsan-
walt S. erhalten hatte:
aa) Im Schreiben vom 18. Dezember 2000 heißt es zu dem Gespräch
(vom 16. November): "Ergebnis dieses Gespräches war, daß keine Revision
eingelegt wird und hinsichtlich des von Ihnen selbst abgesandten Schreibens
ich die Rücknahme erklären soll".
bb) Im Schreiben vom 29. Dezember 2000 heißt es zu der sofortigen
Beschwerde (vgl. oben 1 g): "In diesem Beschluß werden Ihnen die Kosten ei-
ner am 24.11.00 eingelegten Revision auferlegt, da Sie diese ganz offensicht-
lich wieder zurückgenommen haben. Nachdem ich ... über den derzeitigen
Sachstand nicht informiert bin, habe ich zur Fristwahrung sofortige Beschwerde
... eingelegt".
2. Die Revision ist unzulässig.
a) Es kann dabei offen bleiben, ob die Erklärungen von Rechtsanwalt
S. in dessen Schreiben vom 20. November 2000 (vgl. oben 1 a)
und/oder 27. November 2000 (vgl. oben 1 c) schon deshalb wirksam sind und
damit zur Unzulässigkeit der Revision führen, weil sie von der Vollmacht vom
6. August 1998 gedeckt sind (vgl. hierzu Frisch in SK § 302 Rdn. 72 m.w.N.).
b) Ebensowenig braucht der Senat zu überprüfen, ob im Hinblick auf die
ihm vorliegenden Erkenntnisse zu dem Gespräch vom 16. November 2000 von
einer wirksamen Bevollmächtigung zu Rechtsmittelverzicht oder Rechtsmittel-
rücknahme i.S.d. § 302 Abs. 2 StPO ausgegangen werden kann. Grundsätzlich
kann eine solche Bevollmächtigung auch mündlich erteilt werden; zu ihrem
Nachweis kann eine anwaltliche Erklärung genügen (vgl. Kleinknecht/Meyer-
Goßner StPO, 44. Aufl. § 302 Rdnrn. 30, 32, 33 m.w.N.). Der Senat hat auf
Grund der Schreiben von Rechtsanwalt S. vom 18. Dezember
2000 (vgl. oben 1 i aa) und 20. Dezember 2000 (vgl. oben 1 g) keinen Zweifel
daran, daß Rechtsanwalt S. das Gespräch vom 16. November da-
hin verstanden hat, daß das Urteil rechtskräftig werden sollte. Gleichwohl be-
stehen aber noch Unklarheiten:
aa) In seinem Schreiben vom 20. November (vgl. oben 1 a) spricht
Rechtsanwalt S. eine bereits eingelegte Revision nicht an. Wie
sich aus dem Vorbringen des Angeklagten vom 28. November 2000 (vgl. oben
1 d) ergibt, hatte dieser am 20. November 2000 auch noch gar keine Revision
eingelegt, sondern das Schreiben vom 16. November 2000 erst am 22. No-
vember abgeschickt. Dies erklärt auch, warum es erst am 24. November 2000
beim Landgericht eingegangen ist.
bb) Im Schreiben vom 29. Dezember 2000 (vgl. oben 1 i bb) spricht
Rechtsanwalt S. davon, der Angeklagte habe eine Revision vom
24. November 2000 offenbar selbst zurückgenommen.
Tatsächlich war es Rechtsanwalt S. , der die am 24. Novem-
ber 2000 eingegangene Revision des Angeklagten vom 16. November 2000 mit
Schriftsatz vom 27. November 2000 zurückgenommen hat (vgl. oben 1 c).
c) Diesen Unklarheiten braucht der Senat aber unter keinem Aspekt
nachzugehen.
Die Zulässigkeit der Revision scheitert nämlich jedenfalls daran, daß sie
verspätet eingelegt wurde und der Angeklagte selbst nach seinem eigenen
Vorbringen (vgl. das Schreiben vom 28. November 2000, oben 1 d) nicht ohne
eigenes Verschulden an der Fristwahrung gehindert war (§ 44 StPO).
Danach konnte der Angeklagte entgegen seinem Vorbringen vom
11. Dezember 2000 (vgl. oben 1 e) nämlich nicht damit rechnen, daß Rechts-
anwalt S. auf Grund des Ergebnisses des Gesprächs vom
16. November 2000 Rechtsmittel einlegen würde. Rechtsanwalt S.
hatte dies danach weder ausdrücklich zugesagt, noch konnte der Angeklagte
dies sonst erwarten, nachdem ihn Rechtsanwalt S. am Ende des
Gesprächs aufgefordert hatte, er solle sich die Frage eines Rechtsmittels
nochmals überlegen, und seither offenbar kein Kontakt mehr zwischen dem
Angeklagten und Rechtsanwalt S. bestanden hatte.
Unter diesen Umständen wäre der Angeklagte, der über die Rechtsmit-
telfrist mündlich und schriftlich belehrt worden war, gehalten gewesen, sich
selbst um eine rechtzeitige Einlegung zu kümmern, und hätte sein Schreiben
vom 16. November 2000 nicht erst am 22. November 2000 abschicken dürfen,
da zu diesem Zeitpunkt die Frist zur Einlegung des Rechtsmittels bereits ab-
gelaufen war.
d) Nach alledem war die Revision als unzulässig zu verwerfen (§ 349
Abs. 1 StPO). Mit dieser Entscheidung erledigt sich zugleich die sofortige Be-
schwerde gegen die Kostenentscheidung des Landgerichts vom 19. Dezember
2000.
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